B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4050/2014
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).
E-4050/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer überquerte eigenen Angaben zufolge die
Grenze von Eritrea nach Äthiopien am 4. März 2012 zu Fuss und gelangte
am 28. August 2013 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 4. September 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum Chiasso zur Person befragt (Protokoll: SEM-Akten A9/11). Die Vo-
rinstanz hörte ihn am 16. Mai 2014 zu den Asylgründen an (Protokoll: SEM-
Akten A19/17).
Im Wesentlichen machte er geltend, seine Familie sei in der Landwirtschaft
tätig. Als sein Vater krank geworden sei, habe er als ältester Sohn Verant-
wortung übernehmen und zum Hof schauen müssen. Deshalb habe er zwei
Wochen in der Schule gefehlt. Als er den Unterricht wieder habe aufneh-
men wollen, sei er aufgrund seiner Abwesenheit von der Schule verwiesen
worden und habe daraufhin weiterhin seiner Familie geholfen. Zwei Mo-
nate später seien während seiner Abwesenheit Soldaten zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihm ein Vorladungsschreiben – er vermute
ein Aufgebot für den Militärdienst – hinterlassen, wonach er sich bei seiner
Rückkehr innert Wochenfrist bei der Behörde zu melden habe. Der Vorla-
dung habe er keine Folge geleistet, sondern habe sich versteckt gehalten,
bis er mit Freunden zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien geflohen sei.
Nach der Überquerung der äthiopisch-sudanesischen Grenze seien sie
von Personen der Ethnie Rashaida nach Ägypten (Sinai) verschleppt, ge-
foltert und gegen Bezahlung von Lösegeld in der Höhe von 33'400 US-
Dollar freigelassen worden. Danach sei er von ägyptischen Sicherheitsbe-
hörden festgenommen, aber schliesslich freigelassen worden und weiter-
gereist, bis er in die Schweiz gelangt sei.
A.b Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 (eröffnet am 20. Juni 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
verfügte den Vollzug der Wegweisung.
B.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter unter Beilage von sechs Beweismitteln beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vo-
rinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige
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Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um unent-
geltliche Rechtsvertretung gut und bestellte dem Beschwerdeführer in der
Person von Tarig Hassan ein amtlicher Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). In Anwendung von Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Keine Flüchtlinge sind, unter Vorbehalt der Einhaltung des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie gilt als
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit für gegeben hält; unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er sei aus Eritrea ge-
flüchtet, weil er zum Militärdienst hätte eingezogen werden sollen. Nach-
dem er sich diesem Aufgebot entzogen habe, würde er bei einer Rückkehr
nach Eritrea in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt.
4.2 Die Vorinstanz erachtet die angeblichen Fluchtgründe des Beschwer-
deführers vor seiner Ausreise aus Eritrea im Wesentlichen als nicht glaub-
haft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG. So habe er widersprüchliche An-
gaben zur Krankheit seines Vaters gemacht und sei bei der Beschreibung
der für den Vater zu verrichtenden Arbeit auffallend vage geblieben. Wider-
sprüche bestünden auch hinsichtlich der Zeitdauer bis zur Rückkehr an die
Schule. Aus den Aussagen gehe ferner nicht hervor, weshalb er seine Ab-
senz in der Schule nicht rechtzeitig mit dem Gesundheitszustand seines
Vaters entschuldigt habe. Bei der Schilderung der behördlichen Suche be-
stünden Widersprüche bezüglich Ablieferung des Vorladungsschreibens
der Soldaten und seiner Heimkehr. Er habe nicht plausibel erklären kön-
nen, weshalb er das Elternhaus sofort verlassen habe, hätte er sich doch
erst eine Woche später bei den Behörden melden müssen. Es fehle eine
überzeugende Begründung, weshalb er die behördliche Vorladung nicht
mitgenommen respektive im Laufe seines Asylverfahrens nicht nachge-
reicht habe. Angesichts dieser widersprüchlichen und unzureichend be-
gründeten Angaben seien weder der Schulabbruch noch die anschlies-
sende behördliche Suche nach ihm glaubhaft.
4.3 Der Beschwerdeführer stellt durch seinen Rechtsvertreter in der Be-
schwerde mittels einer ausführlichen Gegendarstellung dar, weshalb seine
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Vorbringen entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft und wider-
spruchlos seien. Den herabgesetzten Beweisanforderungen an die Glaub-
haftmachung habe die Vorinstanz nicht hinreichend Rechnung getragen.
Seine Aussagen in den wesentlichen Punkten als unglaubhaft zu betrach-
ten, gründe auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art.
7 AsylG. Die meisten angeführten Ungereimtheiten könnten ohne Weiteres
entkräftet werden. Bezüglich des wesentlichen Sachverhalts seien die Aus-
sagen kongruent sowie substantiiert und die zeitlichen Angaben überein-
stimmend. Seine persönliche Glaubwürdigkeit werde durch seine Vorbrin-
gen betreffend der Entführung im Sudan gestützt. Sein in Israel wohnhafter
Bruder beschreibe die Umstände der Entführung und der Beschaffung des
Lösegeldes in seinem Schreiben genau (Beilage 4). Auch würden seine
Angaben durch den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
"Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel" vom 5. Juli 2012 be-
stätigt. Demgemäss kämen derartige Entführungen und Lösegelderpres-
sungen von sich auf der Flucht befindenden Eritreern im Sudan und Sinai
regelmässig vor. Sein Körper weise auch heute noch Folterspuren auf.
Seine Identität werde mit der eingereichten Taufurkunde (Beilage 5) bestä-
tigt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei in einer Gesamtbetrachtung
zu bejahen; er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, sei er doch in seinem Hei-
matland an Leib und Leben gefährdet, da er sich dem Militärdienst entzo-
gen habe.
4.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskom-
mission und des Bundesverwaltungsgerichts ist eine begründete Furcht im
Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen, wenn die mit der Durchsetzung der
Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit einer Person
in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird,
dass die Person für den Militärdienst rekrutiert werden soll (und diese sich
anschliessend der Rekrutierung entzieht). Es reicht nicht aus, dass die be-
troffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausge-
hoben zu werden. Ein informeller Kontakt mit dem Militär kann die Furcht
vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern daraus ersichtlich wird, dass
die betroffene Person rekrutiert werden soll (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1 mit
Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4).
Die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage nicht verändert,
und die bisherige Praxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit
einer drohenden Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion begründen, gilt weiterhin (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5).
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4.5 Der angebliche Kontakt des Beschwerdeführers mit den eritreischen
Behörden genügt diesen Anforderungen – selbst unter der Annahme der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – nicht. Er weiss angeblich nicht, wes-
halb die Soldaten ihn aufsuchten und er eine Vorladung erhielt. In der An-
hörung sagte er aus, er könne "nur ahnen, dass sie mich wohl in den Mili-
tärdienst mitgenommen hätten" (vgl. A19 F101). Auch in seinen weiteren
Aussagen, in denen er sich zur Gefahr eines Einzugs ins Militärdienst äus-
sert, tut er dies in der Form allgemeiner Aussagen, ohne konkrete Bezug-
nahme auf seine eigene Situation (vgl. A9 S. 8: "Nella nostra zona, chi non
ha una carta di identità o chi non sta studiando viene portato al militare").
Bei der Befragung zur Person erwähnte er bei der freien Erzählung zur
Frage, wieso er aus Eritrea geflüchtet sei, nicht, dass er Angst davor habe,
in den Militärdienst eingezogen zu werden, sondern lediglich, dass er von
der Schule verwiesen worden sei (vgl. A9 S. 7). Erst auf Nachfrage hin
sagte er, die Behörden hätten ihn gesucht, und erst auf weitere Nachfrage
hin erwähnte er, dass es sich um Soldaten gehandelt habe und dass Per-
sonen, die in seiner Zone wohnten und keine Identitätskarte besässen,
zum Militärdienst eingezogen würden (vgl. A9 S. 7 f. und obiges Zitat).
Auch wenn es möglich erscheint, dass der Beschwerdeführer zum Militär-
dienst hätte eingezogen werden sollen, weil er die Schule nicht mehr be-
suchte, ist doch darauf hinzuweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt erst 15
Jahre alt war, was einen Einzug zum Militärdienst zwar nicht ausschliesst,
aber unwahrscheinlich macht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.11). Zudem
sagte er aus, seine Familie habe ihm mitgeteilt, die Soldaten hätten gesagt,
er solle für eine Besprechung vorbeischauen (vgl. A19 F101), was bei
Wahrannahme zwar wiederum eine Einberufung zum Militär nicht aus-
schliesst, aber auch keinen dahingehenden konkreten Hinweis darstellt.
Dass er die angebliche Vorladung bis heute nicht eingereicht hat und für
dieses Versäumnis weder in der Anhörung noch in der Beschwerde einen
Grund nennt (vgl. A19 F107 ff.), lässt annehmen, dass sie nicht existiert
oder er sie in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht einreichen will. Ins-
gesamt sind seinen Aussagen keine konkreten Hinweise dafür zu entneh-
men, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea von den zuständigen Behör-
den zum Militärdienst aufgeboten worden wäre.
4.6 Damit kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise aus Eritrea nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt war. Weitere Fluchtgründe werden von ihm nicht geltend gemacht
und sind auch nicht ersichtlich. Entsprechend kann darauf verzichtet wer-
den, im Detail zu prüfen, ob seine übrigen Vorbringen bezüglich der Zeit
vor seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft sind oder nicht.
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Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht andererseits geltend, er habe sein Hei-
matland illegal verlassen und befürchte deswegen eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung. Es ist daher zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea wegen illegaler Ausreise – mithin infolge subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt zu seien.
5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt bei zu erwartender Verfolgung un-
ter anderem das illegale Verlassen des Heimatlandes. Durch die so ge-
nannte Republikflucht wird zum Flüchtling, wer sich aufgrund der unerlaub-
ten Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss
Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5, m.w.H.). Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar nach Art. 54 AsylG nicht Asyl,
werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Daran ändert auch
der am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Absatz 4 von Art. 3 AsylG auf-
grund des darin enthaltenen völkerrechtlichen Vorbehalts nichts, zumal
diese Bestimmung sich auf ein Verhalten des gesuchstellenden Person be-
zieht, das nach der Ausreise – und nicht durch diese – erfolgt ist.
Die eritreischen Ausreisebestimmungen sind äusserst restriktiv, und legale
Ausreisen sind nur mit einem gültigen Reisepass und einem entsprechen-
den Ausreisevisum möglich, wobei gemäss den Erkenntnissen des Ge-
richts Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahren – das
heisst bis zur (allerdings durchaus willkürlich gehandhabten) altersbeding-
ten Beendigung der allgemeinen Dienstpflicht – grundsätzlich kein Visum
erhalten. Das illegale Verlassen des Landes wird als Zeichen politischer
Opposition erachtet und rigoros bestraft. Wer bei einem Fluchtversuch er-
wischt wird, riskiert sein Leben, da die Grenzschutztruppen einem Schiess-
befehl unterstehen. Illegal ausgereisten Rückkehrern droht in Eritrea eine
unverhältnismässig harte Bestrafung, welcher Härte über den Unrechts-
gehalt der Tat und den legitimen Strafanspruch des Staates hinaus offen-
sichtlich dessen Motivation zugrunde liegt, die fehlbaren Personen wegen
ihrer im Akt der illegalen Ausreise manifestierten Opposition zu verfolgen.
Offiziell drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Politische Häftlinge er-
halten in den meisten Fällen jedoch keinen Prozess, sondern werden auf
unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und oft
gefoltert, manchmal auch getötet (vgl. Urteile des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010 E. 5.3.2 und D-4787/2013 vom 20. November 2014 [Referen-
zurteil; vgl. ] E. 8; United Nations, General Assembly, Human
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Rights Council, Report of the Special Rapporteur on the situation of human
rights in Eritrea, SHEILA B. KEETHARUTH, 28. Mai 2013, S. 13; UNHCR Eli-
gibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asy-
lum-seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 15 f.). Dieses rigorose Vorge-
hen der eritreischen Organe steht zwar in einem seltsamen Spannungs-
verhältnis mit der Tatsache, dass Eritrea in ausserordentlich starkem Um-
fang von der eritreischen Diaspora im Ausland profitiert, sei es über die
Erhebung von (Zwangs-)Steuern, sei es über private Remissen, ohne dass
aber erstellt wäre, dass die offiziellen Stellen Eritreas die Ausreise ihrer
(dienstpflichtigen) Staatsangehörigen fördern oder auch nur tolerieren wür-
den.
5.3 Bezüglich der angeblichen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die illegale Aus-
reise aus Eritrea habe der Beschwerdeführer trotz mehrfacher offener und
gezielter Fragen nicht substantiiert und erlebnisgeprägt schildern können.
Er habe lediglich ausgeführt, er sei in der Nähe von (...) zu Fuss in der
Nacht von (...) über die Grenze gegangen und habe einen Fluss namens
(...) überquert. Dabei sei er in Begleitung von zwei Freunden gewesen, was
er in der Erstbefragung allerdings nicht erwähnt habe. Für die genaue Weg-
beschreibung habe er auf Erzählungen von anderen Leuten verwiesen,
habe diese Erzählungen beziehungsweise Wegbeschreibungen dann aber
doch nicht wiedergeben können, sondern erklärt, Glück gehabt zu haben.
Gefragt nach Erlebnissen bei der Ausreise sei er ebenfalls oberflächlich
und ohne persönlichen Bezug geblieben. Er habe lediglich über schlafende
Soldaten berichtet, welche Aussage er nach mehrmaligem Nachfragen auf
Zelte, welche sie unterwegs gesehen hätten, reduziert habe. Es sei nicht
plausibel, dass er keine getroffenen Vorsichtsmassnahmen genannt habe,
was mit Blick auf die gefährliche Ausreise zu erwarten gewesen wäre. Im
Weiteren seien seine Aussagen auf die Frage, wie er gemerkt habe, dass
sie die Grenze überschritten hätten, nicht stimmig gewesen. Angesichts
dieser Unstimmigkeiten habe er seine behauptete illegale Ausreise nicht
glaubhaft machen können. Es müsse deshalb davon ausgegangen wer-
den, dass er Eritrea auf eine andere als die behauptete Weise – nämlich
legal – verlassen habe. Für diese Einschätzung spreche auch der Um-
stand, dass seine Familie gemäss seinen eigenen Aussagen mit Hilfe von
Freunden über 40'000 US-Dollar für seine Ausreise bezahlt habe. Folglich
sei davon auszugehen, dass er aus einer wohlhabenden Familie stamme,
die durchaus in der Lage gewesen sei, seine legale Ausreise zu organisie-
ren, und er deshalb seinen Heimatstaat im Besitze eines Reisepasses und
eines Ausreisevisums verlassen habe. Abgeleitet vom Wohlstand seiner
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Familie erscheine es auch als wahrscheinlich, dass diese privilegiert sei
und möglicherweise über Beziehungen zu regierungsfreundlichen Kreisen
verfüge. Diese Vermutung werde dadurch verstärkt, dass die Familie nach
seiner Ausreise offenbar keine Probleme mit den Behörden gehabt habe.
5.4 Der Beschwerdeführer liess diesbezüglich in der Beschwerdeschrift
entgegnen, es gebe keine Anzeichen dafür, dass seine Familie wohlha-
bend sei oder über Beziehungen zu regierungsfreundlichen Kreisen ver-
füge. Sein in Israel wohnhafter Bruder habe schriftlich (vgl. Beilage 3 der
Beschwerdeeingabe) bestätigt, dass zahlreiche Verwandte in Israel und
den USA einen Beitrag geleistet und seine Eltern lediglich 2000 US-Dollar
beigesteuert hätten. Er verweist zudem auf seine Entführung im Sudan, zu
welcher er substantiierte Aussagen gemacht habe, was seine Glaubwür-
digkeit stärke, zumal sie durch einen Bericht der SFH glaubhaft erscheinen
und durch Folterspuren an seinem Körper belegt würden.
5.5 Die Ausführungen zur Ausreise aus Eritrea erscheinen zwar tatsächlich
nicht sehr substantiiert. Diesbezüglich ist jedoch auf zwei Aspekte zu ver-
weisen: Der Beschwerdeführer war bei Verlassen seines Heimatlandes
erst 15 Jahre alt, und seine Anhörung erfolgte mehr als zwei Jahre nach
diesem Zeitpunkt und nachdem er im Sudan entführt und gefoltert worden
war (was vom SEM nicht in Frage gestellt wird). Aufgrund dieser Elemente
erscheint es nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr im Detail an seine
Flucht aus Eritrea erinnert, sondern diese Erinnerungen zu einem gewis-
sen Masse durch die späteren, einschneidenden Erlebnisse überlagert und
verdrängt wurden. Immerhin konnte er einige Einzelheiten seiner Flucht
nennen. So machte er Angaben dazu, wo er die Grenze zu Äthiopien über-
quert habe, dass er auf das rotierende Licht eines Radars zugelaufen sei
und dass er in der Nacht gereist sei. Zudem sind seine Angaben zu den
Armeezelten, die er gesehen habe, und seine Aussagen dazu, woher er
den Weg nach Äthiopien gekannt habe, nicht derart unglaubhaft ausgefal-
len, wie in der angefochtenen Verfügung dargestellt.
Zudem erscheint entscheidwesentlich, dass entgegen den Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung nichts darauf hindeutet, dass der Be-
schwerdeführer legal aus Eritrea ausreiste. Die Bemerkung der Vorinstanz,
die Familie des Beschwerdeführers habe 40'000 US-Dollar für seine Aus-
reise aus Eritrea bezahlt, ist eine Verzerrung seiner Aussagen. Diese
Summe beinhaltet nämlich die Summe von 33'400 US-Dollar, welche seine
Angehörigen aufwenden mussten, um ihn von seinen Entführern im Sudan
loszukaufen. Zudem vermag er glaubhaft darzulegen, dass nur ein kleiner
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Teil dieser Summe von seinen in Eritrea lebenden Eltern aufgebracht wor-
den ist, während der grosse Teil von in Israel und den USA lebenden Ver-
wandten stammt. Aus dieser Summe zu schliessen, die Familie des Be-
schwerdeführers sei offensichtlich wohlhabend, ist mithin nicht statthaft.
Bei der weiteren Folgerung der Vorinstanz, die Familie habe wohl auch Be-
ziehungen zu hohen Regierungskreisen, handelt es sich um eine reine
Spekulation, die durch nichts gestützt wird.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Vorinstanz die Entfüh-
rung des Beschwerdeführers im Sudan nicht als unglaubhaft ansah. Dies
spricht jedoch entgegen ihrer Ansicht durchaus für die Glaubhaftigkeit der
illegalen Ausreise aus Eritrea, da es unwahrscheinlich ist, dass eine Per-
son genügend Geld und Einfluss für die Organisation einer legalen Aus-
reise aus Eritrea hat, um in der Folge die gefährliche Reise von Äthiopien
in den Sudan ungeschützt auf sich zu nehmen.
Insgesamt liegen damit keine Hinweise auf eine legale Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Eritrea vor und seine Vorbringen zu seiner illegalen
Ausreise erscheinen insgesamt glaubhaft.
5.6 Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, jedoch aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen nach
Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen ist.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
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AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG und Art. 1A FK und ist deshalb durch das flüchtlingsrechtliche Re-
foulement-Verbot geschützt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich des-
halb als unzulässig, weshalb er vorläufig aufzunehmen ist.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten von Fr. 600.– nach
dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch gutgeheissen wurde, wer-
den indes keine Kosten auferlegt.
8.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens für die ihm er-
wachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 ff. VGKE). Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers reichte am
11. Dezember 2014 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der
Höhe von Fr. 3442.30 ein (10,6 Stunden à Fr. 300.– sowie Fr. 7.30 Ausla-
gen; inkl. Fr. 255.– Mehrwertsteueranteil). Dies erscheint angemessen. Die
von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist somit
auf insgesamt Fr. 1721.15 festzusetzen.
Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts eine Ent-
schädigung zuzusprechen, da das Begehren um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gutgeheissen wurde. Dieses Honorar ist unabhängig vom Ver-
fahrensausgang geschuldet und vom Bundesverwaltungsgericht zu ent-
richten. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unter Berücksichtigung
des oben Gesagten auf Fr. 1721.15 festzulegen.
(Disposition nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Nichtanerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der ange-
fochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Abweisung des Asylge-
suchs und Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffern 2 und 3 der an-
gefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wird anerkannt. Das
SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1721.15 auszurichten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 1721.15.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: