B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4059/2015
Ur t e i l vom 2 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Ukraine,
vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 27. Februar 2014 im Besitze eines bis
zum (…) Mai 2014 gültigen Besuchervisums in die Schweiz ein, (…). Am
15. Mai 2014 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Mai
2014 im EVZ und der Anhörung vom 15. Juli 2014 zu den Asylgründen
machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ukrainischer Staatsangehöriger ukrainischer Ethnie und russischer
Muttersprache und stamme aus B._______, wo er zuletzt mit seiner Mutter
gewohnt habe; der Vater habe eine andere Frau geheiratet und lebe eben-
falls in der Stadt. Nach Absolvierung der Mittelschule habe er ein (…) Stu-
dium begonnen. Seine Mutter sei (…) regelmässig zwischen der Schweiz
und der Ukraine hin- und hergependelt und habe ihn unterstützt. Er selber
sei mehrmals für einige Monate als Besucher in der Schweiz gewesen.
Während der Gültigkeitsdauer des letzten Visums habe seine Mutter sei-
nen Familiennachzug in die Schweiz beziehungsweise zumindest eine Vi-
sumsverlängerung für ihn zu bewerkstelligen versucht, welches Ansinnen
von den hiesigen Behörden abschlägig beurteilt worden sei. Um mit seiner
Mutter zusammenleben zu können, ferner aufgrund der Kriegssituation in
der Ukraine, der dortigen faschistischen und russischfeindlichen Regierung
und aufgrund seines trotz Dienstuntauglichkeit befürchteten Einzugs in den
Militärdienst mit Einsätzen im Kriegsgebiet habe er sich entschlossen, ein
Asylgesuch zu stellen. Die Dienstuntauglichkeit sei aufgrund eines anläss-
lich seiner umfangreichen medizinischen Musterung diagnostizierten (…)-
Syndroms ([…]) festgestellt worden; die Krankheit müsse (…) behandelt
werden. Er habe nie Probleme mit den ukrainischen Behörden oder Priva-
ten gehabt und sei nie politisch tätig gewesen. Die Furcht vor seinem Ein-
zug ins Militär gründe im Umstand, dass die Regierung neuerdings offen-
bar auch Dienstuntaugliche und Studenten mobilisiere.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Reisepass und
seine Geburtsurkunde ein. Beweismittel für seine Verfolgungsvorbringen
habe er keine; insbesondere habe er abgesehen vom Aufgebot zur Muste-
rung nie einen Rekrutierungsbefehl erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
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Schweiz und den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt
er deren Aufhebung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den
einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine
Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht ha-
ben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und insbesondere die
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angebliche Furcht vor einem Einzug in den Militärdienst als den Anforde-
rungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründen-
den Sachverhalts nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Seine Schilderungen
seien über weite Strecken substanz- und detailarm sowie oberflächlich und
ausweichend ausgefallen. Die Vorbringen überzeugten nicht und es sei
aus objektiver Sicht nicht nachzuvollziehen, weshalb er trotz seiner offizi-
ellen Einstufung als militärdienstuntauglich dennoch rekrutiert werden
sollte.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es
sei angesichts der Komplexität seiner medizinischen Untersuchungen und
Feststellungen durchaus nachvollziehbar, dass diesbezüglich in seinen
Schilderungen Substanz und Detaildefizite aufgetreten seien. Der Glaub-
haftigkeit sei dies nicht abträglich, zumal er zwar gewisse Erinnerungslü-
cken habe, es ferner auch nicht viel mehr zu erzählen gebe, er abgesehen
davon gewisse Teile seiner Beschreibungen (z.B. betreffend das Klinikge-
bäude) präzise habe darlegen können und die Diagnose des (…)-Syn-
droms nunmehr mit einem aktuellen Arztzeugnis vom (…) Juni 2015 zu
belegen vermöge. Daneben könne er nun zwei am 23. März 2015 bezie-
hungsweise am 20. Mai 2015 erhaltene Marschbefehle sowie ein Schrei-
ben der Militärbehörde betreffend seine Mobilisierung vorlegen. Diese Do-
kumente (alle im Original) würden die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen,
insbesondere seiner geltend gemachten Furcht vor einer Einberufung in
den Militärdienst stützen. Diese Furcht sei im Sinne von Art. 3 AsylG be-
achtlich und die Verfolgung politisch motiviert, weil er russische und ukrai-
nische Wurzeln habe und regierungsfeindlich gesinnt sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt – trotz zahlreich aufgetretener
Ungereimtheiten – nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer militärisch
gemustert und aufgrund des dabei festgestellten (…)-Syndroms als dienst-
untauglich eingestuft wurde. Gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen
Erkenntnissen bestehen jedoch offensichtliche und überwiegende Zweifel
an der Glaubhaftigkeit und Begründetheit der geltend gemachten Furcht
vor einem Einzug in den Militärdienst. Die Einschätzung des SEM, wonach
die Schilderungen über weite Strecken oberflächlich und ausweichend
ausgefallen seien und aus objektiver Sicht die Furcht vor einer Rekrutie-
rung trotz seiner offiziellen Einstufung als militärdienstuntauglich nicht
nachvollziehbar erscheine, ist als zutreffend zu beurteilen. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die diesbezüglichen Erwägungen und deren
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Zusammenfassung in E. 5.1 oben verwiesen werden. Der Inhalt der Be-
schwerde drängt mangels Durchschlagskraft keine andere Betrachtungs-
weise auf. Dies gilt ebenso für die vorgelegten Beweismittel. Das Arztzeug-
nis dient als Beweis für das diagnostizierte (…)-Syndrom und damit einem
Sachverhaltselement, das auch vom SEM nicht bestritten wird. Die insge-
samt drei mit der Beschwerde eingereichten Militärdienstaufgebote werfen
bereits insofern Fragen und Echtheitszweifel auf, als in der Beschwerde
auch nicht ansatzweise kommentiert wird, wie, wo, durch wen und an wen
die Dokumente zugestellt worden und wie sie in die Schweiz gelangt sind.
Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person dreimal zum gleichen
Zweck aufgeboten werden sollte. Zwei Marschbefehle wurden am 23. März
2015 beziehungsweise am 20. Mai 2015 mit dem Namen des Beschwer-
deführers quittiert. Dabei handelt es sich aber ganz offensichtlich nicht um
seine eigene Unterschrift, und es ist angesichts der Zustellungsdaten – an
beiden hielt sich der Beschwerdeführer in der Schweiz auf – denn auch
unergründlich, wie ihm die Dokumente hätten eröffnet werden sollen. Beide
Dokumente sind abgesehen davon auch aufgrund ihrer kopiertechnischen
Machart offensichtlich unecht. Diesbezüglich macht das dritte Dokument
(gemäss dem Beschwerdeführer ein "Schreiben der Militärbehörde zur Mo-
bilisierung") zwar einen besseren äusserlichen Eindruck. Es ist jedoch un-
datiert, nur partiell ausgefüllt und die Unterschrift des ausstellenden Beam-
ten weicht deutlich von den Unterschriften der beiden anderen Dokumente
ab, obwohl es sich um die gleiche ausstellende Person handelt. Bezeich-
nenderweise sind auch die Handschriften der Texteinträge auf den drei Do-
kumenten nicht übereinstimmend. Die drei Militärdienstaufgebote sind als
Fälschungen zu beurteilen und werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 4
AsylG eingezogen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die geltend gemachte Furcht vor einer Einberufung in den
Militärdienst weder beweisen noch glaubhaft machen konnte.
6.2 Unbesehen des bislang Erwogenen ist der Beschwerdeführer darauf
aufmerksam zu machen, dass es ein legitimes Recht jeden Staates ist,
seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder
disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht
als flüchtlingsrechtlich beachtliche oder menschenrechtswidrige Verfol-
gungsmassnahmen zu betrachten wären (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG; s. dazu
ausführlich das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 5; vgl. auch das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1996/2015 vom 22. April 2015 [dort S.
4] betreffend einen ukrainischen Staatsbürger). Unter hypothetischer An-
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nahme der Diensttauglichkeit des Beschwerdeführers und der Wahrheits-
konformität seiner militärischen Einberufung (beziehungsweise seiner
Furcht davor) wäre auch das von ihm behauptete politische Einberufungs-
motiv (angeblich russische und ukrainische Wurzeln sowie regierungs-
feindliche Einstellung) gänzlich haltlos und unbehelflich.
6.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
hauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu
Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was vom Be-
schwerdeführer substanziell denn auch nicht bestritten wird.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
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Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vor-
liegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder der
kriegerische Konflikt in einem begrenzten Gebiet der Ostukraine noch das
in der Ukraine behandelte und weiterhin behandelbare (…)-Syndrom noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers sprächen, da sein Herkunftsort nicht im Konfliktgebiet
liege, er im Übrigen gesund, arbeitsfähig und gebildet sei und er zudem
über ein stabiles Beziehungsnetz im Heimatland sowie unterstützungsfä-
hige Angehörige in der Schweiz verfüge. Auf die betreffenden Ausführun-
gen des SEM gemäss angefochtener Verfügung (vgl. dort E. III) kann ver-
wiesen werden. Der in der Beschwerde vertretenen gegenteiligen Auffas-
sung des Beschwerdeführers (insb. Situation allgemeiner Gewalt in der Uk-
raine sowie Zuordnung zu den Separatisten aufgrund russischer Wurzeln)
bleiben in der vorgebrachten Form offensichtlich ohne Durchschlagskraft.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die drei als Beweismittel eingereichten militärischen Aufgebote werden als
Fälschungen eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: