Abtei lung V
E-4059/2006
E-8175/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Afra Weidmann, (Adresse),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, vormals Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK), Webergutstrasse 5, Post-
fach, 3003 Bern-Zollikofen,
Gesuchsgegner.
Urteil der ARK vom 7. Februar 2005 i.S. Vollzug der Weg-
weisung / E-4059/2006 (Revision)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4059/2006
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, afghanischer Staatsangehörige mit letztem Wohn-
sitz in B._______, gelangte nach eigenen Angaben am 22. Februar
2002 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum
(vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit
dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in C._______ um
Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 stellte das Bun-
desamt fest, die Vorbringen des Gesuchstellers genügten den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch
ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Ur-
teil vom 7. Februar 2005 ab.
Die Vorinstanz legte in der Folge eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz auf den 7. April 2005 fest.
B.
Eine an das BFM gerichtete und als „Wiedererwägungsgesuch aus hu-
manitären Gründen“ bezeichnete Eingabe vom 5. März 2005 wurde
der ARK am 11. März 2005 zuständigkeitshalber vom Bundesamt
überwiesen. Der zuständige Instruktionsrichter nahm die Eingabe als
Revisionsgesuch gegen das ARK-Urteil vom 7. Februar 2005 entge-
gen. Die übrigen von verschiedenen Institutionen beim BFM einge-
reichten als „Wiedererwägungsgesuche“ bezeichneten Eingaben wur-
den vom Instruktionsrichter als Beweismittel, respektive als Ergänzun-
gen des vorliegenden Revisionsgesuchs entgegengenommen. Ausser-
dem wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten, seine Eingabe
unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen.
C.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. März 2005 setzte der zustän-
dige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung für die
Dauer des Revisionsverfahrens definitiv aus.
D.
Mit Eingabe vom 26. März 2005 reichte der Gesuchsteller seine ergän-
zende Eingabe ins Recht. Darin beantragt er die teilweise Revision
des Urteils der ARK vom 7. Februar 2005, die Feststellung der Unzu-
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mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz.
Der Eingabe waren verschiedene Beweismittel beigelegt.
E.
Mit Eingabe vom 25. März 2005 reichte der Gesuchsteller einen von
lic. phil. D._______, Psychotherapeutin, erstellten Bericht zu den
Akten.
F.
Der Eingabe des Gesuchstellers vom 21. August 2007 waren verschie-
dene Beweismittel zum Beleg seiner Integration in der Schweiz sowie
ein Arztbericht von E._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
sowie lic. phil. D._______ vom 14. August 2007 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dane-
ben übernimmt es die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
ARK hängig gewesenen Gesuche um Revision und wendet dabei das
neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es entscheidet in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG),
sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG;
Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des
Bundesverwaltungsgerichts Art. 121 bis 128 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anwendbar. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts sind Revisionsgesuche, welche vor
dem 31. Dezember 2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bun-
desverwaltungsgerichts beziehungsweise gegen deren Entscheide an-
hängig gemacht wurden, auch weiterhin nach den Massstäben des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021] zu beurteilen (vgl. BVGE 2007/11 E. 4).
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1.3 Der Gesuchsteller war am ordentlichen Verfahren vor der ARK be-
teiligt, ist als Adressat des seine Beschwerde abweisenden Urteils
vom 7. Februar 2005 durch dieses besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung; er ist
daher zur Einreichung eines Gesuchs um Revision des Beschwerdeur-
teils legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entscheiden werden kann (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 229 f.). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die Beschwerdeinstanz
ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision,
wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht wer-
den (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige erhebliche
Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder gewisse
verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind (Bst. c).
Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten diese Gründe nicht als Revisions-
gründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Be-
schwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde,
die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen
konnte.
An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt (vgl. Art. 66 Abs. 3 und 67 Abs. 3 VwVG). In der
Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegehren darzutun;
zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand ange-
rufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend
zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche
Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht ein-
zutreten (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforder-
lich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich bestehen, son-
dern es genügt für das Eintreten, wenn der Gesuchsteller deren Vorlie-
gen behauptet (vgl. BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O, S. 198 f.).
1.5 Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
einzutreten.
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2.
2.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines
Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein.
Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue er-
hebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen,
die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wur-
den, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen ge-
blieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konn-
ten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisi-
onsverfahren - jedenfalls bei Beachtung der revisionsrechtlichen Be-
stimmung des VwVG - auch mit Beweismitteln geführt werden, welche
erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c).
„Neu“ im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit „neu
entdeckt“ beziehungsweise „neu zugänglich“, muss sich jedoch auf
Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestan-
den haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis-
mittel bilden, wie bereits erwähnt, nur dann einen Revisionsgrund,
wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr das Geltendmachen res-
pektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war
(vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG, EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
3.
3.1 In der ergänzenden Revisionsbegründung vom 26. März 2005 wird
ausgeführt, ein Wegweisungsvollzug des massiv sehbehinderten Ge-
suchstellers nach Afghanistan sei unzumutbar. Der Gesuchsteller habe
sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz mit seiner Sehbehin-
derung einen unabhängigen Lebensstil erarbeitet. Der absehbare Ver-
lust dieser Unabhängigkeit im Falle einer Rückkehr ins Heimatland
hätte schwerwiegende Folgen für seine ohnehin labile psychische Sta-
bilität.
3.2 Im Bericht von Psychotherapeutin D._______ vom 25. März 2005
wird der gesundheitliche Zustand des Gesuchstellers wie folgt
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beschrieben: Seit Dezember 2004 leide der Gesuchsteller erneut an
einer zunehmenden depressiven Verstimmung, welche sich mit
Apathie, Gefühlen der Sinnlosigkeit, innerer Unruhe, Nervosität,
psychisch bedingten Magenschmerzen sowie Ausbrüchen von Ver-
zweiflung manifestiere. Er habe Angst davor, im Falle einer Wegwei-
sung alles zu verlieren, insbesondere die Selbständigkeit und die Mög-
lichkeit, als Behinderter selber für seinen Lebensunterhalt aufzukom-
men. Er befürchte bei einer Wegweisung in seinem Heimatland kein
Auskommen zu finden und als Bettler zu enden. Auch das erhöhte Un-
fallrisiko in Afghanistan, insbesondere aufgrund der durch den Krieg
zerstörten Strassen und Infrastruktur, bereite ihm Albträume und
Schlafstörungen. Er schäme sich wegen seiner psychischen Probleme
und habe deshalb lange gezögert, in der Schweiz professionelle Hilfe
in Anspruch zu nehmen. Aufgrund seines Allgemeinzustands könne
ein Suizid nicht ausgeschlossen werden. Im Falle einer Rückkehr wäre
es dem Gesuchsteller voraussichtlich nicht möglich in seiner Heimat
Fuss zu fassen und psychische Stabilität zu gewinnen. Die gravie-
renden psychischen Symptome der Depression würden mit grosser
Wahrscheinlichkeit zunehmen, ferner bestünde die Gefahr einer an-
dauernden Persönlichkeitsveränderung durch Extrembelastung.
Im Arztbericht vom 14. August 2007 werden im Wesentlichen die An-
gaben des Berichts vom 25. März 2005 bestätigt. Dem Gesuchsteller
wird nebst einer Anpassungsstörung bei psycho-sozialen Belastungs-
faktoren, ein depressives Syndrom mit latenter Suizidalität, ein Er-
schöpfungszustand nach jahrelanger Selbstüberforderung sowie eine
narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Die Therapieziele
hätten noch nicht erreicht werden können, die Fortschritte seien noch
zu wenig stabil und die Behandlung müsse weitergeführt werden.
4.
4.1 Bei der Beurteilung des Revisionsgesuchs ist zunächst festzustel-
len, dass das Kriterium der Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsa-
che im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erfüllt ist. Das Bundes-
verwaltungsgericht gelangt vorliegend zur Einschätzung, dass die mit-
tels der eingereichten Beweismittel geltend gemachte Tatsache geeig-
net ist, die tatbeständliche Grundlage des Urteils vom 7. Februar 2005
in einer Weise zu ändern, die zu einem für den Gesuchsteller günsti-
geren Entscheid führen könnte. Dies im Bezug auf die Beurteilung der
Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zumutbar im Sinne des Art. 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
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Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist, ergeben sich
doch begründete Hinweise auf eine konkrete Gefährdung aus
medizinischen Gründen. Die in den ärztlichen Berichten als weiterhin
andauernd beschriebenen gesundheitlichen Problemen des Gesuch-
stellers verbunden mit seiner ihn stark einschränkenden Sehbehinde-
rung (gemäss Akten handelt es sich um eine faktische Blindheit)
erscheinen von einer Art und Intensität, die eine Rückkehr in sein Hei-
matland als unzumutbar erscheinen lassen. In den Eingaben wird
zudem davon ausgegangen, dass die psychische Erkrankung des Ge-
suchstellers im Heimatland nicht adäquat behandelt werden könnte.
4.2 Nach allgemein herrschender Lehre und konstanter Rechtspre-
chung gelten revisionsweise vorgebrachte Tatsachen als neu, sofern
sie zur Zeit der Beurteilung im ordentlichen Verfahren bereits vorhan-
den waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht wurden (vgl.
EMARK 1994 Nr. 27; 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f. m.w.H.). Bezüglich der
in den beiden ärztlichen Berichten diagnostizierten Krankheitsbilder
des Gesuchstellers ist davon auszugehen, dass diese gesundheitliche
Problematik zumindest latent bereits während des ordentlichen Verfah-
rens vorhanden war (vgl. unten). Die als Revisionsgrund vorgebrachte
Tatsache einer psychischen Erkrankung des Gesuchstellers ist somit
auch als neu im Sinne der zu beachtenden gesetzlichen Bestimmun-
gen zu qualifizieren.
4.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die be-
sagte Tatsache ausserdem aus entschuldbaren Gründen nicht bereits
im Laufe des ordentlichen Verfahrens geltend gemacht: Es ist bekannt,
dass psychische Leiden bei den Betroffenen oftmals Selbstschutz-
mechanismen hervorrufen können, die unter Umständen der In-
anspruchnahme einer an sich erforderlichen fachlichen Hilfeleistung
entgegenstehen (vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 S. 106 betreffend Trau-
matisierung). In den eingereichten Berichten wird nachvollziehbar
dargelegt, dass der Gesuchsteller die Inanspruchnahme psycho-
logischer Hilfe lange hinausgezögert habe, weil er sich wegen seiner
psychischen Probleme schäme. In Afghanistan sei die Psychiatrie
nicht gut bekannt; nur Geisteskranke würden einen Psychiater auf-
suchen. Die Auffassung, dieser Umstand habe erst nach Abschluss
des ordentlichen Asylverfahrens, aufgrund der nunmehr vorliegenden
Arztberichte geltend gemacht werden können, erscheint bei der vorlie-
genden Aktenlage vertretbar. Es ist dem Gesuchsteller somit unter
Würdigung aller Umstände nicht vorzuwerfen, dass er erst nach dem
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Urteil der ARK vom 7. Februar 2005 jene psychiatrische Hilfe in
Anspruch nahm, die schliesslich zu den vorliegenden Beweismitteln
und den entsprechenden neuen Erkenntnissen führte. Aufgrund der
Akten ist überdies davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche
Situation des Gesuchstellers gegen Ende 2004 beziehungsweise
Anfang 2005 verschlechterte, was schliesslich eine entsprechende Be-
handlung erforderlich machte. Der angerufene Revisionsgrund erweist
sich somit nicht als verspätet geltend gemacht im Sinne von Art. 66
Abs. 3 VwVG.
4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass keine Gründe vorliegen, die den
Beweiswert der vorliegenden ärztlichen Zeugnisse in Frage stellen
würden (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 S. 115 f.).
5.
Bei dieser Sachlage ist der Revisionsgrund des Vorliegens neuer er-
heblicher Tatsachen und Beweismittel gegeben, weshalb der Be-
schwerdeentscheid der ARK vom 7. Februar 2005 aufzuheben ist,
soweit darin der Vollzug der Wegweisung als zumutbar betrachtet
wurde. Mit der Aufhebung dieses Urteils ist das Beschwerdeverfahren
in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs –
auf welche sich die im ausserordentlichen Verfahren gestellten
Anträge beschränken – wieder aufzunehmen. Die erneute
diesbezügliche Beurteilung bildet nicht mehr Bestandteil des
Revisionsverfahrens, womit auf das neue Verfahren die für das Be-
schwerdeverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzu-
wenden sind. Zugleich erweist sich aber, dass über die Anträge im Re-
visionsgesuch, die sich auf einen neuen Beschwerdeentscheid bezie-
hen, ohne weitere Instruktionsmassnahmen im Rahmen des vorliegen-
den Urteils befunden werden kann. Es ist somit im folgenden zu
prüfen, ob der vom BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2003 angeordnete
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, oder ob ein
Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt, welches zur Anordnung der
vorläufigen Aufnahme des Gesuchstellers in der Schweiz führt.
6.
6.1 Ist der Vollzug nicht möglich nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG).
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6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist
nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz
einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und
weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in
dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und
nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse
von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 1997
Nr. 27 S. 205 ff.).
6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtli-
chen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung
auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betrof-
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fenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts
der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die
sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner
Gewalt kennzeichnet, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bun-
desbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II
668). Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die
nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt
wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht
erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit
unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und
somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes,
der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK
1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nrn. 18 S. 139 ff., 19 S. 145 ff. und 20
S. 155 ff.).
6.4 Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 83 AuG
gegeben sind, hat die entscheidende Behörde nicht die persönlichen
Verhältnisse der betroffenen Person in der Schweiz zu beurteilen, son-
dern die Situation, welche sich für sie im Falle des Vollzugs im Heimat-
land ergeben würde. Für die Überprüfung der vorliegenden Rechtsfra-
ge kann somit die als „Wiedererwägungsgesuch aus humanitären
Gründen“ bezeichnete Eingabe vom 5. März, namentlich die von mehr
als 160 Personen unterzeichnete Petition nicht berücksichtigt werden.
Auch die offensichtlich überdurchschnittlich gute Integration des Ge-
suchstellers, seine in der Schweiz erworbene Selbständigkeit und fi-
nanzielle Unabhängigkeit darf bei der Beurteilung der vorliegenden
Frage keine Rolle spielen.
Gesundheitliche Probleme führen dann zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs, wenn aufgrund eines Mangels an angemessenen
Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat der betrof-
fenen Person sich deren Gesundheitszustand derart verschlechtern
würde, dass deren Leben in Gefahr geraten oder deren körperliche In-
tegrität ernsthaft und dauerhaft in schwerwiegender Weise bedroht
wäre. Demgegenüber ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten, wenn die wesentlich erforderliche Behandlung im Heimat-
oder Herkunftsstaat sichergestellt werden kann. Nicht alleine mass-
geblich ist, ob die medizinische Infrastruktur und die fachliche Qualifi-
kation des entsprechenden Personals im Heimat- oder Herkunftsland
Seite 10
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der betroffenen Person den in der Schweiz gegebenen Standard er-
reicht.
6.5 Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingereichten ärztli-
chen Berichten geht nach Einschätzung des Bundesverwaltungsge-
richts hervor, dass sich der Gesuchsteller in psychischer Hinsicht in ei-
ner gesundheitlichen Situation befindet, welche im Falle einer zwangs-
weisen Rückführung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine konkrete (Eigen-) Gefährdung zur Folge hätte. Bei der
Entwicklung des afghanischen Gesundheitswesen wurden in den letz-
ten Jahren zwar Fortschritte erzielt; insgesamt ist die medizinische
Versorgung des ganzen Landes aber noch völlig ungenügend. Grosse
Distanzen und fehlende finanzielle Mittel hindern weite Teile der Bevöl-
kerung am Zugang zu qualifizierter medizinischer Versorgung. Die sich
seit mehr als einem Jahr verschlechternde generelle Sicherheitslage
beeinträchtigt auch die Arbeit der im Medizinalbereich tätigen Nichtre-
gierungsorganisationen (vgl. zum Ganzen, je mit weiteren Hinweisen:
EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.6 S. 101 f.; HOME OFFICE [Grossbritannien] /
BORDER & IMMIGRATION AGENCY, Country of Origin Information Report - Af-
ghanistan, 7. September 2007, S. 180 ff.; AMT DES HOHEN FLÜCHTLINGS-
KOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Humanitäre Erwägungen
im Zusammenhang mit der Rückkehr nach Afghanistan, Mai 2006
S. 5 f.; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE [SFH], Update Afghanistan,
11. Dezember 2006, S. 10). Nachdem die zuverlässige langfristige Be-
handlung der meisten schweren chronischen Erkrankungen in Afgha-
nistan als nicht als gesichert angesehen werden kann, muss der Voll-
zug der Wegweisung betroffener abgewiesener Asylsuchender nach
konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel schon
aus diesem Grund als unzumutbar qualifiziert werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6710/2006 vom 20. November 2007).
Angesichts der psychischen Erkrankung des Gesuchstellers ist vorlie-
gend unter Berücksichtigung aller Umstände, namentlich auch seiner
fast vollständigen Erblindung, davon auszugehen, dass es ihm ver-
wehrt ist, sich in seiner Heimat ein adäquates Lebensumfeld aufzu-
bauen, welches ihn vor einer konkreten Gefährdung bewahren könnte.
6.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Vollzug der
Wegweisung sich für den Gesuchsteller aufgrund der gesamten Um-
stände als unzumutbar erweist.
Seite 11
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6.7 Bei dieser Sachlage kann auf die Prüfung des Vorliegens anderer
Vollzugshindernisse verzichtet werden.
7. Aufgrund der oben stehenden Erwägungen ergibt sich, dass die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom
15. Mai 2003 teilweise - soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend
- aufzuheben. Nachdem vorliegend keine Gründe für die Anwendung
von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, ist das BFM anzuweisen,
den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Revisionsverfah-
ren keine Kosten zu erheben (Art. 63 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG). Das
in der Eingabe vom 26. März 2005 gestellte Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird damit gegenstandslos. Im teilweise aufzuhebenden Beschwerde-
urteil vom 7. Februar 2005 wurden dem damaligen Beschwerdeführer
keine Kosten auferlegt.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG sowie Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Revisionsinstanz
der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zusprechen. Nachdem sich der Aufwand des vorliegen-
den Revisionsverfahrens aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen
lässt, ist die vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteient-
schädigung von Amtes wegen auf Fr. 300.-- (inklusive aller Auslagen)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, das Urteil der ARK vom
7. Februar 2005 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren
– soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend – wieder aufge-
nommen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
15. Mai 2003 - soweit die Dispositivziffern 4 und 5 betreffend - aufge-
hoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Gesuchstel-
lers in der Schweiz anzuordnen.
4.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben.
5.
Dem Gesuchsteller wird für das Revisionsverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (eingeschrieben; Beilage:
Formular Zahladresse zum Ausfüllen und Retournieren)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- F._______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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