B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4058/2019
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2019 / N (…).
E-4058/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. August 2014 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person und der An-
hörung führte er im Wesentlichen aus, er sei als Schüler Mitglied eines
Studentenflügels der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im
Jahr (…) sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Im (…) 2009 habe
er sich der Armee gestellt, woraufhin er in ein Flüchtlingslager gebracht
worden sei. Nach (…) sei ihm die Flucht aus dem Camp gelungen und er
sei nach Indien geflohen. Nachdem sich die Lage in Sri Lanka beruhigt
habe, sei er im Jahr 2013 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bei seiner Ankunft
sei er aufgegriffen und in ein Camp gebracht worden, wo man ihn befragt
und geschlagen habe. Nachdem er wegen einer Verletzung in ein Spital
gebracht worden sei, habe er fliehen können und das Land erneut verlas-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2016 hielt die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Sie
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. April 2016 wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-2178/2016 vom 8. Mai 2018 abgewiesen.
Es wurde festgehalten, den Erwägungen des SEM seien keine stichhalti-
gen Gründe entgegengesetzt worden, welche dessen Argumentation wi-
derlegen könnten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers wurden eben-
falls als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant eingestuft.
D.
Mit Eingabe vom 29. August 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, eventualiter
Revisionsgesuch» betiteltes Schreiben ein. Dieses wurde vom SEM zu-
ständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung (als Revisionsgesuch) an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
E.
Mit Urteil E-5614/2018 vom 31. Oktober 2018 wies das Bundesverwal-
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tungsgerichts das Revisionsgesuch ab, da keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan worden seien. Zur Begründung wurde insbeson-
dere festgehalten, die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismit-
tel seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren und
nicht geeignet, etwas an der mit Urteil E-2178/2016 festgestellten Unglaub-
haftigkeit der Fluchtgründe des Gesuchstellers zu ändern.
F.
Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe an das SEM vom 8. Mai
2019 machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund eines neuen Sach-
verhalts befürchte er, in Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt
zu werden. Im April 2019 sei es zu Terroranschlägen gekommen. Die Si-
cherheitslage in Sri Lanka sei, unter anderem aufgrund des Versagens der
Regierung, desolat und eine Normalisierung sei nicht absehbar. Es sei mit
einer Zunahme von Folterungen und Verfolgungsmassnahmen gegenüber
Angehörigen von Risikogruppen zu rechnen. Seine Gefährdungslage sei
vor diesem neuen Sachverhalt zu beurteilen. Aufgrund seines Profils (Ver-
bindungen zu den LTTE, exilpolitisches Engagement in der Schweiz, keine
gültigen Ausweispapiere und Auslandaufenthalt) müsse seine Flüchtlings-
eigenschaft bejaht werden. Ferner würde eine Verhaftung mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. Der
Vollzug sei unzulässig und – insbesondere aufgrund der neuen politischen
Krise – unzumutbar. Schliesslich sei mit ihm zur Abklärung des Sachver-
halts eine neue Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit 110 Be-
weismitteln (Berichte über Ereignisse und Entwicklungen in Sri Lanka aus
den Jahren 2012 bis 2019) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 (eröffnet am 12. Juli 2019) lehnte die Vor-
instanz den Antrag auf Durchführung einer Anhörung ab. Ferner stellte sie
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies
das Mehrfachgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug durch den zuständigen
Kanton an. Darüber hinaus wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 900.–
erhoben.
H.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
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Seite 4
vertreter mit Eingabe vom 12. August 2019 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragte, das Gericht habe unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache be-
traut und ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, an-
dernfalls die konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben seien. Des
Weiteren sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwick-
lung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende
nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe.
Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begrün-
dungspflicht, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 5 und 6 der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder
zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit
150 Beilagen zu den Akten und führte in einem separaten Schreiben vom
12. August 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon
ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM
als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung die-
ser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne.
I.
Am 13. August 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – mit nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten
(Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-4058/2019
Seite 5
2.
2.1 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Spruchkörperbildung ist
nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018
E. 4.2 f.).
2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Der Beschwerdeführer stellte unter Hinweis auf die allgemeine Sicherheits-
lage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens.
Wie in anderen Verfahren des mandatierten Rechtsvertreters in Bezug auf
diesen Sistierungsantrag dargelegt, sieht das Bundesverwaltungsgericht
zurzeit keine Gründe, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerde-
verfahren generell auszusetzen. Auch in individueller Hinsicht besteht
hierzu keine Veranlassung. Entsprechend ist der Sistierungsantrag – wie
schon mehrfach festgestellt (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-2421/2019 vom
22. August 2019 E. 4; E-3133/2019 vom 19. August 2019 E. 5) – abzuwei-
sen.
6.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben (vgl.
oben, Sachverhalt Bst. H), welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls
geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir-
ken.
E-4058/2019
Seite 6
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Mit dem Gehörsanspruch
korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
6.1 Zunächst rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel der Verletzung
des Willkürverbots, die Vorinstanz habe den Sachverhalt aus formellen
Gründen fälschlicherweise auseinandergerissen.
Er macht geltend, die Vorinstanz sei auf sein neues Asylgesuch eingetreten
und habe seine Vorbringen (insbesondere zur veränderten Lage in Sri
Lanka) teils als Revisionsgesuch und teils als Mehrfachgesuch eingestuft
und geprüft. Dieses Auseinanderreissen der Sachverhaltselemente auf-
grund falscher formeller Überlegungen berge die Gefahr einer fehlerhaften
Beurteilung des Asylgesuchs und verletze das Willkürverbot.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die
Vorinstanz seine Vorbringen und seine neu eingereichten Beweismittel (zur
Lageentwicklung in Sri Lanka) in Anwendung der massgebenden Geset-
zesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachge-
suche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu Recht
differenziert als Mehrfach- und Revisionsgesuch qualifiziert hat. Bei einer
korrekten Rechtsanwendung kann keine Verletzung des Willkürverbots
vorliegen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2434/2019 vom 19. Juli 2019
E. 5.2).
E-4058/2019
Seite 7
6.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, aufgrund der Verweigerung einer
weiteren Anhörung durch die Vorinstanz sei sein Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt worden.
Das neue Asylgesuch reichte der Beschwerdeführer nach dem rechtskräf-
tigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist
von Art. 111c AsylG ein. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
Der Beschwerdeführer war verpflichtet (vgl. Mitwirkungspflicht, Art. 8
AsylG), seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachge-
suchs schriftlich substantiiert darzutun und zu belegen. Dies hat der an-
waltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 43 Seiten (exkl. Beilagen-
verzeichnis) umfassenden Gesuch vom 8. Mai 2019 getan. Sodann wurde
dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom Gericht bereits mehr-
mals dargelegt (vgl. u.a. Urteil E-2434/2019 E. 5.3), dass Mehrfachgesu-
che schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine
nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge ist folglich unbegründet.
6.3 Sodann habe das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
da keine Neueinschätzung der Ländersituation in Sri Lanka vorgenommen
und in seinem Fall berücksichtigt worden sei. Das SEM habe keinen Mehr-
aufwand infolge seiner umfangreichen Eingabe betreiben müssen. Er habe
lediglich die Risikosituation ausführlich dargelegt. Daher sei die Erhebung
einer Gebühr von Fr. 900.– aufgrund des Umfangs seiner Eingabe unver-
hältnismässig.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung ausführlich mit seinen Darlegungen befasst.
Ferner hat sie sich mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt
und seine Vorbringen unter Berücksichtigung dieser Einschätzung beur-
teilt. Die vorinstanzliche Einstufung der Eingabe vom 8. Mai 2019 (43-sei-
tig, 110 Beilagen) als aussergewöhnlich umfangreich wurde begründet und
ist nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs des rechtlichen
Gehörs ist auch hier nicht zu erblicken.
