B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4049/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im April
2014 in Richtung Äthiopien. Am 27. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. August 2014 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte ihn am 30. November 2015 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte er geltend, er habe im Heimatland keine Perspekti-
ven mehr gehabt und sei in die Schweiz gekommen, um sich ausbilden zu
lassen und um zu arbeiten. Im April 2014 sei er deshalb illegal aus Eritrea
ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 – eröffnet am 1. Juni 2016 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläu-
fig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Ju-
ristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte die Rechtsbeiständin ihre Honorar-
note zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Wegweisungsvoll-
zug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht ange-
fochten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5
E. 2.2).
3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
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im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
4.
4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer
geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich
mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum mög-
lich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter
sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge
an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder
ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre
grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Ver-
schiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen
Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Rei-
sepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlas-
sen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da
die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritrei-
sche Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen poli-
tischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen
Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewe-
gung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft darzutun. Somit sei auszuschliessen, dass er unter den
geltend gemachten Begebenheiten sein Heimatland verlassen habe. So
mache er unterschiedliche Angaben dazu, wie er bei der Ausreise nach
B._______ gekommen sei und seine Schilderungen seien unsubstantiiert,
monoton und würden darüber hinaus kaum Realkennzeichen aufweisen.
Seine Äusserungen seien sehr knapp und stereotyp geblieben.
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4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zum Widerspruch bezüg-
lich der Reise nach B._______ sei es wegen eines Missverständnisses ge-
kommen. Zudem habe er den Dolmetscher bei der Anhörung teilweise nicht
gut verstanden beziehungsweise dieser habe die Fragen nicht gut über-
setzt und erklärt. Seine Vorbringen würden über viele Detailkennzeichen
verfügen. Seine Aussagen seien authentisch, glaubwürdig und würden
keine gravierenden Widersprüche aufweisen. Im Übrigen zweifle die Vor-
instanz nicht an seiner eritreischen Herkunft und Sozialisierung und er sei
nicht zu der Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen, de-
nen die Ausreise erlaubt sei. Hinweise für eine legale Ausreise würden
keine vorliegen.
4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Aus-
reise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist
nicht zu beanstanden. Zutreffend stellt sie fest, dass sich der Beschwerde-
führer bezüglich der Frage, wie er bei seiner Ausreise den Weg zwischen
seinem Heimatort und B._______ zurückgelegt habe, widerspricht. So
bringt er an der BzP vor, er sei mit dem Autobus nach B._______ gereist
(SEM-Akten, A9/11 S. 8), während er in der Anhörung zu Protokoll gibt, er
und seine Kollegen seien zu Fuss nach B._______ gegangen (SEM-Akten,
A18/22 F180). Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene kann
er diesen Widerspruch erklären. Dass es dabei zu einem Missverständnis
gekommen sei, kann ausgeschlossen werden, waren doch die jeweiligen
Fragen klar formuliert. Ausserdem sagte der Beschwerdeführer in der An-
hörung, er verstehe den Dolmetscher gut (SEM-Akten, A18/22 F1) und be-
stätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit sei-
ner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten,
A18/22 S. 21).
In der Anhörung bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, es sei bei der
Grenzüberquerung auf ihn und seine Kollegen geschossen worden (SEM-
Akten, A18/22 F194). Dies nachdem er in der BzP noch zu Protokoll gege-
ben hat, es habe bei seiner Ausreise keine Schwierigkeiten gegeben
(SEM-Akten, A9/11 S. 6). Von Schüssen an der Grenze erwähnt er nichts.
Es wäre von ihm jedoch zu erwarten gewesen, dass er ein so einschnei-
dendes Erlebnis bereits bei seiner ersten Befragung kundtut.
Ebenfalls zutreffend führt die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwer-
deführers zu seiner illegalen Ausreise seien knapp und stereotyp ausgefal-
len. Auf die offene Frage, er solle schildern, wie er seine Heimat verlassen
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habe, bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er sei über B._______ ge-
gangen (SEM-Akten, A18/22 F160). Auch auf Aufforderung hin, weiter zu
erzählen, gibt er lediglich zu Protokoll, er sei dann nach C._______ gegan-
gen und dann über die Grenze (SEM-Akten, A18/22 F161). Der Befrager
ist sodann sichtlich bemüht, mehr vom Beschwerdeführer zu erfahren. Die-
ser antwortet jedoch durchgehen einsilbig und oberflächlich. Realkennzei-
chen finden sich, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, kaum.
4.5 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 4.1) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur
ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter
der in Erwägung 4.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden,
subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen
und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom
21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter
diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen und ange-
sichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Be-
schwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist als
zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner
Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass
begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich
tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche
Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12 E. 10.5 – 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer
E-6845/2013 E. 7.2 vom 10. Januar 2014 und E-6816/2014 vom 9. Juni
2015). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, verfügt der
Beschwerdeführer in Eritrea über ein familiäres Netz, das ihn bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann. So lebte er bis zu seiner Ausreise
bei seiner Familie und es ist davon auszugehen, dass er dort wieder
einziehen kann. Sodann leben zahlreiche weitere Verwandte in Eritrea.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich schliesslich um einen jungen
gesunden Mann mit 8-jähriger Schulbildung und Erfahrung in der
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Landwirtschaft, was seine wirtschaftliche Integration zusätzlich
begünstigen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann
nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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