B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4061/2009 und E-4062/2009
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula
Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien
A._______, und
B._______, beide Angola,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechts-
beratungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägung (Vollzug der Wegweisung); Verfügungen
des BFM vom 9. Juni 2009 / N_______ und N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 10. September 2002 an der Emp-
fangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) Basel um
Asyl nach. Sie sei in C._______ aufgewachsen und habe bis zur Ausreise
dort gelebt. Nach zwölf Jahren Schulbesuch sei sie zur (…) ausgebildet
worden und habe dann einen (…) besucht. Am (…) 2002 habe sie ihren
Heimatstaat über den Flughafen Luanda verlassen, sei nach D._______
gelangt, von dort auf dem Landweg weitergereist und am (…) 2002 illegal
in die Schweiz gelangt.
Sie begründete ihr Asylgesuch damit, dass ihr Lebenspartner und Vater
ihrer Tochter am 28. August 2002 von Angehörigen der Volksbewegung
zur Befreiung Angolas (MPLA) umgebracht worden sei, weil er Informati-
onen der Bewegung an die Nationale Union für die völlige Unabhängig-
keit Angolas (UNITA) weitergegeben habe. Anlässlich der Trauerfeierlich-
keiten im Norden Angolas seien sie und ihre Tochter von den Angehöri-
gen des Ermordeten zur Teilnahme an traditionellen Riten gezwungen
worden. Nach der Beerdigung sei sie nach C._______ zurückgekehrt,
während sie ihre Tochter bei der Familie ihres Lebenspartners habe zu-
rücklassen müssen. Mehrere Male sei sie von MPLA-Angehörigen, die
bei ihr noch geheime Dokumente vermutet hätten, aufgesucht und be-
droht worden. Schliesslich habe sie zu Verwandten fliehen können, wo
sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Dort sei sie an dem Blut, das
sie im Verlaufe der traditionellen Beerdigungsriten habe trinken müssen,
schwer erkrankt. Nonnen hätten sie gepflegt und ihre Ausreise organi-
siert. Ansonsten habe sie in Angola keine Probleme gehabt.
A.b Mit Verfügung vom 27. Februar 2004 wies das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gründe ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommision (ARK) mit Urteil vom 12. Juli 2004 ab. Sie
bestätigte die vom BFF vorgenommene Würdigung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin als unglaubhaft und stellte ergänzend fest, sie seien
nicht asylrelevant. Den Vollzug der Wegweisung erachtete sie als zuläs-
sig, zumutbar und möglich, wobei sie das tragfähige soziale Beziehungs-
netz, die überdurchschnittliche Ausbildung der Beschwerdeführerin sowie
den Umstand, dass ihre damals gut fünfjährige Tochter noch in Angola le-
be, hervorhob.
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B.
B.a Der Beschwerdeführer suchte ebenfalls am 10. September 2002 an
der Empfangsstelle Basel um Asyl nach. Er habe seit dem Kleinkindesal-
ter und bis 2000 in C._______ gelebt. Anschliessend habe er sich bis im
Mai 2002 in der Region (…) aufgehalten, bevor er nach C._______ zu-
rückgekehrt sei. Er gab an, während elf Jahren die Schule besucht und
mit einer Ausbildung in (…) begonnen zu haben. Auch der Beschwerde-
führer gab an, Angola am (…) 2002 über den Flughafen Luanda verlas-
sen und von dort her kommend auf dem Landweg am (…) 2002 illegal in
die Schweiz eingereist zu sein.
Zur Begründung seines Asylgesuches hatte der Beschwerdeführer unter
anderem geltend gemacht, einige seiner Geschwister hätten der UNITA
angehört, und er selbst habe für Rebellen Waren transportiert. Im Som-
mer 2002 sei er von bewaffneten Angehörigen der Anti-Terroreinheiten
verhaftet und während rund zwei Monaten festgehalten worden; in dieser
Zeit habe er Schreckliches gesehen und sei misshandelt worden. Ein
Wächter habe ihm zur Flucht verholfen und ihn bis zur Ausreise versteckt.
B.b Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 wies das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Gründe ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil
vom 12. Juli 2005 ab. Sie bestätigte die vom BFF vorgenommene Würdi-
gung der Vorbringen als unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung er-
achtete sie als zulässig, zumutbar und möglich, wobei sie hervorhob,
dass der Beschwerdeführer in Angola noch über verwandtschaftliche Be-
ziehungen verfügen dürfte und eine gute Ausbildung absolviert habe.
C.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Mai 2009 gelangten die Beschwerde-
führenden an das BFM und beantragten die Wiedererwägung der Verfü-
gungen des BFF vom 27. Februar 2004 und 25. Februar 2003 bezüglich
des Wegweisungsvollzugs und ihre vorläufig Aufnahme. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht begehrten sie die Sistierung aller Vollzugsmassnah-
men und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung ihres Gesuches machten im Wesentlichen geltend, der
Wegweisungsvollzug sei völkerrechtswidrig, weil er ihr Recht auf Famili-
enleben in unzulässiger Weise tangiere, nachdem sie hier in der Schweiz
dank einer Methode der künstlichen Fortpflanzungsmedizin – der In-Vitro-
Fertilisation (IVF) – endlich Aussicht auf die Gründung einer Familie hät-
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ten. Diese Möglichkeit hätten sie in ihrem Heimatland nicht. Darüber hin-
aus wären sie dort als kinderlose Familie marginalisiert und mangels so-
zialer Beziehungen sowie wirtschaftlicher Existenzmöglichkeiten konkret
gefährdet. Insgesamt erweise sich der Vollzug der Wegweisung nach An-
gola als unzulässig und unzumutbar.
D.
Mit separaten Verfügungen vom 9. Juni 2009 wies das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch ab. Mangels Erfolgsaussichten der Begehren wies es
auch die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab
und erhob von ihnen je eine Gebühr von Fr. 300.−. Es hielt schliesslich
fest, die Verfügungen vom 27. Februar 2004 und 25. Februar 2003 seien
rechtskräftig und vollstreckbar, und allfälligen Beschwerden komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Schutzbereich
von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umfasse nicht das
Recht auf die zukünftige Gründung einer Familie. Dass kinderlose Famili-
en in Angola marginalisiert würden, stimme nicht mit den Erkenntnissen
des BFM überein, und warum es den Beschwerdeführenden nicht gelin-
gen sollte, mit ihren Verwandten wieder in Kontakt zu treten und in ihrem
Heimatstaat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal sie beide
gut ausgebildet seien und die Beschwerdeführerin auch über Berufserfah-
rung verfüge, sei nicht nachvollziehbar.
E.
Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2009 gelangten die
Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
ten sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügungen vom 9. Juni 2009
sowie ihre vorläufige Aufnahme. In formeller Hinsicht begehrten sie die
Zusammenlegung ihrer Verfahren, die Sistierung aller Vollzugsmassnah-
men und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das Bundesge-
richt habe festgehalten, dass der Wunsch nach Kindern eine elementare
Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung darstelle, selbst wenn es offen
gelassen habe, ob Art. 8 EMRK ein Recht auf künstliche Befruchtung be-
gründe. Angesichts des langen Bürgerkrieges in Angola, des Umstandes,
dass sie aus C._______ und nicht aus E._______ stammten, sowie der
schlechten Infrastruktur in ihrem Heimatland sei naheliegend, dass sie ih-
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Seite 5
re verwandtschaftlichen Beziehungen nicht wieder herstellen könnten.
Angesichts ihrer langen Abwesenheit sowie des jahrelangen Arbeitsun-
terbruches komme ihnen die gute Ausbildung bei einer wirtschaftlichen
Eingliederung kaum zu Gute. Entgegen der Auffassung des BFM würden
kinderlose Paare in Angola sehr wohl marginalisiert.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 gab der zuständige In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Antrag der Be-
schwerdeführenden auf Zusammenlegung ihrer Verfahren statt. Das
sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs sowie jenes um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege lehnte er ab und erhob einen
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1200.−.
Zur Begründung führte er vorab aus, es dürfte kaum eine gegenüber der
Situation bei Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen ver-
änderte Sachlage vorliegen, die für den Entscheid relevant sei. Im Übri-
gen umfasse zwar der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auch ein Recht
auf Zugang zu Methoden der künstlichen Fortpflanzung, das aber den
Schranken von Art. 8 Abs. 2 EMRK unterliege; vorliegend könne kein An-
spruch auf Aufenthalt in der Schweiz aus der Bestimmung abgeleitet wer-
den. Dem Vollzug der Wegweisung dürften auch sonst keine Hindernisse
entgegenstehen, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der
rechtskräftig verfügten Wegweisung das Interesse der Beschwerdefüh-
renden, sich während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten zu dürfen,
überwiege. Die gleichen Gründe liessen die Beschwerde als aussichtslos
erscheinen, ganz abgesehen vom Umstand, dass es an der für die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung vorausgesetzten Bedürftig-
keit fehlen dürfte, nachdem die Beschwerdeführenden in der Lage seien,
eine IVF-Behandlung zu finanzieren.
F.b Der Kostenvorschuss wurde von den Beschwerdeführenden innert
angesetzter Frist einbezahlt.
G.
G.a Mit Eingabe vom 10. Juli 2009 beantragten die Beschwerdeführen-
den sinngemäss die wiedererwägungsweise Aufhebung der Zwischenver-
fügung vom 30. Juni 2009 und insbesondere die Sistierung des Wegwei-
sungsvollzugs. Sie hielten fest, der Eingriff in ihren sich aus Art. 8 Abs. 1
EMRK ergebenden Anspruch sei nicht verhältnismässig, zumal dem öf-
fentlichen Interesse mit einer milderen Massnahme, namentlich einer bis
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zur erfolgreichen IVF-Behandlung befristeten vorläufigen Aufnahme, hätte
Rechnung getragen werden können.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2009 wies der Instruktionsrichter
das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, die rechtskräftig verfügten
Wegweisungen blieben vollstreckbar, und die Beschwerdeführenden hät-
ten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2009 lud der Instruktionsrichter
das BFM zur Vernehmlassung ein.
H.b Mit Vernehmlassungen vom 5. August 2009 hielt das BFM an den
angefochtenen Verfügungen und deren Begründung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
I.
I.a Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 zeigte der Stellvertreter der heutigen
Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandates an, reichte die entspre-
chenden Vollmachten zu den Akten und kündigte die Einreichung von
Arztberichten an.
I.b Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 liess die Beschwerdeführerin einen
ärztlichen Bericht vom 24. März 2010 der Universitären Psychiatrischen
Dienste Bern [UPD]) und einen solchen vom 14. April 2010 (Psychiatri-
sche Dienste Biel-Seeland [PDB]) einreichen. Sie machte geltend, durch
den Brand am 25. Februar 2010 im Durchgangszentrum (DZ) Lyss seien
bei ihr Angstzustände ausgelöst worden, die eine stationäre Behandlung
vom (…) 2010 in der Klinik der UPD zur Folge gehabt hätten. Der Vollzug
der Wegweisung erweise sich unter diesen Umständen sowie der allge-
meinen Lage der Unsicherheit und medizinisch unzureichenden Versor-
gungslage in ihrem Heimatland als unzumutbar.
Die Fachärzte halten in ihren Berichten im Wesentlichen fest, die Be-
schwerdeführerin berichte unter anderem, im Heimatland zuletzt im Mili-
tärdienst der Rebellen gewesen und dort missbraucht worden zu sein.
Seit dem Brandereignis im DZ Lyss leide sie unter starker Verzweiflung
und Suizidgedanken; die Bilder von schreienden Menschen und dem
Feuer kämen ihr immer wieder ins Gedächtnis, und sie träume davon. Die
Ärzte schliessen auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS).
Sie zeichnen eine ungünstige gesundheitliche Prognose ohne adäquate
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Behandlung. Mit einer stationären Therapie und im weiteren Verlauf eng-
maschig geführten ambulanten Behandlung sei diese deutlich günstiger.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2010 lud der Instruktionsrichter das
BFM im Verfahren der Beschwerdeführerin zur ergänzenden Vernehm-
lassung ein. Dieses hielt fest, aufgrund fehlender aktueller Angaben zu
deren gesundheitlichen Zustand sei eine Stellungnahme nicht möglich.
K.
K.a Am 20. Juli 2010 kündigte die Rechtsvertreterin die Nachreichung
des Austrittsberichts der Klinik der UPD an.
K.b Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2010 setzte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden Frist zur Einreichung des angekündig-
ten ärztlichen Berichtes an.
K.c Am 17. August 2010 reichten die Beschwerdeführenden drei medizi-
nische Berichte (der UPD vom 30. April und vom 31. Mai 2010 sowie der
PDB vom 12. August 2010) ein. Sie machten beide geltend, sich in psy-
chiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung zu befinden.
Betreffend die Beschwerdeführerin halten die Fachärzte im Wesentlichen
fest, im Verlaufe der stationären Therapie vom (…) 2010 hätten sich die
Anspannungszustände und Ängste zwar gebessert, seien aber nicht
gänzlich verschwunden. Während Tagesurlauben im DZ (…) sei die Sym-
ptomatik wieder verstärkt aufgetreten. Trotz Therapie klage die Be-
schwerdeführerin bei bestehender Anämie weiterhin über häufigen
Schwindel, Kreislaufschwäche, Unwohlsein, Müdigkeit und Kopfschmer-
zen. Die geschilderten Symptome seien mit der Diagnose PTBS verein-
bar. Aufgrund der soziobiographischen Anamnese und Erzählungen von
Kriegserlebnissen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Jugend im Bürgerkrieg stark traumatisiert worden sei. Nach der
Rückkehr ins DZ (…) sei sie wieder vermehrt von Flashbacks betroffen
gewesen, die Feuer und schreiende Menschen gezeigt hätten. Bereits am
(…) 2010 habe sie zur Krisenintervention bei akuter Belastungsreaktion
und im Vordergrund stehender Insomnie erneut hospitalisiert werden
müssen. Unter Medikation und in der beschützenden Umgebung der Sta-
tion sei es zu einer raschen Besserung der Schlaflosigkeit gekommen,
und auf ihren eigenen Wunsch sei sie am 31. Mai 2010 wieder entlassen
worden. Weiterhin befinde sie sich in ambulanter Behandlung und sie
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Seite 8
werde an der psychoedukativen Gruppe für traumatisierte Migrantinnen
teilnehmen.
Betreffend den Beschwerdeführer hält der behandelnde Arzt der PDB in
seinem Bericht vom 12. August 2010 fest, er sei in Angola mehrmals in-
haftiert und von einer Spezialeinheit der Regierung misshandelt worden.
Seit seinem Aufenthalt in der Schweiz, insbesondere nach dem Brander-
eignis im DZ Lyss vom Februar 2010, leide er an wiederauftretenden Bil-
dern aus jener Zeit sowie dem Brandereignis. Er sei innerlich unruhig, lei-
de an Konzentrations- und Schlafstörungen. In Belastungssituationen ha-
be er mehrmals dekompensiert, sei bewusstlos geworden oder nicht
mehr ansprechbar gewesen. Vermutlich sei von einer PTBS auszugehen.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 lud der Instruktionsrich-
ter das BFM zur ergänzenden Vernehmlassung ein.
L.b Mit Vernehmlassung vom 31. August 2010 hielt das BFM an den an-
gefochtenen Verfügungen und deren Begründung fest. Ergänzend führte
es aus, es bestünden aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland konkret an Leib und
Leben gefährdet wären.
M.
M.a Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 machte die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden geltend, sie sei von den PDB kontaktiert wor-
den. Man habe ihr mitgeteilt, dass die Beschwerdeführenden Zeugen ei-
nes Einbruchs ins DZ (…) geworden seien. Ihr psychischer Zustand sei
dadurch erneut destabilisiert worden. Die behandelnden Ärzte hätten auf
Anfang Februar 2011 aktuelle medizinische Berichte in Aussicht gestellt,
und es werde darum ersucht, diese vor einem Entscheid abzuwarten.
M.b Am 22. Februar 2011 reichte die Rechtsvertreterin nebst einem Un-
terstützungsschreiben eines Seelsorgers vom 8. Februar 2011 einen aus-
führlichen ärztlichen Bericht der PDB vom 18. Februar 2011 betreffend
die Beschwerdeführerin ein.
Darin hält die behandelnde Ärztin fest, die nach den beiden Klinikaufent-
halten vorübergehend erreichte leichte Stabilisierung des psychischen
Zustandes der Beschwerdeführerin habe leider nur während kurzer Zeit
angehalten. Sie fühle sich im DZ ständig bedroht und verängstigt durch
laute Stimmen der Mitbewohner; dies löse immer wieder Erinnerungen an
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traumatische Erlebnisse aus. Weiterhin leide sie unter starken Schlafstö-
rungen, und der geringste Stress bewirke unmittelbar eine eindeutige
Verschlechterung ihres bereits instabilen und fragilen psychischen Zu-
standes. Trotz all dieser Belastungen habe sich die Beschwerdeführerin
gut in der Schweiz integriert; sie spreche sehr gut Deutsch, recht gut
Französisch und verstehe problemlos Schweizerdeutsch. Die Ärztin diag-
nostiziert unter anderem eine komplexe PTBS nach unzähligen, bis in die
Kindheit zurückreichenden Gewalterfahrungen, inklusive wiederholten
Vergewaltigungen sowie dem Verlust der ganzen Familie in der Kindheit.
Die Beschwerdeführerin benötige nebst einer medikamentösen vorerst
eine stabilisierende Therapie als Vorbereitung einer spezifischen Behand-
lung der PTBS sowie eine stützende psychiatrisch-psychotherapeutische
Therapie für das Aushalten der ungeklärten Situation in der Schweiz. Des
weiteren würde sie eine eigentliche, längerfristige spezifische Trauma-
Therapie mit Stabilisation und Trauma-Konfrontation benötigen. Eine sol-
che könne nur in einer für die Patientin angstfreien und sicheren Umge-
bung durchgeführt werden. Ohne eine solche Behandlung sei davon aus-
zugehen, dass sich der durch Kriegserlebnisse und damit verbunden
mehrfachen massiven Traumata schwer gestörte psychische Zustand der
Beschwerdeführerin mit grosser Wahrscheinlichkeit verschlechtern wür-
de, und man mit einer Chronifizierung ihrer PTBS bis hin zu einer andau-
ernden invalidisierenden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelas-
tung rechnen müsse. Mit adäquater Behandlung unter entsprechend si-
cheren Bedingungen dürfte sich ihr psychischer Zustand soweit verbes-
sern, dass sie ihren Pflegeberuf wieder voll ausüben und dadurch ein un-
abhängiges Leben führen könnte.
N.
Am 9. August 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführe-
rin befinde sich aufgrund akuter Suizidalität erneut in stationärer Behand-
lung in der Klinik der UPD. Auch der Beschwerdeführer befinde sich auf-
grund einer PTBS in psychotherapeutischer Behandlung.
Betreffend die Beschwerdeführerin geht aus dem gleichzeitig eingereich-
ten Bericht der UPD vom 28. Juli 2011 hervor, dass sie am (…) 2011 von
den PDB zum dritten stationären Aufenthalt überwiesen wurde zur Krisen-
intervention bei akuter Suizidalität. Sie habe bei der Aufnahme berichtet
von seit einer Woche bestehenden Suizidgedanken, von denen sie sich
immer schwerer distanzieren könne. Ein beim BFM anstehender Termin
habe Verzweiflung und Angst ausgelöst, ausgeschafft zu werden. Die Be-
schwerdeführerin komme aus ihrem Strudel der Angst kaum noch heraus.
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Seite 10
Die Beobachtungen im stationären Rahmen hätten gezeigt, dass in den
Situationen, in denen die Patientin ängstlich angespannt sei – solche
könnten bereits durch laut sprechende Personen ausgelöst werden –
auch eine deutliche Hypotonie verbunden mit Tachykardie bestehe. Dies
könne ein Ausmass annehmen, dass die Patientin kurz vor der Bewusst-
losigkeit stehe. Gemäss Fremdanamnese durch eine beim DZ (…) tätige
Person sei dies dort bereits mehrfach vorgekommen. Durch medikamen-
töse Therapie seien nur geringe Erfolge in der Therapie der Beschwerde-
führerin zu erzielen; die Auslöser der suizidalen Krisen lägen im psycho-
sozialen Bereich. Sie benötige zur Therapie der PTBS eine über lange
Zeit gehende psychotherapeutische Betreuung. In einem ruhigeren Rah-
men als dies im DZ Büren der Fall sei, und bei zusätzlicher ambulanter
psychotherapeutischer Behandlung, könnte es zu einer deutliche Stabili-
sierung des psychischen Zustandsbildes mit selteneren Hospitalisationen
der Patientin kommen.
Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 29. Juni 2011 sowie dem Bericht vom
1. Juli 2011 einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie geht her-
vor, dass der Beschwerdeführer nach traumatisierenden Erlebnissen in
Angola unter einer PTBS leide; die Symptome seien innere Unruhe,
Flashbacks und Hoffnungslosigkeit. Sie hätten sich seit dem Brandereig-
nis im DZ Lyss verstärkt. Der Beschwerdeführer hege Suizidabsichten für
den Fall, dass er in sein Heimatland zurückkehren müsse.
O.
O.a Mit Eingabe vom 22. November 2011 beantragte die Rechtsvertrete-
rin gestützt auf den vorläufigen Austrittsbericht der Klinik vom 16. No-
vember 2011 die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
Aus dem Bericht geht namentlich hervor, dass sich die Beschwerdeführe-
rin vom (…) Juni 2011 bis am (…) November 2011 in stationärer Behand-
lung befunden habe; die Diagnose lautet auf eine komplexe PTBS mit
Exazerbation der Symptomatik durch anstehenden Asylentscheid mit la-
tenter Suizidalität sowie Anpassungsstörung mit Angst und Depression
gemischt.
O.b Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2011 setzte der Instrukti-
onsrichter den Vollzug der Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des
Verfahrens aus.
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Seite 11
P.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2012 reichte die Rechtsvertreterin den defini-
tiven Austrittsbericht der UPD vom 14. Dezember 2012 zu den Akten. Auf
den Inhalt wird, sofern für einen Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Q.
Q.a Mit Eingabe vom 26. April 2012 erkundigte sich die Rechtsvertreterin
nach dem Verfahrensstand. Sie teilte mit, der Beschwerdeführer habe ei-
ne gute Arbeitsstelle (…) angeboten erhalten, da er fliessend fünf Spra-
chen spreche. Er könnte sich ohne weiteres hier in die Arbeitswelt integ-
rieren, würde er über einen entsprechenden Status verfügen. Der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtere sich demge-
genüber angesichts des ungewissen Verfahrensausgangs.
Q.b Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012 teilte der Instruktionsrichter
der Rechtsvertreterin mit, das Verfahren werde im Verlaufe des Sommers
zum Abschluss gebracht.
R.
R.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2012 forderte der Instruktions-
richter die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zur Einreichung
ihrer Kostennote auf.
R.b Am 7. August 2012 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote
über Fr. 2901.20 zu den Akten.
S.
Am 16. August 2012 gab die Rechtsvertreterin einen vom selben Tag da-
tierten und von der Therapeutin sowie der Oberärztin unterschriebene Be-
richt der PDB zu den Akten. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass
die Beschwerdeführerin nach wie vor psychiatrisch-psychotherapeutisch
behandelt werde. Die Wohnsituation im Durchgangsheim – die lauten
Stimmen, Streit und Agressionen – sei äusserst belastend für sie. Zwar
habe sie ein Teilzeit-Praktikum (…) antreten können, das sie etwas stabi-
lisiere. Der geringste Stress werfe sie jedoch zurück. Sie versuche mit ei-
sernem Willen gute Arbeit zu leisten, habe dann aber in ihrer Freizeit kei-
ne Reserve mehr und leide massiv unter ihren Beschwerden. Ihr psychi-
scher Zustand sei immer noch äusserst instabil. Die im Bericht vom 18.
Februar 2011 (vgl. Sachverhalt, Bst. M.b) bestünden nach wie vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 12
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können, wie
die ursprüngliche Verfügung, auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg an
das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung, abgeleitet namentlich aus dem
Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
besteht unter anderem dann, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
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Seite 13
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise
verändert hat und somit die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Der Gesuchsteller hat dabei hinreichend substanziiert darzutun, worin die
sich seit der rechtskräftigen Entscheidung erheblich veränderte Sach-
oder Rechtslage begründet liegt (BVGE 2010/27 E. 2.1.1 f. m.w.H.).
3.2 Die Beschwerdeführenden machten in ihrem Wiedererwägungsge-
such vom 30. Mai 2009 geltend, die Sachlage habe sich seit den Urteilen
der ARK vom 12. Juli 2004 (Beschwerdeführerin) und vom 12. Juli 2005
(Beschwerdeführer) insofern verändert, als sie inzwischen in der Schweiz
in medizinischer Behandlung seien, um ihrem Kinderwunsch Nachach-
tung zu verschaffen. Weil eine entsprechende Behandlung in ihrem Hei-
matland nicht zur Verfügung stehe, erweise sich ein Vollzug der Wegwei-
sung dorthin als unzulässig oder unzumutbar. Hinzu komme, dass inzwi-
schen nicht mehr davon ausgegangen werden könne, sie verfügten in
Angola über ein soziales Netz, nachdem es ihnen nicht mehr gelungen
sei, zu ihren Angehörigen Kontakt aufzunehmen.
Ob sie damit eine Veränderung der Sachlage im oben (E. 3.1) umschrie-
benen Sinne dargetan hatten, ist zweifelhaft (vgl. Zwischenverfügung
vom 30. Juni 2009, oben Bst. F), kann aber im heutigen Zeitpunkt offen
bleiben. Tatsache ist, dass das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch
eingetreten ist und es materiell geprüft hat.
Im heutigen – massgeblichen – Zeitpunkt hat sich die Sachlage seit dem
Eintritt der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen vom 27. Februar
2004 und vom 25. Februar 2003 auf jeden Fall erheblich im oben um-
schriebenen Sinne verändert. Das BFM hatte Gelegenheit, sich im Rah-
men von Schriftenwechseln zu diesen sich im Wesentlichen seit dem
Frühjahr 2010 ergebenden neuen Sachumständen zu äussern und hat
dies, wenn auch äusserst knapp, getan.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens wird die Frage sein, ob im heu-
tigen Zeitpunkt dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenste-
hen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Demgegenüber sind die
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung von Asyl
und die Wegweisung als solche nicht mehr Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
4.
E-4061/2009 und E-4062/2009
Seite 14
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur:
Ist eine von ihnen erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurch-
führbar, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfälli-
ge Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asyl-
suchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
offen (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren
die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 m.w.H.).
4.3 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch
vom 30. Mai 2009 hauptsächlich mit der IVF-Behandlung, die sie in der
Schweiz begonnen hätten; weil sie einen durch Artikel 8 EMRK geschütz-
ten Anspruch darauf hätten, erweise sich der Vollzug der Wegweisung
nach Angola, wo ihnen der Zugang zu dieser Behandlungsmethode nicht
zur Verfügung stehe, als unzulässig, zumindest als unzumutbar. Wie be-
reits in der Zwischenverfügung vom 30. Juni 2009 (Sachverhalt, Bst. F)
ausgeführt, dürfte diesem Argument kaum Erfolg beschieden sein. Hinzu
kommt, dass der Sachverhalt in Bezug auf die IVF-Behandlung im heuti-
gen Zeitpunkt kaum liquid sein dürfte.
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der ursprünglichen Begründung
des Wiedererwägungsgesuchs, der diesbezüglichen Begründung in der
angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2009 und den Einwänden in der
Rechtsmitteleingabe vom 23. Juni 2009 erübrigt sich aber bereits auf-
grund des Umstandes, dass sich der Wegweisungsvollzug heute, wie der
nachfolgenden Erwägung zu entnehmen ist, aufgrund neu hinzugekom-
mener Umstände als unzumutbar erweist. Und dass sich auch eine Aus-
einandersetzung mit den beiden anderen Kriterien (Unzulässigkeit und
Unmöglichkeit des Vollzugs) erübrigt, ergibt sich aus der alternativen Na-
tur der Wegweisungsvollzugshindernisse.
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Seite 15
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ih-
ren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Be-
stimmung findet unter anderem Anwendung auf Personen, die nach ihrer
Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage einer konkreten Gefahr
ausgesetzt wären. Dabei kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und wenn die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt (BVGE 2009/51
E. 5.5 m.w.H. und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
5.2
5.2.1 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin vor dem Brand im DZ Lyss vom Februar 2010 in physi-
scher oder psychischer Hinsicht beeinträchtigt gewesen wäre. Demge-
genüber wurde dieses Ereignis offensichtlich zum Auslöser gesundheitli-
cher Beschwerden, die sich seit diesem Vorfall trotz engmaschiger The-
rapie – darunter mehrere stationäre Behandlungen in der UPD-Klinik –
nicht verbessert, sondern soweit verschlimmert haben, dass bis heute
von einer äusserst labilen psychischen Gesundheit der Beschwerdeführe-
rin ausgegangen werden muss. Für den Verlauf, die Diagnosen, die
durchgeführten und indizierten Therapien wird auf den Sachverhalt ver-
wiesen (Bst. I.b, K.c, M.b, N, O.a, P, S). Nach der letzten stationären Be-
handlung in der Klinik der UPD, die gute 5 Monate gedauert hat, hielten
die behandelnden Fachpersonen fest, nach wie vor sei die Beschwerde-
führerin psychisch sehr instabil und äusserst abhängig von beschützen-
den und Sicherheit gebenden Lebensumständen. Sie verfüge über kei-
nerlei Reserven, sei von ihrem Leben sehr gezeichnet und habe künftigen
Widrigkeiten kaum noch etwas entgegenzusetzen. Sie zeige sich er-
schöpft, ausgelaugt und kaum mehr belastbar. Bereits die Rückkehr ins
DZ (…) habe eine unmittelbare Zustandsverschlechterung und Dekom-
pensation der Beschwerdeführerin bewirkt, so dass sie noch am selben
Abend vom Personal des DZ wieder in die Klinik zurückgebracht worden
sei. Erst nach Klärung der Umstände nach Austritt, habe sie am 2. De-
zember 2011 entlassen werden können. Eine Rückkehr nach Angola wür-
de nach Ansicht der medizinischen Fachpersonen zu einer Traumareakti-
vierung mit Intrusionen und drängenden Suizidgedanken führen; eine
Selbstgefährdung wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben (Austritts-
bericht UPD vom 14. Dezember 2011). Laut telefonischer Auskunft der
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Seite 16
die Beschwerdeführerin seit Jahren begleitenden Leiterin des DZ (…),
vom 2. und 16. August 2012 habe sich die Situation bis heute nicht we-
sentlich verändert. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner (der
Beschwerdeführer) seien nach wie vor in ambulanter medizinischer Be-
handlung, und die Wohnsituation im DZ sei, im Speziellen für die Be-
schwerdeführerin, sehr belastend. Nachdem der Vollzug der Wegweisung
ausgesetzt worden sei, habe man ihr erlaubt, während zweier Nachmitta-
ge (…) auszuhelfen; das wirke zwar in gewissem Masse stabilisierend,
sei aber vom Pensum her die Grenze dessen, was sie aufgrund ihrer labi-
len gesundheitlichen Situation leisten könne. Würde sich die Wohnsituati-
on nicht bald ändern, befürchte sie eine erneute Dekompensation bis zur
Notwendigkeit einer erneuten Hospitalisierung.
5.2.2 Aus den Arztberichten wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin
gegenüber den sie behandelnden medizinischen Fachpersonen eine von
ihren im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Vorbringen gänzlich ab-
weichende Schilderung der Ereignisse vor ihrer Ausreise aus Angola ge-
macht hat. So habe sie ihre gesamte Familie im Bürgerkrieg verloren, als
sie noch ein Kind gewesen sei. Daraufhin habe sie als Strassenkind ge-
lebt, bis sie mit vierzehn Jahren als Kindersoldatin rekrutiert worden sei.
Im Camp sei sie von fünf Männern vergewaltigt worden. Das später zur
Welt gebrachte Kind sei gestorben, als es vier Jahre alt gewesen sei, weil
sie es im Camp nicht habe ernähren können. Sie habe nicht nur Gewalt
am eigenen Leib erfahren und sei sexuell ausgebeutet worden, sondern
habe auch sonst entsetzliche Szenen mit ansehen müssen. Im Krieg sei
sie verwundet und von den Rebellen in Geiselhaft genommen worden
(Arztbericht vom 18. Februar 2011, vgl. Sachverhalt Bst. M.b).
Diese zu den Angaben während des Asylverfahrens krass im Wider-
spruch stehenden und weitgehend neuen Vorbringen scheinen zunächst
die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens erfolgte Qualifizierung
der geltend gemachten Gründe als unglaubhaft absolut zu bestätigen. Auf
der anderen Seite kann der Hinweis der behandelnden Fachärztin im Be-
richt vom 18. Februar 2011 (vgl. Sachverhalt, Bst. M.b), wonach die Auf-
nahme einer genauen Anamnese, im besonderen bezüglich geordneter
Angaben von Gewalterfahrungen bei einer sequentiellen Traumatisierung
(z.B. wiederholte Vergewaltigungen, Zeuge von Totschlag, Vergewaltigung
und Mord), wie sie hier vorliege, äusserst schwierig sei, nicht ganz ausser
Acht gelassen werden. Es sei ein bekanntes Symptom einer komplexen
PTBS, dass die sequentiellen traumatischen Erlebnisse oft nur bruchteil-
haft in Erinnerung kämen und dies nicht etwa chronologisch und geord-
E-4061/2009 und E-4062/2009
Seite 17
net, sondern chaotisch. Viele Informationen, welche die Patientin in den
letzten Wochen den behandelnden Personen gegeben habe, erzähle sie
zum ersten Mal. Dies hänge damit zusammen, dass es grosses Vertrau-
en in eine Therapeutin brauche, um solche Erlebnisse erzählen zu kön-
nen. Wichtig scheine, dass die erste Übersetzerin beim Interview in Basel
die Beschwerdeführerin eingeschüchtert habe. Diese habe sich daraufhin
kaum getraut, die Fragen zu beantworten. Dem Umstand, dass Opfer von
traumatisierenden Ereignissen oft erst viel später über ihre Erlebnisse
sprechen können, wird im Übrigen vom Bundesverwaltungsgericht in
konstanter Praxis Rechnung getragen (BVGE 2009/51 E.4.2.3 m.w.H).
Letztlich braucht die Frage nicht abschliessend geklärt zu werden, weil
sie für einen Entscheid in der vorliegenden Sache nicht wesentlich ist.
Aufgrund der eingereichten, von fachlich kompetenter Seite erstellten
ärztlichen Berichte, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht nämlich
als erstellt, dass die Beschwerdeführerin massive traumatische Erlebnis-
se – welcher Art auch immer – zu bewältigen hat; trotz engmaschiger und
geeigneter Therapie seit über zwei Jahren und dem von den Ärzten bes-
tätigten eigenen Engagement ist ihr physischer und psychischer Gesund-
heitszustand im heutigen Zeitpunkt labil.
5.2.3 Auch der Beschwerdeführer ist physisch und psychisch angeschla-
gen und befindet sich in fortgesetzter ambulanter medizinischer Behand-
lung (vgl. Sachverhalt, Bst. K.c und N), wenn er sich auch in einem bes-
seren Gesundheitszustand als die Beschwerdeführerin befinden dürfte.
Dies geht schon aus dem Umstand hervor, dass es im Frühjahr offenbar
vorab an seinem Aufenthaltsstatus gelegen habe, dass er eine Arbeits-
stelle nicht habe antreten können. Gemäss telefonischer Mitteilung der
Leiterin des DZ (…) und langjährigen Betreuerin sei aber auch sein Zu-
stand labil; regelmässig verliere er das Bewusstsein. Es braucht hier nicht
näher auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen
zu werden, weil er, wie zu zeigen sein wird, bereits gestützt auf den
Grundsatz der Einheit der Familie, der beim Anordnung des Vollzugs der
Wegweisung zu berücksichtigen ist, vorläufig aufzunehmen ist.
5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt, sowohl in physischer als
vor allem auch in psychischer Hinsicht äusserst labil ist. Es muss davon
ausgegangen werden, dass sie bereits in gering belastenden Situationen
erneut dekompensieren könnte; dabei ist mit grosser Wahrscheinlichkeit
von einer drohenden Selbstgefährdung auszugehen. Auch der Beschwer-
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Seite 18
deführer ist sowohl körperlich als auch psychisch angeschlagen und be-
darf zukünftig adäquater Behandlung. Hinsichtlich der Beschwerdeführe-
rin ist davon auszugehen, dass sie auch in Zukunft, vermutlich über meh-
rere Jahre hinweg, einer engmaschigen adäquaten Therapie bedarf. Ei-
ner solchen dürfte eher Erfolg beschieden sein, wenn sie vor dem Hinter-
grund gesicherter Verhältnisse stattfinden würde.
5.3
5.3.1 Nach dem Gesagten wird offensichtlich, dass sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Angola im heutigen Zeitpunkt
als unzumutbar im unter E. 5.1 umschriebenen Sinne erweist. Die Gefahr
einer Dekompensation mit akuter Suizidalität dürfte bereits im Zeitpunkt
der Eröffnung eines negativen Entscheides bestehen. Unabhängig davon
ist aber auch davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatland nicht Zu-
gang zu der von ihr dringend benötigten Behandlung hätte. Die medizini-
sche Infrastruktur ausserhalb der Hauptstadt Luandas wurde während
des beinahe dreissig Jahre andauernden Krieges weitgehend zerstört.
Auch wenn nach dem Krieg – insbesondere dank der Entwicklung im
Erdölsektor – ein markanter wirtschaftlicher Aufschwung eingesetzt hat,
und sowohl die angolanische Regierung als auch internationale Geldge-
ber mit dem Wiederaufbau des Gesundheitswesens begonnen haben,
vermag dies an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Punktuell wird
zwar von Verbesserungen berichtet, zahlreiche Spitäler seien errichtet
worden oder befänden sich im Bau. Ein grosses Problem sei aber das
fehlende medizinische Fachpersonal; zahlreiche medizinische Zentren
seien deswegen nicht funktionstüchtig. Auch die Qualität der Infrastruktur
sei oft mangelhaft. Insgesamt besteht trotz gewisser bemerkenswerter
Entwicklungen im Verlauf der letzten Jahre im regionalen Vergleich auch
heute noch eine schlechte medizinische Versorgungslage in Angola.
Was die Behandlung psychischer Leiden im Besonderen betrifft, sind den
dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen keine Hinweise zu ent-
nehmen, dass in C._______, dem rund 600 km von Luanda entfernten
Herkunftsort der Beschwerdeführenden, psychiatrische Kliniken oder
psychiatrische Abteilungen in Spitälern überhaupt existieren. Demgegen-
über gebe es in Luanda zumindest eine psychiatrische Klinik, verschie-
dene Quellen berichten aber über eine Überbelegung (Stand 2011). Ins-
gesamt sind die Quellen in dieser Hinsicht spärlich, teilweise wider-
sprüchlich. Zusammenfassend muss davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin in Angola mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
Zugang zu der von ihr benötigten engmaschigen medizinischen Behand-
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Seite 19
lung hätte. Auf weitere Umstände, die im Einzelfall – begünstigend oder
erschwerend – im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs eine Rolle spielen könnten, braucht vorliegend nicht mehr
eingegangen zu werden. Weil mit grosser Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen ist, dass die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Angola im
heutigen Zeitpunkt zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung ihres Gesundheitszustandes führen würde, ist der Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren.
5.3.2 Nach Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG hat das BFM bei der Anordnung
des Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu
beachten. Gemäss konstanter Rechtsprechung geht diese Bestimmung
über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Auf-
nahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen
Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt. In personeller Hinsicht
umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjäh-
rigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende
Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist.
Die Beschwerdeführenden haben zwar stets angegeben, unabhängig
voneinander in die Schweiz gelangt und sich erst hier kennengelernt zu
haben. Ob dies angesichts des Umstandes, dass sie nach ihren beidsei-
tigen Angaben Angola am (…) 2002 per Flugzeug Richtung D._______
verlassen zu haben, auf dem Landweg weitergereist zu sein und am 10.
September 2002 in die Schweiz eingereist zu sein, stimmt, muss stark
bezweifelt werden. Vorliegend spielt das aber insofern keine Rolle, als
den Akten zu entnehmen ist, dass sie offensichtlich in dauerhafter ehe-
ähnlicher Gemeinschaft leben. Entsprechend einer telefonischen Mittei-
lung vom 16. August 2012 seitens ihrer Betreuerin, der Leiterin des DZ
(…), beabsichtigen die Beschwerdeführenden, noch im laufenden Jahr zu
heiraten; entsprechende Hinweise ergeben sich auch aus den vor-
instanzlichen Akten.
Nach dem Gesagten ist auch der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG (vgl. nachfolgend E. 6) – gestützt auf die vorläufi-
ge Aufnahme seiner Lebenspartnerin, der Beschwerdeführerin, vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen. Ob seine individuellen Umstände auch für
sich allein zur Qualifikation des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar
und zu seiner vorläufigen Annahme geführt hätten, kann demzufolge
letztlich offenbleiben.
E-4061/2009 und E-4062/2009
Seite 20
6.
Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach die Be-
schwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus-
schluss der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden, weshalb sie aufgrund
des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs beziehungsweise gestützt auf
den zu berücksichtigenden Grundsatz der Einheit der Familie in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sind.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtenen
Verfügungen sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Be-
schwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Es ist ferner anzuweisen, die
gemäss den Dispositivziffern 3 der angefochtenen Verfügungen erhobe-
nen Gebühren von jeweils Fr. 300.– an die Beschwerdeführenden zu-
rückzuerstatten, sofern sie bezahlt worden sind
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 15. Juli 2009 einbezahlte
Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1200.− ist zurückzuerstatten.
8.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kos-
tennote vom 7. August 2012 geltend gemachte Arbeitsaufwand der erst
vier Monate nach dem die gesundheitlichen Probleme der Beschwerde-
führerin auslösenden Brandereignis vom 25. Februar 2010 eingesetzten
Rechtsvertretung von elf Stunden erscheint angemessen, der Mehrwert-
steueranteil ist ausgewiesen und die Spesenpauschale von Fr. 50.− ist
nicht zu beanstanden. Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 240.− be-
wegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM den
Beschwerdeführenden in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art.
8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2901.20 auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügungen vom 9. Juni
2009 werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
3.
Das BFM wird angewiesen, die gemäss Dispositivziffern 3 der angefoch-
tenen Verfügungen erhobenen Gebühren von je Fr. 300.– den Beschwer-
deführenden zurückzuerstatten, sofern die bereits bezahlt worden sind.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 15. Juli 2009 einbe-
zahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1200.− wird zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Be-
schwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2901.20
(inkl. Mehrwertsteueranteil und Spesen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Formular "Zahladresse" und Kuvert)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr (in
zweifacher Ausfertigung, mit den Akten N_______ und N_______ (per
Kurier)
– die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)