6.4 Der Beschwerdeführer macht eine weitere Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, der Begründungspflicht und eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung geltend, da die Vorinstanz keine ausreichende
Abklärung seiner individuellen Gefährdungslage hinsichtlich der von ihm
erfüllten Risikofaktoren im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka vorge-
E-4058/2019
Seite 8
nommen habe. Die Vorinstanz verweise lediglich darauf, seine LTTE-Vor-
bringen seien durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht bereits
als unglaubhaft eingestuft worden. Es sei aber weder sein Auslandaufent-
halt, seine illegale Ausreise noch sein exilpolitisches Engagement (Beweis-
mittel hierzu würden nachgereicht) im Hinblick auf die veränderte Lage in
Sri Lanka überprüft worden. Ferner sei die aktuelle Situation in Sri Lanka
vom SEM ungenügend abgeklärt worden. Die Darstellung des SEM der
Lage in Sri Lanka sei inkorrekt und unvollständig. Auch das erstellte Lage-
bild des SEM vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt
erhobene Länderinformationen nicht, weshalb die Fehlerhaftigkeit dieses
Lagebilds festzustellen sei.
6.4.1 Wie erwähnt sind Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzu-
reichen, mithin bestehen erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht
(BVGE 2014/39 E. 4.3). Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere
Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, zu-
mal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner schriftlichen Eingabe
vom 8. Mai 2019 zur Genüge dargetan werden konnten. Die obgenannten
Risikofaktoren sind sodann bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens
geprüft worden. Die Vorinstanz hat Sachverhaltselemente, welche Be-
standteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten
Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen. In der ablehnenden Verfü-
gung führte die Vorinstanz – unter Verweis auf die aktuelle Lage in Sri
Lanka und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – aus, es
sei nicht von einer verschärften Gefährdungslage für zurückkehrende Ta-
milen auszugehen (vgl. S. 8 f. der angefochtenen Verfügung). Ferner ver-
möchten die im Mehrfachgesuch aufgeführten Entwicklungen und Beweis-
mittel in Ermangelung eines direkten Bezuges zum Beschwerdeführer zu
keiner veränderten Einschätzung seiner individuellen Gefährdungslage zu
führen. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass seine
LTTE-Vorbringen bereits als vollumfänglich unglaubhaft erachtet worden
seien. Ferner hat sie dargelegt, das behauptete exilpolitische Engagement
sei bisher nicht geltend gemacht, nicht näher ausgeführt und nicht belegt
worden, weshalb nicht von einer exponierten und asylrelevanten Betäti-
gung ausgegangen werden könne. Weiter hat sie sich – entgegen obiger
Behauptung – auch zur illegalen Ausreise und der Landesabwesenheit im
Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka geäussert. Eine Verletzung der
Begründungspflicht ist mithin nicht zu erblicken. Der blosse Umstand, dass
der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist sodann
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keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern eine ma-
terielle Frage. Dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer ande-
ren Würdigung der Vorbringen gelangt als der Beschwerdeführer und in
ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Be-
schwerdeführer (in einer ausführlichen Darstellung in der Beschwerde-
schrift) vertreten, lässt ausserdem nicht auf eine ungenügende Sachver-
haltsfeststellung schliessen.
6.4.2 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lage-
bilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang
bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren
(vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2423/2019 vom 8. Juli 2019 E. 5.4.3, m.w.H.)
festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich
zugänglich ist. Mit dem Verweis in der Beschwerdeschrift auf nicht offen-
gelegte Referenzen und der darauf basierenden Mutmassung, der Bericht
stütze sich auf manipulierte beziehungsweise nichtexistierende Quellen,
kann die Qualität und Vertrauenswürdigkeit des Berichts sodann nicht
ernsthaft in Frage gestellt werden. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass
der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits öfters gestellte
Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des be-
sagten Lagebildes (mit ähnlicher Begründung) jeweils abgewiesen wurde
(vgl. z.B. Urteil des BVGer E-2958/2019 vom 25. Juli 2019 E. 9.6.1,
m.w.H.). Die Rüge erweist sich als unbegründet.
6.4.3 Weitere Hinweise dafür, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht
hinreichend erstellt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
6.5 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung sei-
ner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht zwei Beweisan-
träge: Er sei erneut vom SEM betreffend seine individuelle Bedrohungs-
lage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, anzuhören.
Ferner seien ihm die Quellen und Beweismittel anzugeben, auf welche sich
das SEM bei der Analyse der Situation in Sri Lanka nach dem versuchten
Putsch stütze, und danach Frist zur Stellungnahme dazu anzusetzen.
E-4058/2019
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7.1 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorste-
hend dargelegt, hinreichend erstellt wurde. Ferner besteht wie ebenfalls
bereits erwähnt im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf
eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
7.2 Der Antrag auf Offenlegung der von der Vorinstanz für die Beurteilung
der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen (vgl. auch
E. 6.4.2). Das SEM stützte sich bei der Einschätzung der Situation auf all-
gemeine und öffentlich zugängliche Informationsquellen, bei welchen das
SEM keine Offenbarungspflicht trifft (vgl. u.a. Urteil E-2423/2019 E. 6.2).
Ebenfalls abzuweisen ist damit die beantragte Fristansetzung zur weiteren
Stellungnahme.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
9.
9.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, der am
26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Free-
dom Party (SLFP) sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) und der Uni-
ted National Party (UNP) habe nicht zu einer generell erhöhten Gefährdung
für sri-lankische Staatsangehörige geführt. Sodann sei nicht ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April
2019 habe oder dessen verdächtigt würde. Eine abstrakte Angst vor ver-
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Seite 11
schärften behördlichen Massnahmen vermöge die Annahme einer begrün-
deten Verfolgungsfurcht nicht zu erfüllen. Ebenfalls kein Konnex sei zwi-
schen dem Beschwerdeführer und der von ihm geltend gemachten beab-
sichtigten Wiedereinführung der Todesstrafe für Drogenhändler in Sri
Lanka auszumachen. Daran vermöchten die Ausführungen des Beschwer-
deführers in der Eingabe vom 8. Mai 2019 sowie die Beweismittel nichts zu
ändern, da sich daraus kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer
ergebe. Im Rahmen der geltend gemachten Auswirkungen des Macht-
kampfes auf die individuelle Gefährdung von Angehörigen von Risikogrup-
pen (LTTE-Angehörige, Angehörige der muslimischen Minderheit etc.),
lasse der Beschwerdeführer ausser Acht, dass sowohl das SEM als auch
das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Mai 2018 seine LTTE-Vor-
bringen als vollumfänglich unglaubhaft erachtet hätten. Seinen Ausführun-
gen zur behaupteten LTTE-Vergangenheit sei daher jegliche Grundlage
entzogen. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der
Schweiz habe er bisher nie erwähnt. Ausserdem handle es sich dabei um
eine pauschale Behauptung ohne nähere Ausführungen. Auf eine expo-
nierte und asylrelevante Betätigung sei nicht zu schliessen. Bezeichnen-
derweise lasse sich auch kein einziges Beweismittel für dieses Vorbringen
in den zahlreichen Beilagen finden. Sodann seien weder Kontrollmassnah-
men am Herkunftsort aufgrund einer illegalen Ausreise noch die fünfjährige
Landesabwesenheit geeignet, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen an-
zunehmen. Entsprechend sei die Einschätzung im Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 8. Mai 2018 weiterhin gültig. Das Vorliegen einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung aufgrund der Erfüllung eines Risikoprofils
sei nach wie vor zu verneinen.
9.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer ausge-
dehnte allgemeine Ausführungen zur veränderten Lage in Sri Lanka und
reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche Dokumenten-
und Quellensammlung seines Rechtsvertreters zu den Akten, welche das
Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Ferner berief er
sich im Wesentlichen auf die bereits im früheren Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen und führte aus, aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit,
der Landesabwesenheit, des Fehlens sri-lankischer Ausweispapiere und
des exilpolitischen Engagements habe er bei einer Rückkehr begründete
Furcht vor Verfolgung. Er erfülle mehrere der vom Bundesverwaltungsge-
richt im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risiko-
faktoren. Ferner sei seine Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe
der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen
oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer zu beachten. Bei einer Rückkehr
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Seite 12
nach Sri Lanka habe er mit asylrelevanten Nachteilen sowie mit Art. 3
EMRK verletzenden Verfolgungsmassnahmen zu rechnen.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht führte im Referenzurteil E-1866/2015 aus,
bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den
LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu
qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits
für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen
könnten. Demgegenüber würde unter anderem das Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente ein schwach risikobegründender Faktor darstellen.
Ein solcher vermöge in der Regel für sich alleine genommen keine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände einzelfallgerecht zu berücksichtigen. Dabei sei zu
erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.5).
11.
11.1 Bereits in seinem vorgängigen Urteil E-2178/2016 vom 8. Mai 2018
hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vor-
getragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu ma-
chen. Ferner erfülle er keinen der stark risikobegründenden Faktoren (vgl.
soeben E. 10). Aus schwach risikobegründenden Faktoren (Herkunft, ille-
gale Ausreise und allfällige Narbe) sei keine Gefährdung abzuleiten.
11.2 Es ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er in einer Stop- oder
Watch-List verzeichnet sein könnte. Allein der Umstand, dass er in seiner
Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente, die als nicht
asylrelevant respektive nicht glaubhaft erachtet wurden, wiederholt und da-
ran festhält, er sei aufgrund seines Profils mehreren Risikogruppen zuzu-
ordnen, obwohl im erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fest-
gehalten wurde, die Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung oder Folter bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka sei nicht anzunehmen, vermag an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Die neu geltend gemachten exilpolitischen
Tätigkeiten vermochte der Beschwerdeführer weder genauer auszuführen
noch mit Beweismitteln (obschon in der Beschwerde angekündigt) zu un-
termauern. Mithin bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, er könnte auf-
grund der Beteiligung an solchen einer spezifischen Gefährdung im Sinne
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Seite 13
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht
geschlossen, der Beschwerdeführer weise weiterhin kein asylrechtlich re-
levantes Risikoprofil auf. Es sind aufgrund der Aktenlage keine massgebli-
chen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Be-
hörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an
ihm hätten. Eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers
kann nicht festgestellt werden.
An diesem Schluss vermögen weder die zahlreichen im vorinstanzlichen
Verfahren und auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, Berichte
und Länderinformationen (welche sich auf die allgemeine Situation in Sri
Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdefüh-
rer erkennen zu lassen) noch der am 26. Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf (vgl. oben) etwas zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar
als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019
auch als sehr angespannt zu beurteilen, aufgrund dessen ist aber nicht
auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Aus den Akten erge-
ben sich keine Hinweise, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöh-
ten Gefahr ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist auch an der Lageein-
schätzung im Urteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten (vgl. auch u.a. Ur-
teil E-2434/2019 E. 10.6).
11.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer im Rahmen des vorlie-
genden Mehrfachgesuchs nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat auch sein zweites Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
12.
12.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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13.
Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Urteil des Europäischen Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar
2017 Nr. 16744/14 habe für jeden Fall eine äusserst gründliche und einzel-
fallgerechte Risikoabschätzung einer drohenden, gegen Art. 3 EMRK
verstossenden Behandlung zu erfolgen. Sodann sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller, so auch er, jederzeit Opfer einer Ver-
haftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten.
Weiter bestehe unter anderem die Gefahr von Behelligungen durch Behör-
den, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig sowie unzumutbar sei.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
13.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl die Zulässigkeit als auch
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz, woher der
Beschwerdeführer stammt, wie auch die Möglichkeit eines solchen, letzt-
mals für den Beschwerdeführer in seinem Urteil E-2178/2016 vom 8. Mai
2018 E. 7.2 ff. bejaht. An dieser Einschätzung ist weiterhin festzuhalten,
zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges glaubhaft
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zu machen oder nachzuweisen vermag. Weiter ist darauf hinzuweisen,
dass auch im Lichte der aktuellen Situation in Sri Lanka – wie von der Vo-
rinstanz in der Verfügung vom 5. Juli 2019 zutreffend festgehalten – nach
wie vor keine Anhaltspunkte bestehen, aus denen der Schluss gezogen
werden müsste, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr die Auf-
merksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich re-
levanten Ausmass auf sich ziehen und ihm würde eine menschenrechts-
widrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Die von ihm angeführten aktuel-
len politischen Entwicklungen im Heimatstaat lassen keine andere Ein-
schätzung zu.
13.5 Somit hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als (wei-
terhin) zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene mit zahlreichen Beilagen ohne
individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–
Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
15.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Verfahren zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in an-
deren Verfahren mehrfach befunden worden ist. Somit sind dem Rechts-
vertreter – wie schon mehrfach erfolgt – diese unnötig verursachten Kosten
erneut persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018
vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 1'500.– in Abzug zu bringen.
15.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'400.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Linda Mombelli-Härter