B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4055/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 5. August 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 11. Juli 2019 auf dem Luftweg nach Zü-
rich und ersuchte am 12. Juli 2019 bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 wurde ihm die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens für die Dauer
von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juli 2019 und der Anhörung
vom 26. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ira-
nischer Staatsbürger zu sein und von der Geburt bis zur Ausreise in
B._______ gewohnt zu haben. Er sei Tischler. Vor ungefähr drei Jahren
habe er sich einer spirituellen Gruppe namens "(…)" angeschlossen und
Meditationskurse belegt. Das Ziel der Gruppe sei, sich über die Religionen,
die Götter und über sich selber besser zu informieren. Zu dieser Gruppe
sei er über Freunde aus der Nachbarschaft, unter anderem einem Freund
aus seiner Kindheit namens C._______, gelangt. Der Unterricht habe im
Keller eines Privathauses bei einem Ehepaar stattgefunden. Mit ihm hätten
ungefähr zehn weitere Personen den Unterricht besucht. Nach etwa ein bis
eineinhalb Jahren Unterricht habe er erfahren, dass die Gruppe von den
Behörden nicht erlaubt und der Anführer D._______ seit acht oder neun
Jahren inhaftiert sei. Ende Februar 2019 habe er eine Master-Ausbildung
absolviert, sodass er berechtigt sei, selber zu unterrichten. Ende April 2019
sei der Gruppenleiter (Master) und ungefähr zweieinhalb Monate später
das Ehepaar, in dessen Haus der Unterricht stattgefunden habe, verhaftet
worden. Aus Angst, ebenfalls verhaftet zu werden, sei er am 14. Juni 2019
legal mit seinem Reisepass vom Iran in die Türkei gereist und habe sich
dort zehn bis zwölf Tage aufgehalten. Er habe die Türkei legal auf dem
Flugweg verlassen. Zur Weiterreise habe er einen gefälschten Pass von
einem Schlepper erhalten. Mit diesem sei er in Ruanda und vier Tage spä-
ter mit dem Bus in Tansania eingereist. Nach viertägigem Aufenthalt sei er
auf dem Flugweg in die Schweiz gereist.
Als Beweismittel reichte er seinen iranischen Reisepass im Original, eine
tschechische Identitätskarte im Original und einen tschechischen Reise-
pass im Original ein. Von der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei Zürich
wurde der iranische Reisepass als authentisch, die tschechische Identitäts-
karte und der tschechische Reisepass wurden als Totalfälschungen befun-
den.
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C.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 gab die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer die Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Mit Stellung-
nahme vom 2. August 2019 machte er geltend, seine Aussagen zur "(…)"-
Gruppe in Bezug auf deren Inhalte, die Illegalität, den Ort und den Zeit-
punkt der Treffen sowie seine Angaben zum Kontakt zu den anderen Mit-
gliedern nach der Verhaftung des Masters seien glaubhaft. Er werde vier
Kursdiplome im Original, zwei Gruppenausweise im Original sowie seine
iranische Identitätskarte im Original einreichen. Eine Versandbestätigung
belege, dass die Originale verschickt worden seien. Der Sachverhalt sei
unvollständig abgeklärt und unrichtig gewürdigt. Indem die Vorinstanz die
Beweismittel im Original nicht abgewartet habe, habe sie den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt. Der Beschwerdeführer reichte eine Versandbe-
stätigung vom 29. Juli 2019 in Kopie sowie Kopien der oben genannten
Dokumente (mit Ausnahme einer Kopie seiner iranischen Identitätskarte)
ein.
D.
Mit Schreiben vom 2. August 2019 reichte der Beschwerdeführer seine
Shenasnameh (iranische Personenstandsurkunde) im Original, zwei Aus-
weise der "(…)"-Gruppe im Original sowie vier Kursdiplome der "(…)"-
Gruppe im Original ein.
E.
Mit Verfügung vom 5. August 2019 (gleichentags eröffnet) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug.
F.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, ihm sei als vorsorgliche
Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihn einem Bundeszentrum zuzuweisen. Die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Auf-
nahme sei anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der
Fall zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
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bestellen. Eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen (Einreisebewilligung) gegenstandslos geworden.
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Ver-
letzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs und der Begründungspflicht.
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4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzu-
wirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
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4.4 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts damit, die Befragung und Anhörung seien zu kurz gewesen, um de-
taillierte Angaben machen zu können.
Der Beschwerdeführer wurde ausführlich zu seinen Vorbringen befragt und
es wurde ihm durch Nachfragen die Möglichkeit gegeben, detaillierte Aus-
führungen zu machen. Auch ist weder aus der Befragung noch der Anhö-
rung ersichtlich, dass er aufgefordert worden wäre, sich kürzer zu fassen.
Im Übrigen erklärte er am Ende der Anhörung, er habe alles sagen können,
was für sein Asylgesuch wichtig sei. Eine Verletzung der Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist
somit nicht gegeben.
4.5 Der Beschwerdeführer moniert eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs. Der Vorinstanz sei es nicht möglich gewesen, in der kurzen Zeit die
Originale der Beweismittel zu übersetzen und genau zu prüfen.
Aus den Beweismitteln und Angaben des Beschwerdeführers geht hervor,
dass diese als Beleg für seine Teilnahme an der "(…)"-Gruppe dienen. Eine
wörtliche Übersetzung ist nicht nötig, zumal die Vorinstanz die Beweismittel
entsprechend gewürdigt und die Teilnahme an der "(…)"-Gruppe unter Vor-
behalt als glaubhaft eingestuft hat. Das rechtliche Gehör ist somit nicht ver-
letzt.
4.6 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht.
Um eine Verfolgung durch die iranischen Behörden einschätzen zu kön-
nen, hätte sich die die Vorinstanz mit der "(…)"-Gruppe auseinandersetzen
müssen. Dies habe sie unterlassen.
Die Vorinstanz nannte in ihrem Entscheid kurz die wesentlichen Überle-
gungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt. Sie hat die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügend abgehandelt und diesem war es möglich, den Entscheid sach-
gerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Eine eingehende Aus-
einandersetzung mit einem allfälligen Verfolgungsrisiko ist nicht nötig,
wenn seine Vorbringen dazu ohnehin unglaubhaft sind. Es liegt demnach
keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
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4.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, sie schliesse nicht
aus, dass der Beschwerdeführer an einem Meditationskurs teilgenommen
habe. Jedoch sei seine Darstellung einer Verfolgung durch die iranischen
Behörden aufgrund seiner Teilnahme an dem von ihm erwähnten Kurs
nicht glaubhaft. Es sei ihm nicht möglich gewesen, konkret und detailliert
zu erklären, wie er zu der Gruppe gestossen sei, welches die Kursinhalte
gewesen seien, inwiefern die Gruppe mit dem Sufismus zu tun gehabt
habe und weshalb die Behörden erst drei Jahre nach der Gründung der
Gruppe aktiv geworden sei. Nicht nachvollziehbar sei weiter, dass er erst
nach einem Jahr vom illegalen Bestehen der Gruppe Kenntnis erhalten ha-
ben soll. Seine Aussagen hinsichtlich der Verhaftung des Gruppenleiters
(Masters) und des Ehepaares seien unglaubhaft. Weiter gäbe es Unge-
reimtheiten in seinen Aussagen hinsichtlich des Kontakts zu den Mitglie-
dern der Gruppe nach der Festnahme des Masters sowie der durch ihn
getroffenen Sicherheitsmassnahmen, um einer staatlichen Verfolgung zu
entgehen. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. August 2019
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sei anzufügen, die in Aussicht gestellten Originalbeweismittel würden nicht
die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen beweisen, sondern ledig-
lich die Teilnahme an den Kursen. Ferner sei erstaunlich, dass eine angeb-
lich illegale Ausbildung mit Diplomen und Ausweisen bescheinigt werde. Es
sei nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig abgeklärt wor-
den sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nach der Verhaftung des
Masters Sicherheitsmassnahmen getroffen, indem er nicht mehr via Tele-
gramm App kommuniziert und sich versteckt habe. Den Kontakt habe er
nur noch zu C._______ und dem Ehepaar aufrechterhalten. Er habe erfah-
ren, dass das Ehepaar nach ihrer Verhaftung die Namen der Mitglieder der
Gruppe preisgegeben habe, weshalb er unverzüglich seine Flucht organi-
siert habe und aus dem Iran ausgereist sei. Es sei nicht an ihm zu erklären,
weshalb die Behörden erst drei Jahre nach der Gründung der Gruppe aktiv
geworden seien. Die Gruppe hinterfrage alle Religionen und habe eine ei-
gene Glaubensrichtung; deshalb sei sie im Visier der Behörden. Er sei zu
Hause mehrmals gesucht worden. Es sei klar, dass er bei einer Einreise in
den Iran am Flughafen sofort festgenommen werden würde.
7.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an einem Meditationskurs nicht auszuschliessen ist. Seine Verfol-
gungsvorbringen genügen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit je-
doch nicht. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung.
Der Beschwerdeführer äusserte sich sehr widersprüchlich zu den von ihm
getroffenen Sicherheitsmassnahmen, um einer Verfolgung durch die irani-
schen Behörden zu entgehen. So gab er anlässlich der Anhörung zunächst
an, alle Mitglieder der Gruppe hätten sich nach der Festnahme des Masters
sofort dazu entschieden, keinen Kontakt mehr miteinander zu pflegen. Be-
reits kurz später widerspricht er sich und erklärte hingegen, er habe wei-
terhin den Kontakt zu C._______ und zum Ehepaar gepflegt. Anschlies-
send führte er aus, er habe weiterhin Kontakt zu allen Mitgliedern der
Gruppe gehabt. Weiter überzeugen seine Aussagen nicht, er habe nach
der Verhaftung des Masters nicht mehr über die Telegramm App kommu-
niziert, da die iranischen Behörden diese sowie auch Handys kontrollieren
würden. Hätte er tatsächlich Angst vor einer staatlichen Verfolgung gehabt,
hätte er es auch unterlassen, auf dem Festnetz des Ehepaares weiterhin
anzurufen. In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer zudem, die
iranischen Behörden würden die "(…)"-Gruppe als Feinde des islamischen
Glaubens betrachten. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, weshalb
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die Gruppe die Ausbildung mit Diplomen und Ausweisen bescheinigt, wel-
che bei allfälligen Transporten im öffentlichen Rahmen oder bei Haus-
durchsuchungen leicht entdeckt werden könnten. Nicht nachvollziehbar ist
weiter, dass der Beschwerdeführer, obwohl er angeblich als Feind der ira-
nischen Behörden betrachtet worden ist, – zumal nach dem behaupteten
Verrat durch das verhaftete Ehepaar – ohne Probleme mit seinem irani-
schen Reisepass aus dem Iran ausreisen konnte. Im Übrigen kann auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Es besteht somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein wird.
7.1 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdefüh-
rer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher
nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art.
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25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heu-
tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist zulässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage im Iran zeichnet sich nicht durch eine Situation allge-
meiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen
ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch
sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-
4065/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 9.4.1). Selbst unter Berücksichtigung
dieser Umstände wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran nach kon-
stanter Praxis grundsätzlich als zumutbar erachtet.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat eine lang-
jährige Erfahrung als Tischler. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner
Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden wird. Zudem verfügt er mit sei-
nen Schwestern, seinen Tanten und seinem Onkel über ein tragfähiges so-
ziales Beziehungsnetz im Iran, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereinglie-
derung unterstützen könnte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in indi-
vidueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der zuständigen Vertretung
ihres Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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Seite 11
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit
abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor-
liegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener