B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4056/2014
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
(…),
Äthiopien,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2014 / N (…).
E-4056/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein äthiopischer Staatsangehöriger (...) Ethnie
aus B._______ – verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
(…) Mai 2013 und gelangte am (…) Mai 2013 in die Schweiz, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am
25. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten und
die einlässliche Anhörung am 23. Juni 2013 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen das Folgende geltend: Er sei unter anderem als (…) in
C._______ tätig gewesen. (…).
Er sei seit (…) 2010 Mitglied der "Unity für Democracy and Justice"
(UDJ). Dabei handle es sich um eine legale, registrierte Partei. Er habe in
privaten Zeitungen regierungskritische Artikel publiziert und Mitglieder für
die UDJ angeworben. Weil er während seiner (…) in C._______ Unre-
gelmässigkeiten beobachtet habe, sei er – nachdem die Regierung von
seiner Mitgliedschaft bei der UDJ erfahren habe – selber illegaler Ge-
schäfte im In- und Ausland beschuldigt worden. Am (…) 2010 habe er
(…) verlassen.
Im (…) 2011, kurz nachdem eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe,
sei er im Polizeiposten (…) inhaftiert, dreimal an einen unbekannten Ort
geführt und in einer Villa verhört sowie geschlagen worden. Am (…) 2012
sei er gegen Bezahlung einer Kaution freigekommen. Sein Verfahren sei
beim Polizeiposten weiterhin hängig, und er müsste sich dort melden, für
den Fall, dass er gesucht würde. Im Vorfeld der Parlamentswahlen im
Frühjahr 2013 sei er von Januar 2013 bis zur Ausreise im Mai 2013 wie-
derholt in seinem Geschäft aufgesucht und davor gewarnt worden, wei-
terhin politisch aktiv zu sein.
Nach seiner Ausreise im (…) 2013 sei eine zweite Hausdurchsuchung bei
ihm vorgenommen worden, und er habe von seiner Ehefrau erfahren,
dass sein Geschäft geschlossen worden sei. Seiner Ehefrau und den wei-
teren Familienmitgliedern gehe es jedoch gut.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er den (…), ein Schreiben ("To
whom it may concern") des (…) vom (…) November 2010 sowie ein Haft-
bestätigungsschreiben des "(…)" vom (…) 2012 zu den Akten.
E-4056/2014
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2014 – eröffnet am 2. Juli 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2014 an das Bundesverwaltungsgericht liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben. In
materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Gewährung des Asyls, eventuell sei die Verfügung des
BFM aufzuheben und die Sache mit der Anweisung einer ergänzenden
Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beigabe
eines amtlichen Anwalts und der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhe-
bung beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer
unter anderem aufgefordert, innert Frist seine Mittellosigkeit zu belegen
und bekanntzugeben, durch welchen Rechtsbeistand er vertreten sein
möchte. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorderhand
verzichtet. Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwer-
deschrift (Kopie) der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2014 vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Mit Schreiben vom 7. August 2014 zeigte sich Rechtsanwalt Donato Del
Duca zur Mandatsübernahme bereit und stellte das Einreichen einer Für-
sorgebestätigung für die nächstfolgenden Tage in Aussicht.
Diese Bestätigung wurde am 11. August 2014 durch den Sozialdienst des
Kantons D._______ zu den Akten gereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2014 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ordnete dem Beschwerdeführer
E-4056/2014
Seite 4
Rechtsanwalt Del Duca als amtlichen Rechtsbeistand bei (Art. 110a
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung vom 5. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihm Ge-
legenheit gegeben, innert Frist seine allfälligen Gegenäusserungen einzu-
reichen.
H.
Der Beschwerdeführer liess am 28. August 2014 seine Replik fristgerecht
einreichen.
I.
Am 23. Oktober 2014 reichte der amtliche Rechtsbeistand seine Kosten-
note zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4056/2014
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte in ihrer Verfügung vom 27. Juni 2014 die
Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen als unglaubhaft.
4.1.1 So habe er mehrfach angegeben, nur einfaches Mitglied der UDJ
gewesen zu sein; vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass
er auf Vorwürfe befragt worden sein solle, die weit über seine angebliche
Stellung hinausgegangen wären; ausserdem sei nicht verständlich, wes-
halb der Staat diesfalls ausgerechnet den Beschwerdeführer verhaftet
haben sollte. Wäre der Haftgrund jedoch – wie er bei der ausführlichen
Anhörung erklärt habe – mit den von ihm angeblich beobachteten Unre-
gelmässigkeiten in C._______ in Zusammenhang gestanden, wäre nicht
glaubhaft, dass diesfalls in den Verhören Fragen zu seinen politischen
Aktivitäten gestellt worden sein sollen. Diese Vorbringen seien insgesamt
unlogisch und daher nicht glaubhaft.
E-4056/2014
Seite 6
4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer die zwei angeblichen Haus-
durchsuchungen erst bei der ausführlichen Anhörung erwähnt, mithin sei-
en diese als verspätet und damit auch nicht glaubhaft zu beurteilen.
4.1.3 Der Beschwerdeführer habe ausserdem zur angeblichen Inhaftie-
rung zwischen 2011 und 2012 nur wenige Details nennen können; so ha-
be er weder die Zelle noch den Ort der Inhaftierung oder den Alltag in
dieser Zeitspanne näher konkretisieren können; auch seine Angaben zum
Polizeiposten (...) seien nur oberflächlich geblieben.
Weiter seien auch seine Angaben zu weiteren Festnahmen von UBJ-
Mitgliedern und genauere Angaben zu Schliessungen von Parteibüros
vage ausgefallen. Zu den angeblich von ihm verfassten regierungskriti-
schen Artikeln habe er insgesamt nichts Genaues mitteilen können.
4.1.4 Hinsichtlich der "Warnungen" zwischen Januar und Mai 2013 habe
er einmal davon gesprochen, diese seien von Leuten der Regierung aus-
gesprochen worden; dann wiederum habe er nur vermutungsweise ge-
äussert, es könnten Tigre vom Sicherheitsdienst oder von der Regierung
gewesen sein.
4.1.5 Die zu den Akten gereichten Unterlagen seien vorliegend nicht be-
weistauglich. So habe er selber erklärt, das Haftbestätigungsschreiben
sei inhaltlich teilweise falsch (es werde darin ein Gerichtsverfahren er-
wähnt, in das er aber in Wirklichkeit gar nicht verwickelt gewesen sei).
Ausserdem seien das Haftbestätigungsschreiben und die Bestätigung
des (…) nicht fälschungssicher. Hingegen könne es durchaus sein, dass
der Beschwerdeführer (…) sei.
4.1.6 Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass sich
der Beschwerdeführer hierbei nicht derart exponiert habe, dass die äthio-
pischen Behörden diese als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen hätten. So gehöre er mit Sicherheit nicht zur
Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern, im
Ausland, für die sich die heimatlichen Behörden entsprechend interessie-
ren würden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobach-
tung der äthiopischen Behörden gestanden wäre oder stehe, mithin wür-
den seine in der Schweiz erfolgten Tätigkeiten keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz entfalten.
E-4056/2014
Seite 7
4.2 In der Beschwerde wird am Wahrheitsgehalt der Asylgründe sowie
daran festgehalten, dass diese den Anforderungen zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft genügen würden.
4.2.1 Die Antworten des Beschwerdeführers seien detailliert und in sich
schlüssig ausgefallen. Entscheidend sei vorliegend, dass der Beschwer-
deführer Mitglied einer verbotenen Partei gewesen sei. Es treffe zwar zu,
dass er nur einfaches Mitglied gewesen sei; zu gleicher Zeit sei er aber
auch (…) angestellt gewesen. Diese Doppelfunktion sei der Regierung
ein Dorn im Auge gewesen, zumal er (…) gehabt habe.
Er habe in der Zeitung – jeweils unter anderen Namen – drei regime-
kritische Artikel verfasst und sich darin mit dem (…), der (…) und der (…)
auseinandergesetzt. Vermutlich habe eine andere inhaftierte Person unter
Folter seinen Namen weitergegeben. Dass er nicht mehr Namen von in-
haftierten Parteimitgliedern habe nennen können sei nachvollziehbar, da
er aufgrund der grossen Mitgliederzahl nicht alle kennen könne. Zudem
seien die Namen teilweise bewusst verschwiegen worden.
Die Hausdurchsuchungen habe er bei der Befragung nicht sofort erwähnt,
weil ihm gesagt worden sei, er solle sich bei der Beschreibung der Asyl-
gründe kurz fassen. Es hätten in der Tat drei solche Durchsuchungen
stattgefunden. Die erste (…) nach seiner Verhaftung, die zweite (…) Mo-
nate nach der Verhaftung und die dritte (…) vor seiner Ausreise. Gefun-
den hätten die Behörden nichts, zumal er alle Unterlagen bei (…) ver-
steckt gehabt habe.
Die Einschüchterungen seien jeweils tatsächlich von Zivilpersonen aus-
gegangen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer sei einzig und allein wegen seiner Partei-
zugehörigkeit verhaftet und in der Haft gefoltert worden; dazu habe die
Vorinstanz in ihren Erwägungen nichts gesagt. Diese Verfolgung sei ziel-
gerichtet erfolgt. Aufgrund der Verfolgung wegen seiner politischen Ge-
sinnung und seiner beruflichen Kenntnisse über (…) bestehe im Fall einer
Rückkehr in das Heimatland begründete Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung. Die vordergründig aus politischen Gründen erfolgte Festnahme sei
vermutlich erfolgt, um den Beschwerdeführer von einer Veröffentlichung
von Namen in Zusammenhang mit (…) abzuhalten.
4.2.3 Die nunmehr zusätzlich eingereichten zwei Artikel über die Inhaftie-
rung von UDJ-Mitgliedern würden belegen, dass die Regierung immer ei-
E-4056/2014
Seite 8
nen Vorwand suche, um Oppositionelle zu inhaftieren und einzuschüch-
tern.
4.2.4 Schliesslich erscheine der angefochtene Entscheid auch als nicht
hinreichend begründet.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der gesamten
Akten zu folgenden Schlüssen:
5.1 Es ist in der Tat nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als
einfaches Mitglied der UDJ eingehend zu finanziellen Ressourcen, kon-
kreten Umsturzplänen und Namenslisten und damit zu Bereichen verhört
worden sein soll, deren Kenntnis Parteimitgliedern mit Führungsfunktio-
nen vorbehalten gewesen sein dürfte; andererseits hat die Vorinstanz zu
Recht festgestellt, dass für den Fall eines vorgeschobenen
(politischen) Haftgrundes die Fragen die tatsächlichen Vorwürfe – Unre-
gelmässigkeiten in C._______ – betroffen haben müssten. Die diesbe-
züglichen Ausführungen sind damit nicht kohärent.
Ausserdem wäre eine Festnahme, wäre sie tatsächlich im Zusammen-
hang mit den Vorkommnissen von C._______ erfolgt, grundsätzlich als
staatliche Ermittlungsmassnahme in einer möglichen strafrechtlichen An-
gelegenheit und damit als in asylrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht
relevant zu beurteilen. Auch diese Feststellung des BFM ist zutreffend.
5.2 Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der zweiten Befragung
neu von zwei Hausdurchsuchungen sprach; die erste sei (…), die zweite
(…) (vgl. Protokoll Anhörung S. 20). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er
solche für sein Asylgesuch offensichtlich zentralen Vorbringen – die erste
soll ja (…) nach seiner Verhaftung erfolgt sein – nicht bereits bei der ers-
ten Befragung erwähnt hat. Diese nachträglichen Sachverhaltselemente
sind deshalb als nachgeschoben zu beurteilen.
Auf Beschwerdeebene wird zudem neu von insgesamt drei Hausdurch-
suchungen gesprochen, ohne dass diese unterschiedlichen Angaben
nachvollziehbar gemacht würden.
5.3 Der Beschwerdeführer hat angegeben, von (…) 2011 bis (…) 2012
inhaftiert gewesen zu sein; seine vagen und kaum substanziierten Anga-
ben zu Haftumständen und Haftablauf sowie -örtlichkeit weisen indessen
einen auffallenden Mangel an Realitätskennzeichen auf, die Rückschlüs-
E-4056/2014
Seite 9
se auf eine persönliche Betroffenheit zulassen würden. Dies gilt beson-
ders angesichts seiner fundierten Ausbildung und seines angeblichen be-
ruflichen Hintergrundes.
Unstimmig sind auch die Aussagen zur Frage geblieben, ob nach der Ent-
lassung weiterhin ein Verfahren gegen ihn hängig geblieben sei. Aufgrund
der Angaben in der Erstbefragung wäre anzunehmen, nach Zahlung der
Kaution und Freilassung sei die Angelegenheit erledigt gewesen, zumal
er hier ausdrücklich angab, es seien nie eine Strafuntersuchung oder Ge-
richtsverfahren gegen ihn eröffnet worden (vgl. Protokoll BzP S. 10 f.).
Andererseits legte er bei der zweiten Anhörung dar, sein Fall sei weiterhin
hängig und die Ermittlungen würden andauern ("sie sagen immer, dass
sie am Aufklären sind", vgl. Protokoll Anhörung S. 16 F. 166 ff. sowie
S. 18 F. 192). Sodann ist das in diesem Zusammenhang eingereichte
Beweismittel der "(…) Police Station" vom (…) 2012 inhaltlich nicht mit
den Aussagen des Beschwerdeführers übereinstimmend – was von ihm
auch selber so bestätigt worden ist. Gemäss diesem Schreiben soll der
Fall untersucht und gestützt auf die entsprechenden Strafgesetzbestim-
mungen ein Gerichtsurteil gefällt worden sein. Angesichts seines erklär-
termassen falschen Inhalts ist das Beweismittel – letztlich ungeachtet der
Frage der Echtheit des Dokuments – nicht beweistauglich.
5.4 Der Beschwerdeführer will als einfaches Parteimitglied unter anderem
kritische Artikel verfasst und publiziert haben.
5.4.1 Trotz entsprechender Aufforderung – und der diesbezüglichen An-
kündigung – des Beschwerdeführers (vgl. Protokoll BzP S. 11), hat er
diese bisher nicht zu den Akten gereicht. Nachdem er die Artikel immer
bei (…) aufbewahrt haben will, weshalb diese bei den angeblichen Haus-
durchsuchungen nicht gefunden worden seien, wäre von ihm zu erwarten
gewesen, dass er diese im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflichten spätestens mit der Beschwerdeschrift einreicht. Dass er hier
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, verstärkt die Zweifel
an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.
5.4.2 Es fällt auch auf, dass diese Zeitungsartikel Gegenstand der Verhö-
re gewesen sein sollen, die er während seiner Inhaftierung zwischen 2011
und 2012 erlebt habe; andererseits hat er zu Protokoll gegeben, mindes-
tens einen dieser Artikel erst nach der Freilassung aus jener Inhaftierung
verfasst zu haben.
E-4056/2014
Seite 10
5.4.3 Auf Beschwerdeebene wird hierzu neu dargelegt, der Beschwerde-
führer habe diese Artikel unter dem Namen "(…)" verfasst. Diese Angabe
findet in den Akten (vgl. Protokoll Anhörung S. 8 ff.) nicht nur keine Stüt-
ze; vielmehr setzt die Aussage "[…] Ich habe Artikel verfasst. Aus diesem
Grund haben sie mich mit Haft bedroht" (vgl. a.a.O. F. 64) voraus, dass
der Beschwerdeführer als Autor identifizierbar war.
In der Replik vom 28. August 2014 wird zudem nochmals – bisher, wie
erwähnt, ergebnislos – angekündigt, der Beschwerdeführer bemühe sich,
mindestens einen Artikel über seine Ehefrau erhältlich zu machen.
5.5 Sodann finden sich in den Aussagen des Beschwerdeführers weitere
Ungereimtheiten.
5.5.1 So konnte er die angeblich im Vorfeld der bevorstehenden Wahlen
zwischen Januar und April 2013 erlebten mehrmaligen Warnungen nicht
widerspruchsfrei schildern: Einerseits sprach er davon, diese seien durch
"Leute von der Regierung" erfolgt (vgl. Protokoll BzP S. 9). Bei der aus-
führlichen Befragung konnte er jene Personen jedoch nicht mehr zuord-
nen und führte aus, sie seien jeweils in Zivil erschienen, er vermute, dass
diese für den Sicherheitsdienst gearbeitet hätten (vgl. Protokoll Anhörung
S. 10 f.). Auf Beschwerdeebene wird ohne weitere Begründung einzig
festgehalten, es habe sich um Zivilpersonen gehandelt, was indessen die
Ungereimtheiten als solche nicht zu relativieren vermag.
5.5.2 Widersprüchlich ist auch, dass der Beschwerdeführer die UDJ bei
der mündlichen Befragung als legale, staatlich registrierte Partei bezeich-
net hat (vgl. Protokoll BzP S. 9), andererseits auf Beschwerdeebene nun
behauptet, es handle sich bei dieser um eine verbotene Partei (vgl. Be-
schwerdeschrift S. 3).
5.6 Das eingereichte Schreiben des (…) sowie die auf Beschwerdeebene
eingereichten Berichte aus dem Internet, welche nicht auf den Beschwer-
deführer persönlich Bezug nehmen, vermögen keine Erkenntnisse zur
behaupteten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu bringen.
Das Schreiben vom 19. November 2010 bestätigt unter anderem lediglich
seinen Einsatz in C._______, der als solcher – wie generell die Tätigkeit
des Beschwerdeführers (…) – weder vom BFM noch vom Gericht in
Zweifel gezogen worden ist.
E-4056/2014
Seite 11
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit (…) eine unglaubhafte Begründung seines Asylge-
suchs geliefert hat.
Der Sachverhalt ist genügend erstellt, und es erübrigt sich auf weitere
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Für die (eventualiter) bean-
tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlas-
sung.
5.8 Hinsichtlich der Frage der subjektiven Nachfluchtgründe im Zusam-
menhang mit exilpolitischen Tätigkeiten kann vollumfänglich auf die über-
zeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden, zumal jene weder in der Beschwerde noch in der vom amtlichen
Rechtsbeistand verfassten Replik bestritten (oder überhaupt thematisiert)
wurden.
5.9 Das BFM hat nach dem Gesagten das Asylgesuch zu Recht und mit
zutreffender und genügender Begründung abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-4056/2014
Seite 12
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt kla-
rerweise nicht als unzulässig erscheinen.
E-4056/2014
Seite 13
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Die allgemeine Lage in Äthiopien lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen (vgl.
BVGE 2011/25 E. 8.3 und 8.4).
Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten würde. Zwar wurde sein Geschäft gemäss seinen Angaben ge-
schlossen. Er ist aber weiterhin (…) und seine Ehefrau arbeitet als (…);
der Sohn besucht eine Privatschule in B._______. Sodann dürfte es ihm
aufgrund seiner guten Ausbildung und breitgefächerten beruflichen Erfah-
rungen möglich sein, sich nach seiner Rückkehr innert nützlicher Frist
wieder eine existenzsichernde berufliche Tätigkeit aufzubauen.
7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-4056/2014
Seite 14
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist,
sind aber keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Der amtliche Rechtsbeistand wurde dem Beschwerdeführer erst im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens – nach Abschluss des Schriftenwech-
sels mit der Vorinstanz – beigegeben. Er ist Inhaber eines Anwaltspatents
und Angestellter einer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, die ge-
mäss Angaben auf der Homepage ihrer Trägerorganisation Hilfswerk der
Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) durch die CARITAS und die Re-
formierte Landeskirche mitfinanziert werden. In seiner Kostennote vom
23. Oktober 2014 begründet er seinen Honoraransatz von Fr. 250.– pro
Stunde mit dem Hinweis "gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT" (kantonales
Dekret über die Entschädigung der Anwälte, SAR 291 150). Dies ist
schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die zitierte Bestimmung des
aargauischen Entschädigungstarifs der freiberuflichen Anwältinnen und
Anwälte vermögensrechtliche Verwaltungssachen (Streitwert zwischen
20'000 und 5'000'000 Franken) betrifft.
Der aktenkundige inhaltliche Beitrag des amtlichen Rechtsbeistands zum
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat sich faktisch auf das Erarbeiten
und Einreichen einer eineinhalbseitigen Replik beschränkt. Für seine
Aufwendungen stellt er dem Gericht Kosten von insgesamt rund
Fr. 1740.– in Rechnung, was angesichts der konkreten Verfahrenspara-
meter nicht als angemessen erscheinen kann. Unter Berücksichtigung
der Umstände des Verfahrens (sowie der Entschädigungspraxis des
Bundesverwaltungsgerichts in gleichgelagerten Verfahren) und der in Be-
tracht zu ziehenden übrigen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 9–11 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) ist dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts ein
Honorar von insgesamt Fr. 830.– auszurichten (inkl. sämtlicher Auslagen;
in der Kostennote wird festgehalten, dass keine Mehrwertsteuerpflicht
besteht).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4056/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Donato Del
Duca, wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 830.– festgesetzt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: