B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4059/2013
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______ alias B._______, geboren (…) (bzw. […], […],[…]),
Guinea, alias C._______, geboren (…), Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 5. Juli 2013 / N (…).
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In Anwendung
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylan-
trags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verord-
nung),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
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stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 2. Januar 2005 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte und dabei geltend machte, nach dem Tod seiner El-
tern habe sich niemand um ihn gekümmert und ihm Arbeit gegeben, wes-
halb er Guinea auf dem Seeweg in Richtung Italien verlassen und von
dort in die Schweiz gereist sei,
dass dieses Gesuch vom BFM mit Verfügung vom 4. März 2005 unter
Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs abgelehnt und eine dage-
gen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2005 der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam
und in verschiedenen Kantonen wegen Drogendelikten und Zuwiderhand-
lungen gegen Ausgrenzungen mit Strafbefehlen verurteilt wurde,
dass er am 8. Juli 2007 nach Conakry, Guinea, ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer am 18. April 2013 unter der Identität
C._______ erneut um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ein am 19. April 2013 vom BFM vorgenommener Abgleich mit dem
zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm die spani-
sche Auslandvertretung in Conakry am (…) April 2013 gestützt auf seinen
am (…) 2013 ausgestellten guineischen Reisepass ein vom 10. bis 30.
April 2013 gültiges Visum für den Schengen-Raum ausgestellt hat,
dass er an der Befragung im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen vom 2. Mai 2013 angab, er habe Guinea am 25. März 2013
ohne Reisepass und ohne Identitätskarte verlassen, sei über Senegal,
Mauretanien und Marokko per Schiff nach Spanien gelangt, von wo er
sich nach Frankreich und daraufhin in die Schweiz begeben habe,
dass ihm gestützt auf seine Aussagen, nie im Besitz eines Reisepasses
und einer Identitätskarte gewesen zu sein und nie ein Visum oder einen
Aufenthaltstitel von einer ausländischen Vertretung erhalten zu haben,
und seinen angeblichen Reiseweg das rechtliche Gehör zu einer allfälli-
gen Wegweisung nach Spanien und Frankreich gewährt wurde,
dass er dazu meinte, er kenne sich in Spanien nicht so gut aus und habe
Frankreich nur als Transitland gesehen,
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dass ihm am 2. Mai 2013 zum CS-VIS-Abgleich und zu einer Rückfüh-
rung nach Spanien erneut das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er dazu erklärte, er wisse nicht, wie sein Passfoto in diese Daten-
bank gelangt sei, sei nie im Besitz eines guineischen Reisepasses gewe-
sen, habe nie ein spanisches Schengen-Visum erhalten und kenne sich in
Spanien nicht aus,
dass die spanischen Behörden am 4. Juli 2013 dem vom BFM am 7. Mai
2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung gestellten Gesuch
um Rückübernahme (Take charge) des Beschwerdeführer zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2013 – eröffnet am 11. Juli 2013 –
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz nach Spanien anordnete und ihn zum Verlassen der
Schweiz verpflichtete,
dass es feststellte, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende
Wirkung, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 (Postaufgabe) Beschwerde
erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von
einer Rückführung nach Spanien sei abzusehen und mittels Wahrneh-
mung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 der
Dublin-II-Verordnung sei das Asylgesuch materiell zu behandeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf
Kostenvorschusserhebung, und amtliche Verbeiständung) ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in
deutscher Sprache, in der auch die angefochtene Verfügung abgefasst
ist, geführt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6–13 Dublin-II-Verordnung),
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dass ein Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen
Zeitraums von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat auf-
gehalten hat, nach Massgabe der Art. 17–19 Dublin-II-Verordnung von
diesem Staat wieder aufzunehmen ist (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1
Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren
Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige sei im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Mitteilung der spanischen Be-
hörden über einen gültigen Reisepass und ein spanisches Visum verfügt
hat (und wohl immer noch verfügt), und er sich vor der Einreise in die
Schweiz in Spanien aufgehalten hat,
dass die spanischen Behörden am 4. Juli 2013 seiner Übernahme ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass die Zuständigkeit Spaniens angesichts dieser Umstände grundsätz-
lich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gegen eine
Rückführung nach Spanien lediglich eingewendet hatte, sich dort nicht
genügend auszukennen, in der Beschwerde aber neu erzählte, er habe
sich in Spanien wider Willen als Versuchsperson einem Ärzteteam und ih-
rem Labor zur Verfügung halten müssen, weshalb er in die Schweiz ge-
reist sei, das spanische Visum sei ein Machwerk von skrupellosen Leuten
gewesen, die seine Notlage ausgenutzt hätten, er riskiere sein Leben,
wenn er diesen Leuten wieder begegne, die spanischen Behörden wür-
den mit der Regierung Guineas direkt kooperieren, und eine Überführung
nach Spanien würde Art. 3 EMRK verletzen,
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dass er in der Beschwerde an die von ihm in der Befragung dargelegten
makabren und gefährlichen Tatsachen, die seinen Aufenthalt im Heimat-
land nach der Abweisung des ersten Asylgesuch und seiner Heimkehr
geprägt hätten, erinnerte, weshalb er nicht nach Guinea zurückkehren
könne, zumal ihn dort existenzielle Probleme erwarten und er keine Per-
spektiven habe, und dass er seit dem 8. Juli 2007 nichts von seinen Fa-
milienangehörigen gehört habe,
dass vorab festgestellt wird, dass das BFM den rechtserheblichen Sach-
verhalt rechtsgenügend abgeklärt hat,
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe eingebrachten Vor-
bringen betreffend seine Erlebnisse in Spanien und die angeblich dort
herrschenden menschenrechtswidrigen und unzumutbaren Zustände of-
fensichtlich nachgeschoben und allein seiner Fantasie entsprungen sind,
dass namentlich die erstmals aufgestellte Behauptung, in Spanien von
Unbekannten als Versuchsperson in deren Labor benutzt worden zu sein,
offensichtlich eine Schutzbehauptung ist,
dass es keine Anzeichen dafür gibt, dass Spanien in seinem Fall den
Grundsatz des Non-Refoulements missachten könnte, und dies von ihm
auch nicht behauptet wurde,
dass die schweizerischen Behörden für den Fall einer Rücküberstellung
zwar dafür besorgt sein müssen, dass er in Spanien nicht einer völker-
rechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist, es aber nicht in ihrer Verant-
wortung liegt, dafür zu sorgen, dass er nach einer Überstellung Lebens-
bedingungen wie in der Schweiz vorfindet,
dass es keine ernsthaften und konkreten Indizien gib, wonach die spani-
schen Behörden ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84–85 und 250; Urteil des EuGH vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer vielmehr ohne Weiteres in Spanien in ein
Asylverfahren gelangen kann, es in Spanien öffentliche und private Insti-
tutionen gibt, die auf Gesuch hin auf seine Schutz- und Unterbringungs-
bedürfnisse eingehen können, und ihm zudem bei Bedarf der nationale
Rechtsweg zur Verfügung stünde,
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dass auch aufgrund der konkreten Lebensbedingungen für ihn in Spanien
nicht zu erwarten wäre, dass seine Überstellung in dieses Land die
EMRK verletzen würde,
dass aufgrund der Akten vom guten Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers auszugehen ist und er in keine existenzielle Notlage in Spanien
geraten dürfte,
dass damit das Risiko, bei einer Rückschaffung nach Spanien ohne or-
dentliche Prüfung seines aktuellen Asylgesuchs ins Heimatland abge-
schoben zu werden, äusserst gering ist,
dass bezüglich der weiteren Einzelheiten auf die überzeugenden weiteren
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass angesichts des Gesagten seine Überstellung nach Spanien nicht
gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 der BV oder völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz verstossen würde und keinerlei Hindernisse, insbesondere
auch keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung als unzulässig erscheinen lassen,
dass es somit keinen Grund gibt, weshalb die Schweiz in Anwendung der
Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) sich
als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens erklären sollte, und
Spanien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ge-
mäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für die Schweiz ist,
ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstel-
lung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 3 f. AuG nicht
mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die ange-
fochtene Verfügung des BFM vollumfänglich zu bestätigen ist,
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dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und sinngemäss die amtliche Verbeiständung beantragte, ohne
allerdings seine Mittellosigkeit zu belegen und ohne den ihm beizugeben-
den Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskos-
ten abgesehen werden kann, wenn ein Beschwerdeführer mittellos ist
und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen, und ihm unter den
gleichen Bedingungen gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung nötigenfalls
Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsvertreter bestellt wird,
dass das Beschwerdeverfahren als prozessual aussichtslos zu bezeich-
nen ist, womit es an einer der beiden Voraussetzungen fehlt und die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
VGKE dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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