B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4050/2011
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Paul Hofer, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus Kinshasa stammende Staatsangehöri-
ge der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinsha-
sa]), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. Juli
2010 und reiste am 23. Juli 2010 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte. Am 10. August 2010 wurde sie im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt. Am
14. September 2010 folgte eine einlässliche Befragung durch das Bun-
desamt.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, Mitglied der
legalen Partei Union pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) und
in deren Pressedienst tätig gewesen zu sein. Am 16. Dezember 2009 sei
eine Presseequipe von vier Personen in den Osten des Landes geschickt
worden, um Nachforschungen über die dortigen Unruhen zu betreiben.
Am 4. Januar 2010 sei lediglich C._______ zurückgekehrt. Die anderen
seien, weil sie Fotoaufnahmen gemacht hätten, festgenommen worden.
C._______ habe fliehen und die Speicherkarte seines Fotoapparates
entnehmen können. Am 5. Januar 2010 sei die Beschwerdeführerin zu-
sammen mit C._______ und einem weiteren Kollegen, D._______, in ein
Fotostudio in E._______ gegangen, um die Fotos entwickeln zu lassen
und CDs davon zu machen. Wegen eines Stromausfalls habe sie nur die
Fotos sehen können. Die CDs hätten sie erst später abholen können. Am
6. Januar 2010 sei C._______ nicht zur Arbeit erschienen. Deshalb habe
die Beschwerdeführerin die sieben CDs im Fotostudio selber abgeholt.
Einen Teil davon habe sie nach Hause mitgenommen, um sie ihrem
Ehemann zu zeigen. Am 7. Januar 2010 habe sie an ihrem Arbeitsplatz
von D._______ erfahren, dass C._______ erschossen worden sei. Nie-
mand habe die Gründe dafür gekannt. Am 11. Januar 2010 habe die Be-
erdigung in F._______ stattgefunden, an der die Beschwerdeführerin teil-
genommen habe. Am 12. Januar 2010 sei sie auf dem Weg zur Arbeit an
der Bushaltestelle von der Polizei festgenommen und ins Gefängnis nach
G._______ überführt worden. Dort sei sie zu den Fotos befragt worden.
Die Polizei habe von ihr erfahren wollen, von wem sie die Fotos erhalten
habe. Man habe sie mehrmals verhört, gefoltert und vergewaltigt. Nach
sechs Monaten sei ihr in der Nacht vom 19. Juli 2010 dank der Hilfe
durch mehrere Polizisten die Flucht gelungen. Ein Freund ihres Eheman-
nes habe ihre Ausreise am 20. Juli 2010 organisiert.
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Für den Inhalt der weiteren Aussagen ist auf die Akten zu verweisen.
Zur Untermauerung ihrer Anliegen reichte die Beschwerdeführerin eine
Mitgliedschaftskarte ("Carte de Membre") der UDPS sowie über sechzig
Fotos als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2011, eröffnet am 17. Juni 2011, stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung
nach Kongo (Kinshasa) befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
technisch möglich und durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung
ihres Asylgesuchs, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu belassen und der Be-
schwerdeführerin zu erlauben, den Verfahrensausgang in der Schweiz
abzuwarten. Überdies sei die unentgeltliche Prozessführung unter Bei-
ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden eine
Zeugenbestätigung über die rechtzeitige Beschwerdeerhebung und vier
Fotos als Beweismittel eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2011 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finan-
ziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Gleichzeitig wurde die Be-
schwerdeführerin zur Nachreichung einer Fürsorgebestätigung oder zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefor-
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dert. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 5. August 2011 wurde eine Unterstützungsbestätigung
der Gemeinde H._______ vom 4. August 2011 eingereicht.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2011
die Abweisung der Beschwerde.
G.
In ihrer Replik vom 23. August 2011 (recte: 23. September 2011, Post-
stempel) nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung.
H.
Am 26. September 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
I.
Am 10. Januar 2012 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand
des Beschwerdeverfahrens. Dieses Schreiben wurde am 17. Januar 2012
beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
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ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin-
gen der um Asyl ersuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen
einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 15. Juni 2011 damit,
die Beschwerdeführerin habe einerseits widersprüchliche Aussagen ge-
macht. So habe sie anlässlich der Bundesanhörung vorerst zu Protokoll
gegeben, am 6. Januar 2010 gearbeitet und, weil ihr Kollege nicht zur Ar-
beit erschienen sei, die CDs im Fotoshop alleine abgeholt zu haben. Spä-
ter habe sie angegeben, sie sei ab dem 6. Januar 2010 wegen Proble-
men nicht mehr zur Arbeit erschienen. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs
habe sie ausweichend geantwortet. Ferner bezeichnete die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführerin als erfahrungswidrig und unlo-
gisch. So habe sie, obwohl sie im Presseservice der UPDS gearbeitet
habe, ausser den Namen keine genauen Angaben zu den Personen, die
in den Osten geschickt worden seien, um eine Reportage der Unruhen
durchzuführen, machen können. Sie habe nicht sagen können, ob sie
Journalisten gewesen seien. Auf Vorhalt habe sie gemeint, sie hätten eine
Pressekarte besessen und sie denke, auch eine journalistische Ausbil-
dung. Weiter habe sie zur Festnahme der drei Personen nichts schildern
können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass eine Person, deren
drei Kollegen bei einer gemeinsamen Reportage festgenommen worden
seien und die selber entkommen sei, mehr Informationen über den Vorfall
hätte wiedergeben können. Es sei zudem auszuschliessen, dass die ers-
te Sorge einer solchen Person gewesen sei, Fotos und gedrehte Filme
zur Entwicklung zu geben. Zudem hätte von der Beschwerdeführerin, die
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nach der Rückkehr von C._______ mit diesem zusammen noch gearbei-
tet habe, zu erwarten gewesen, dass sie mehr Details über den Vorfall im
Osten des Landes hätte wissen müssen. Weiter hätte das Verhalten der
Beschwerdeführerin, Filme und Fotos von Gräueltaten und Massakern in
einem öffentlichen I._______ Fotostudio entwickeln zu lassen, ein zu
grosses Risiko bedeutet, für diese Fotos seitens der kongolesischen Be-
hörden belangt zu werden. Im Übrigen seien die Fotos nicht geeignet, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin zu beweisen oder zu bestärken. Sie
würden nichts über die Person, die sie aufgenommen habe, aussagen
und auch nicht beweisen, dass sie tatsächlich von einem ihrer Kollegen
gemacht worden seien. Zudem könnten die Fotos auch in einer anderen
Gegend oder einem anderen Land aufgenommen worden sein. Sie wür-
den keinen zeitlichen Hinweis für die abgebildeten Gräueltaten geben. Im
Weiteren sei auch die geltend gemachte Festnahme der Beschwerdefüh-
rerin und ihre anschliessende Flucht aus G._______ unglaubhaft. So
könne nicht geglaubt werden, mehrere Polizisten hätten das Risiko auf
sich genommen, eine gefangene Person auf die von ihr geschilderte Art
und Weise zu befreien, zumal sie damit ihre Arbeit, ihren Lohn und ihren
Ruf gefährdet hätten.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der von der Vor-
instanz festgestellte Widerspruch betreffend das Datum, ab dem sie ihren
Arbeitsplatz nicht mehr aufgesucht habe, sei unwesentlich; vielmehr sei
der zeitliche Ablauf der Geschehnisse massgebend. Gleichzeitig werde
auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zur sechsmonatigen Festnah-
me und zu den dabei erlittenen Verletzungen und Vergewaltigungen ver-
wiesen, bei deren Schilderung sie sich im emotionaler Aufruhr befunden
habe. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Vorbringen ginge die Be-
deutung des erwähnten Widerspruchs daher verloren. Weiter sei es ent-
gegen der vorinstanzlichen Erwägungen nicht unlogisch, dass die Be-
schwerdeführerin die Ausbildung der vier in den Osten des Landes ent-
sandten Personen nicht gekannt habe, handle es sich doch bei der UPDS
um eine Partei mit über Millionen Mitgliedern und damit um die grösste
politische Partei in Kongo (Kinshasa). Zudem würden Mitarbeiter und Mit-
glieder der UPDS sowohl von bewaffneten als auch unbewaffneten regie-
rungsnahen Gruppierungen belästigt und verfolgt, so dass der Austausch
innerhalb der Partei gefährlich sei. Im Weiteren habe C._______ lediglich
ein paar Stunden mit der Beschwerdeführerin verbracht, bevor er ermor-
det worden sei. Während dieser kurzen Zeit habe er angesichts der er-
schütternden Ereignisse unter Schock gestanden und sei aus begründe-
ter Furcht vor Repressalien nur beschränkt bereit gewesen, ausserhalb
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Seite 8
der Parteiräumlichkeiten Informationen weiterzugeben. Zudem sei es für
die UPDS wichtig gewesen, dass das Bildmaterial auf einen Datenträger
gelange, wofür die Beschwerdeführerin und C._______ von ihren Vorge-
setzten beauftragt worden seien, das Fotostudio aufzusuchen. Schliess-
lich sei es bei einer aus dem Untergrund agierenden Oppositionspartei
üblich, dabei auf die Hilfestellung von sympathisierenden Dritten zurück-
zugreifen. Im Übrigen würden die eingereichten Fotos sehr wohl Anhalts-
punkte für die Gefährdungssituation liefern, zumal solche Fotos nicht oh-
ne weiteres erhältlich seien. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz er-
scheine das Verhalten der Polizisten, die der Beschwerdeführerin zur
Flucht verholfen hätten, angesichts der in Kongo (Kinshasa) allgegenwär-
tigen Korruption durchaus glaubhaft. Schliesslich habe sich die Vorin-
stanz mit keinem Wort mit den erlittenen Vergewaltigungen und zugefüg-
ten Folterungen beziehungsweise dem diesbezüglichen Bildmaterial aus-
einandergesetzt. Damit habe sie das rechtliche Gehör verletzt.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2011 hielt die Vorinstanz an
ihren Anträgen fest. Dabei vertrat sie insbesondere hinsichtlich der Rüge
der Verletzung des rechtlichen Gehörs den Standpunkt, wonach sie die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachte. Insbe-
sondere habe sie die geltend gemachte Haft und die anschliessende Frei-
lassung als erfahrungswidrig gewürdigt. Unter diesen Umständen könn-
ten sich die weiteren im Zusammenhang mit den unglaubhaften Vorbrin-
gen – die Vergewaltigung und Folter – nicht oder nicht wie geschildert er-
eignet haben. Daher habe es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
Insgesamt habe die Beschwerdeführerin offenbar nicht die Wahrheit ge-
sagt.
4.4 In der Replik wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin be-
finde sich wegen einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstö-
rung nach Folter und Vergewaltigung seit dem 1. November 2010 in psy-
chiatrischer Behandlung. Die Vorinstanz habe weder den psychischen
noch den physischen (Narben) Zustand berücksichtigt und damit das
rechtliche Gehör verletzt.
5.
5.1 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaub-
haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis zutreffen
und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Ein-
gaben auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Beweismittel an
dieser Sichtweise nichts zu ändern vermögen. Entgegen der in der
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Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht hat sie den Sachverhalt genü-
gend abgeklärt und in ihrem angefochtenen Entscheid die Gründe, wes-
halb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
realitätsfremd, unlogisch und substanzarm und somit als unglaubhaft zu
erachten sind, in schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin hinsichtlich der Ereignisse rund um die Pressedelegation, die für
eine Reportage in den Osten des Landes, wo seit Jahren Krieg herrsche,
geschickt worden sei, von verschiedenen Ungereimtheiten und oberfläch-
lich gehaltenen Angaben geprägt sind, weshalb daraus nicht auf tatsäch-
lich Erlebtes geschlossen werden kann. Zwar gab die Beschwerdeführe-
rin an, bei den vier Personen habe es sich um Parteileute gehandelt, die
eine Pressekarte gehabt hätten. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Beschwerdeführerin, die seit Mai 2008 offenbar in derselben
(Presse-)Abteilung wie diese vier Personen gearbeitet haben soll, ausser
dass diese möglicherweise über eine journalistische Ausbildung verfügt
hätten, keine weitergehenden Angaben über sie machen konnte. Dies
passt auch nicht in ihre sonst ausführlichen Angaben zu ihrer Arbeit bei
der genannten Abteilung (vgl. Akte 12 S. 4 ff.). Im Weiteren gab sie zu
Protokoll, sie und ihr Kollege C._______ seien von ihren Vorgesetzten
zum Entwickeln respektive Speichern der Fotos in ein Fotostudio ge-
schickt worden, was darauf schliessen lässt, dass sie auch tatsächlich am
gleichen Ort gearbeitet haben. Der Hinweis auf die Parteigrösse lässt
keinen anderen Schluss zu. Angesichts der gemeinsamen Arbeit hätte
daher von ihr erwartet werden können, weitergehende Aussagen zu den
vier Personen machen zu können. Auch hätte erwartet werden können,
dass die Beschwerdeführerin C._______ zu den Geschehnissen im Os-
ten, bei denen drei der vier Personen festgenommen worden seien, wo-
bei C._______ habe entkommen können, − vor allem als Medienfrau –
befragt hätte. Ihrem Erklärungsversuch anlässlich der Bundesbefragung,
wonach zu wenig Zeit geblieben sei, um von C._______ mehr dazu zu er-
fahren, da dieser schon bald gestorben sei, kann nicht gefolgt werden
(vgl. Akte A12 S. 10). So gab sie an gleicher Stelle zu Protokoll, sie habe
C._______ am 5. Januar 2010 – einen Tag nach dessen Rückkehr – bei
der Arbeit getroffen, worauf sie zusammen zum Fotostudio gegangen sei-
en, um die von C._______ mitgebrachten Fotos auf CDs zu brennen.
Später führte sie zudem aus, sie sei an diesem Tag von 8.30 bis 15 Uhr
mit C._______ zusammen gewesen. Auch auf Beschwerdeebene machte
sie geltend, sie hätten (bloss) ein paar Stunden miteinander verbracht.
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Insgesamt hätte daher von ihr erwartet werden können, dass sie in dieser
Zeit von C._______ eingehendere Angaben zu den Ereignissen im Osten
erhält. Der Einwand, wonach sie keine Zeit dazu gehabt hätten, wie auch
der Erklärungsversuch, C._______ habe angesichts der Ereignisse unter
einem Schock gestanden, muss als unbehelfliche Schutzbehauptung be-
zeichnet werden. Weiter kann den Aussagen der Beschwerdeführerin bei
der Bundesbefragung auch nicht entnommen werden, C._______ hätte
sich nach seiner Rückkehr am 4. Januar 2010 ungewöhnlich benommen
oder wäre aufgrund seines Zustandes nicht in der Lage gewesen, seine
Arbeit wieder aufzunehmen. Vielmehr soll er am gleichen Tag bei der Par-
tei aufgetaucht sowie am darauffolgenden Tag zur Arbeit erschienen sein.
Auch machte sie nicht geltend, die Verantwortlichen hätten C._______
anders als gewöhnlich behandelt. Weiter geht aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht hervor, sie hätte versucht, von C._______ zu-
sätzliche respektive eingehendere als die bei der Bundesanhörung ange-
gebenen Informationen zu diesen Geschehnissen zu erhalten (vgl. a.a.O.,
S. 12 f.). Ferner muss das Vorgehen der UPDS respektive der Presseab-
teilung, zwei ihrer Presseleute – die Beschwerdeführerin und C._______–
in ein öffentliches Fotostudio zu schicken, um eine grosse Anzahl, angeb-
lich brisanter Aufnahmen entwickeln zu lassen, als höchst riskant be-
zeichnet werden, hätten doch diese Aufnahmen, die sie erst einen Tag
später hätten abholen können, jederzeit Dritten in die Hände fallen kön-
nen. Daher erscheint dieses Vorbringen unglaubhaft. Der Einwand auf
Beschwerdeebene, wonach es für eine im Untergrund agierende Opposi-
tionspartei üblich sei, für derartige Aufgaben auf die Hilfestellung von
sympathisierenden Dritten zurückzugreifen, ist nicht nachvollziehbar, zu-
mal es sich bei dem Fotostudio um ein öffentliches gehandelt haben soll,
wo offenbar zur gleichen Zeit weitere Personen ihre Fotos hätten entwi-
ckeln lassen (vgl. Akte A12 S. 16). Jedenfalls machte die Beschwerdefüh-
rerin nie geltend, sie hätten den Auftrag zum Entwickeln respektive zum
Brennen auf eine CD einer bestimmten, von der Partei beauftragten Per-
son im Fotostudio übergeben oder es seien sonstige Vorsichtsmassnah-
men getroffen worden, damit nicht unbeteiligte Dritte von diesen Fotos er-
fahren würden oder diese in falsche Hände fallen könnten, was aber bei
derartigem Fotomaterial zu erwarten gewesen wäre. Schliesslich ist nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin einen Teil der entwickelten
Fotos zu sich nach Hause mitgenommen habe, um sie ihrem Ehemann
zu zeigen, und danach vergessen, diese zur Arbeit in der Presseabteilung
mitzunehmen, zumal sie davon ausgegangen sein will, C._______ Tod
am 6. Januar 2010 stünde im Zusammenhang mit diesen Fotos (vgl.
a.a.O., S. 11 ff.). So hätte sie damit rechnen müssen, dass dieses belas-
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tende Material (auch) sie in Schwierigkeiten bringen könnte. Immerhin hat
sie im Zusammenhang mit dem Tod von C._______ respektive der Reak-
tion der Partei zu diesem selber erwähnt, es genüge, mit der Polizei ein
kleines Problem zu haben, um von diesen getötet zu werden (a.a.O.,
S. 13). Dass sie die Fotos zu Hause vergessen habe, ist daher nicht
nachvollziehbar, womit die diesbezüglichen Vorbringen insgesamt un-
glaubhaft erscheinen. Im Weiteren ist unrealistisch, die Beschwerdeführe-
rin wäre wegen der Fotos respektive ihrer Begleitung C._______ zum Fo-
tostudio nicht bereits früher festgenommen worden. So hätte man entge-
gen ihres Einwandes ihren Wohnort bereits früher ausfindig machen kön-
nen, nachdem D._______ – Freund von C._______ und angeblicher Ver-
räter – bereits am 7. Januar bei der Partei respektive am Arbeitsort der
Beschwerdeführerin erschienen sein soll, um vom (gewaltsamen) Tod
C._______ zu berichten (a.a.O., S. 10 und 15). Spätestens zu diesem
Zeitpunkt hätte D._______, der die beiden angeblich verraten habe, auch
den Wohnort der Beschwerdeführerin ausfindig machen und diesen den
Verfolgern umgehend mitteilen können. Insgesamt erscheinen die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin rund um ihre eigene Beteiligung respektive
die Gründe für ihre Festnahme konstruiert und damit unglaubhaft.
Die bestehenden Zweifel werden durch zusätzliche unglaubhafte Aussa-
gen bestärkt. So kann nicht geglaubt werden, es hätten gleich mehrere
Polizisten der Beschwerdeführerin – einer ihr unbekannten Dritten – zur
Flucht aus dem Gefängnis verholfen, hätten diese doch mit nicht kalku-
lierbaren Konsequenzen rechnen müssen, sei es, ihren Job zu verlieren
oder deswegen sonst zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Schilde-
rung widerspricht jeglicher Logik. Der Einwand der Beschwerdeführerin,
angesichts der in Kongo (Kinshasa) herrschenden Korruption seien ihre
Vorbringen glaubhaft, lässt keinen anderen Schluss zu.
