B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4060/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Liberia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Liberia gemäss eigenen Angaben im De-
zember 2011. Er reiste nach Marokko, wo er sich in der Folge über ein
Jahr aufhielt. Danach begab er sich nach Spanien und gelangte über
Frankreich am 18. März 2013 in die Schweiz. Gleichentags suchte er um
Asyl nach. Am 3. April 2013 wurde er zur Person befragt (BzP); am
28. Juni 2013 fand die Anhörung statt.
Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, nach der Beerdigung
seines Vaters habe der Ältestenrat bekanntgegeben, bevor das Erbe
übergeben werde, müsse eine Bedingung erfüllt werden: Er solle eine
(…) (Geheimkult) führen. Als er dies abgelehnt habe, seien die Ältesten
wütend geworden und hätten das Erbe nicht übergeben wollen; auch ha-
be man ihm gesagt, er dürfe die Stadt nicht verlassen, und er sei bedroht
worden. Schliesslich habe er fliehen können. Er sei nach B._______ ge-
reist, aber auch dort seien ihm telefonisch Drohungen zugegangen. Es
seien Leute geschickt worden, um ihn zu entführen. Deshalb habe er sich
bei Freunden aufgehalten. Als er den Druck nicht mehr ausgehalten ha-
be, sei er weggegangen.
B.
Mit am 9. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 4. Juli 2013 trat das BFM in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt
in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auch seien die zuständigen Behörden anzuweisen,
die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.
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D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Vorliegen sind die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Be-
schwerde vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen
(Art. 32–35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116).
Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG ist indessen im Rahmen einer summarischen Prüfung über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, weshalb im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unge-
achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet.
Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompe-
tenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat
(vgl. BVGE 2007/8).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
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nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende
Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelas-
senen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernst-
haft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu be-
schaffen (vgl. BVGE 2010/2).
3.2. Das BFM hält in seiner angefochtenen Verfügung fest, der Be-
schwerdeführer sei schriftlich darauf hingewiesen worden, dass er inner-
halb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben habe. Er
habe angegeben, keine Papiere beschaffen zu können und nicht zu wis-
sen, wo sich sein Pass befinde. Seine Familie befinde sich zwar im Hei-
matland, aber es sei schwierig, Papiere zu beschaffen. Die diesbezügli-
chen Ausführungen seien widersprüchlich, es handle sich um Schutzbe-
hauptungen. Zudem seien seine Angaben zur Herreise stereotyp und un-
substanziiert; sie seien ernsthaft zu bezweifeln. Es sei davon auszuge-
hen, dass er seine Identitätspapiere den Behörden bewusst vorenthalte,
um seine wahre Identität nicht preiszugeben und einen Vollzug der Weg-
weisung zu erschweren oder zu verunmöglichen. Demnach würden keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglichten, Reise-
oder Identitätspapiere einzureichen. Seine Vorbringen zu den Asylgrün-
den seien unglaubhaft. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, zusätz-
liche Abklärungen seien nicht erforderlich. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.
4.
Die Folge eines Nichteintretensentscheides sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwer-
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deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Liberia
herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprechen. Aufgrund der Verletzung
der Mitwirkungspflicht sei es den Behörden nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der persönlichen Situation des Beschwerdeführers zur Zumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Es stehe jedoch fest,
dass es sich bei ihm um einen Mann im besten Alter handle, der laut ei-
genen Angaben über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge; in
seinem Heimatstaat verfüge er über ein breites Familiennetz, auf welches
er sich bei seiner Rückkehr stützen könne.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmittelschrift nichts vor,
was er nicht bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zu Pro-
tokoll gab. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des BFM fehlt
gänzlich. Auch werden keine Beweismittel eingereicht, einzig weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Nachreichung solcher Dokumen-
te vorbehalten bliebe.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt den vorinstanzlichen Entscheid auf-
grund der vorstehenden Ausführungen vollumfänglich. Es lässt es des-
halb bei der Feststellung bewenden, dass in der Tat nicht ersichtlich ist,
weshalb vorliegend für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapie-
ren entschuldbare Gründen vorliegen sollten. Die diesbezüglichen Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermögen ebenso wenig zu überzeu-
gen wie seine Vorbringen zu den Asylgründen glaubhaft erscheinen.
Das BFM ist zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
Tritt das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die
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Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der
Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Im Lichte dieser Bestimmungen
sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wä-
re im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt.
Der Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in Liberia ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch
durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden
müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der
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Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entneh-
men. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen liberianischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 Aug).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Die verfahrensrechtlichen
Anträge werden mit diesem Entscheid gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren
abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: