B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4048/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Emilia Antonioni-Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige Äthiopiens amhari-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess ihren Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge im (…) 2013 und reiste über den Sudan,
Libyen und Italien am (…) 2014 in die Schweiz ein. Am (…) Juli 2014 stellte
sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ ein Asylge-
such, wo am (…) Juli 2014 die summarische Befragung zur Person statt-
fand (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A9/13). Das SEM hörte sie am (…)
Mai 2015 vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokoll in den SEM-Akten:
A26/14).
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, dass sie im Jahr 2011 heimlich – ohne Kenntnis seitens
beziehungsweise Einverständnis ihres muslimischen Ehemannes sowie ih-
rer muslimischen Eltern – zum Christentum konvertiert sei und den ortho-
doxen Glauben angenommen habe. Im Jahr 2012 sei ihr Ehemann an einer
Krankheit gestorben. Zehn Monate nach dessen Tod habe ihre Familie von
ihr gefordert, den islamischen Grundsätzen entsprechend den Bruder ihres
verstorbenen Ehemannes zu heiraten, wobei auch ihre Schwiegereltern
diese Heirat begrüsst hätten. Der Schwager selber habe auf die Heirat be-
standen. Dies sei der Zeitpunkt gewesen, an dem sie ihre Konvertierung
habe offen legen müssen. Ihr Glaubenswechsel habe die Beteiligten aller-
dings nicht davon abgehalten, von der beschlossenen Heirat abzusehen.
Der Schwager sei nach wie vor gewillt gewesen, die Ehe mit ihr einzuge-
hen, habe jedoch erwartet, dass sie zurück zum Islam konvertiere. Nach-
dem sie sich den allseitigen Forderungen widersetzt habe, sei sie durch
ihre eigene Familie, insbesondere durch ihren Vater und ihre Brüder, unter
Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden. Zu ihrer eigenen Sicher-
heit habe sie schliesslich – nachdem sie sich kurzfristig bei einer Freundin
versteckt habe – Äthiopien verlassen. Ihren damals (…)jährigen Sohn habe
sie bei ihren Eltern zurückgelassen.
Zu ihren Lebensumständen gab die Beschwerdeführerin an, seit ihrer Ge-
burt und bis zu ihrer Ausreise in B._______ gelebt zu haben, wo heute noch
ihre Eltern und fünf Geschwister wohnhaft seien und ihren Lebensunterhalt
in der Landwirtschaft verdienten. Einer ordentlichen Schulbildung fernge-
blieben, habe die Beschwerdeführerin einzig eine sogenannte Erwachse-
nenbildung im Alter von elf Jahren für ungefähr ein halbes Jahr besucht.
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Bis zu ihrer Heirat mit fünfzehn Jahren habe sie im Elternhaus Hausarbei-
ten verrichtet. Nach der Heirat habe sie mit ihrem Ehemann eine eigene
Wohnung bezogen, die den Schwiegereltern gehört habe. In dieser eheli-
chen Wohnung habe sie mit ihrem Sohn auch über den Tod des Eheman-
nes hinaus und bis zu den geschilderten Ereignissen gelebt.
Als Beweismittel legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Kir-
che, in der ihre Konvertierung stattgefunden habe, sowie eine Urkunde der
Eheschliessung mit ihrem verstorbenen Mann zu den Akten (vgl. SEM-Ak-
ten: A24/1).
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im We-
sentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaub-
haft. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
sie sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei
anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren
zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, subeventualiter sei der Beschwerdeführerin die vorläufige
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2016 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Einreichung ei-
ner Fürsorgebestätigung – die unentgeltliche Prozessführung. Gleichzeitig
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forderte es sie auf, diese Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen
Kostenvorschuss einzubezahlen.
E.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin die gefor-
derte Fürsorgebestätigung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); die Kog-
nition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, wes-
halb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen ist
(Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwer-
deführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz hauptsächlich
aus, in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin fänden sich mehrere
unglaubhafte Elemente. Ein erster erheblicher Widerspruch betreffe die
Rolle des Ehemannes bei der Konversion. In der BzP habe die Beschwer-
deführerin noch erklärt, er sei mit der Konversion nicht einverstanden ge-
wesen, da er Muslim gewesen sei. Bei der Anhörung habe sie jedoch an-
gegeben, der Ehemann habe weder gewusst noch überhaupt geahnt, dass
die Beschwerdeführerin konvertiert sei. Die Beschwerdeführerin habe gar
angeführt, dass ihr Ehemann sie getötet hätte, wenn er vom Religions-
wechsel erfahren hätte. Den Widerspruch vermöge die Beschwerdeführe-
rin mit ihrer Bekräftigung, sie habe dies auch schon in der BzP so gesagt,
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Seite 6
nicht zu erklären. Es überzeuge nicht, dass der Ehemann nie misstrauisch
geworden sei, obschon sie beispielsweise nicht mehr gefastet habe im Ra-
madan.
Weitere Unstimmigkeiten hätten sich in der zeitlichen Abfolge der Ge-
schehnisse ergeben. Zu Beginn der BzP habe die Beschwerdeführerin an-
gegeben, dass sie bis 2011 Muslimin gewesen sei. Auch habe sie erklärt,
ihre Glaubensrichtung erst nach dem Tod ihres Ehemannes geändert zu
haben. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin in der BzP das Todesjahr
ihres Ehemannes mit 2012 (2004 gemäss äthiopischem Kalender) ange-
geben, was ihrer vorherigen Angabe, dass erst der Tod, dann die Konver-
sion, stattgefunden habe, widerspreche. Noch später habe die Beschwer-
deführerin erklärt, dass sie ihren Schwager hätte heiraten sollen, was sie
aufgrund ihrer Konversion nicht gewollt habe. Der Aussage der Beschwer-
deführerin nach sei das Todesjahr des Ehemannes 2005 gemäss äthiopi-
schem Kalender gewesen.
Auch die Angaben zur Rolle des Schwagers seien widersprüchlich ausge-
fallen. Auf die Frage, ob er mit der Heirat einverstanden gewesen sei,
obschon sie konvertiert gewesen sei, habe sie geantwortet, sie sei nicht
sicher, ob er von ihrer Konversion gewusst habe. Später habe sie allerdings
erklärt, ihr Schwager habe nach der Konversion um ihre Hand angehalten
und demnach gewusst, dass sie Christin geworden sei. Auf den Wider-
spruch angesprochen, habe sie angegeben, dass der Schwager sie nicht
als Christin habe heiraten wollen, sondern sie zur Rückkonvertierung auf-
gefordert habe. Vor dem Hintergrund ihres Aussageverhaltens sei davon
auszugehen, dass sie ihre Angaben situativ und spontan angepasst habe.
Die Beschwerdeführerin habe ferner einmal erklärt, sie sei direkt zu ihrer
Freundin geflohen, nachdem sie ihre Familie über die Konvertierung orien-
tiert habe. Ein anderes Mal habe sie dagegen gesagt, sie sei erst dorthin
geflüchtet, nachdem sie zwei Monate lang mit dem Tod bedroht worden sei
und Angst gehabt habe. Diese Todesdrohung habe sie ohnehin nachge-
schoben, sei doch in der relativ ausführlichen BzP noch nicht davon die
Rede gewesen. Gemäss der letzten Version, sei sie lediglich fünfzehn Tage
lang bei der Freundin geblieben, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und
dann ausgereist. Auf die Frage, weshalb die Familie sie nicht umgebracht
habe, obschon sie zuhause gelebt habe, habe sie erwidert, sie habe nicht
bei ihren Eltern, sondern bei den Schwiegereltern gelebt. Es mute jedoch
seltsam an, dass diese Familie offenbar keine Probleme mit der Konver-
sion gehabt habe, handle es sich doch logischerweise um dieselbe Familie
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wie jene des Schwagers, von der die Beschwerdeführerin behauptet habe,
sie sei gegen ihren Religionswechsel gewesen.
Fragwürdig sei auch der Umstand, dass sich der Sohn der Beschwerde-
führerin laut ihren Angaben bei ihren Eltern und demnach jenen Personen
befände, die sie hätten töten wollen und vor welchen sie geflohen sei. Es
sei nicht nachvollziehbar, wie es die Beschwerdeführerin fertig gebracht
habe, an ihrem Ausreisetag ihren Sohn gerade ihrer Familie anzuver-
trauen.