Die auf verschiedenen Körperteilen der Beschwerdeführerin bestehenden
Narben, die gestützt auf ihre Angaben auf Misshandlungen (Ausdrücken
von Zigaretten während ihres Gefängnisaufenthaltes) entstanden sein
sollen, dürften, da ihre Asylvorbringen als Ganzes als unglaubhaft beur-
teilt worden sind, ihren Ursprung in Ursachen haben, die den Asylbehör-
den bisher nicht offengelegt worden sind. Daher ist darauf nicht weiter
einzugehen. Aus denselben Gründen können auch die eingereichten Fo-
tos eine andere als die von der Beschwerdeführerin angegebene Her-
kunft haben. Jedenfalls vermögen die entsprechenden pauschalen Erklä-
rungsversuche auf Beschwerdeebene nicht dazu beizutragen, die Ge-
schehnisse überzeugend und nachvollziehbar und somit glaubhaft er-
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Seite 12
scheinen zu lassen. Auch der mit der Replik eingereichte ärztliche Kurz-
bericht vermag nicht zu einem anderen Resultat zu führen, kann doch
das ärztliche Personal die Ursache einer posttraumatischen Belastungs-
störung nur den Aussagen der Patienten entnehmen, ohne dass dieser
ein Beweiswert zukommt.
In Anbetracht diesen Ausführungen ist eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs zu verneinen, weshalb der diesbezügliche Rückweisungsantrag
abzuweisen ist.
5.2 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Sie
erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch
somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
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7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
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Seite 14
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kin-
shasa) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
vorab auf die detaillierte, in EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1-8.3 S. 232 ff. pub-
lizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungs-
gericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet (vgl. diesbezüg-
lich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6087/2010
vom 15. Mai 2013; D-4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-89/2013
vom 12. Februar 2013 E. 7.5, D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3,
D-2273/2011 vom 7. Januar 2013 S. 8). Ergänzend ist anzufügen, dass
es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kin-
shasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von
Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen
gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil
nach Portugal. Später wurde er verhaftet und dem internationalen Straf-
gerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien
ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab
im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein
im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrü-
chen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. No-
vember 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Lan-
desteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen
blieben indessen aus.
An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern,
dass der rohstoffreiche Osten des Landes seit vielen Jahren Schauplatz
bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen verschiedener Rebellen-
gruppen bildet (vgl. etwa den Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom
27. Februar 2013 mit dem Titel "Afrikas dreissigjähriger Weltkrieg" über
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Seite 15
das kürzlich in Addis Abeba unterzeichnete Friedensabkommen, das den
Konflikt in diesem Landesteil indessen kaum beenden werde).
7.4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) kei-
ne landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt
herrscht.
7.4.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes pra-
xisgemäss nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Weg-
weisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände
in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (klei-
ne) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in ei-
nem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine al-
leinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende
Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).
7.4.4 Der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG kann sich
aus medizinischen Gründen dann als unzumutbar erweisen, wenn für die
betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine überlebensnot-
wendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand al-
lein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im
Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt
praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei
der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre
Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwä-
gen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was
den Asylbehörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Entspre-
chend bilden gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet
den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen,
bloss ein Beurteilungselement (unter mehreren), welches in die vorzu-
nehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusam-
men mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.,
EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a f.),
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7.4.4.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Replik vom 23. Septem-
ber 2011 ein ärztliches Schreiben des Psychiatriezentrums J._______
vom 22. September 2011 ein, welchem zu entnehmen ist, dass bei ihr ei-
ne Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10F 43.1) nach Folter und
Vergewaltigung während Gefangenschaft diagnostiziert wurde und sie
sich seit dem 1. November 2010 dort in ambulanter psychiatrischer Be-
handlung befindet. Die Dauer der Behandlung sei nicht abschätzbar, aber
aus psychiatrischer Sicht unverzichtbar. Im Übrigen wurden ihr Remeron
(Antidepressivum) und Seroquel (Medikament gegen Bipolarität, Schizo-
phrenie, Depressionen, u.ä.) verschrieben. Der Rechtsvertreter rügt da-
bei, dass das BFM den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin
hätte untersuchen lassen müssen, nachdem diese geltend gemacht hat-
te, gefoltert und vergewaltigt worden zu sein.
7.4.4.2 Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin sich mindestens
seit dem 1. November 2010 in ärztlicher Behandlung befunden hat, also
etwa anderthalb Monate nach der Anhörung vom 14. September 2010
und über sieben Monate vor dem Entscheid des BFM vom 15. Juni 2011,
ohne die Vorinstanz darüber zu informieren, was sie im Sinne von Art. 8
AsylG hätte tun müssen. Es trifft zwar zu, dass sie sowohl an der Befra-
gung wie auch anlässlich der Anhörung Misshandlungen in Gefangen-
schaft anführte, indessen ist weder den beiden Protokollen noch der Be-
schwerdeeingabe zu entnehmen, dass sie deshalb zu jenem Zeitpunkt
unter schweren psychischen Beschwerden litt (vgl. A12, F 120, S. 11 und
F254, S. 22). Vielmehr wird lediglich auf die Narben, die von Verbrennun-
gen stammen beziehungsweise mit einem Messer verursacht worden
sein sollen, und auf Folgen am Geschlechtsorgan ("boutons sur mon se-
xe") hingewiesen (vgl. auch Beschwerdeschrift S. 13). Entgegen der
Schilderung in der Rechtsmitteleingabe (S. 13) berichtete sie nicht unter
Tränen darüber, sondern dass sie im Gefängnis unter Tränen Aussagen
gemacht habe (vgl. A12, F120, S. 11). Aus diesem Grund ist nicht ersicht-
lich, weshalb das BFM eine ärztliche Untersuchung hätte anordnen müs-
sen, zumal die Beschwerdeführerin von der Befragerin darauf hingewie-
sen wurde, dass sie sich darum kümmern müsse, eine ärztliche Visite für
sich zu beantragen (vgl. A12, F255 ff., S. 22/23).
7.4.4.3 Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass in der Demo-
kratischen Republik Kongo medizinische Strukturen zur Verfügung ste-
hen, in denen die Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung finden
kann. Immerhin benötigt sie keine stationäre oder ausserordentlich kom-
plexe Behandlung, sondern es werden ausschliesslich Antidepressiva
verabreicht. Eine medizinische Behandlung im Herkunftsland hätte zu-
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dem den Vorteil, dass die Beschwerdeführerin eine psychiatrische Be-
handlung in ihrer Muttersprache erhalten könnte. Allfällige vorübergehen-
de Engpässe in der medikamentösen Versorgung könnten mit einem ent-
sprechenden und aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen
werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der medizini-
schen Rückkehrhilfe unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste
(Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) hin-
zuweisen.
7.4.5 Im Übrigen sprechen auch keine anderen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin. Sie ist
gemäss ihren Angaben in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Sie ver-
fügt über einen Sekundarschulabschluss sowie eine eineinhalbjährige
Ausbildung als Journalistin und gewisse Berufserfahrungen als solche.
Sie und ihr Ehemann, der Student der Architektur sei, seien teilweise von
ihren Schwiegereltern finanziell unterstützt worden. Zudem habe ihr
Ehemann (vgl. Akte A1 S.2 f.; A12 S. 4 ff.) auch schon bei der Planung
eines Hauses mitgewirkt und sei dabei bezahlt worden. Es kann auch da-
von ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehe-
mann, ihrem Kind, den Schwiegereltern sowie zwei Schwestern, welche
in Bas Congo leben würden, über ein soziales Beziehungsnetz verfügt,
welches sie nach der Rückkehr nötigenfalls bei der Sicherung ihres Exis-
tenzminimums unterstützen kann. Es ist nämlich anzunehmen, dass sie
mit ihrem Ehemann Kontakte pflegt, zumal dieser ihr indirekt geholfen
haben soll, das Land zu verlassen (über dessen Bekannten K._______).
7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang wären der Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist mit ver-
fahrensleitender Verfügung vom 27. Juli 2011 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden. Den Akten
ist auch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr
mittellos wäre. Demnach sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu er-
heben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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