B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4054/2014
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Ver-
fügung des BFM vom 1. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 an die Schweizerische Botschaft in
Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur
Begründung machte er geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus
Colombo. Er habe einen Freund gehabt, welcher Kontakt zur Liberation of
Tamil Tigers Eelam (LTTE) gehabt habe, was er indes nicht gewusst ha-
be. Dieser Freund sei verhaftet worden. In der Folge sei auch er am
6. Februar 2008 verhaftet und später ins B._______ transferiert worden.
Während den Befragungen sei er misshandelt worden. Am 11. August
2008 sei er aus der Haft entlassen worden, da ihm nichts habe vorgewor-
fen werden können. Nach seiner Freilassung sei er von der Polizei be-
schattet worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass er erneut verhaftet
werde.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung
sowie ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom
12. März 2008 zu den Akten.
B.
Am 29. Dezember 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf
– sofern er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen.
C.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2009 an die Botschaft wiederholte der Be-
schwerdeführer seine bisherigen Angaben und ergänzte, als ethnischer
Tamilie könne er kein Leben in Frieden führen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – eine
Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 6. Februar
2008 sowie ein Schreiben derselben vom 11. Februar 2008 und eine
Haftbestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC)
und eine Bestätigung über die Haftentlassung ein.
D.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer bei der
Botschaft eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka
vom 26. Mai 2008 ein. Mit Schreiben vom 21. Juli 2010 wandte er sich
erneut an die Botschaft.
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E.
Mit Schreiben vom 21. September 2010 gab das BFM dem Beschwerde-
führer Gelegenheit, seine Asylgründe erneut darzulegen.
F.
Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 21. September
2010 und führte aus, letzten Monat sei er zuhause von der Polizei aufge-
sucht und sein Haus sei nach Waffen durchsucht worden. Die Suche sei
erfolglos verlaufen. Er lebe in Angst.
G.
Mit Schreiben vom 23. April 2013 gab das BFM dem Beschwerdeführer
erneut Gelegenheit, sich zu seiner aktuellen Situation zu äussern. Innert
der angesetzten Frist liess er sich nicht vernehmen. Am 21. August 2013
schrieb das BFM deshalb das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit in-
ternem Abschreibungsbeschluss als gegenstandslos geworden ab.
H.
Am 14. August 2013 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. August 2013 ein, in wel-
chem er Bezug auf das Schreiben vom 23. April 2013 nahm. Darin führte
er aus, er habe nicht früher antworten können, da er von der Polizei ge-
sucht werde und sich habe verstecken müssen. Mit Schreiben vom
7. März 2014 nahm das BFM das Asylverfahren des Beschwerdeführers
wieder auf. Am 17. März 2014 wandte sich der Beschwerdeführer erneut
ans BFM und wiederholte kurz seine Asylvorbringen.
I.
Am 26. März 2014 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo den
Beschwerdeführer zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen
Angaben führte er aus, am 22. März 2012 sei er von fünf Angehörigen
des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und der Poli-
zei übergeben worden. Diese habe ihn verdächtigt, Marihuana konsu-
miert zu haben. Am folgenden Tag sei ihm eine Busse auferlegt und er sei
freigelassen worden. Anfang 2014 sei er von Angehörigen des CID auf
der Strasse auf den Besitz von Waffen angesprochen worden.
J.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2014 bewilligte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Mit
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Schreiben vom 13. Mai 2014 leitete die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter.
K.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast
für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2013, 2. Auf. Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten des Beschwer-
deführers davon auszugehen, dass die am 21. Juli 2014 beim Gericht
eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20,
41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
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Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beden-
ken des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch die Sicherheitsbehör-
den seien nachvollziehbar, würden indes die Wahrscheinlichkeit einer ein-
reisebeachtlichen Bedrohung im heutigen Zeitpunkt nicht zu begründen
vermögen. Der Beschwerdeführer sei im August 2008 bedingungslos frei-
gelassen worden. Was die Ereignisses nach der Entlassung anbelange,
so würden erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Der Be-
schwerdeführer sei in dieser Zeit mehrmals ins Ausland gereist, habe
stets an derselben Adresse gewohnt und als C._______ gearbeitet, was
alles kaum möglich gewesen wäre, wenn er verdächtigt worden wäre, in
terroristische Aktivitäten involviert zu sein. Selbst bei Wahrunterstellung
der Vorfälle komme den in diesem Zusammenhang geltend gemachten
behördlichen Massnahmen, aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol-
gungscharakter zu. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer über kein ausreichend politisches Profil verfüge, welches zum jetzigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einreiserelevanten
Schwierigkeiten führen könnte. Dieser Schluss werde durch die Tatsache
bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2009 einen neuen
Reisepass habe ausstellen lassen können.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zur Haupt-
sache geltend, vom 1. bis 10. Juli 2014 sei er insgesamt fünf Mal von Po-
lizisten in Zivil besucht worden. Er lebe deshalb in Angst.
Das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz anerkennen,
dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden
und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr
schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen,
Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vor-
kommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürger-
kriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri
Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben.
Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert.
Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausge-
setzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen
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BVGE 2011/24). Der Beschwerdeführer gehört indes keiner dieser Grup-
pen an und zudem sind ihm, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat,
seit seiner Entlassung im August 2008 keine ernsthaften Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren. Was die in der Beschwerdeeingabe
angeführten fünf Besuche der Polizei anbelangt, so unterlässt es der Be-
schwerdeführer, diese auch nur schon ansatzweise zu substantiieren. Es
ist deshalb davon auszugehen, dass sie für den Beschwerdeführer ohne
weitere Folgen geblieben sind. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich
einer Verbindung zur LTTE verdächtigt worden, wäre er mit Sicherheit in-
haftiert worden. Somit bestehen, wie bereits die Vorinstanz festgestellt
hat, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinn-
gemässen Wiederholen seiner Asylvorbringen sowie dem Hinweis, er
würde sich schnell an die Lebensweise in der Schweiz gewöhnen, nicht
substantiiert dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus
einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer ist somit ein weiterer Verbleib in
Sri Lanka zumutbar und er ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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