Nicht nachvollziehbar seien auch die Schilderungen zu ihrem Vater sowie
zur möglichen Schutzsuche. Auf die Frage, weshalb sie nicht an einen
mehrheitlich von Christen besiedelten Ort in Äthiopien gezogen sei, habe
sie geantwortet, überall seien Muslime und sie habe Angst vor ihrem Vater,
welcher sie überall gefunden hätte. Ihr Vater habe aber schon zwei Monate
vor ihrer Ausreise gewusst, wo sie sich aufhalte und dennoch keine Mass-
nahmen ergriffen und kümmere sich nun auch noch um ihren Sohn.
Die eingereichten Dokumente änderten an dieser Einschätzung nichts. Bei
der handschriftlichen Bestätigung der Kirche handle es sich um ein Gefäl-
ligkeitsschreiben. Beim angeblichen Original ihrer Eheurkunde, sei nicht
davon auszugehen, dass es sich um ein echtes Dokument handle. Erstens
sei die Vorlage eine Kopie inklusive aufgedrucktem Stempel, die lediglich
handschriftlich ausgefüllt worden sei. Zweitens seien am Rande kleine
Cocktailgläser zu sehen, was wohl kaum auf einer offiziellen Urkunde, ge-
schweige denn auf einer muslimischen zu finden sein würde. Auch unab-
hängig von ihrer Echtheit seien die Beweismittel nicht geeignet, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin zu stützen.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem auf Beschwerdeebene entgegen,
die Vorinstanz stütze sich auf sprachliche Spitzfindigkeiten und versäume
es, eine umfassende Prüfung und Bewertung ihrer Vorbringen und der Be-
weismittel vorzunehmen.
So könne der BzP etwa nicht entnommen werden, dass ihr Ehemann vor
seinem Tod von ihrer Konvertierung gewusst habe. Die angeblichen Wider-
sprüche im zeitlichen Ablauf seien offensichtlich lediglich Ausdruck von
Kommunikationsschwierigkeiten. Die Vorinstanz leite aus einem einzigen
Satz in der BzP ab, dass die Beschwerdeführerin ihre Glaubensrichtung
erst nach Androhung der Zwangsheirat geändert habe. Dies sei klarer-
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Seite 8
weise nicht die korrekte Wiedergabe ihrer Aussage, habe sie doch im glei-
chen Abschnitt gesagt, dass sie im Jahre 2011 konvertiert sei, also ein Jahr
vor dem Tod des Ehemannes.
Gegen die Zweifel der Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Aufforderung zur Heirat mit dem Schwager wendet die Beschwer-
deführerin ein, sie sei während der Befragung unter psychischem Druck
gestanden, was sich darin zeige, dass sie wiederholt geweint habe und
unter der Trennung von ihrem Sohn leide. Bei der Befragung hätten sich
auch grobe Verständigungsprobleme ergeben. So sei der Dialog um die
Frage, wann der Schwager von der Konvertierung erfahren habe, teilweise
zwar nicht ganz schlüssig. Dennoch gehe aus dem Protokoll hervor, dass
von ihr eine Rückkonvertierung erwartet worden sei. Auch an anderen Or-
ten zeigten ihre Antworten, dass sie sich nicht immer akkurat habe auszu-
drücken vermögen, in ihrer Erzählung allerdings trotzdem konsistent ge-
blieben sei. So laute zum Beispiel die Antwort auf die Frage, ob sie beim
ersten Besuch der orthodoxen Kirche getauft worden sei: „Ja. Ich bin schon
mehrere Male vor der Taufe zur Kirche gegangen…“. Dieses Beispiel ver-
anschauliche, wie ungeeignet ein rein grammatikalisches Studium der Ak-
ten in diesem Fall sei. Dass die Vorinstanz ihre Ausführungen für wenig
konkret und substantiiert halte, könne nur aus dem Umstand resultieren,
dass sie ihrer Pflicht zur Sachverhaltsermittlung nicht genügend nachge-
kommen sei. Insofern wäre das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung
des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Wenn die Vorinstanz einen Widerspruch darin sehe, dass sie angebe, nach
dem Tod ihres Ehemannes bei dessen Familie gewohnt zu haben, obwohl
diese gegen ihre Konvertierung gewesen sei, missachte sie selbst die den
Geschehnissen inhärente Logik. So habe sie zwar angegeben, nach dem
Tod ihres Ehemannes in der Wohnung von dessen Eltern gelebt zu haben,
jedoch alleine mit ihrem Sohn. Dass der Besitz nach islamischem Recht
der Familie des Mannes gehöre, lasse nicht automatisch den Schluss zu,
sie habe bei und mit den Verwandten des Mannes gelebt. Die Vorinstanz
missachte ferner die Werte einer islamischen Grossfamilie und die Stellung
von männlichen Nachkommen, wenn sie davon ausgehe, die gegen sie
ausgesprochene Todesdrohung werde automatisch auf ihren Sohn über-
tragen. Die Tatsache, dass sie seit ihrer Ausreise vor zwei Jahren über-
haupt keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe, zeige ihre Angst vor ih-
rem Vater. Gerade weil der Sohn noch bei dieser Familie lebe, zeige die
Funkstille deutlich, wie ernst die Drohungen zu nehmen seien.
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Das Fehlen von Identitätsdokumenten und Urkunden sei vor der Gesamt-
situation zu würdigen und dürfe nicht automatisch zur Negierung des gel-
tend gemachten Sachverhalts führen. Es sei der Vorinstanz bekannt, dass
die Bürokratie in Äthiopien nicht gleich funktioniere wie in der Schweiz.
Identitätspapiere könnten in Äthiopien gemäss gesicherten Erkenntnissen
der Vorinstanz selbst lediglich nach vormaliger Registrierung in der Kebele
erworben werden, was bei ihr nie geschehen sei.
5.
5.1 Nach Prüfung aller vorliegenden Akten stellt das Bundesverwaltungs-
gericht übereinstimmend mit der Vorinstanz fest, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft ausgefallen sind. Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann vorab auf die oben aufgeführten, weitgehend zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 4.1). Die
Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 4.2) sind nicht geeignet, an dieser
Einschätzung etwas zu ändern.
5.2
5.2.1 Erheblich gegen die Glaubhaftigkeit spricht zunächst, dass die Be-
schwerdeführerin in einem wesentlichen Punkt der Asylbegründung, näm-
lich der Frage, was ihr gedroht und zu ihrer Ausreise Anlass gegeben habe,
die angeblichen Todesdrohungen seitens ihrer Familie verspätet vorbringt,
und das, wie das SEM richtigerweise anführt, trotz einer vergleichsweise
ausführlichen BzP. Während sie dort ihr Asylgesuch noch ausschliesslich
damit begründet, dass ihr Schwager auf einer Heirat gegen ihren Willen
bestanden habe, was auch ihre eigene Familie begrüsst habe, und dass
sie nicht bereit gewesen sei, wieder zum Islam zu konvertieren (vgl. A9 Ziff.
7.01), macht sie in der Anhörung massive Todesdrohungen aufgrund ihrer
Konvertierung zum Christentum und der abgelehnten Heirat mit dem
Schwager geltend (vgl. A26 F58, F70 ff., F87 ff.). Die Erklärung zu dieser
groben Unstimmigkeit, die BzP sei zu kurz ausgefallen (vgl. A26 F104),
verfängt offensichtlich nicht. Auch fällt auf, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu den angeblichen Todesdrohungen spärlich und detail-
arm ausgefallen sind. Auf die konkreten Nachfragen der befragenden Per-
son zu diesen Drohungen antwortet sie äusserst oberflächlich (vgl. ebd.
F71 f., F88 ff.). Bezeichnenderweise nimmt die Beschwerdeführerin zum
Vorhalt, die Todesdrohungen als wesentliches Element der Asylbegrün-
dung seien nachgeschoben – was gemäss langjähriger Rechtsprechung
klar zu ihren Ungunsten gewichtet werden darf (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
Nr. 3 E. 3 S. 14) – in der Rechtsmitteleingabe nicht mehr Stellung.
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5.2.2 Ganz entscheidend gegen die geltend gemachte Verfolgung spricht
auch, wie das SEM ebenfalls zutreffend erwägt, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihr Kind ausgerechnet ihren Verfolgern übergeben habe. Ganz abge-
sehen davon, dass das Verhalten unter dem Aspekt des Schutzes ihres
Kindes logisch nicht nachvollziehbar ist, hätte sie sich ja mit ihrem Besuch
im Elternhaus direkt selbst ausgeliefert und ihr vorheriges Verstecken wäre
sinnlos gewesen (vgl. A26 F36). Deshalb kommt auch dem Einwand in der
Beschwerde, das SEM verkenne auch hier, dass ihrem männlichen Nach-
kommen eben aus religiösen/kulturellen Gründen nicht dasselbe drohe wie
ihr selbst, kein Gewicht zu. Bei dem Argument, die Ernsthaftigkeit der Dro-
hung sei auch erkennbar, weil die Beschwerdeführerin seit ihrer Ausreise
keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie pflege, obwohl sie ihren Sohn so sehr
vermisse (was nicht abgestritten werden soll), handelt es sich um eine nicht
belegte Behauptung.
5.2.3 In Bezug auf die Frage, wann der Schwager von ihrer Konvertierung
erfahren habe, räumt die Beschwerdeführerin dann selbst ein, ihre Aussa-
gen seien teilweise nicht ganz schlüssig. Ihr Einwand, diese – und auch
andere – Unstimmigkeiten seien die Folge von ihrem Unvermögen, sich
akkurat auszudrücken sowie von Kommunikationsschwierigkeiten und gro-
ben Verständnisproblemen, überzeugt nicht. Denn die Beschwerdeführerin
erklärt sowohl in der BzP, als auch an der Anhörung – beide Befragungen
hatten in ihrer Muttersprache Amharisch stattgefunden – sie verstehe be-
ziehungsweise habe die dolmetschende Person gut oder ganz gut verstan-
den. Mit ihrer Unterschrift bestätigt sie zudem jeweils im Anschluss an die
Befragungen, dass die Protokolle ihr in eine ihr verständliche Sprache (Am-
harisch) rückübersetzt worden seien und ihren Aussagen und der Wahrheit
entsprechen. Es ergeben sich aber auch sonst keine Hinweise auf Ver-
ständigungsprobleme aus dem Protokoll und auch die Hilfswerkvertreterin
hat keinerlei Einwände erhoben. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt
unvollständig oder unrichtig festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich,
und der Eventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vo-
rinstanz ist abzuweisen.
5.2.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Ergän-
zend kann, wie bereits erwähnt, auf die Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen werden; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich
der eingereichten Beweismittel. Der Einwand, das SEM verkenne auch
diesbezüglich die Verhältnisse vor Ort, in Äthiopien also, bewirkt offensicht-
lich nichts, zumal das Fehlen von beweistauglichen Dokumenten gerade
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Seite 11
nicht der einzige und auch nicht der entscheidende Grund für die Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist. Es erübrigt sich, auf
die übrigen Einwände in der Beschwerde einzugehen, vermögen sie doch
offensichtlich nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu
ändern.
5.3 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch deshalb abgewie-
sen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 12
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter o-
der unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in
den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Demgemäss ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erach-
ten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthio-
piens aus: Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt kön-
nen heute in Äthiopien ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3
m.w.H.).
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Seite 13
7.3.2 Auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage lässt sich diese Recht-
sprechung bestätigen. So ist zwar zu erwähnen, dass Äthiopien eine län-
gere Zeit der Unruhen hinter sich hat, und am 14. Februar 2018 zunächst
(erneut) ein sechsmonatiger Ausnahmezustand ausgerufen worden war. In
jüngster Zeit gibt es aber Anlass zu Hoffnung auf eine Beruhigung der
Lage, wenn eine zuverlässige Prognose auch noch nicht möglich ist. Mit
der Wahl des neuen Ministerpräsidenten Abiy Ahmed vor rund zwei Mona-
ten, einem Oromo und ehemaligen Träger der Proteste gegen die vormals
herrschende Regierung im Land, hat sich die Lage nicht nur eher beruhigt
(vgl. Urteile des BVGer E-7156/2017 vom 23. Februar 2018 E. 7.2 und
E- 6491/2017 vom 6. April 2018 E. 5.2 u. E. 7.3.2 sowie Bericht der Online-
Zeitung taz vom 3. April 2018: „Halber Machtwechsel in Äthiopien“, abge-
rufen am 9. Juli 2018 unter /!5493215), sondern der Ausnah-
mezustand wurde zwischenzeitlich durch den neuen Präsidenten aufgeho-
ben und zahlreiche politische Gefangene wurden bereits freigelassen. Am
9. Juli 2018 haben Äthiopien und Eritrea schliesslich ihre fast zwei Jahr-
zehnte währenden Feindseligkeiten offiziell beigelegt und einen Friedens-
vertrag unterzeichnet (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 9. Juli 2018,
„Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden“, /international/aethi-
opien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951, abgerufen am 9. Juli
2018).
7.3.3 Allerdings gilt es zu beachten, dass die Lebensbedingungen in Äthi-
opien nach wie vor prekär sind, weshalb nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zur Existenzsicherung genügend finanzi-
elle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erfor-
derlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4). Zu berücksichtigen ist – je nach
Fallkonstellation – im Weiteren, dass sich die soziale und wirtschaftliche
Wiedereingliederung von alleinstehenden Frauen in Äthiopien schwierig
gestaltet (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 S. 521 f.).
Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge in B._______ gebo-
ren und hat bis zu ihrer Ausreise in ihrem (…) Altersjahr dort gelebt. Vor
ihrer Heirat habe sie zusammen mit ihren fünf Geschwistern im Elternhaus
gewohnt, wo sie hauptsächlich Hausarbeiten verrichtet habe, und dann sei
sie mit ihrem Ehemann in eine eigenständige Wohnung gezogen, die den
Schwiegereltern gehört habe, und in der sie zusammen mit ihrem Kind
auch über den Tod des Ehemannes hinaus habe leben können. Wenn die
Beschwerdeführerin weiter anführt, dass sie seit dem Tod ihres Eheman-
nes im Jahre 2012 oder 2013 und bis zu ihrer Ausreise im (…) 2014 alleine
mit ihrem Sohn gelebt habe, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass
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daraus auf eine bestimmte Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Be-
schwerdeführerin geschlossen werden kann, selbst wenn sie nur eine ge-
ringe Bildung genossen habe. Entscheidend fällt aber vor allem ins Ge-
wicht, dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführe-
rin gelte in ihrem Heimatstaat als alleinstehende Frau, nachdem die gel-
tend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft sind. Vielmehr ist davon aus-
zugehen, dass sie zu ihrer Familie zurückkehren kann, die von der Land-
wirtschaft lebt, und wo auch ihr Sohn sich aufhält. Nebst ihren Eltern leben
auch zahlreiche Geschwister der Beschwerdeführerin am Herkunftsort
(vgl. A9 Ziff. 3.01) und sie spricht auch von einer Freundin, der sie offenbar
vertraut und mit der sie in Kontakt stehe (vgl. A26 F16). Schliesslich gibt
sie an, dass verschiedene Tanten und Onkel ebenfalls im Heimatland leb-
ten (A9 Ziff. 3.01).
Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus,
dass es der Beschwerdeführerin gelingen dürfte, in ihrem Heimatland wie-
der Fuss zu fassen, ohne dass dabei mit einer existenziellen Gefährdung
gerechnet werden müsste. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den
Wegweisungsvollzug der relativ jungen und gemäss den Akten gesunden
Beschwerdeführerin somit in Übereinstimmung mit dem SEM als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen, weil ihm keine Hindernisse entgegenstehen.
Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Weil die
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Beschwerde aber im entscheidenden Zeitpunkt der Einreichung des Gesu-
ches um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos zu bezeichnen und ihre Bedürftigkeit
belegt war, ist dieses gutzuheissen. Weil sich aus den Akten keinerlei Hin-
weise darauf ergeben, dass sich an ihren finanziellen Verhältnissen etwas
geändert hätte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Makbule Dügünyurdu
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