B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-405/2012
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM
vom 19. Dezember 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2005 hob das BFM die am 7. September 2000
angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf.
B.
Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hiess mit Urteil vom
5. Dezember 2006 die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Juni 2005
gut und hob die Verfügung des BFM vom 9. Mai 2005 auf.
C.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 – eröffnet am 22. Dezember
2011 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers er-
neut auf und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 14. Februar 2012 zu
verlassen, wobei es den Kanton B._______ mit dem Wegweisungsvollzug
beauftragte. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Be-
schwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht willens
und fähig sei, sich in die geltende schweizerische Ordnung einzufügen,
und zudem auch keine konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass er die
öffentliche Sicherheit und Ordnung künftig nicht mehr gefährden werde.
Weiter lasse die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug nicht unzulässig erscheinen.
D.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 (Datum Poststempel) reichte der
Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid des BFM Beschwerde
ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden folgende Dokumente in
Kopie eingereicht: Arbeitszeugnis der [Firma 1] vom (…) Dezember 2011
sowie Arbeitsvertrag zwischen [Firma 2] und dem Beschwerdeführer vom
(…) Januar 2012.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2012 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Zudem forderte es ihn auf, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
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Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
F.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2012, welche dem Beschwerdefüh-
rer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, führte das BFM aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
rechtfertigen könnten, weshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt
werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Ausländerrechts betreffend vor-
läufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kosten-
vorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Be-
stimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember
2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, das neue Recht gilt.
Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1
AuG (vgl. dazu BVGE 2008/1) vor.
3.2 Der Beschwerdeführer wurde unter altem Recht vorläufig aufgenom-
men. Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzun-
gen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht –
mithin nach Art. 84 Abs. 1-3 AuG – vorliegen.
4.
4.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
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müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka
gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"; Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldos-
siers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorin-
stanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Ver-
fügung vom 19. Dezember 2011 zugrunde liegt, offensichtlich nicht voll-
ständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue La-
gebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und mithin auf den Wegweisungsvollzugspunkt aus-
wirken kann.
4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
4.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Akten sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift und der im Beschwer-
deverfahren eingereichten Beweismittel, welche ebenfalls Prozessstoff
des vorinstanzlichen Verfahrens bilden werden, werden dem BFM zuge-
stellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund
der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzuge-
hen.
5.
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Seite 6
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indes kann auf
entsprechende Nachforderung verzichtet werden, da der notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE). Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die Parteient-
schädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag dem Be-
schwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.–
(inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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