B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4050/2010
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______
und deren Kinder
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Türkei,
alle vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2005 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge zusammen mit ihren zwei älteren Kindern im November 2004 und
gelangte am 21. November 2004 illegal in die Schweiz, wo sie für sich
und die beiden vorerwähnten Kinder am darauffolgenden Tag um Asyl
nachsuchte. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 (eröffnet am 3. Februar
2005) wies das BFM die Asylgesuche mangels Asylrelevanz der Vorbrin-
gen ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
der Wegweisung an. Eine dagegen bei der damals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) erhobene Beschwerde wurde mit
der Beschwerde ihres Ehemannes, dessen Asylgesuch vom BFM eben-
falls abgelehnt worden war, vereinigt. Mit Urteil (…) wies das mittlerweile
zuständige Bundesverwaltungsgericht die beiden vereinigten Beschwer-
den ab. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens waren zwei weitere Kinder
zur Welt gekommen, die vom Gericht ins Verfahren aufgenommen wur-
den.
B.
B.a Mit Eingabe vom 25. November 2009 liess die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertreterin respektive deren Substituten um revisions-
weise Aufhebung des Urteils vom 6. Februar 2009 ersuchen, soweit sie
und ihre Kinder davon betroffen waren. Darin machte sie den Revisions-
grund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich
aufgefundener entscheidender Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2
Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde unter Verweis
auf ein entsprechendes ärztliches Gutachten von Dr. med. F._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. November 2009,
vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe erst nach intensiver Therapie
und unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Rückreise von den
nachstehenden traumatisierenden Ereignissen in der Türkei berichten
können. Sie sei in ihrer Kindheit von ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrem
(…) regelmässig geschlagen und misshandelt worden. Um dem Eltern-
haus entfliehen zu können, habe sie bereits im Alter von 16 Jahren gehei-
ratet und habe fortan im Elternhaus ihres Ehemannes gelebt. Auch von
diesem sei sie in der Folge wiederholt misshandelt und einmal so heftig
geschlagen worden, dass sie zu ihrer Mutter geflüchtet sei, welche sie
aber nicht aufgenommen, sondern wieder zu ihrem Ehemann zurückge-
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schickt habe. Nach der Geburt ihres ersten Kindes sei sie von einem mit
ihrem Ehemann befreundeten (…)besitzer zu einem Treffen genötigt und
vergewaltigt worden. Dabei sei sie schwanger geworden, habe das Kind
aber abgetrieben. Trotz aller Verheimlichungsversuche seien Gerüchte
über ein allfälliges Verhältnis zu diesem Mann aufgekommen, aufgrund
derer sie von ihrer eigenen Familie als auch von derjenigen ihres Mannes
mehrfach bedroht worden sei. Aufgrund der in ihrem Herkunftsmilieu gel-
tenden Wertvorstellungen und insbesondere in Ausnützung ihrer Furcht
vor einem drohenden Ehrenmord sei es dem (…)besitzer gelungen, sie
unter Androhung der Bekanntmachung ihrer abgebrochenen Schwanger-
schaft zu erneuten Treffen zu nötigen. Bis heute hätten ihre Familienan-
gehörigen keine Kenntnis von jenem Vorfall. Ihr Ehemann habe sein Ver-
halten ihr gegenüber seit ihrer Einreise in die Schweiz grundlegend ge-
ändert. Im Falle einer Rückkehr sei jedoch davon auszugehen, dass die-
ses fragile Gleichgewicht sofort durch die dort herrschenden Bräuche be-
seitigt würde. Der (…)besitzer aus der Türkei stelle ihr auch in der
Schweiz nach und behaupte, Fotos von ihr zu besitzen. Bei einer Offen-
legung des damaligen Vorfalls würde die in der Türkei verbliebene Familie
versuchen, den Ehrenkodex an ihr zu vollziehen, wobei ihr Ehemann sich
dort nicht vor sie stellen würde, wie er dies vor der Ausreise auch in kei-
ner Weise getan habe. Dem eingereichten ärztlichen Zeugnis war zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer (…) leide. Dabei sei es zu
wiederholten (…) bei weiterhin bestehender starker (…) gekommen. Erst
im Verlauf der Therapie habe die Beschwerdeführerin davon überzeugt
werden können, die Ärzte in der Klinik, ihren Rechtsvertreter und letztlich
die öffentlichen Organe ins Vertrauen zu ziehen. Dabei habe sie sich je-
weils höchste Diskretion zusichern lassen. Angesichts des Krankheitsver-
laufs und nach einer intensiven Auseinandersetzung mit der Beschwerde-
führerin und ihrer Umgebung sei verständlich, dass sie die wahren Hin-
tergründe ihrer Leidensgeschichte erst im Verlauf der Behandlung offen-
gelegt habe.
B.b Das BFM führte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2009
ohne Begründung aus, "in diesem Fall" erscheine der Vollzug der Weg-
weisung nicht mehr als zumutbar.
B.c Mit Urteil E-7373/2009 vom 13. Januar 2010 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit der
Begründung gut, dass sie im revisionsrechtlichen Sinne neue erhebliche
Tatsachen geltend gemacht und neue Beweismittel beigebracht habe,
hob das Urteil (…), soweit es die Beschwerdeführenden betrifft, auf und
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nahm das Beschwerdeverfahren (…) unter der Verfahrensnummer E-
4050/2010 (und unter Einschluss der Kinder der Beschwerdeführerin)
wieder auf.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2010 lud die zuständige Instrukti-
onsrichterin das BFM mit Hinweis auf dessen Stellungnahme vom 4. De-
zember 2009 (vgl. Bst. B.b) sowie auf das Revisionsurteil vom 13. Januar
2010 zu einem Schriftenwechsel ein.
D.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2010 zog das BFM seine
Verfügung vom 27. Januar 2005 teilweise in Wiedererwägung und nahm
die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 2. Juli 2010 wiedererwä-
gungsweise vorläufig auf. Zur Begründung gab es lediglich an, in Würdi-
gung aller Umstände sehe es vom Vollzug der Wegweisung ab, weil ein
solcher zum aktuellen Zeitpunkt nicht zumutbar sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2010 setzte die zuständige Instrukti-
onsrichterin den Beschwerdeführenden Frist zur Mitteilung an, ob sie an-
gesichts der Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 an ihrer Beschwerde
vom 4. März 2005 festhalten wollten.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Juli 2010 teilten die Be-
schwerdeführenden fristgerecht mit, an ihrer Beschwerde festzuhalten.
G.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2012 teilte das BFM mit, dass die vorläufige
Aufnahme sowie die Wegweisung mit der Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung im Sinne einer Härtefallregelung durch die zuständige kantonale
Behörde erloschen bzw. dahingefallen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im
Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist, wie bereits im Urteil vom 6. Februar 2009 festge-
stellt worden ist, frist- und formgerecht eingereicht und die Beschwerde-
führenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, nachdem deren erste beschwerdeinstanzliche Beurteilung
durch das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil vom 13. Januar
2010 wieder aufgehoben wurde, einzutreten.
1.4 Mit Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 wurden die Beschwerdefüh-
renden widererwägungsweise vorläufig aufgenommen, womit die Anfech-
tung des Vollzugs der Wegweisung dahingefallen ist. Im weiteren Verlaufe
des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens wurde ihnen zudem
von der zuständigen kantonalen Behörde eine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt, so dass auch die Wegweisung als solche dahingefallen ist und sich
der Beschwerdegegenstand im Folgenden auf den Asylpunkt beschränkt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund der oben erwähnten Verfol-
gungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen aus-
reichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2f.
und BVGE 2008/4 E. 5, BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 sowie die vom Bundes-
verwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen ARK in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3a, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7-10 und
EMARK Nr. 32 E. 8.7).
Verfolgung ist demnach asylbeachtlich, wenn sie vom Staat ausgeht;
nichtstaatliche Verfolgung ist dagegen nur dann asylbeachtlich, wenn der
Staat zur Verfolgung anregt oder er sie sich in anderer Weise zurechnen
lassen muss oder aber wenn er weder gewillt noch in der Lage ist, vor
Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten.
Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im
Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur
Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende
Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne
effizient erachtet werden kann, hängt dabei auch davon ab, on der Schutz
die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR,
Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkom-
mens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001,
Ziff. 15.). Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuel-
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len Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kon-
textes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität
des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begrün-
den (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.,
EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2
S. 203). Falls sich herausstellt, dass die Beschwerdeführerin in einem
Landesteil von Verfolgung betroffen ist, ist zudem zu prüfen, ob in einem
andern Landesteil eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, was nur
gegeben ist, wenn sie dort nicht in eine existenzbedrohende Lage gera-
ten würde (vgl. BVGE 2011/51 E. 8 m.w.H.).
Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen,
liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise
an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa
der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen
Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen
und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im
Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl.
dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 und E. 8.7.3; D-4289/2006 vom 11.
September 2008 E. 6.4).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
In ihrem Revisionsgesuch machte die Beschwerdeführerin neue Tatsa-
chen geltend und legte dazu Arztzeugnisse ins Recht (vgl. Bst. B.a). Mit
Urteil vom 13. Januar 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die geltend gemachten neuen Tatsachen im revisionsrechtlichen
Sinne neu sind, weil sie sich bereits vor dem Abschluss des Beschwerde-
verfahrens ereignet hatten und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits
im ordentlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können, und inso-
fern erheblich sind, als sie grundsätzlich geeignet gewesen wären, sich
auf den Beschwerdeentscheid auszuwirken. Zudem stellte es ebenso die
revisionsrechtliche Neuheit und Erheblichkeit der eingereichten Beweis-
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mittel fest. Zur Glaubhaftigkeit und der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der
neuen Vorbringen äusserte sich das Gericht indes nicht. Das BFM erhielt
in der Folge zweimal Gelegenheit, sich mit den neuen Tatsachen und
Beweismitteln auseinanderzusetzen. Weder in seiner Stellungnahme vom
4. Dezember 2009 im Rahmen des Revisionsverfahrens noch in der Ver-
nehmlassung vom 2. Juli 2010 ging es aber auf die neuen Tatsachen nä-
her ein. Ohne weitergehende Begründung hielt es im Rahmen des Revi-
sionsverfahrens den Wegweisungsvollzug "in diesem Fall" (vgl. Bst. B.b)
und im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren "in Würdigung aller
Umstände" (vgl. Bst. D) für nicht mehr zumutbar. Aus den Vernehmlas-
sungen geht indes nicht hervor, von welchen Überlegungen sich das BFM
bei seinem Entscheid hat leiten lassen. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
ob es seinen Wiedererwägungsentscheid alleine auf die in den mit dem
Revisionsgesuch eingereichten Arztzeugnissen ausgewiesenen Sympto-
me ((…)) stützte oder auch die anamnestischen Angaben einbezog. Es
prüfte weder die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen noch gegebenen-
falls deren flüchtlingsrechtliche Relevanz ausdrücklich. Damit verletzte es
– besonders hinsichtlich der stillschweigenden Feststellung der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft – seine Begründungspflicht, wie nachfolgend auf-
gezeigt, schwer.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides ist so abzufassen,
dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was
nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die ver-
fügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann
sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat
allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie
sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich
auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (EMARK 1994
Nr. 3 E. 4a-b S. 25). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfü-
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gungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des
Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge-
schützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der
Frage der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt
wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
Indem das BFM zu den im Revisionsgesuch geltend gemachten Vorbrin-
gen nicht ausdrücklich Stellung nahm, so dass weder für die Beschwer-
deführenden noch für die Rechtsmittelinstanz ersichtlich ist, von welchen
Überlegungen es sich bei seinem Wiedererwägungsentscheid hat leiten
lassen, ist es den Beschwerdeführenden verunmöglicht worden, seinen
Erwägungen auf Replikebene sachgerecht zu entgegnen. Damit verletzte
es seine aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Begrün-
dungspflicht. Die Frage nach einer möglichen Heilung dieses Verfahrens-
fehlers erübrigt sich unter den Umständen. Bezüglich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls unterliess es die Vorinstanz zudem,
den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und rechtlich
zu würdigen, und verletzte damit ebenfalls Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an
die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu hat das BFM trotz zweimaliger
Gelegenheit versäumt, die revisionsweise geltend gemachten neuen Tat-
sachen auf ihre Glaubhaftigkeit und gegebenenfalls auf ihre flüchtlings-
rechtliche Relevanz hin zu überprüfen. In einem solchen Fall rechtfertigt
sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung, zumal keine Heilung
des Verfahrensfehlers eingetreten ist und den Beschwerdeführenden auf
diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls letztinstanzlich ent-
scheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 18).
5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht ge-
genstandslos geworden ist, gutzuheissen. Die Verfügung des BFM ist
entsprechend aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zu neuer Ent-
scheidung zurückzuweisen und jene ist anzuweisen, die neuen Tatsachen
auf ihre Glaubhaftigkeit und gegebenenfalls auf ihre flüchtlingsrechtliche
Relevanz, mithin auf die Frage der konkreten Schutzfähigkeit und
-bereitschaft der zuständigen türkischen Behörden und die Zugänglichkeit
und Effektivität staatlichen Schutzes vor frauenspezifischer Verfolgung in
E-4050/2010
Seite 10
der Türkei zu überprüfen. Gegebenenfalls ist eine inländische Flucht- re-
spektive Schutzalternative zu prüfen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG VwVG); die mit dem (in Bezug auf die Beschwerdeführenden) auf-
gehobenen Urteil vom 6. Februar 2009 auferlegten Kosten sind, sofern
sie bereits bezahlt worden sind, den Beschwerdeführenden zur Hälfte zu-
rückzuerstatten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird gegenstandslos. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin ei-
ne Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 68
Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde
weder im ursprünglichen noch im wieder aufgenommenen Beschwerde-
verfahren eine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer sol-
chen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der
Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Be-
stimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerde-
führenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.-
(inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten
(Dispositiv nächste Seite)
E-4050/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist. Die Verfügung vom 27. Januar 2005 wird in den entsprechen-
den Ziffern aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die mit Urteil vom
6. Februar 2009 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den
Beschwerdeführenden, sofern sie bezahlt worden sind, vom Bundesver-
waltungsgericht zur Hälfte zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 600.- auszurichten
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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