B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4054/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Kayser;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
marokkanischer Herkunft,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass am 24. Mai 2018 die Befragung zur Person (BzP) stattfand, wobei
ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien ge-
stützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde,
dass er diesbezüglich vorbrachte, er habe in Italien kein Asylgesuch ge-
stellt und möchte seine Situation verbessern (arbeiten, heiraten und eine
Familie gründen), was in Italien nicht möglich sei, zumal er dort auch keine
Unterkunft gehabt habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2018 – eröffnet am 10. Juli 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Italien im
Sinne eines sogenannten Take-back-Verfahrens anordnete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit einer Formulareingabe vom 12. Juli 2018
(Datum der Postaufgabe) gegen diesen Nichteintretensentscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
Verfügung des SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei die Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung und die Herstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde beantragte,
dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung am 13. Juli 2018
mit einer vorsorglichen Massnahme provisorisch aussetzte,
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dass er mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 (mit vorab elektronischer
Übermittlung) das SEM aufforderte, mit Frist bis zum 19. Juli 2018 eine
Stellungnahme zu den Erwägungen des Gerichts bezüglich der Durchfüh-
rung eines sogenannten Take-charge-Verfahrens einzureichen und das
Gericht über gewisse Abklärungen im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens zu informieren respektive zu dokumentieren,
dass das SEM sich in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2018 zur Frage
des Instruktionsrichters äusserte, wobei es an seinem Take-back-Verfah-
ren festhielt,
dass das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018 der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und festhielt, der Beschwer-
deführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Beschwerdeführer in dieser Verfügung weiter aufgefordert wurde,
einen Nachweis über seine prozessuale Bedürftigkeit zu den Akten zu rei-
chen und das SEM zur Vernehmlassung eingeladen wurde,
dass das SEM mit Eingabe vom 30. Juli 2018 seine Vernehmlassung zu
den Akten reichte,
dass am 20. August 2018 die beim SEM angeforderte Dokumentation beim
Gericht eintraf,
dass der Beschwerdeführer am 30. August 2018 seine Replik zur Vernehm-
lassung einreichte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1
und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheids und deshalb auch nicht des vorliegenden Ver-
fahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass der Begründung der Laienbeschwerde zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Nicht-
eintretensentscheids des SEM und die Anweisung an die Vor-
instanz beantragt, sein Asylverfahren in der Schweiz materiell durchzufüh-
ren,
dass in diesem Umfang auf die frist- und ansonsten formgerecht einge-
reichte Beschwerde vom 12. Juli 2018 eingetreten werden kann (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein Rechtsmittel handelt, das nach-
träglich offensichtlich unbegründet worden ist, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2015/9),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) Juni 2017 in Italien illegal
in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war, und am (…) August
2017 in Deutschland und am (…) Januar 2018 in den Niederlanden ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass den Vorakten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die ver-
gangenen Aufenthalte in diesen Ländern nicht bestritt und der Aufenthalt in
Italien in der Beschwerde zudem erneut bestätigt wird (vgl. A18/5 und Be-
schwerde S. 3 f.),
dass das SEM die italienischen Behörden am 30. Mai 2018 – unter Hinweis
auf die Eurodac-Treffer des Beschwerdeführers – gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um seine Übernahme im Sinne eines Take-
back-Verfahrens ersuchte (vgl. A18/5),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen unbeantwortet
liessen,
dass die zweiwöchige Antwortfrist des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO) für die italienischen Behörden am 14. Juni
2018 ablief,
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dass zu Beginn des Beschwerdeverfahrens die Frage auftauchte, ob das
SEM bei seiner italienischen Dublin-Partnerbehörde zu Recht eine Take-
Back-Anfrage (hier mit einer zweiwöchigen Antwortfrist; vgl. Art. 25 Abs. 1
Satz 2 Dublin-III-VO) gestellt habe, oder ob – angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten in Italien kein Asylgesuch ge-
stellt hatte – nicht korrekterweise eine Take-Charge-Anfrage hätte übermit-
telt werden müssen (mit einer grundsätzlich zweimonatigen Antwortfrist,
die zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht abgelaufen gewesen wäre;
vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Bundesverwaltungsgericht das SEM mit Zwischenverfügung vom
17. Juli 2018 auf diese Fragestellung hinwies und es aufforderte, die erst-
instanzliche Durchführung eines Take-Back-Verfahrens zu erläutern,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juli 2018 unter anderem
festhielt, unabhängig davon, ob man das Ersuchen als Aufnahmeersuchen
oder Wiederaufnahmeersuchen bezeichne, im vorliegenden Fall offen-
sichtlich Italien zuständig sei und es zusätzlich erwähnte, dass es der gän-
gigen Praxis des italienischen Dublin-Office entspreche, Ersuchen abzu-
lehnen oder zu reagieren, falls Italien nicht der zuständige Mitgliedsstaat
sei,
dass es ferner festhielt, dass die Ersuchen des SEM üblicherweise abge-
lehnt würden, wenn das SEM die Fristen nicht einhalte, wobei das SEM
vorliegend weder eine Ablehnung noch sonst eine Reaktion auf das Ersu-
chen erhalten habe,
dass es abschliessend bemerkte, dass das SEM mit dem Verfristungs-
schreiben vom 3. Juli 2018 den italienischen Behörden nochmals die Mög-
lichkeit gegeben habe zu reagieren, worin ausserdem der Übergang der
Zuständigkeit am 1. Juli 2018 auf Italien mitgeteilt worden sei, und Italien
auch gegen diese Mitteilung nicht protestiert habe,
dass das Gericht die Auffassung des SEM hinsichtlich der Zuständigkeit
Italiens zum heutigen Zeitpunkt im Ergebnis teilt, da sowohl die (in casu)
zweiwöchige Antwortfrist eines Take-back-Verfahrens als auch die Antwort-
frist von zwei Monaten bei Annahme eines Take-charge-Verfahrens abge-
laufen wären, und zwar spätestens Ende Juli 2018,
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dass die italienischen Behörden bisher in der Tat keine Einwände gegen
das vom SEM gestellte Übernahmeersuchen erhoben haben, obwohl sie
angesichts der transparenten Formulierung der Anfrage über alle Informa-
tionen verfügt hätten, um einen allfälligen Protest formulieren zu können,
dass somit unabhängig davon, ob nun ein Take-back- oder eine Take-
charge-Verfahren durchgeführt wurde, aufgrund der Verfristung in beiden
Fällen Italien spätestens ab dem 1. August 2018 nach der Dublin-III-VO
zuständig geworden ist,
dass die Frage der Korrektheit des Übernahmeverfahrens – zumal dies
vom Beschwerdeführer selber nicht angezweifelt worden ist – angesichts
der konkreten Aktenlage offen bleiben kann,
dass nach dem Gesagten die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gege-
ben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in seinem Rechtsmittel,
in Italien sei er wegen der Bedrohung durch kriminelle Personen in Lebens-
gefahr, sowie in seiner Replik, er habe Probleme mit der Mafia in
B._______, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO res-
pektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
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dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer sich im Falle der geltend gemachten Bedro-
hung durch kriminelle Drittpersonen an die italienischen Justizbehörden
wenden könnte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 dies-
bezüglich zu Recht festhielt, Italien sei ein schutzwilliger und schutzfähiger
Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem,
dass das SEM zum fraglichen Vorbringen ausserdem zutreffend ausführte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person als
Gründe gegen eine Rückkehr nach Italien lediglich vorbrachte, er habe in
Italien keine Unterkunft, er wolle arbeiten, heiraten und eine Familie grün-
den (A13/12 S. 8),
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dass deshalb die Tatsache, dass er die angebliche Bedrohung durch Dritt-
personen in Italien erst auf Beschwerdestufe geltend gemacht hat, in der
Tat Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens erweckt, indessen
nach dem Gesagten auch diese Frage offen bleiben kann,
dass schliesslich zu den vom Beschwerdeführer an der Befragung zur Per-
son vom 24. Mai 2018 angeführten gesundheitlichen Beschwerden (psy-
chische Probleme, Migräne, Allergie, Augenschmerzen und Nierenprob-
lem) anzumerken bleibt, dass diese im weiteren Verlauf des Asylverfahrens
– namentlich in der Beschwerde und Replik – keine Erwähnung mehr ge-
funden haben und hierzu auch keinerlei medizinischen Beweisdokumente
aktenkundig gemacht worden sind,
dass diese allfälligen Probleme demnach offensichtlich nicht als so ernst-
haft oder gravierend einzustufen wären, welche dass sie einem Überstel-
lungshindernis gleichkämen,
dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und auch davon ausgegangen werden darf, dass dem Beschwer-
deführer dort der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischer
Versorgung möglich sein wird,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als
gegenstandslos erweist,
dass der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 25. Juli 2018
aufgefordert wurde, seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen, er
diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen liess (und die behauptete Mittel-
losigkeit auch später nicht belegt worden ist),
dass demnach die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 65 Abs. 2
VwVG (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG) abzuweisen und die Verfahrenskosten
von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang