B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4053/2015 und E-4057/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Sohn B._______ geboren am (…),
beide Afghanistan,
beide vertreten durch Françoise Jacquemettaz,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügungen des SEM vom 18. Juni 2015 / N (…).
E-4053/2015
E-4057/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 3. Juni 2015
in die Schweiz einreisten und gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person sowie im Rahmen des recht-
lichen Gehörs zur Kantonszuweisung den Wunsch nach einer Zuteilung in
den Kanton C._______ äusserten, da dort ihr Bruder respektive Onkel
lebe,
dass das SEM die Beschwerdeführenden mit je separatem Zuweisungs-
entscheid vom 18. Juni 2015 – eröffnet am 22. Juni 2015 – unter Hinweis
auf Art. 27 Abs. 3 Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
Art. 22 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zuwies, einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und sie anwies,
sich bis zum 22. Juni 2015 um 14.00 Uhr bei der im Kanton D._______
zuständigen Behörde zu melden,
dass das SEM ferner festhielt, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der
Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit
der Familie,
dass es den Entscheid damit begründete, es bestehe kein Anspruch auf
Zuweisung in den Wohnkanton des Bruders respektive Onkels der Be-
schwerdeführenden, da der Grad der Verwandtschaft zu dieser Person
nicht unter Art. 1a Bst. e AsylV 1 falle und sich der Onkel respektive Bruder
bereits seit 2006 in der Schweiz aufhalte, mithin seit mehreren Jahren von
den Beschwerdeführenden getrennt lebe, weshalb offensichtlich auch kein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juni 2015 (Poststem-
pel) gegen diese Entscheide des SEM Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erheben und die Aufhebung der Verfügungen vom 18. Juni
2015 sowie die Zuweisung in den Kanton C._______ beantragen liessen,
dass sie ferner um Anerkennung der Minderjährigkeit von B._______ und
um Vereinigung der Verfahren von Mutter und Sohn ersuchen liessen,
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dass auf die Begründung der Beschwerden, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen einzugehen sein wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Spra-
che geführt wird,
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Per-
son an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt
(Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Vereinigung ihrer Be-
schwerdeverfahren E-4053/2015 und E-4057/2015 stattgegeben wird –
ohne über die Minderjährigkeit von B._______ zu entscheiden – da sie als
Mutter und Sohn mit analoger Begründung die Zuweisung in den Kanton
C._______ beantragen,
dass der Antrag auf Vereinigung der Verfahren von Mutter und Sohn, so-
fern er sich auf die vorinstanzlichen Asylverfahren der Beschwerdeführen-
den bezieht, demgegenüber den vorliegenden Streitgegenstand sprengt,
dass auch die Frage der Minderjährigkeit von B._______ vorliegend nicht
Streitgegenstand ist,
dass mithin auf die entsprechenden Begehren nicht einzutreten ist,
dass das SEM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und
der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt,
wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Fami-
lienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und beson-
ders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Staatsekretariats gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG – der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art.
106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in materieller Hin-
sicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den
Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1),
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und
minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bezie-
hungen demgegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie
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fallen, sofern zwischen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeits-
verhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1),
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbeson-
dere dann von einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten
auszugehen ist, wenn die Angehörigen behindert sind oder aus einem an-
deren Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz lebt, ange-
wiesen sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2),
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragung zur Person an-
gaben, gesund zu sein (vgl. A4/15, Rz. 8.02 [E-4053/2015]; A5/13, Rz. 8.02
[E-4057/2015]), und im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Kantonszu-
weisung (vgl. A5/2 [E-4053/2015]; A6/2 [E-4057/2015]) sowie in ihrer
Rechtsmitteleingabe lediglich vortrugen, sich in der Schweiz nicht auszu-
kennen, weshalb sie gerne bei ihrem Bruder respektive Onkel wären, wel-
cher sie sowohl bei ihrer sozialen als auch bei ihrer beruflichen Integration
in der Schweiz unterstützen könne,
dass die Beschwerdeführenden ferner vortrugen, dass ihre lange, unfrei-
willige Trennung von ihrem Bruder beziehungsweise Onkel – entgegen der
Ansicht des SEM – gerade für ihre Wiederannährung spreche,
dass der seit 2006 in der Schweiz lebende Bruder respektive Onkel der
Beschwerdeführenden nicht zur Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e
AsylV 1 (Ehegatten und minderjährige Kinder) gehört,
dass im vorliegenden Fall auch nicht von einem eigentlichen Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts ausgegangen werden kann, da der Umstand, dass sich die Be-
schwerdeführenden hierzulande nicht auskennen, sie nicht von der Mehr-
zahl der Asylsuchenden unterscheidet und auch nicht zur Annahme eines
Abhängigkeitsverhältnisses von in der Schweiz lebenden Familienangehö-
rigen führt,
dass daran auch eine allfällige Minderjährigkeit von B._______ nichts zu
ändern vermag, da er auf die Unterstützung und Betreuung durch seine
Mutter zurückgreifen kann, wurden die Beschwerdeführenden doch beide
dem Kanton D._______ zugeteilt,
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dass überdies nicht von einer nahen, tatsächlich gelebten Beziehung zwi-
schen den Beschwerdeführenden und ihrem Bruder respektive Onkel aus-
gegangen werden kann, da sich Letzterer bereits seit dem Jahr 2006 in der
Schweiz aufhält und sowohl B.______ als auch A._______ vortrugen, kei-
nen persönlichen Kontakt zu ihm gepflegt zu haben, obwohl sie ihn hätten
kontaktieren können (vgl. A4/15, Rz. 3.02 [E-4053/2015]; A5/13, Rz. 3.02
[E-4057/2015]),
dass das Argument der Beschwerdeführenden, ihre lange, unfreiwillige
Trennung von ihrem Bruder beziehungsweise Onkel spreche gerade für
ihre Wiederannährung, mithin unbehelflich ist,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwerde-
führenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs.
3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens dem-
nach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten verzichtet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-4053/2015 und E-4057/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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