Abtei lung V
E-4060/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 18. Mai
2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4060/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in A._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 25. Februar 2008 verliess und nach Aufenthalten von
weniger als einem Monat respektive von einem Jahr in Niger und
Libyen nach Italien gelangte, wo er ungefähr elf Monate verbrachte,
bevor er am 27. Februar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in
die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 25. März 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und
zu den Ausreisegründen seines Heimatlandes befragte, wobei er zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass
sein Vater (...) von C._______ gewesen sei,
dass dieser in C._______ Land aufgeteilt habe, womit viele
Dorfbewohner nicht einverstanden gewesen seien,
dass sein Zwillingsbruder wegen dieser Parzellierung im Jahr 1999
von fünf Dorfbewohnern (sog. "big boys") umgebracht worden sei und
sie seiner Mutter gedroht hätten, ihn (den Beschwerdeführer) ebenfalls
umzubringen,
dass er um seiner Sicherheit willen beim Pastor Y._______ der
katholischen Kirche (...) Schutz gefunden, sich aber dennoch
entschieden habe, nach Libyen zu flüchten,
dass er immer noch begründete Angst um sein Leben habe, zumal
sein Vater im Dezember 2009 zu Hause umgebracht worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am
14. April 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens am 25. März 2010 das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
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dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen
antwortete, im Falle einer Rücküberstellung nach Italien würde er
weder Hilfe noch Dokumente erhalten,
dass der Beschwerdeführer am 10. März 2010 wegen Verdachts auf
Widerhandlungen gegen das des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
wegen Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung, von
der Kantonspolizei Z._______ festgenommen und gleichentags wieder
ins EVZ B._______ zurückgeführt wurde,
dass das BFM mit Schreiben vom 8. April 2010 die italienischen
Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis
am 23. April 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 – eröffnet am 1. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton W._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
während elf Monaten in Bari eine Schule besucht, habe aber von den
italienischen Behörden keine Dokumente erhalten,
dass er am 27. Februar 2010 illegal von Italien in die Schweiz
eingereist sei,
dass zudem ein Eurodac-Treffer vom 14. April 2009 in Bari vorliegen
würde,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das
"Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem
Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags") Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
(Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) oder Verlängerung
(Art. 19 Abs. 4 Dublin-II-VO) – bis spätestens am 23. Oktober 2010 zu
erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend ge-
macht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien entgegen-
stünden,
dass Italien seinen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erwachsenen Verpflichtungen
nachkomme und der Beschwerdeführer nicht damit rechnen müsse,
von dort aus in einen möglichen Verfolgerstaat zurückgeschickt zu
werden, wenn er eine entsprechende Verfolgung geltend mache,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus
der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Juni 2010 (Datum
Poststempel) sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
vom 18. Mai 2010 sei aufzuheben, und es sei auf sein Asylgesuch
einzutreten,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass der stellvertretende Instruktionsrichter mit Verfügung vom
7. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juni 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am
14. April 2009 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am
27. Februar 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig
ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-
II-VO und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-II-VO]), insbes. Art. 10 Abs. 1
Dublin-II-VO),
dass das BFM die italienischen Behörden am 8 April 2010 um Über -
nahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-
VO) und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 23. April 2010 un-
genutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine
stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers
vorliegt (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),
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dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des FK, der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass damit der Einwand in seiner Beschwerde, angesichts persön-
licher und politischer Probleme könne er nicht in sein Heimatland
zurückkehren, nicht geeignet ist, um zu einem anderen Schluss zu ge-
langen,
dass auch die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach er in
der Schweiz eine (...)-schule besuchen möchte, zu keiner anderen
Betrachtungsweise führt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung
des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen
Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen
– bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO),
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dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt
für Migration des Kantons W._______.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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