Abtei lung V
E-4056/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4056/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seine Heimat
am 15. März 2009 verlassen hat und am 27. April 2009 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten
(TZA) vom 25. Mai 2009 sowie der direkten Anhörung vom 4. Juni
2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er stamme aus B._______, Nigeria,
dass er nach dem Tod seines Vaters, welcher Chef des Alusi-Schreins
in B._______ gewesen sei, dessen Stellung hätte übernehmen
müssen, was er als Christ jedoch nicht gewollt habe,
dass er nach dem Tod mehrerer Dorfbewohner dem Schrein ein
Menschenopfer hätte bringen müssen und nach seiner Weigerung,
dies zu tun, von den Dorfbewohnern mit dem Tode bedroht worden sei,
dass er um sein Leben gefürchtet habe und nach Lagos geflüchtet sei,
wo er jedoch vor der Rache der Dorfbewohner ebenfalls nicht sicher
sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 11. Juni 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass keine
entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwer-
deführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer als einzigen Ausreisegrund Übergriffe
Dritter geltend mache, welche vom nigerianischen Staat geahndet
würden,
dass er im Übrigen nicht auf den Schutz eines Drittlandes angewiesen
sei, da er sich durch Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine
grössere Stadt wie Lagos oder Abuja problemlos einer allfälligen
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Gefahr seitens Dritter hätte entziehen können, zumal er ja bereits
zuvor in Lagos gelebt habe,
dass seine Vorbringen zudem widersprüchlich und unglaubwürdig
seien, weshalb dem Sachverhalt keine Hinweise auf eine
asylbeachtliche Verfolgung entnommen werden könnten,
dass der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass daher auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, da weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 11. Juni 2009 zu verweisen ist
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juni 2009 ans BFM
(Eingang beim BFM am 15. Juni 2009 und Weiterleitung ans
Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2009) gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei
anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesent-
lich, im Folgenden eingegangen werden wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Juni 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2, 48 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten
und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe im Ergebnis als
zutreffend zu erachten sind,
dass es der Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren unterlas-
sen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches abzugeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe ausser einem
Taufschein nie irgendwelche Papiere gehabt und sei ohne Papiere und
ohne Geld von Nigeria bis in die Schweiz gereist, als stereotype
Vorbringen zu qualifizieren sind, die keine plausible Begründung für
die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren zu liefern
vermögen (A1, S. 4f. und 8; A9, S. 3 und 9f.),
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dass sich darüber hinaus auch die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Reiseumständen, insbesondere bezüglich der angebli-
chen Hilfe fremder Personen, ohne jegliche Gegenleistung, als
konstruiert, weltfremd und im Ergebnis unglaubhaft erweisen (A1, S.
8f.; A9, S. 9f.),
dass seine Ausführungen in der Beschwerde die Unglaubhaftigkeit
seiner diesbezüglichen Vorbringen nur unterstreichen, führt er doch im
vollkommenen Gegensatz zu seinen bisherigen Aussagen aus, dass
es nicht so sei, dass er keinen Pass oder keine Identitätskarte besitze,
er könne diese aufgrund seiner Probleme in der Heimat aber nicht
beibringen (Beschwerde S. 2),
dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei in
Wirklichkeit im Besitz von Papieren, mit denen er gereist ist, und wolle
diese den Behörden nicht offenlegen,
dass der Beschwerdeführer somit insgesamt nicht glaubhaft darzule-
gen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände
an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer an der Befragung im TZA ausführte, er sei
vor dem Tode des Vaters im August 2008 in Lagos gewesen und für
dessen Beerdigung von seinem Meister zurück nach B._______
geschickt worden,
dass er, nachdem Leute im Dorf gestorben seien und man ihn
informiert habe, dass man ihn töten wolle und sie zwei Wochen später
in der Nacht gekommen seien, um ihn festzunehmen, im März 2009
nach Lagos zu seinem Meister geflüchtet sei, welcher ihn fünf Tage
versteckt habe, bevor er aus Lagos ausgereist sei (A1, S. 1, 6 ff.),
dass er demgegenüber an der direkten Anhörung aussagte, er sei im
August 2008 informiert worden, dass man ihn opfern würde, und die
Jugendlichen seien in einer Nacht im August 2008 gekommen, um ihn
festzunehmen (A9, S. 8),
dass sich der Beschwerdeführer demnach in der Chronologie seiner
Erzählung in wesentliche Widersprüche verwickelte,
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dass er einerseits aussagte, er sei nach der Mitteilung der Leute aus
dem Dorf, dass man ihn als Menschenopfer nehmen würde, zwei
Wochen lang nicht aus dem Haus gegangen, andrerseits aber zu
Protokoll gab, dass er jede Nacht in den Busch gegangen sei, um sich
zu verstecken (A9, S. 5),
dass seine Beschreibung der Ereignisse jener Nacht, in der er
flüchtete, überaus unsubstanziiert und einsilbig sind, führte er doch
auf Nachfrage lediglich aus, dass er Geräusche der Dorfjugendlichen
gehört habe und geflüchtet sei (A9, S. 5),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen
nicht geglaubt werden können,
dass des weiteren auf die von der Vorinstanz angeführten Ungereimt-
heiten zu verweisen ist,
dass in der Beschwerdeschrift zu den Asylvorbringen und der
Argumentation der Vorinstanz nichts angeführt wird, das der Be-
schwerdeführer nicht bereits in den Befragungen angab, weshalb die
Beschwerde nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit
seiner Vorbringen umzustossen,
dass die Argumentation des BFM hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen ist und die
Vorinstanz demnach zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen diesbezüglich seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich,
dass demnach die Fragen offen bleiben können, ob bei einer
hypothetischen Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
der Staat schutzwillig und -fähig wäre und dem Beschwerdeführer eine
innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde, und ob eine Überprüfung
dieser Fragen in einer summarischen Prüfung gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ausreichend vorgenommen worden wäre,
dass das BFM zu Recht davon ausging, es seien keine weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
allfälligen Wegweisungshindernisses erforderlich,
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dass das BFM demnach gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und
sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden An-
spruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zu-
lässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG erweist, da vor dem
Hintergrund der obenstehenden Erwägungen nicht von drohenden
Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (die
kantonale Behörde).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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