Abtei lung V
E-4054/2006
koh/bos
{T 0/2}
Urteil vom 18. Juli 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Gysi, Richter Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Bodenmann
X._______, geboren (...), Katar,
wohnhaft (...),
vertreten durch lic. iur. Oliver Wächter, (...),
Beschwerdeführerin
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. April 2001 in Sachen Asyl und Wegweisung / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
16. Juni 2000 und gelangte am 29. Dezember 2000 in die Schweiz, wo sie am fol-
genden Tag bei der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) in Kreuzlingen um
Asyl ersuchte.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, sie sei von ihrer Familie, namentlich von ihrer Mutter, stets schlecht be-
handelt worden. Sie sei nicht geachtet, sondern als Bedienstete behandelt und
täglich geschlagen worden, insbesondere weil sie seit einem Unfall in ihrer Kind-
heit ihre Jungfräulichkeit verloren habe. Von 1984 bis 1997 habe sie an der Uni-
versität in Damaskus (...) studiert, obwohl sie eigentlich ihren ebenfalls dort
studierenden Brüdern hätte den Haushalt führen sollen. Während ihrer Studienzeit
habe sie sich für die Rechte der Frauen interessiert und an entsprechenden Ver-
sammlungen teilgenommen. Als sie im Sommer 1988 nach (...)/Katar zurückge-
kehrt sei, sei sie wegen ihrer während des Studiums entfalteten politischen Tätig-
keiten von ihrer Mutter vier Jahre lang eingesperrt worden. Sie sei zweimal von ih-
rer Mutter zur Selbsttötung aufgefordert worden. Als sie im Jahr 1992 an die Uni-
versität in Damaskus zurückgekehrt sei, habe sie feststellen müssen, dass sie we-
gen unbegründeten Nichtbesuchs der Vorlesungen von der Universität ausge-
schlossen worden sei. Im Anschluss an eine Begnadigung des Präsidenten habe
sie dennoch ihre Examen abschliessen können. Nach der Rückkehr in ihr Heimat-
land habe ihre Mutter von ihr verlangt, dass sie ihren Bruder mit der Verwaltung ih-
res eigenen Einkommens bevollmächtige. Obwohl sie diese Bevollmächtigung ver-
weigert habe, habe sie ihre Einkünfte zu Hause abgeben müssen. An ihrem Ar-
beitsplatz (...) habe sie während der Arbeitszeit über die Freiheit der Frauen
gesprochen und wöchentlich an Versammlungen in (...) teilgenommen. An diesen
Veranstaltungen seien auch Islamisten anwesend gewesen, die über das
islamische Verhalten gesprochen hätten. Im April 2000 habe sie ihre
Arbeitserlaubnis erneuern wollen. Eine Mitarbeiterin des (...) habe sie jedoch
gewarnt, dass ihre Anwesenheit (...) eine Gefahr darstelle. Ihr sei nahegelegt
worden, den Dienst zu quittieren oder auszureisen. Nachdem sie von (...) erfahren
habe, dass sie vom Staatssicherheitsdienst gesucht werde und man sie
festnehmen wolle, habe sie deswegen und aus sozialen Gründen Katar verlassen.
B. Mit Verfügung vom 9. April 2001 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung an.
Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
die Beschwerdeführerin erst anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben habe,
vom staatlichen Sicherheitsdienst gesucht worden zu sein, weshalb dieses Vor-
bringen nicht geglaubt werden könne. Im Weiteren habe sie während der Befra-
gungen in der Empfangsstelle in erster Linie familiäre Probleme vorgetragen, be-
vor sie schliesslich Befürchtungen im Zusammenhang mit Gesprächen (...) über
die Rechte der Frauen geäussert habe. Im Gegensatz dazu habe sie an der
kantonalen Anhörung im Wesentlichen politische Motive für ihre Ausreise aus
Katar angegeben. Zudem seien ihre Ausführungen bezüglich des geheimen und
3subversiven Charakters ihres Engagements sowie betreffend die Chronologie der
damit zusammenhängenden Ereignisse konfus und ungenau ausgefallen. Im
Übrigen sei nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor staatlicher Verfolgung
auszugehen, da die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise keinen staatlichen
Massnahmen unterzogen worden sei und sich ihre Befürchtungen offenbar auf
keine exakten Informationen gestützt hätten, sondern lediglich auf die Warnungen
einer Angestellten (...) sowie (...). Die Vorbringen betreffend die familiäre Situation
der Beschwerdeführerin seien ebenfalls nicht asylrelevant. Ferner bestehe für sie
kein erhebliches Risiko, in ihrem Heimatland einer unmenschlichen Behandlung im
Sinne von Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt zu werden. Schliesslich sei
anzunehmen, dass sie aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes in der Lage wäre,
in Katar ein unabhängiges Leben zu führen und sich so dem Zugriff der Familie zu
entziehen, weshalb auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen würden.
C. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 2.
Mai 2001 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Entscheides und die
Gewährung von Asyl; eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen.
Auf Beschwerdeebene hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbrin-
gen fest und bestritt deren angeblich fehlende Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz.
Das Bundesamt verkenne sodann mit der Feststellung, wonach es ihr aufgrund ih-
rer Ausbildung möglich sei, unabhängig von ihrer Familie zu leben, vollständig die
Realitäten in ihrem Heimatland, wo alleinstehende und verheiratete Frauen keinen
Platz finden würden. In einer persönlichen Eingabe vom 30. August 2002 gab die
Beschwerdeführerin zudem an, aufgrund des familiären Drucks zwei Selbstmord-
versuche unternommen zu haben.
D. Mit Urteil vom 20. August 2004 wies die ARK die Beschwerde ab.
Zur Begründung des Beschwerdeurteils hielt die ARK im Wesentlichen fest, die
staatliche und familiäre Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin sei nicht
glaubhaft. Zwar sei der Einwand, ihr beim Kanton vorgebrachtes politisches Enga-
gement stelle eine Präzisierung der bereits bei der Kurzbefragung deponierten An-
gaben dar, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Hingegen seien ihre Vorbringen
– unbesehen des im Verlauf des Verfahrens zunehmend dramatischer geschilder-
ten Gesellschaftsbildes Katars, das sich nicht mit den gesicherten, auf öffentlich
zugänglichen Quellen abgestützten Erkenntnissen der Kommission decke – mit
massiven inneren Widersprüchen behaftet. Die Beschwerdeführerin beschreibe
ihre persönliche familiäre Situation dergestalt, dass sie angeblich keinerlei Frei-
heiten genossen habe, sogar während vier Jahren im Haus eingesperrt worden
und wiederholten körperlichen Züchtigungen bis zur Aufforderung, sich umzubrin-
gen, ausgesetzt gewesen sei. Unvereinbar mit diesem Bild sei aber der Umstand,
dass sie aus einer Familie stamme, in welcher nebst den Brüdern auch die Mäd-
chen studiert hätten, und dies sogar im Ausland. So soll es der Beschwerdeführe-
rin möglich gewesen sein, sich gegen den Willen der Eltern zum Studium anzumel-
den; die Mutter habe ihr sogar das Ticket nach Damaskus gekauft. Nicht nachvoll-
ziehbar sei ferner, weshalb die Mutter - die angeblich entschieden gegen das Stu-
4dium gewesen sei - die Beschwerdeführerin vier Jahre lang hätte einschliessen
sollen, um sie dann wieder nach Damaskus ziehen zu lassen, weil sonst die
Immatrikulation an der Universität erloschen wäre. Nicht überzeugend mute auch
die weitere Erklärung der Beschwerdeführerin an, sie sei eben sehr beliebt gewe-
sen und die Leute hätten sich nach ihrem Verbleib erkundigt. Unglaubhaft sei fer-
ner, dass sie erst auf Beschwerdeebene vorgebracht habe, während des Studiums
dem Druck nicht mehr gewachsen gewesen zu sein und zwei Selbstmordversuche
verübt zu haben, während sie im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe,
von ihrer Mutter zwei Mal aufgefordert worden zu sein, sich umzubringen. Schlei-
erhaft bleibe ferner, wie die Beschwerdeführerin ihr Studium habe abschliessen
können, nachdem ihre Brüder sie an Vorlesungstagen eingeschlossen und ihr Do-
kumente und Vorlesungsunterlagen weggenommen haben sollen. Auch die Anga-
ben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit nach der Rückkehr aus Damaskus
und ihr angebliches politisches Engagement für die Frauenrechte seien schwam-
mig und widersprüchlich geblieben.
Im Übrigen erweise sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich. In Katar habe in den vergangenen Jahren eine soziale Revolution stattgefun-
den, welche den Frauen - und auch den Männern - Freiheiten gebracht habe, von
denen man im überwiegenden Teil der arabischen Halbinsel bis anhin nichts ge-
hört habe. Von der Aufhebung des Alkoholverbots bis hin zur Abschaffung der
Zensur sei Katar sehr weit gegangen. Im Jahre 1995 habe der britisch erzogene
Sheikh Hamad bin Khalifa al Thani seinen konservativen Vater gestürzt und in der
Folge Schlüsselpositionen mit westlich geschulten Technokraten besetzt. Der an-
schliessende Versuch des Vaters, die Herrschaft mit der Hilfe Saudi Arabiens wie-
der an sich zu reissen, habe die Haltung des jungen Scheichs gegen den Konser-
vativismus des Nachbarstaates erhärtet. Im Schnellgang habe er aus Katar durch
die Einrichtung der Satelliten-TV-Station Al-Jazeera ein gesamtarabisches Medi-
enkraftwerk gemacht. Viele Beeinträchtigungen der Frauenrechte seien aufgeho-
ben worden und auch Katars First Lady, Scheika Mouza, engagiere sich für die
Rechte der Frauen und sei eine eloquente Führerin der modernen Ausbildung und
der Geschlechtergleichheit geworden. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache,
dass (...) dürften, auch wenn sie im Ausland studiert hätten, sei der
Beschwerdeführerin die Rückkehr in den Heimatstaat zumutbar, auch wenn nicht
verkannt werde, dass die Freiheiten trotz spürbarer Öffnung im Vergleich zum
Westen nach wie vor eingeschränkt seien.
Da der negative Entscheid der ARK noch vor Ablauf von vier Jahren seit der Asyl-
gesuchseinreichung – nämlich nach drei Jahren und neun Monaten – erging, un-
terblieb die Prüfung einer allfälligen schwerwiegenden Notlage im Sinne des da-
mals in Kraft stehenden Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31).
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin namentlich aus, sie habe als 8-jäh-
riges Mädchen einen Unfall erlitten. Sie sei anlässlich eines Sturzes mit dem Un-
terkörper auf ihre Fersen gefallen und habe dabei Verletzungen am Unterleib,
insbesondere am Hymen erlitten. Sie sei von ihrer Mutter körperlich untersucht
worden. Von da an sei ihr Leben zur Hölle geworden; sie sei täglich von ihrer Mut-
ter und den Geschwistern geschlagen und zur Dienstmagd der Familie degradiert
worden. Ihr Leben nach diesem Vorfall sei dermassen schlimm gewesen, dass sie
5sich als 12-Jährige das Leben habe nehmen wollen, indem sie 25 Aspiro-Tablet-
ten zu sich genommen habe. Nach diesem ersten Selbstmordversuch habe sie
sich in ihre Rolle als minderwertiges Familienmitglied geschickt. Als ihre Brüder in
Damaskus studiert hätten, habe sie ihnen den Haushalt dort besorgen müssen.
Obwohl sie dabei ständigen Misshandlungen ausgesetzt worden sei, sei es ihr
dennoch gelungen, einem Studium nachzugehen. Zudem habe sie sich der Baath-
Partei angefreundet, da diese eine "anti-islamische" Gesinnung geführt habe. Im
Jahr 1985 habe sie einen zweiten Selbstmordversuch unternommen, indem sie
sich aus dem zweiten Stock ihres Studentenzimmers gestürzt habe. Sie sei nach
diesem Vorfall zwei Wochen lang im Spital im Koma gewesen und dabei vom Arzt
Y._______ behandelt worden. Sie habe heute noch diesebezügliche Verletzungen
am Knie und Fuss. Einen dritten Selbstmordversuch mit Apfelpestizid im Jahre
1988 hätten ihre Brüder verhindert und sie anschliessend nach Katar
zurückgeschickt. In den folgenden vier Jahren sei sie von ihrer Mutter zu Hause
eingesperrt worden. Erst nach zwei Jahren habe sie von ihrer Mutter den wahren
Grund für ihre Einschliessung erfahren. Ihre Mutter habe unter allen Umständen
verhindern wollen, dass sie die Zukunft ihrer Brüder gefährde und habe ihr deshalb
nicht erlaubt, das Haus zu verlassen. Im Jahr 1992 habe sie wieder nach Syrien
gehen können, um für ihre Brüder zu arbeiten. Dort habe sie dann aber erfahren,
dass sie von der Universität exmatrikuliert worden sei. In Damaskus habe sie
Y._______ wieder getroffen, der sich um sie bemüht habe. Ihm habe sie ihre
wahre Lebensgeschichte anvertraut. Nach einem Heiratsantrag von Y._______
seien ihre Probleme mit der Familie wieder aufgeflammt. Die Familie habe ihre
Ehe mit einem "armen Ausländer" verhindern wollen. Sie habe heimlich eine
illegale Unterleibsoperation zur Wiederherstellung ihres Hymen durchführen
lassen, um ein normales Leben als "ehrenwerte Frau" führen zu können. Über ihre
Brüder, die mit Y._______ mittlerweile befreundet gewesen seien, habe ihre
Mutter von der Operation erfahren und ihre sofortige Rückreise nach Katar
organisiert. Zu Hause angekommen, sei sie namentlich mit spitzen Schuhen am
Unterleib verletzt worden. Als sie (...) Jahre alt gewesen sei, habe sie ihr Studium
als (...) abschliessen können. Ihre Familie habe jedoch ihre Heirat mit Y._______
verhindert. Sie sei entmündigt und finanziell bevormundet worden. Von 1997 bis
2000 habe sie als (...) gearbeitet. Sie sei nach wie vor regelmässig zu Hause
geschlagen worden, habe dann aber vorwiegend (...) gelebt. Sie habe sich nicht
ohne männliche Begleitung draussen bewegen können. (...) habe sie viel Kontakt
mit Frauen gehabt und erfahren, dass diese unter dem Islam und unter ihren
Männern viel gelitten hätten. Obwohl Y._______ bei ihrer Familie in Katar um ihre
Hand angehalten habe, habe ihre Familie ihren Kontakt mit ihm verhindert und gar
gedroht, Y._______ umzubringen. Nach diesem Vorfall habe Y._______ Katar
verlassen und die Beschwerdeführerin habe ihn seither nicht mehr gesehen. Im
Frühjahr 2000 habe sie sich geweigert, weiterhin ihren Lohn zu Hause abzugeben.
Ihre Mutter habe ihr damit gedroht, sich (...) gynäkologisch untersuchen zu lassen,
was ihr sicheres Ende bedeutet hätte, zumal ihre Familie diese Schande hätte
beseitigen müssen. Wegen ihrer auswegslosen Situation und weil sie von (...),
wegen ihres Einsatzes für die Frauenrechte gewarnt worden sei, habe sie sich zur
Ausreise aus Katar entschlossen. Mit Geld, das sie sich vom Lohn heimlich
angespart habe und einem gefälschten Reisepass habe sie ihre Ausreise
bewerkstelligen können.
6E. Am 11. Oktober 2004 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe ein und beantragte darin die Ge-
währung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Sistierung allfälliger Weg-
weisungsmassnahmen.
Zur Stützung ihrer Eingabe reichte die Beschwerdeführerin neben verschiedenen
Berichten zur aktuellen Lage in Katar einen ärztlichen Bericht von Dr. med. (...)
vom 6. Oktober 2004 zu den Akten, in welchem ihr ein hohes Suizidalitätsrisiko bei
einer mittelgradigen Ausprägung depressiver Symptome attestiert wird. Zudem
legte sie ein Arztzeugnis von Dr. med. (...) vom 25. September 2004 zu den Akten,
in welchem dieser verschiedene Narben am Körper der Beschwerdeführerin, unter
anderem im Genitalbereich, feststellt. Ferner reichte sie ein Schreiben von Dr.
med. (...) vom 15. September 2004 ein, wonach eine Unregelmässigkeit eines
Knochens (Os cuboideum) des rechten Fusses bestehe, die durchaus vereinbar
sei mit posttraumatischen Veränderungen. Gemäss den Ausführungen der
Beschwerdeführerin seien diese Verletzungen auf den Selbstmordversuch im Jahr
1985 zurückzuführen, bei welchem sie in Damaskus aus dem zweiten Stock eines
Hauses gesprungen sei, den Sturz jedoch überlebt habe. Im Weiteren führt sie
aus, das Bundesamt und die ARK hätten in ihren Entscheiden beim
Wegweisungspunkt verschiedene Vorbringen, die im damaligen Zeitpunkt bekannt
gewesen und als nicht glaubhaft erachtet worden seien - wie beispielsweise die
extrem schwierigen Familienverhältnisse - nicht berücksichtigt.
In der Folge überwies das Bundesamt das Gesuch am 14. Oktober 2004 an die
ARK, da es sich dabei nach seiner Meinung um ein Revisionsgesuch handle.
F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2004 nahm die damals zuständige Inst-
ruktionsrichterin der ARK die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe
als Revisionsgesuch entgegen, setzte den Vollzug der Wegweisung aus und ver-
zichtete aufgrund der Aktenlage auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G. In der Folge bemühten sich Dr. med. (...) sowie die ehemalige Arbeitgeberin mit
Eingaben vom 29. Oktober 2004 und 4. November 2004 beim (...) vergeblich um
eine Verlängerung der Arbeitsbewilligung der Beschwerdeführerin.
H. Auf schriftliche Nachfrage von (...) vom 3. Februar 2005 hin bestätigte die
Instruktionsrichterin der ARK mit Schreiben vom 8. Februar 2005, dass das
geltende Asylgesetz grundsätzlich keine Möglichkeit vorsehe, eine Bewilligung zur
Erwerbstätigkeit über den Ablauf der Ausreisefrist hinaus zu verlängern und
verwies im Übrigen auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden zur Erteilung
von Arbeitsbewilligungen.
I. Mit Urteil vom 18. April 2005 hat die ARK das Revisionsgesuch der Beschwerde-
führerin gutgeheissen und das Urteil der ARK vom 20. August 2004 aufgehoben.
Gleichzeitig wurde das Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen und festge-
stellt, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten kann.
Zur Begründung wurde dabei ausgeführt (vgl. dazu: Revisionsurteil, S. 10 f., E 4),
die Beschwerdeführerin habe zwar bereits auf Rekursebene geltend gemacht, auf-
grund des familiären Drucks zwei Mal einen Selbstmordversuch unternommen zu
7haben. Dieses Vorbringen sei ihr jedoch von der Beschwerdeinstanz nicht ge-
glaubt worden. Mit den im Revisionsverfahren eingereichten Beweismitteln, na-
mentlich den ärztlichen Unterlagen betreffend ihre psychische Verfassung, die
Narben an ihrem Körper (namentlich derjenigen oberhalb der rechten Kniescheibe)
und der Veränderung des rechten Fusswurzelknochens, die alle in der Zeit nach
Erlass des Beschwerdeurteils erstellt worden seien, versuche die Beschwerdefüh-
rerin, diese Sachverhaltselemente – insbesondere den Vorfall aus dem Jahr 1985,
als sie sich in Damaskus aus dem zweiten Stock eines Hauses gestürzt haben soll
(vgl. Revisionsgesuch, S. 7) – auf Revisionsstufe nachträglich zu belegen (vgl.
ärztlicher Bericht von Dr. med. (...) vom 6. Oktober 2004, Arztzeugnis von Dr. med.
(...) vom 25. September 2004 und ärztliches Schreiben von Dr. med. (...) vom 15.
September 2004). Im Weiteren bringe die Beschwerdeführerin auf Revisionsebene
eine neue Tatsache vor, indem sie angebe, sie habe im Jahr 1997 in Syrien
heimlich eine Operation zur Wiederherstellung ihres Hymen durchführen lassen
(vgl. Revisionsgesuch, S. 10). Diesbezüglich reiche sie ebenfalls ein ärztliches
Attest aus der Zeit nach Erlass des ARK-Urteils ein (vgl. Arztzeugnis von Dr. med.
(...) vom 25. September 2004).
Ferner erwog die ARK, das Bundesamt habe die Glaubhaftigkeit der geltend ge-
machten familiären Probleme der Beschwerdeführerin - im Gegensatz zur angebli-
chen Suche durch den Staatssicherheitsdienst - nicht in Zweifel gezogen, sondern
lediglich deren Asylrelevanz verneint (vgl. BFF-Verfügung, S. 4, Ziff. I.2.2). Dem-
gegenüber habe die Beschwerdeinstanz die diesbezüglichen Vorbringen nament-
lich aufgrund innerer Widersprüche zwischen den erlittenen Nachteilen insbeson-
dere seitens der Mutter und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Aus-
land habe (...) studieren können, als überwiegend unglaubhaft erachtet (vgl.
Beschwerdeurteil, S. 7 f., E 5a). Aufgrund der heutigen Aktenlage kämen jedoch
Zweifel auf, ob den völlig zu Recht festgestellten Unstimmigkeiten (noch) entschei-
dendes Gewicht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vor-
bringen zukommen könne, zumal es durchaus nachvollziehbar erscheine, dass der
rasante politische Wandel der letzten Jahre in Katar innerhalb der Zivilgesellschaft
auch zu erheblichen Friktionen geführt habe zwischen den Ansprüchen der Moder-
ne und den traditionellen, auf der saudischen Halbinsel bislang vorherrschenden
Wertvorstellungen. Vor diesem Hintergrund sei die neu im ärztlichen Zeugnis von
Dr. med. (...) festgestellte Vernarbung der äusseren Genitale für sich alleine
betrachtet zwar noch kein eindeutiger Beleg dafür, dass die Beschwerdeführerin
effektiv im Jahr 1997 eine Operation zur Wiederherstellung ihrer Jungfräulichkeit
habe durchführen lassen, um ihren damaligen (...) Freund heiraten zu können (vgl.
Revisionsgesuch, S. 10). Doch sei dieser medizinische Befund zusammen mit den
weiteren festgestellten physischen und psychischen Spuren geeignet, die
bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre familiäre Situation
und den damit verbundenen angeblichen Selbstmordversuchen, in einem
massgeblich veränderten Licht erscheinen zu lassen.
Auf Beschwerdeebene seien der Beschwerdeführerin die angeblichen Selbstmord-
versuche nicht geglaubt worden, weil sie diese im erstinstanzlichen Verfahren
nicht erwähnt habe (vgl. Beschwerdeurteil, S. 8, E 5a). Die Beschwerdeführerin
habe diesen Erwägungen im Wesentlichen entgegengehalten, aus Angst vor einer
Retraumatisierung und aus Scham im ordentlichen Verfahren nicht in der Lage ge-
8wesen zu sein, über sämtliche Fluchtgründe zu berichten (vgl. Revisionsgesuch,
S. 15). Diese Argumentation sei nicht leichthin von der Hand zu weisen, könnten
Traumatisierte doch mitunter ein beeindruckendes Mass an Beherrschung an den
Tag legen und erstaunliche Energien frei machen, mit denen sie das Erinnertwer-
den an traumatisierende Erlebnisse um jeden Preis zu verhindern versuchten. Die-
sem Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismus sei bei der Beurteilung von
Aussagen potentiell traumatisierter Personen angemessen Rechnung zu tragen,
wobei auf den in den "Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission" [EMARK] publizierten Entscheid EMARK 2004 Nr. 1 verwiesen
wurde. Die massive psychische Dekompensation der Beschwerdeführerin nach
Eröffnung des Beschwerdeurteils könne als konkreter Hinweis dafür betrachtet
werden, dass es sich bei ihr effektiv um eine Traumatisierte handeln und ihre Asyl-
begründung - zumindest was die familiäre Situation betreffe - durchaus einen rea-
len Hintergrund haben könnte. Für diese Annahme spreche ferner der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin an der Kurzbefragung in der Empfangsstelle offenbar
während der ganzen Berichterstattung zu ihren familiären Problemen geweint habe
(vgl. Empfangstellenprotokoll, S. 5). Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte für
eine mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin könne ihr auch nicht vor-
geworfen werden, sie hätte im Rahmen des ordentlichen Verfahrens genügend
Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe vollständig darzulegen. Das Revisionsge-
such der Beschwerdeführerin stütze sich demnach auf Tatsachen und Beweismit-
tel, welche grundsätzlich geeignet erscheinen würden, zu einem anderen Ausgang
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu führen.
Der Vollständigkeit halber wies die ARK abschliessend darauf hin, dass sich die
Rüge, die Beschwerdeinstanz habe wesentliche aktenkundige Tatsachen überse-
hen, als haltlos erweise, zumal die im Revisionsgesuch hierzu angeführten Punkte
im Beschwerdeurteil - wenn auch zum Teil nur implizit - gewürdigt worden seien
(vgl. Revisionsgesuch, S. 17; Beschwerdeurteil, S. 2 f. und 7 f.).
J. Mit Eingabe der (...) vom 25. August 2006 an die ARK wird vorgebracht, der
Beschwerdeführerin sei seitens der kantonalen Behörden verwehrt worden, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem seien ihr die ordentliche
Arbeitslosenentschädigung sowie die Sozialhilfe verweigert worden. Nur mit Hilfe
auf privater Basis organisierter "Patinnen" sei es gelungen, einen Wohnungsfonds
für sie einzurichten. Die Beschwerdeführerin habe mehrere Deutschkurse besucht
und sei ehrenamtlich für (...) tätig gewesen. Sie werde jedoch zunehmend trauriger
und hoffnungsloser, weshalb um eine prioritäre Behandlung ihres Verfahrens
ersucht werde.
Dieser Eingabe sind unter anderem mehrere Zertifikate für den Besuch von
Deutsch-Sprachkursen beigelegt worden.
K. Mit Schreiben der ARK vom November 2006 wurde die Beschwerdeführerin darü-
ber informiert, dass die ARK per 31. Dezember 2006 vom Bundesverwaltungsge-
richt abgelöst werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme.
L. Mit Eingabe vom 26. Februar 2007 hat der heutige Rechtsvertreter seine Manda-
tierung angezeigt und um Akteneinsicht sowie um Orientierung über den Verfah-
rensstand ersucht. Gleichzeitig ist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in-
klusive Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
9über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ge-
stellt worden.
M. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2007 hat die zuständige Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts dem neu mandatierten Rechtsvertreter zusätzliche
Akteneinsicht gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, die Rechtsmitteleingabe ent-
sprechend zu ergänzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive
Verbeiständung wurde gutgeheissen und der Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand eingesetzt.
N. Mit Eingabe vom 2. April 2007 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie
habe im Schreiben vom 11. Oktober 2004 eine umfassende Darlegung der von ihr
erlebten Geschehnisse eingereicht. Sie habe nach einem Unfall ihr Hymen verlo-
ren und sei seither ihr Leben lang diskriminiert worden. Sie sei von der Familie als
Schande betrachtet und behandelt und somit einer geschlechtsspezifischen Ge-
waltsituation ausgesetzt worden. Wie verzweifelt sie im Heimatland gewesen sei,
belegten ihre tatsächlichen Selbstmordversuche, die durch die im "Wiedererwä-
gungsgesuch" neu eingereichten Dokumente eindeutig belegt würden. Der Verlust
ihrer Jungfräulichkeit vor der Ehe mache sie in ihrer Heimat nicht nur zu einem un-
terrangigen Menschen, sondern setze sie weiterhin der Verfolgung aus durch Fa-
milie und Staat. Insbesondere drohe ihr die Steinigung durch Tötung durch einen
Verwandten (Ehrreinwaschung, Ehrenmord). Sie habe ihre faktische Entmündi-
gung und finanzielle Bevormundung glaubhaft dargelegt. Die Gewaltausübungen
und Ächtungen würden vom Staat gebilligt und unterstützt; als alleinstehende ledi-
ge Frau, die nicht mehr jungfräulich sei, werde sie im Heimatstaat weder von einer
Person, noch von einer Behörde oder Institution geschützt. Entsprechend stehe
die Beschwerdeführerin auch unter einem unerträglichen psychischen Druck. Die
Verfolgungshandlungen seien zweifellos gezielt und aktuell. Da ihre Brüder im Hei-
matstaat mit (...) tätig seien, könnten sie jegliche Tätigkeit und Aufenthaltsorte der
Beschwerdeführerin in Erfahrung bringen. Die Verfolgungsmassnahmen seien
zweifellos staatlich geduldet; der Staat stehe unter Scharia-Recht und dulde nicht
nur die Einstellung der Gesellschaft, sondern auch die Massnahmen (Tötung durch
ein Familienmitglied, öffentliche Steinigung). Der Staat verfüge zwar über
staatliche Einrichtungen wie Polizei und Justiz; diese würden aber nicht
eingesetzt, um Übergriffe gegen Personen in der Situation der Beschwerdeführerin
zu schützen.
Die ihr drohenden Massnahmen seien derart schlimm, dass sie nach Eröffnung
des ersten Beschwerdeurteils der ARK eine massive psychische Dekompensation
erlitten habe. Die Selbstmordversuche sowie die starke Suizidgefährdung im Falle
einer Ausweisung seien bereits belegt. In den Berichten (...) würden die Suizid-
absichten als ernst zu nehmend qualifiziert. Die Beschwerdeführerin benötige
dringend psychiatrischer Behandlung, welche erst fruchten könnte, wenn ihre Zu-
kunft in Sicherheit feststehe.
Aus dem eingereichten Jahresbericht von Amnesty International betreffend Katar
gehe hervor, dass das in der Verfassung aufgenommene Diskriminierungsverbot
toter Buchstabe sei. Eine Frau dürfe in ihrer Heimat nichts unternehmen ohne Er-
laubnis der männlichen Familienmitglieder. Aus dem entsprechenden Bericht zu
Saudi-Arabien und den Golfstaaten gehe hervor, dass Frauen gezwungen seien,
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Gewalt in der Familie zu erdulden, weil soziale Normen sie daran hinderten,
Schutz zu suchen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt und mit Be-
weismitteln untermauert, dass der Verlust der Jungfräulichkeit im Islam strafbar
sei; auch bei Verletzung des Hymens durch Unfall werde davon ausgegangen,
dass dies durch ausserehelichen Geschlechtsverkehr erfolgt sei, was von Amnesty
International bestätigt werde. Die ARK habe in ihrem Revisionsurteil vom 18. April
2005 festgehalten, dass das ärztliche Zeugnis von Dr. med. (...) kein eindeutiger
Beleg dafür sei, dass die Beschwerdeführerin effektiv eine Operation zur
Wiederherstellung ihrer Jungfräulichkeit habe durchführen lassen. Falls daran
ernsthaft gezweifelt werde, werde die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt
beantragt. Für die Beschwerdeführerin sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar.
Ausserhalb der Familie sei ihr ein Leben nicht möglich. Sie werde nie heiraten kön-
nen, zumal es hierfür einerseits der Einwilligung der Familie brauche, anderseits
weil sie ihre Jungfräulichkeit ausserhalb der Ehe verloren habe.
Schliesslich habe die Beschwerdeführerin dargelegt, wie sie sich für die Rechte
der Frauen eingesetzt und sich bei der Baath-Partei engagiert habe. Sie sei von
(...) gewarnt worden. Wer inzwischen über ihr Engagement Kenntnisse erlangt
habe, sei unklar. Jedenfalls habe auch dieser Umstand, ebenso wie ihre Ausreise
in ein westliches Land in den Augen der Familie Schande über diese und den
Staat gebracht. Durch ihre Ausreise in ein westliches Land habe sie zusätzlich
Schande über ihre Familie gebracht. Abschliessend sei festzuhalten, dass sich die
Beschwerdeführerin seit Ende 2000 in der Schweiz aufhalte und sich während
dieser Zeit bestens integriert habe.
Der ergänzenden Beschwerdeeingabe sind Auszüge eines Berichtes von Amnesty
International zu Katar (2006) beziehungsweise zu Saudi Arabien und den Golfstaa-
ten (11. Mai 2005) sowie Arbeitsbestätigungen (...) beigelegt worden.
O. Mit Eingabe vom 24.Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren
Arztbericht von Dr. med. (...) vom 23. Mai 2007 sowie eine Arbeitsbestätigung (...)
ein.
Aus dem beigelegten Arztzeugnis vom 23. Mai 2007 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund einer Intervention der Migrationsbehörde ihre
(...)stelle (...) habe aufgeben müssen. Die unklare Situation sowie die damit
verbundene Unmöglichkeit einer beruflichen Integration habe zunehmend zu einer
Depression geführt. Um eine zukünftig drohende krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, sei eine rasche Eingliederung dieser gut
ausgebildeten, sehr engagierten Frau in den Arbeitsprozess vordringlich
anzustreben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
11
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Ver-
fügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezem-
ber 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4. Im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens sowie unter Mitberücksichti-
gung der im Verlauf des Revisions- und des mit Urteil der ARK vom 18. April 2005
wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine ihr seitens ihrer Familienangehöri-
gen und des Staates drohende Verfolgungssituation beruft. In diesem Zusam-
menhang stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der im Kindesal-
ter erlittene Unfall, welcher zur Verletzung ihres Hymens geführt habe, habe sie ei-
ner jahrelang andauernden geschlechtsspezifischen Verfolgung unterworfen. Es
gebe weder private Personen, noch staatliche Behörden oder Organisationen, die
ihr effektiven Schutz vor diesen Verfolgungsmassnahmen gewähren würden
respektive könnten. Diese Umstände hätten sie in eine auswegslose Situation
gebracht, der sie sich nur durch Flucht in Ausland habe entziehen können.
12
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensi-
tät erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft berechtigterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. für die diesbezüglich weiterhin Geltung be-
anspruchende Praxis der ARK: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277, 1995 Nr.
5 E. 6a S. 43). Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt.
Gemäss langjähriger schweizerischer Asylpraxis setzte die flüchtlingsrechtliche
Relevanz einer Verfolgung gemäss der so genannten Zurechenbarkeitstheorie
weiter voraus, dass die von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zugerechnet
werden konnten, dass dieser dafür zumindest mitverantwortlich erschien. Unmittel-
bare staatliche Verfolgung lag nach dieser Praxis vor, wenn die Verfolgung von
staatlichen Organen selbst ausging; mittelbare staatliche Verfolgung wurde ange-
nommen, wenn der Staat Verfolgung durch Private anregte, unterstützte, duldete
oder auch nur tatenlos hinnahm, den Betroffenen also den erforderlichen Schutz
nicht gewährte, obwohl er zur Schutzgewährung in der Lage gewesen wäre, und
dadurch seine Schutzunwilligkeit manifestierte. Private Verfolgung wurde dagegen
dann als flüchtlingsrechtlich nicht relevant betrachtet, wenn vom vorhandenen
Schutzwillen des grundsätzlich auch schutzfähigen Staats auszugehen war (vgl.,
jeweils mit weiteren Hinweisen, EMARK 2004 Nr. 14 E. 6d S. 92, und Nr. 3 E. 4d
S. 24, 2002 Nr. 16 E. 5c/cc S. 133, 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146).
Mit ihrem Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 Y._______ I. I. A. (EMARK 2006 Nr.
18) hat die ARK als bis Ende 2006 letztinstanzlich für Asylangelegenheiten
zuständige gerichtliche Behörde eine Änderung dieser Praxis vorgenommen. Sie
ist zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art.
3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen von 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der
unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung
flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte
damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie,
welcher auch vom Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt wird. Nach der Schutz-
theorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von
der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat (bzw. - unter gewissen Umständen - durch einen so
genannten Quasi-Staat) ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In
diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit
und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung
ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat
(bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten
13
Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie
2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den
Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt
des zu gewährenden Schutzes [„Qualifikationsrichtlinie“]). Mit Bezug auf die Frage,
welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im
Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und
damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine
Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem erwähnten Grundsatzurteil
nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von
nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat
gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen
jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine
funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in
erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts-
und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im
Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der
betroffenen Person objektiv - das heisst beispielsweise auch unabhängig vom
Geschlecht - zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen
einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontexts zu
beurteilen ist, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2.).
4.2 Im Falle der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Personen, die sie über
Jahre hinweg massiv misshandelt haben sollen, gemäss ihren eigenen Angaben
ausnahmslos um Familienangehörige. Die von ihr erlittenen Übergriffe haben ge-
mäss ihrer eigenen Schilderung im privaten Rahmen stattgefunden und stellen da-
her in erster Linie eine nichtstaatliche Verfolgung dar. Die Beschwerdeführerin
macht dabei geltend, sie habe von den Behörden in Katar keinen Schutz vor den
Misshandlungen erwarten dürfen und sie wäre diesen auch im Falle einer Rück-
kehr nach Katar weiterhin schutzlos ausgeliefert. Nachfolgend ist daher vor dem
Hintergrund der erwähnten Praxisänderung der ARK näher zu prüfen, ob die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte nichtstaatliche Verfolgung im Lichte der
Schutztheorie flüchtlingsrechtlich grundsätzlich erheblich im Sinne von Art. 3
AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) ist oder ob sie im Gegenteil die Flüchtlingseigen-
schaft bereits deshalb nicht erfüllt, weil sie auf einen adäquaten Schutz durch die
staatlichen Behörden von Katar verwiesen werden kann.
4.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Alter von (...) Jahren
in Damaskus ihr Studium (...) abgeschlossen hat. Zudem hat sie vorgetragen, von
1997 bis 2000 (...) in (...) gearbeitet zu haben. Obwohl sie gleichzeitig geltend
gemacht hat, regelmässig Misshandlungen seitens ihrer Mutter in Katar und ihrer
sich ebenfalls in Damaskus aufhaltenden Brüder ausgesetzt worden zu sein, hat
die Beschwerdeführerin nie den Versuch unternommen, sich bei staatlichen
Behörden oder anderweitigen Institutionen um Schutz vor Verfolgung zu bemühen.
Sie begründet dieses Verhalten mit dem Umstand, Gewaltausübungen in der
Familie würden von der Gesellschaft und von den staatlichen Behörden von Katar
geduldet respektive in Kauf genommen. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
14
Katar ist eine Monarchie, deren Macht in den Händen der Al-Thani Familie liegt
und vom Staatsoberhaupt Scheich Hamad bin Khalifa Al-Thani ausgeübt wird. Die
Scharia ist die primäre Grundlage der Gesetzgebung. Die Verfassung von Katar
wurde im Juni 2005 in Kraft gesetzt. Diese schreibt unter anderem die Erbherr-
schaft der Familie Al-Thani durch männliche Nachkommen vor. In der Verfassung
sind zudem eine Reihe von Menschenrechtsgarantien enthalten. Auch wenn Ver-
besserungen in der Ausübung der Menschenrechte feststellbar wurden, werden
diese nicht durchgängig beachtet und gravierende Probleme sind feststellbar. Art.
35 der Verfassung enthält zwar ein ausdrückliches Verbot jeglicher Form der Dis-
kriminierung "aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, Sprache oder Religion".
Dessen ungeachtet ist die gesetzlich wie kulturell bedingte Diskriminierung von
Frauen im Alltag eine Tatsache, was die Teilnahme der Frauen in der Gesellschaft
einschränkt. So werden Männer bei Eheschliessungen rechtlich bevorteilt. Frauen
müssen, um Reisen unternehmen zu können, zuerst die Erlaubnis ihrer Ehemän-
ner oder ihres Vormundes einholen. Gemäss geltendem Eherecht verleiht die Hei-
rat einer Staatsbürgerin von Katar mit einem ausländischen Ehemann letzterem
keine Staatsbürgerschaft von Katar, während dies bei einer umgekehrten Konstel-
lation der Fall wäre. Obwohl Frauen zwar grundsätzlich Verhandlungen am Gericht
beiwohnen und sich selbst vertreten dürfen, werden sie im Allgemeinen durch
einen männlichen Verwandten vertreten.
Gemäss Einschätzungen einer lokalen, halbamtlichen Organisation für Familienan-
gelegenheiten ist die häusliche Gewalt gegen Frauen auch in Katar ein Problem.
Für das erste halbe Jahr 2006 sind insgesamt 197 Fälle von häuslichem Gewalt-
missbrauch gegen Frauen registriert worden. Die Anzahl der registrierten Gewalt-
missbrauchsfälle hat sich zwar im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Diese Zunahme
scheint aber gemäss den Angaben dieser Organisation primär auf die Umstände
zurückgeführt zu werden, dass die diesbezügliche Sensibilität in der Gesellschaft
zugenommen habe, die Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen bei Verdacht auf Ge-
waltmissbrauch entsprechende Meldungen zu erstatten scheinen und eine diesbe-
zügliche "hot line" eingerichtet worden sein soll. Es sind keine Verhaftungen oder
Verurteilungen wegen häuslicher Gewalt gegen katarische Staatsbürger in den
Medienberichten bekannt geworden, obwohl entsprechende Meldungen bei Nicht-
Staatsbürgern verzeichnet wurden.
Obwohl die Gesetzgebung bei einem Mann, welcher der Begehung eines Ehren-
mordes respektive von Angriffen gegen eine Frau wegen vermuteter Untreue oder
wegen aufsässigem Verhalten ("defiant behavior") als schuldig befunden wurde,
Nachsicht zu erlauben scheint, sind keine konkreten Gerichtsfälle aktenkundig ge-
worden.
Trotz der dargelegten Diskriminierungen im Alltag stellen die Frauen 14 % der Ge-
samterwerbstätigen respektive 30% der Staatsangestellten ("citizen workforce")
dar. Frauen sind in staatlichen Dienstleistungsbetrieben, Erziehungs-, Gesund-
heits- und privaten Institutionen angestellt. Der oberste Rat für Familienangelegen-
heiten ("Supreme Council for Family Affairs") ist als Regierungsdepartement be-
strebt, den Status von Frauen sowohl im zivilen wie im islamischen Recht zu ver-
bessern und hat bereits eine wesentliche Rolle beim Entwurf von Gesetzen, die
Frauenanliegen betreffen, gespielt. Frauen werden darin unterstützt, Angelegen-
heiten aufzugreifen, die bisher stark tabuisiert worden sind, beispielsweise das
15
Thema Gewalt. Dieser Rat hat bereits fünf Organisationen ins Leben gerufen, die
sich mit Frauen- und Kinderangelegenheiten befassen, namentlich die Stiftung
"Qatar Foundation for the Protection of Women and Children". Diese Stiftung hat
im vergangenen Jahr 197 Frauen betreffende Fälle behandelt, wobei die allermeis-
ten Fälle das Sorgerecht für Kinder und Scheidungsrenten betrafen. Insgesamt
fünf dieser Verfahren betrafen Fälle von physischer Gewaltanwendung gegen
Frauen. Die Gesundheitsbehörden haben die genannte Organisation über Gewalt-
missbrauchsfälle orientiert. Rund 30% aller Fälle, die von der Stiftung behandelt
wurden, sind durch Mediation abgeschlossen worden, wobei alle Verfahren zu-
gunsten der Frauen und Kinder ausgegangen sind. Die Stiftung hat zudem eine te-
lefonische Beratungsstelle eingerichtet, um Anzeigen häuslicher Gewaltanwen-
dung in Empfang zu nehmen (vgl. zum Ganzen: US Departement of State, Qatar:
Country Reports on Human Rights Practices, 2006 vom 6. März 2007; Jahresbe-
richt von Amnesty International 2006 zu Katar).
4.4 Das Bundeverwaltungsgericht erachtet die Schilderungen der Beschwerdeführerin
zu den jahrelang erduldeten Misshandlungen, die sie seit ihr Kindheit seitens en-
ger Familienangehöriger hat erdulden müssen, als grundsätzlich glaubhaft. Auch
ist von der Glaubhaftigkeit der – mit Arztzeugnis untermauerten – körperlichen
Verletzungen auszugehen, wenn auch festzustellen bleibt, dass die genauen Um-
stände, die zu den Unterleibsverletzungen und damit einhergehenden Verletzung
des Hymens geführt haben sollen, etwas im Dunkeln bleiben.
4.5 Aus den Schilderungen der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin geht jedoch
gleichzeitig hervor, dass sie trotz der nicht bestrittenen Misshandlungen und der
nach wie vor in Katar vorhandenen Diskriminierungen gegenüber Frauen doch in
der Lage war, eine akademische Ausbildung im Ausland zu absolvieren. Zudem ist
es ihr gelungen, mehrere Jahre lang einer Tätigkeit als (...) nachzugehen.
Aufgrund der im Heimatland der Beschwerdeführerin heute vorhandenen staatli-
chen Institutionen, die sich mit den Anliegen der Frauen befassen und namentlich
mit dem Aspekt der häuslichen Gewalt beschäftigen, kann vorliegend nicht von ei-
nem Fehlen jeglichen staatlichen Schutzes ausgegangen werden. Zudem muss
aufgrund des Lebenslaufes der Beschwerdeführerin, trotz der nicht zu bestreiten-
den tragischen Elemente, festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht in jener für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlichen auswegslosen Zwangslage befand, welcher sie nur durch die
Flucht ins Ausland hat entfliehen können. Aus ihren Vorbringen geht hervor, dass
sie keinerlei Versuche unternommen hat, sich an staatliche Stellen oder Institutio-
nen zu wenden, die sich mit den Anliegen von durch häusliche Gewalt bedrohten
Frauen befassen und sich gegebenenfalls auch für den Schutz dieser Frauen
einsetzen. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihrer Asylbegründung
mehrmals vorgebracht, sich namentlich während ihrer Anstellungszeit in (...) für
die Rechte und die Angelegenheiten der Frauen eingesetzt zu haben. Unter diesen
Umständen ist kaum nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin zu keinem
Zeitpunkt an entsprechende Institutionen gewendet hat respektive bei den hierfür
zuständigen Stellen die im Familienkreis erlittenen Gewalterfahrungen nie
angezeigt hat.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie, namentlich die Brüder, wür-
16
den im Falle ihrer Rückkehr nach Katar ihren Einfluss bei höchsten Kreisen einset-
zen, um sie aufzuspüren, bleiben reichlich hypothetisch und vage, weshalb dieses
Vorbringen auch nicht geeignet ist, konkrete Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass
der Beschwerdeführerin die Inanspruchnahme der vorhandenen staatlichen oder
privaten Institutionen aufgrund ihres familiären Hintergrundes verwehrt würde.
4.6 Soweit die Beschwerdeführerin namentlich vorträgt, ihr drohe seitens ihrer Ver-
wandten der Tod durch ein Ehrendelikt respektive durch Steinigung, müssen diese
Vorbringen angesichts der Tatsache, dass sie immerhin jahrelang ihrer (...)
Tätigkeit in (...) nachgegangen ist, ebenfalls als rein hypothetisch und somit zu
wenig fundiert betrachtet werden, zumal sie durch keinerlei konkrete Anhaltspunk-
te weiter erhärtet werden. Wenn die Mutter und ihre Brüder in Wirklichkeit in dem
von ihr vorgetragenen Ausmass nach ihrem Leben getrachtet hätten, ist kaum
nachvollziehbar, dass ihr die mehrjährigen Aufenthalte sowie die Universitätsaus-
bildung in Damaskus respektive die Arbeitstätigkeit in (...) von 1997 bis zur
Ausreise im Jahr 2000 gelungen wären, zumal ihre Verwandten ohne Weiteres
Gelegenheit gehabt hätten, ihr Vorhaben in die Tat umzusetzen. Dies gilt umso
mehr, als die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mehrere Jahre lang
unter einer Art von Hausarrest ihrer Mutter gestanden haben soll. Konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin seitens ihrer Familienangehörigen
zusätzliche Nachteile drohen wegen ihrer langjährigen Landesabwesenheit in Ka-
tar, gehen aus den Akten ebenfalls nicht hervor.
4.7 Die Beschwerdeführerin macht zwar weiter geltend, sie sei nach einer Warnung
(...) sowie auf Anraten (...) gezwungen gewesen, Katar zu verlassen. Das von ihr
geschilderte Engagement für Freiheit der Frauen ist dermassen allgemeiner Natur,
dass kaum nachvollziehbar scheint, dass sie im Zusammenhang mit angeblich
politisch missliebigen Aktivitäten das Interesse des staatlichen Sicherheitsdienstes
auf ihre Person gelenkt haben soll. Der Umstand, dass sie die entsprechenden
Warnhinweise durch Hörensagen von Dritten erhalten haben soll, vermag das von
ihr daraus abgeleitete Verfolgungsinteresse der staatlichen Behörden von Katar an
ihrer Person nicht überwiegend wahrscheinlich darzustellen. Von einer
diesbezüglichen begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt es nach
dem Gesagten an konkreten Anhaltspunkten.
4.8 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer westlich orientierten Geisteshaltung mit der gesellschaftlichen Stellung
der Frau in Katar ernsthaft Mühe bekundet. Nichts destotrotz bleibt zusammenfas-
send festzustellen, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat ihr Asylge-
such demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
17
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 3 der Folterkon-
vention vom 26. November 1987 (FoK, SR 0.106) und der Praxis zu Art. 3 der Eu-
ropäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Na-
tur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E.
4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse
von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
(vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufge-
zeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7. Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4
ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht
in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den
Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder
18
Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt. Neben
einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im Heimat- oder
Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung – aus humanitären
Überlegungen – nicht zumutbar ist. So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt
auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erwei-
sen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person
bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht
erhältlich wäre. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG
sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen
abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was
den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa ge-
sundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug
nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches
in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusam-
men mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S.
123, 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.).
7.1 In Ergänzung zu den unter 4.3 bereits festgehaltenen Erwägungen zur Schutzge-
währung gegen häusliche Gewaltübergriffe in Katar sind im Zusammenhang mit
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges weitere Aspekte der in
Katar herrschenden politischen Lage kurz zu skizzieren.
Die Staatsverfassung und Gesetzgebung von Katar verbieten staatliche Eingriffe in
die Privatsphäre. Diesen Grundsätzen wird im Alltag im Allgemeinen nachgelebt.
Die Verfassung sieht weiter die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes vor und
lässt nur Restriktionen für die Gegenden mit militärischen oder Erdöl- und Indust-
rieinstalltionen zu. Ein Gesetz zum Schutz der Staatssicherheit aus dem Jahr 2003
hat einigen Staatsbürgern Auslandreisen untersagt.
Im Allgemeinen bedürfen Frauen unter 30 Jahren der Zustimmung ihrer männli-
chen Angehörigen, um reisen zu dürfen. Diesen Einschränkungen unterliegen
Frauen über dem 30 Lebensjahr nicht mehr. Männer können ihren weiblichen
Schutzbefohlenen und Kindern untersagen, das Land zu verlassen, indem sie ihre
Personalien den Immigrationsbehörden weiterleiten, wobei bisher keine entspre-
chenden Meldungen verzeichnet wurden. Die Verfassung von Katar sieht auch für
ausgereiste Staatsbürger das Recht auf Wiedereinreise vor. Das Recht auf Mei-
nungsäusserungs- und Pressefreiheit ist zwar verfassungsmässig vorgesehen,
wird im Alltag jedoch durch die Regierung eingeschränkt, namentlich bei Themen
zur Regierungspolitik, zur Herrscherfamilie und zu den Beziehungen mit den Nach-
barstaaten. Obwohl die Bevölkerung ihre Ansichten in der Öffentlichkeit frei zu äu-
ssern pflegt, werden Diskussionen heikler politischer und religiöser Inhalte ver-
mieden. Es soll auch zu keinen behördlichen Strafverfolgungen wegen Meinungs-
äusserungen gekommen sein. Im Jahr 2006 hat die "Qatar Foundation" ihre Unter-
stützung der politischen Debatten über eine Webseite namens "(...) Debates"
fortgesetzt (vgl. a.a.O. US Country Report 2006 zu Katar) .
19
Medienberichten zufolge soll das Staatsoberhaupt Scheich Hamad bin Khalifa Al-
Thani bereits einige politische Reformen lanciert haben, welche die Stellung der
Frauen in Katar nachhaltig verbessert haben. In den ersten Volkswahlen in Katar
im Jahr 1999 waren beide Geschlechter aktiv wie passiv stimm- und wahlbe-
rechtigt. Der Scheich und seine Ehefrau, Scheika Mouza, haben ebenfalls Bil-
dungsreformen unterstützt und die Regierung hat namentlich die Restrukturierung
des Bildungssystems veranlasst. Die Frauen machen heute 70% der Universitäts-
studenten- und studentinnen von Katar aus (vgl.: Isobel Coleman, The payoff from
women's rights, in: Foreign Affairs, Mai-Juni 2004;
/20040501faessay83308-p30/isobel-coleman/the-payoff-
from-wonens-rights.html , aufgesucht: 08.06.2007). Der bereits erwähnte "Supreme
Council of Family Affairs" wird zur Zeit von Scheika Mouza präsidiert. Sie soll zu
den Aktivitäten und Komitees dieses Rates namhaft beigetragen haben und
dadurch das Bewusstsein der Frauen für ihre Rolle in ihrer ökonomischen und
sozialen Entwicklung geschärft haben. Auch das dem Supreme Council for Family
Affairs angegliederte "Womens Affairs Committee" setzt sich für die Förderung der
Frauen im öffentlichen Leben ein, fördert die Frauenrechte im Allgemeinen und
fordert die Frauen auf, führende Rollen und Schlüsselpositionen in der
Gesellschaft zu übernehmen (vgl. State of Qatar: Ministry of Foreign Affairs,
Nation & Citizens, Qatari Woman;
http.//newmofasite/details.cfm?id=33, aufgesucht am
08.06.2007).
7.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Wegweisungsvoll-
zug der Beschwerdeführerin aufgrund der allgemein in Katar herrschenden politi-
schen Lage als zumutbar qualifiziert werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, eine akademische Ausbildung im
Ausland zu absolvieren. Sie hat mehrere Jahre lang (...) in Katar arbeiten können.
Aus den Akten gehen keine konkreten Hinweise hervor, dass ihr alleine aufgrund
der allgemeinen Lage eine Rückkehr nach Katar und die Wiederaufnahme ihrer
Erwerbstätigkeit verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde.
7.3 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind jedoch weitere, individuelle Faktoren, na-
mentlich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und die Existenz
eines familiären oder sozialen Netzes zu gewichten.
7.3.1 Im Verlaufe des Revisionsverfahrens hat die Beschwerdeführerin mehrere medizi-
nische Berichte und Arztzeugnisse eingereicht.
Im Zeugnis von Dr. med. (...) vom 15. September 2004 wurde eine
Unregelmässigkeit eines Fussknochens (Os cuboideum) diagnostiziert, welche
durchaus vereinbar sei mit posttraumatischen Veränderungen.
Im Arztzeugnis von Dr. (...) vom 25. September 2004 wurden lange Zeit
zurückliegende Narben im Bereich des rechten Beins sowie eine kaum sichtbare
Narbe im Bereich des Kinns und linken Oberarms festgestellt. Zudem wurde
festgehalten, dass das äussere Genitale dorsal am Damm eine Narbenbildung
aufweise.
Im psychiatrischen Bericht (...) vom 6. Oktober 2004 wird im Rahmen der
Anamnese unter anderem festgehalten, die Beschwerdeführerin habe mit 12 Jah-
20
ren einen ersten und mit 23 Jahren einen zweiten Suizidversuch unternommen.
Seit dem Negativentscheid des BFM sei sie total verzweifelt, könne nicht mehr
schlafen und leide an innerer Unruhe. Ihre Gedanken kreisten nur noch um die
drohende Ausreise. In ihrem Heimatland sehe sie keine Perspektive. Sie sei
sprunghaft, verzweifelt, ängstlich und traurig, breche mehrmals in Tränen aus. Sie
sehe keine Möglichkeit mehr zu leben, wenn sie ins Heimatland zurückkehren
müsse. Für den Fall einer erzwungenen Rückkehr würde sie sich durch eine Injek-
tion von Luft in die Venen oder durch Aufschneiden der Pulsadern suizidieren. Ge-
mäss "Hamilton-Depressions-Skala" weise sie einen Wert von 22 Punkten auf, was
einer mittelgradigen Ausprägung der depressiven Symptome entspreche. Es wird
die Diagnose gemäss ICD-9/ICD-10 für Psychiatrie einer schwersten affektiven
Problematik im Zusammenhang mit drohender Ausweisung gestellt. Eine psychiat-
rische Behandlung sei indiziert. Aus medizinischer Sicht sei die Reisefähigkeit ge-
geben, allerdings habe die Beschwerdeführerin für den Fall einer erzwungenen
Heimreise Suizidabsichten geäussert, die ernst zu nehmen seien. Es müsse mit
einem hohen Suizidalitätsrisiko gerechnet werden und es bestünden im Heimat-
land keine Behandlungsmöglichkeiten.
Aus einem weiteren Schreiben (...) vom 29. Oktober 2004 an (...) stellt sich der
behandelnde Oberarzt auf den Standpunkt, es sei aus medizinischen Gründen
nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin den Zeitraum der Abklärungen im
Rahmen des Asylverfahrens ohne Arbeit verbringen solle. Die Arbeit sei für sie ein
wichtiges, therapeutisches Mittel. Sie leide an Depressionen. Die Arbeit und die
klare Tagesstruktur brächten eine Ablenkung von ihren Problemen und würden die
negativen Gedankengänge unterbinden. Es sei zu befürchten, dass der Verlust der
Arbeitsbewilligung eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken
würde. Sie werde vom Arbeitgeber sehr geschätzt und hätte die Möglichkeit, die
Arbeitsstelle wieder anzutreten, sofern sie eine Arbeitsbewilligung erhalte.
7.3.2 Wie bereits unter 4.4 festgestellt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den über Jahre hinweg erduldeten Miss-
handlungen, die sie seitens naher Familienverwandten erlitten hat, als grundsätz-
lich glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat zudem auf schlüssige Weise dargetan,
dass sie im Kindesalter Unterleibsverletzungen, namentlich eine damit ein-
hergehende Verletzung ihres Hymens erlitten hat. Unter diesen Umständen
scheint auch nachvollziehbar, dass sie aufgrund dieser Vorfälle auch an entspre-
chenden physischen, aber namentlich psychischen Gesundheitsfolgen leidet.
Im Weiteren besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in me-
dizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der eingereichten ärztlichen Berichte zu
zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E.
6c S. 115 f. und Nr. 18). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin bereits zwei Suizidversuche unternommen hat. Die von ihr
mehrfach geäusserten Suizidabsichten für den Fall einer erzwungenen Rückschaf-
fung nach Katar und das von psychiatrischer Seite attestierte hohe Suizidalitätsri-
siko werden ebenfalls als schlüssig dargelegt qualifiziert.
Die offenkundige, panische Angst der Beschwerdeführerin vor einer Wegweisung
nach Katar scheint ihre Hauptursachen in den seit Kindesalter erlittenen traumati-
schen Erlebnissen zu haben und ist nachvollziehbar. Die im Falle einer zwangs-
21
weisen Rückkehr bereits geäusserten Suizidabsichten und das von Fachärzten be-
stätigte hohe Risiko einer Selbsttötung sind ernst zu nehmen.
Aufgrund der dargelegten Situation ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass eine unfreiwillige Rückkehr der Beschwerdeführerin im jet-
zigen Zeitpunkt und mittelfristig eine ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib
und Leben bewirken würde und die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Existenz
in schwerwiegender Weise bedroht wäre.
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau nicht auf
ein familiäres oder soziales Netz abstützen kann. Sie hat auf glaubhafte Weise
dargetan, dass sie aus persönlichen, kulturell und gesellschaftlich bedingten Grün-
den von ihrer Familie geächtet und verstossen worden ist und im Rahmen einer
Wiedereingliederungsphase weder auf finanzielle noch auf soziale, moralische Un-
terstützung ihrer Verwandten zählen kann. Da gerade diese Verwandten für ihre
psychischen Leiden mitverantwortlich gemacht werden müssen, ist offenkundig,
dass diese familiären Beziehungen auch in einem allfälligen gesundheitlichen Ge-
nesungsprozess nur negative Auswirkungen entfalten könnten.
7.3.3 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente, namentlich aufgrund medizini-
scher und humanitärer Überlegungen kommt das Bundesverwaltungsgericht daher
zum Schluss, dass das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weite-
ren Verbleib in der Schweiz das grundsätzlich hohe öffentliche Interesse an einem
Wegweisungsvollzug überwiegt. Somit ist der Wegweisungsvollzug für die Be-
schwerdeführerin als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten.
Nachdem aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen von Ausschluss-
gründen nach Art. 14a Abs. 6 ANAG hervor gehen, sind die Voraussetzungen für
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und der Möglich-
keit des Wegweisungsvollzuges näher zu prüfen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 9. April 2001 im Re-
sultat Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), soweit sie die Frage des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft; insoweit ist die Beschwerde demnach
abzuweisen. Soweit die Frage des Vollzuges der Wegweisung betreffend, ist die
angefochtene Verfügung indessen nach dem Gesagten bundesrechtswidrig,
weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffern 4 und 5
der Verfügung aufzuheben sind und das BFM anzuweisen ist, den Aufenthalt der
Beschwerdeführer in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten angesichts des teilweisen
Unterliegens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 16. März 2007 im wiederaufgenommenen Beschwerdever-
22
fahren die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG gewährt worden ist und sich in der Zwischenzeit deren finan-
zielle Situation nicht massgeblich verändert hat, ist indessen von der Auferlegung
der Kosten abzusehen.
9.2 Der vollumfänglich oder teilweise obsiegenden Partei, der ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist bei
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Parteientschädigung im Umfang
des Obsiegens zu entrichten (Art. 7 und 15 des Reglementes über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
(VGKE, SR 173.320.2).
Für den Teil des Unterliegens ist dem behörldlich eingesetzten Anwalt ein
amtliches Honorar für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 17. Juli 2007 für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 27,25 Stunden (à Fr. 250.--)
sowie Auslagen von Fr. 68.45 und Mehrwertsteuer von Fr. 522.95 aus. Dieser
Aufwand ist angesichts der Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst seit dem 14.
Februar 2007 bevollmächtigt ist und unter Berücksichtigung der Angaben in der
Klientenkarte, welche auch Aufwendungen enthalten, die nicht das Beschwerde-
verfahren in der Asylsache betreffen, als überhöht zu erachten. Es ist demnach
von einem ungefähren Aufwand von 18 Stunden und einem Gesamtaufwand (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 5'000.-- für das vorliegende Verfahren
auszugehen.
Das BFM wird nach dem Gesagten angewiesen, der Beschwerdeführerin in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 und 15 VGKE und unter Berück-
sichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
für den Teil ihres Obsiegens eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in An-
wendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie Art. 7 ff. VGKE im Umfang des (hälfti-
gen) Unterliegens ein amtliches Honorar von Fr.2'500.-- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird im
Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage des Vollzugs der Weg-
weisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Verfügung des BFF vom 9. April 2001 wird teilweise – die Dispositiv-Ziffern 4
und 5 betreffend – aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Aufenthalt der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin zufolge teilweisen Obsiegens
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG) von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu entrichten.
5. Dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird in An-
wendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG im Umfang des Unterliegens ein vom Bundes-
verwaltungsgericht auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Der Anspruch auf das amtliche
Honorar wird im Umfang der Parteientschädigung gegenstandslos.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N ....)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
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24
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Herrn
lic. iur. Oliver Wächter
Rechtsanwalt und Notar
Aarburgerstrasse 6
Postfach 1360
4601 Olten