B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4052/2014
tu
Ur t e i l vom 2 7 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2014 / N (…).
E-4052/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 3. März 2012 mittels eines Schleppers via den Libanon und Nige-
ria, von wo aus er nach Frankreich flog. Am 6. August 2012 reiste er illegal
in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung
zur Person (BzP) fand am 11. September 2012 statt (vgl. Akten SEM A6).
Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 27. Mai 2014 zu seinen Asyl-
gründen an (vgl. A19).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Syrer (zuvor als Ajnabi registriert)
mit letztem Wohnsitz in B._______, wo er zusammen mit seiner Familie
gelebt habe. Nach längerem Aufenthalt in C._______ sei er im Jahre 2010
wieder zu seiner Familie zurückgekehrt. Seit Ausbruch der Revolution habe
er an Demonstrationen teilgenommen, an welchen er Flugblätter verteilt
und Parolen gerufen habe. Am (…) 2011 habe er zusammen mit seinem
Bruder in B._______ am Beerdigungsumzug für D._______ teilgenommen.
Dabei sei es zu gewaltsamen Zusammenstössen mit uniformierten Perso-
nen der Regierung gekommen. Er selbst sei gleichzeitig von drei Schüssen
getroffen worden. Eine Kugel habe seinen Oberschenkel durchschossen,
eine sei zwischen seinen Oberschenkeln "hin- und hergegangen" und eine
dritte Kugel habe seine Hoden getroffen. Jemand habe daraufhin seinen
Vater über die Geschehnisse informiert, woraufhin dieser ihn mit seinem
Pick-up abgeholt und nach E._______ zu einem Haus seines Onkels vä-
terlicherseits gebracht habe. In diesem Versteck habe ihn ein Assistent ei-
nes Chirurgen medizinisch versorgt. Er sei bis zur Ausreise in dieser Woh-
nung geblieben. Während dieser Zeit seien die Behörden mehrmals bei
seinen Eltern zuhause in B._______ vorbeigekommen, hätten sie bedroht
und seinen Vater zweimal sogar mit auf den Posten genommen. Um end-
lich Ruhe in seine Familie zu bringen und auf Anraten seines Vaters habe
er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Sein Vater habe ihm einen
Schlepper organisiert, welcher ihn mit dem Auto in den Libanon gebracht
habe. Für den Grenzübertritt habe er sich im Kofferraum verstecken müs-
sen. Vom Libanon sei er mit einem gefälschten Pass über Nigeria nach
Frankreich geflogen, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Nach
einigen Tagen in Haft sei er am 4. Augst 2012 freigelassen worden und in
die Schweiz gereist. Am 25. November 2012 und am 23. Dezember 2012
E-4052/2014
Seite 3
hätten die syrischen Behörden Haftbefehle gegen ihn und seinen Bruder
ausgestellt.
Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Asylvorbrin-
gen legte er seine Identitätskarte, Kopien zweier Schreiben der syrischen
Behörden vom 25. November 2015 und vom 23. Dezember 2012 ("Haftbe-
fehle"), Protokolle der medizinischen Unterlagen, Kopien der Ajnabi-Aus-
weise seiner Familie sowie die Zugbillette von Paris bis in die Schweiz vor.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, sowie für den
Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
C.
Der Beschwerdeführer reichte dem SEM einen Arztbericht von F._______
vom 4. Juni 2014 zu den Akten (Eingang SEM 16. Juni 2014).
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob deren Vollzug we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern
1–3 des Dispositivs aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustel-
len und es sei ihm Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung samt Kostenvorschuss-
verzicht und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Per-
son des Unterzeichnenden.
Der Beschwerde beigelegt waren drei Schreiben eines Nachbarn des Va-
ters (ohne Übersetzung), die bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Ko-
pien eingereichten Schreiben der syrischen Behörden vom 25. November
2012 und vom 23. Dezember 2012 im Original mitsamt der deutschen
Übersetzungen vom 3. Juni 2014 sowie eine Fürsorgebestätigung vom
1. Juli 2014.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Kostenvorschussverzicht
E-4052/2014
Seite 4
und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Ad-
vokatur Kanonengasse, wurde dem Beschwerdeführer als amtlicher Bei-
stand beigeordnet.
G.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM mit
Schreiben vom 10. November 2015 eine Vernehmlassung ein, mit welcher
es vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt.
H.
Mit Eingabe vom 26. November 2015 replizierte der Beschwerdeführer.
Gleichzeitig reichte er eine Kostennote sowie eine CD mit einer Fotogra-
phie und drei Videos ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
E-4052/2014
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Ableh-
nung des Asyls sowie der Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Voll-
zugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erwog in Ablehnung des Asylgesuchs, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Seine Ausführungen zu den Asylgründen
seien einerseits oberflächlich, unpersönlich, ausweichend und abschwei-
fend und anderseits widersprüchlich und jeglicher Logik des Handels ent-
behrend geblieben.
E-4052/2014
Seite 6
5.2 In der Beschwerde wurde vorab der Sachverhalt nochmals wiederholt
und gerügt, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt, indem es bei einer
Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers deren Un-
glaubhaftigkeit zu Unrecht verneint habe.
5.3
5.3.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene zu
seiner Teilnahme am Beerdigungsumzug für D._______ sowie zum darauf-
folgenden gewaltsamen Angriff des syrischen Militärs vermögen insgesamt
nicht zu überzeugen.
Zwar leitete die Vorinstanz aus der Antwort des Beschwerdeführers "Ich
wurde gleich mit drei getroffen." zu spitzfindig ab, ihn hätten die drei Kugeln
zeitgleich getroffen, und verneinte im Resultat die Glaubhaftigkeit dieser
Aussage. Die Formulierung dieses Wortprotokolls kann nämlich auch zu
seinen Gunsten ausgelegt werden, indem das Wort "gleich" als Ausdruck
eines gewissen Unmutes oder im Sinne von "sogar" zu verstehen ist.
Grundsätzlich wäre es zudem auch möglich, dass die ärztlich festgestellten
Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers tatsächlich von Schuss-
verletzungen, wie er sie in einer ein wenig unbeholfenen Art schilderte, her-
rühren könnten.
Unbesehen davon bleiben aber die Ausführungen zum Beerdigungsumzug
und zum Angriff des syrischen Militärs gesamthaft oberflächlich, detailarm,
ausweichend sowie unpersönlich. Trotz mehrmaliger Aufforderung der Be-
fragerin zur detaillierten Erzählung der Vorkommnisse an jenem Tag äus-
serte sich der Beschwerdeführer lediglich sehr allgemein zum Geschehen
(vgl. u.a. A19 F57, F93 und F106). Auf konkretere Fragen antwortete er
kaum direkt, sondern ausweichend (vgl. u.a. A19 F96 ff.). Beispielsweise
beantwortete er die Frage, ob noch andere Personen in seiner Nähe eben-
falls von Schüssen getroffen worden seien, in allgemeiner Weise, dass vier
bis fünf Personen getötet worden seien, was auch offiziell veröffentlicht
worden sei (vgl. A19 F113), womit nicht der Eindruck vermittelt wird, er sei
mitten im Geschehen gewesen. Da er nicht behauptete, als Erster von
Schüssen getroffen worden zu sein, hätte auf die Frage eine konkrete Ant-
wort erwartet werden dürfen, insbesondere da er an vorderster Front des
Umzuges mitgelaufen sein will und somit freie Sicht auf das Geschehen
rund um ihn gehabt hätte (vgl. A19 F96). Es darf somit von einer Person,
welche an diesem Tag selbst dabei gewesen sein will, eine detaillierte und
persönliche Schilderung verlangt werden. Es müssten zumindest Gege-
E-4052/2014
Seite 7
benheiten und Details genannt werden, welche über die allgemein zugäng-
liche Berichterstattung hinausgehen. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde fehlen seinen Ausführungen jegliche Realkennzeichen.
An dieser Schlussfolgerung vermag auch der letzte bei der Vorinstanz ein-
gereichte Arztbericht von F._______ nichts zu ändern, da die Ärztin ledig-
lich das Vorhandensein von Narben diagnostizierte. Die Nennung der
Schussverletzungen als Ursache im Rahmen der Anamnese beruht auf
den Aussagen des Beschwerdeführers. Der Arztbericht belegt weder die
Schussverletzungen an und für sich noch gegebenenfalls die Umstände,
die dazu geführt haben.
5.3.2 Ebenso wenig genügen die Ausführungen zur angeblichen Rettungs-
aktion und zur nachfolgenden Genesungszeit den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung. Nebst den in der angefochtenen Verfügung richtiger-
weise genannten Unglaubhaftselementen ist nicht nachvollziehbar, wie der
Beschwerdeführer nach dem Beschuss auf einem Pick-up wartend von sei-
nem Vater, welcher an dem Umzug nicht dabei gewesen sei, abgeholt und
in ein anderes Dorf gebracht worden sein soll, und dies, ohne von den Si-
cherheitsleuten beachtet zu werden, welche gemäss Beschwerdeschrift zu
vielen mobilisiert gewesen seien. Es muss davon ausgegangen werden,
dass einige Zeit bis zum Eintreffen seines Vaters vergangen sein müsste
und das Umladen des verletzten Beschwerdeführers von einem Pick-up
auf den anderen auch einige Zeit in Anspruch genommen hätte. Es ist da-
her nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer währenddessen un-
entdeckt hätte bleiben können, und entbehrt jeglicher Logik, dass die Si-
cherheitsleute die wegfahrenden Fahrzeuge nicht kontrolliert haben soll-
ten. Ferner blieben auch hierzu und vor allem zur anschliessenden Gene-
sungszeit die Antworten des Beschwerdeführers trotz Aufforderung zur de-
taillierten Schilderung sehr oberflächlich, ausweichend und teilweise wider-
sprüchlich (vgl. u.a. A19 F137 f. und F144 ff.). An dieser Beweiswürdigung
vermag auch die Beschwerde durch Wiederholung des Sachverhaltes
nichts zu ändern.
5.3.3 Weiter führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der
Beschwerdeführer sei weder in der Lage gewesen, die Herstellung, Vertei-
lung und den Inhalt der angeblich von ihm erstellten Flugblätter noch seine
Funktion an den Kundgebungen detailliert zu beschreiben. Zu Recht qua-
lifizierte die Vorinstanz auch dieses Vorbringen als unglaubhaft. Wie bereits
zuvor mehrfach dargelegt, beantwortete der Beschwerdeführer auch die
Fragen zu dieser Thematik nur sehr vage und oberflächlich. Es entsteht
E-4052/2014
Seite 8
wiederum der Eindruck, der Beschwerdeführer habe dies nie selber erlebt,
sondern versuche lediglich, etwas nachzuerzählen. Den Ausführungen feh-
len jegliche Details. Selbst den Inhalt der von ihm anlässlich der Anhörung
eingereichten "Haftbefehle" vermochte er nicht klar wiederzugeben, ge-
schweige denn zu erklären, wie er an diese Dokumente gelangt ist. Auf die
Frage, ob die Dokumente an die Adresse seiner Eltern geschickt worden
seien, antwortete er ausweichend, dass sein Onkel mütterlicherseits sie
ihm rausgebracht habe (vgl. A19 F204). Für die Überprüfung der Echtheit
dieser "Haftbefehle" ist deren Erhalt von entscheidender Bedeutung, denn
es handelt sich bei diesen "Haftbefehlen" gemäss deutscher Übersetzung
einerseits um ein "Rundschreiben an alle Abteilungen in B._______" (Be-
schwerdebeilage 5) sowie anderseits um ein "Verfolgungs- und Haftbefehl
an die Zweigstelle des militärischen Geheimdienstes in der Stadt
B._______" (Beschwerdebeilage 4). Beide Dokumente sind nicht direkt an
den Beschwerdeführer adressiert, sondern an die syrischen Behörden.
Grundsätzlich hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar zu
Recht fest, dass aufgrund der fehlenden, konkreten Fälschungsmerkma-
len, nicht ohne Weiteres von Fälschungen der Dokumente ausgegangen
werden könne. In einer Gesamtbetrachtung mit den unglaubhaften Schil-
derungen anlässlich der Anhörung kann aber vorliegend zu Recht davon
ausgegangen werden, dass erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Do-
kumente bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch nicht erklären
konnte, wie diese Dokumente in den Besitz seiner Familie gelangten. Fer-
ner geht die Vorinstanz bezüglich der drei Schreiben des Nachbarn richtig-
erweise davon aus, dass diese keine rechtsgenüglichen Beweise darstel-
len, da es sich dabei offensichtlich um Gefälligkeitsschreiben handelt. Auf
das Abwarten der versprochenen Übersetzungen der Schreiben kann in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da aufgrund des fehlen-
den Beweiswertes die Übersetzungen am Beweisresultat nichts ändern
würden. Die mit der Replik auf CD eingereichten Videos sowie das Foto
vermögen den behaupteten Sachverhalt ebenfalls nicht glaubhaft darzu-
tun. Der Beschwerdeführer kann auf diesen Bildträgern nicht identifiziert
werden, weil einerseits die auf den Videos zu sehenden Männer vermummt
sind und anderseits das Foto von solch schlechter Qualität ist, dass nicht
viel zu erkennen ist.
5.3.4 Im Übrigen sind die Ausführungen zur Flucht aus Syrien einerseits
realitätsfremd und anderseits entbehren sie jeglicher Logik. In Übereinstim-
mung mit den vorinstanzlichen Erwägungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht auch hier zum Ergebnis, dass diese Vorbringen als unglaub-
haft zu qualifizieren sind.
E-4052/2014
Seite 9
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt folglich zum Schluss, dass das
SEM die im Rahmen des Asylgesuches des Beschwerdeführers geltend
gemachten Asylvorbringen richtigerweise als nicht glaubhaft gemäss Art. 7
AsylG eingestuft hat.
Die angefochtene Verfügung ist demzufolge bezüglich des Flüchtlings- und
Asylpunktes zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage aus-
schliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung
E-4052/2014
Seite 10
ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
8.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Juli
2014 ebenfalls die amtliche Verbeiständung gewährt und lic. iur. LL.M. Ta-
rig Hassan als solcher eingesetzt worden ist, sind die ihm notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu
übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9–14 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsbei-
stand hat in der Replik vom 26. November 2015 eine Kostennote für seinen
Aufwand von 10,85 Stunden (zu Fr. 300.– [exkl. MwSt.]) und Spesen von
gesamthaft Fr. 14.60 beigelegt. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Der zeitliche Aufwand erscheint als angemessen (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Es ist dem Rechtsbeistand somit ein Honorar von Fr. 1'773.–
(10,85 Stunden à Fr. 150.– zuzüglich der Spesen von Fr. 14.60 und des
Mehrwertsteuerzuschlages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von
8%) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4052/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 1'773.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen