B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4057/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2011 in der Schweiz ein erstes
Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. November 2011 trat das BFM
auf das Asylgesuch nicht ein und wies ihn aus der Schweiz nach Italien
weg.
B.
In seiner Verfügung vom 7. Februar 2012 lehnte das Bundesamt ein ent-
sprechendes Wiedererwägungsgesuch vom 18. Januar 2012 ab und stell-
te fest, die obgenannte Verfügung sei rechtskräftig und vollstreckbar.
C.
Am 3. Juni 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ zum zweiten Mal um Asyl nach. Zu einer
allfälligen Zuständigkeit Italiens für das Verfahren gab er zu Protokoll, er
habe dort weder ein Dach über dem Kopf noch etwas zu essen oder zu
trinken gehabt.
D.
Das BFM trat mit am 11. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 26. Juni
2013 auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, das Land
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
verpflichtete den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung und um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
In seinem Schreiben vom 18. Juli 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um
Zustellung der Akten und um Einräumung einer Frist zur Beschwerdeer-
gänzung.
G.
Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung
vom 18. Juli 2013 bis zum Studium der Vorakten einstweilen aus.
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Seite 3
H.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung betreffend die Situation von Asylsuchenden in Italien
zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Akteneinsicht gut, gab dem Rechtsvertreter die Gelegen-
heit, innert Frist eine Beschwerdeergänzung einzureichen, und verschob
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf ei-
nen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig hielt er fest, der Vollzug der Wegwei-
sung bleibe ausgesetzt.
J.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 2. August 2013 eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten und stellte den Antrag um eine wei-
tere Fristerstreckung; die direkte Kommunikation mit seiner Ehepartnerin
sei bisher noch nicht zustande gekommen.
K.
Zu seinem Schreiben vom 8. August 2013 legte der Beschwerdeführer
eine Liste derjenigen Personen hinzu, welche bei der nach Brauch vorge-
nommenen Vermählung anwesend gewesen seien. Ausserdem wurde ein
Paarfoto von ihm und seiner Ehefrau zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet
und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit
summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2
AsylG).
4.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staats-
vertraglich zuständig ist.
5.
5.1 Das Bundesamt erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund ei-
nes früher durchgeführten Dublin-Verfahrens sei es davon ausgegangen,
dass Italien weiterhin für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig sei. Die italienischen Behörden hätten das Ersu-
chen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (Dublin II-VO), gutgeheissen. Somit liege gemäss Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-As-
soziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Beziehung habe weder bereits im Her-
kunftsland bestanden, noch könne sie als dauerhaft bezeichnet werden.
Sodann würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere
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Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in dieses Land spre-
chen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe und in der Beschwerdeergänzung macht
der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich der Anhörung Klaus-
franz Rüst-Hehli als seinen Rechtsvertreter bezeichnet; das BFM habe
nie eine separate Bevollmächtigung verlangt. In der Folge sei der ange-
fochtene Entscheid dem Rechtsvertreter nie eröffnet worden; aus unrich-
tiger Eröffnung dürfe dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen.
Weiter wurde in der Eingabe der Auszug einer Beschwerde an den Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zitiert, welcher bele-
gen soll, dass Italien Personen aus dem Asylbereich menschenunwürdig
oder zumindest erniedrigend behandle und unter dem verpönten Kriteri-
um der Staatsangehörigkeit diskriminiere sowie keinen angemessenen
Zugang zum Rechtsweg offenhalte.
Weiter wird vorgebracht, dass die Schilderung der gegenwärtigen Bezie-
hung nicht den Schluss zulasse, es handle sich um eine tatsachenwidrige
Darstellung; die eingebrachten Details würden gemäss den Untersu-
chungsmaximen nach weiteren Abklärungen verlangen.
6.
Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG hat die Behörde ihre Mitteilung an den
Rechtsvertreter zu machen, solange die Partei die Vollmacht nicht wider-
ruft. Die Zustellung an den tatsächlichen Verfügungsadressaten gilt als
mangelhafte Eröffnung. Den Nachweis, dass ein wirksames Vertretungs-
verhältnis besteht, obliegt nach den allgemeinen Beweislastregeln jedoch
der betroffenen Partei (VERA MARANTELLI-SONANINI / SAID HUBER, in: Pra-
xiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 11 N 21).
Die Frage, ob er in der Schweiz einen Rechtsvertreter habe, beantwortete
der Beschwerdeführer zwar anlässlich der Befragung vom 10. Juni 2013
mit "Ja". Jedoch hat er weder eine Vollmacht eingereicht, noch wusste er
dessen Namen (Akten BFM C5/15 S. 2). Sodann war er im vorherigen
Verfahren nicht vertreten. Infolgedessen ist das Vorbringen der mangel-
haften Eröffnung zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang ist auch
darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung
vom 24. Juli 2013 Akteneinsicht gewährt und die Gelegenheit gegeben
worden ist, eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
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Seite 6
7.
7.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommens verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-
en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
7.2 Gemäss Art. 2 Bst. i Dublin II-VO gelten als Familienangehörige zwar
der Ehegatte des Asylbewerbers oder der nichtverheiratete Partner des
Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern
gemäss den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffen-
den Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht
ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare. Jedoch wird in dieser
Bestimmung auch festgehalten, dass die Familie bereits im Herkunftsland
bestanden haben muss, was beim Beschwerdeführer und dessen nach
Brauch verheirateter Ehefrau nicht der Fall ist.
7.3 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Non-Refoulement-Gebot
nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
7.4 Es bestehen vorliegend keine konkreten Hinweise dafür, dass Italien
sich nicht an die internationalen Verpflichtungen halten würde. Italien ist
Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht
die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertrag-
lich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zu-
ständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese
generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund all-
gemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Me-
dien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder
willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nach-
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zukommen (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs Belgien und Griechenland
vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe
für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer
Überstellung – konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grund-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O.,
Rz. 342). Vorliegend ist weder das eine noch das andere anzunehmen.
An der Zuständigkeit Italiens vermögen die Vorbringen des Beschwerde-
führers nichts zu ändern.
7.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das BFM, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist
die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
9.
Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat demnach den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch um Gewäh-
rung einer weiteren Fristerstreckung ist aufgrund der Aktenlage ebenfalls
abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung einer weiteren Fristerstreckung wird abge-
wiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an das
C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: