B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4061/2019
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. Dezember 2015 in der
Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 5. Ja-
nuar 2016 und den Anhörungen vom 24. September und 7. Dezember
2018 führten sie im Wesentlichen aus, syrische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie zu sein, und zuletzt in Qamishli gelebt zu haben.
Der Beschwerdeführer 1 (A._______) sei bei der Geburt Maktum, später
Ajnabi gewesen und habe im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft
erhalten. Er habe nicht mehr in Syrien leben können, da er seine Familie
nicht mehr habe ernähren können. Es habe keinen Strom mehr gegeben,
weshalb er seine Tätigkeit als (…) habe aufgeben müssen. Syrien hätte er
nicht verlassen, wenn es dort keinen Krieg gegeben hätte. Beziehungs-
weise habe er Probleme mit einer Person des syrischen Sicherheitsdiens-
tes gehabt, weshalb sie hätten ausreisen müssen. Als (…) habe ihm ein
eigenes Geschäft mit Angestellten gehört. Eines Tages habe er für einen
arabischen Kunden eine Arbeit ausgeführt. Zwei seiner Mitarbeiter hätten
auf Kurdisch über ein staatliches Fahrzeug gesprochen, welches sie orga-
nisiert und hätten verkaufen wollen. Der anwesende Kunde habe dies ge-
hört und offenbar kurdisch verstanden. Am nächsten Tag sei eine Person
des Sicherheitsdienstes in der (…) aufgetaucht und habe von ihm (Be-
schwerdeführer) die Namen der beiden Mitarbeiter erfragt, da diese über
ein gestohlenes Auto gesprochen hätten. Er (Beschwerdeführer) habe
diese Information nicht preisgeben wollen, denn er habe andere Kurden
nicht verraten wollen. Bei einem Mitarbeiter habe es sich sodann um den
(…) gehandelt und er habe keine Familienfehde anfangen wollen. Vom Si-
cherheitsbeamten sei er deshalb aufgefordert worden, sich am Abend bei
ihm zu melden. Zu Hause habe er die Angelegenheit mit seinem (…) und
seinem (…) besprochen. Sein (…) sei am Abend beim Beamten vorbeige-
gangen und habe versucht, die Sache mit Geld zu regeln, was jedoch nicht
funktioniert habe. In der Zwischenzeit sei er zu seinen (…) geflüchtet. Wäh-
rend seiner einwöchigen Abwesenheit seien Personen der syrischen Be-
hörde bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm
gesucht. Während dieser Woche sei auch sein Haus observiert worden.
Weitere Vermittlungen durch Bekannte beim Sicherheitsbeamten seien ge-
scheitert. Er (Beschwerdeführer) sei deshalb in ein Dorf an der türkischen
Grenze geflüchtet. Nach einer Woche seien seine Frau und Kinder ihm ge-
folgt und gemeinsam seien sie aus Syrien ausgereist. Später habe er er-
fahren, dass das Regime sein Geschäft und das Inventar konfisziert habe.
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Die Beschwerdeführerin 2 (B._______) brachte vor, Syrien wegen des
Kriegs und der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Die Kinder
hätten nicht zur Schule gehen können und sie habe kein richtiges Haus
mehr gehabt. Ohne Krieg hätte sie Syrien nicht verlassen. Beziehungs-
weise hätten sie Syrien verlassen, weil ihr Ehemann mit der syrischen Si-
cherheitsbehörde Probleme gehabt habe. Er habe die Adresse seiner bei-
den Angestellten nicht preisgeben wollen, weshalb die Behörden in der
Nacht zweimal eine Hausdurchsuchung gemacht und nach ihrem Ehe-
mann gesucht hätten. Sie und die Kinder hätten furchtbare Angst gehabt.
Der Beschwerdeführer 3 (C._______) legte dar, zufolge des Kriegsaus-
bruchs in Syrien sei seine Familie in die Schweiz geflüchtet. Zweimal habe
er miterlebt, wie seine Mutter in der Nacht geschrien habe. Verschiedene
Personen seien im Haus gewesen. Er sei aufgewacht und habe bei seiner
Grossmutter Schutz gesucht.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre syrischen Identi-
tätskarten, eine gerichtliche Bestätigung der Eheschliessung, einen Ehe-
schein, die Geburtsurkunden und Personenregisterauszüge der Beschwer-
deführer 2 und 3, einen Steuerbeleg sowie eine Kopie des ehemaligen
Ajnabi-Ausweises des Beschwerdeführers 1 ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 (eröffnet am 12. Juli 2019) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte
ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zu-
folge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete sie die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 10. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten
(AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die
Vorinstanz aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien weder
glaubhaft noch asylrelevant. Anlässlich der BzP hätten sowohl der Be-
schwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 angegeben, Syrien
zufolge der schwierigen Situation aufgrund des Bürgerkriegs verlassen zu
haben. Erst an der Anhörung hätten sie Probleme mit Personen der syri-
schen Behörden geltend gemacht. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der
Hauptgrund für die Ausreise aus Syrien bereits an der BzP zumindest an-
satzweise erwähnt worden wäre. Ereignisse aus der Kindheit habe der Be-
schwerdeführer 1 hingegen bereits an der BzP beschrieben. Es sei deshalb
davon auszugehen, dass es sich bei den Problemen mit den syrischen Be-
hörden um ein Sachverhaltskonstrukt handle und damit ein asylrelevanter
Ausreisegrund kreiert worden sei. Die Schilderungen seien sodann in zent-
ralen Punkten nicht substantiiert, realitätsfremd und der Logik zuwiderlau-
fend ausgefallen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich
der angeblichen Hausdurchsuchung seien unsubstantiiert und stereotyp
ausgefallen. Die Männer der Sicherheitsbehörde habe sie nur mit gross,
stark und robust schildern können, wohingegen ihre Aussagen zur Aus-
reise wesentlich detaillierter und lebendiger ausgefallen seien. Der Be-
schwerdeführer 1 habe die Ereignisse im Geschäft nicht gänzlich detailarm
geschildert, jedoch sei ein Bruch in seiner Erzählstruktur festzustellen und
die Schilderungen zum Fortgang der Ereignisse seien nicht substantiiert
und verschwommen ausgefallen. Konkreten Nachfragen sei er ausgewi-
chen und er habe sich bei der Beantwortung auf Allgemeinplätze be-
schränkt. Die Vorbringen würden sodann aufgebauscht und realitätsfremd
erscheinen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden einen sol-
chen Aufwand betrieben haben sollen, um den Beschwerdeführer 1 zu su-
chen und sein Haus über längere Zeit zu observieren, nur um die Adresse
zweier Mitarbeiter ausfindig zu machen. Es wäre einfacher gewesen, die
Mitarbeiter im Geschäft aufzusuchen, anzuhalten oder festzunehmen.
Nicht nachvollziehbar sei zudem, was der Beschwerdeführer 1 mit den Ver-
handlungen und den Bestechungsgeldern konkret habe erreichen wollen.
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Damit hätte er gerade eingestanden, die Mitarbeiter entgegen seinen Aus-
sagen dem Sicherheitsbeamten gegenüber zu kennen. Unklar sei, weshalb
er genau gewusst habe, dass der Kunde den Behörden vom Vorfall in der
Werkstatt erzählt und mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer 1 als Ge-
schäftsinhaber nichts damit zu tun gehabt habe. Es sei nicht grundsätzlich
auszuschliessen, dass es Probleme wegen seinen Mitarbeitern oder we-
gen eines gestohlenen Fahrzeugs gegeben habe, jedoch seien die angeb-
lich drastischen Konsequenzen für die Familie unglaubhaft. Die geltend ge-
machten Nachteile zufolge der prekären Sicherheitslage und der schwieri-
gen Lebensbedingungen seien nicht asylrelevant.
5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerdeschrift fest, der
Beschwerdeführer 1 habe glaubhaft dargelegt, dass er in Syrien aufgrund
des Ereignisses in seinem Geschäft grossen Gefahren ausgesetzt gewe-
sen sei. Er hätte sich bei den Behörden melden müssen und werde deshalb
immer noch gesucht. Bei den syrischen Behörden sei er registriert worden
und er würde im Falle einer Rückkehr sofort verhaftet sowie bestraft wer-
den. Bei den Befragungen seien verschiedene Dolmetscher aufgeboten
worden. Die BzP sei in einem kurdischen Dialekt durchgeführt worden, wel-
chen er nicht gut verstanden habe. Die Anhörung sei nicht in seiner Mut-
tersprache "syrisches Kurdisch" erfolgt, sondern in einem anderen Kur-
disch. Er sei bei der BzP oft unterbrochen und aufgefordert worden, kurze
Antworten zu geben. Dies habe für Unsicherheit und Angst gesorgt. Er sei
sodann bei jedem Unterbruch auf die Anhörung aufmerksam gemacht wor-
den, weshalb er gedacht habe, erst dort über seine Asylgründe sprechen
zu können. Aus politischer Überzeugung habe er sich nicht bei den Behör-
den gemeldet und sich bewusst der behördlichen Suche entzogen. Auf kei-
nen Fall habe er sich an verwerflichen Handlungen der syrischen Behörden
gegenüber seinen Mitarbeitern beteiligen wollen. Sein Verhalten sei als re-
gierungsfeindliche Haltung interpretiert worden, weshalb er heute gesucht
werde und auf die Liste der gesuchten Personen gesetzt worden sei. Er sei
zur Haft ausgeschrieben und in Abwesenheit verurteilt worden. Der Sicher-
heitsbeamte habe beim Besuch im Geschäft des Beschwerdeführers 1 ein
Notizbuch mit dem genauen Inhalt des Gesprächs mit dem Kunden bei sich
gehabt. Deshalb wisse er (Beschwerdeführer 1), was der Kunde dem Si-
cherheitsbeamten mitgeteilt habe. Sein (…) habe im gleichen Haus wie der
Sicherheitsbeamte gewohnt und eine gute Beziehung zu diesem geführt.
Sein (…) habe deshalb vorgeschlagen, dem Beamten Geld anzubieten, um
den Beschwerdeführer 1 zu entlasten und den Rapport zu vernichten. Der
Rapport sei jedoch bereits weitergeleitet worden, deshalb habe das Prob-
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lem nicht gelöst werden können. Die beiden Mitarbeiter hätten sich eben-
falls verstecken müssen; einer sei in den Nordirak geflohen und der andere
habe sich der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) angeschlossen. Nach der
Geburt des jüngsten Sohnes habe der Beschwerdeführer 1 bei einem An-
walt in Syrien nach der Möglichkeit einer Geburtsregistrierung gefragt. Das
Zivilstandsamt habe dem Anwalt mitgeteilt, dies sei nicht möglich, da der
Beschwerdeführer 1 gesucht und in Abwesenheit verurteilt worden sei. Die
Familie des Beschwerdeführers 1 sei sodann durch eine Reflexverfolgung
gefährdet, da er als politischer Gegner gelte.
In der Beschwerdeschrift stellen die Beschwerdeführenden die Nachrei-
chung von Beweismitteln zur Verurteilung in Abwesenheit sowie zur Suche
nach dem Beschwerdeführer 1 und eine Bestätigung des Anwalts in Syrien
in Aussicht. Dazu erbeten sie um Ansetzung einer angemessenen Frist.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die
Asylrelevanz nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss ange-
fochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden; sie sind nicht zu beanstan-
den. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungs-
weise. Die Beschwerdeführenden wurden bereits an der BzP zu ihren Asyl-
gründen befragt und sie führten dazu aus, Syrien zufolge des Kriegs ver-
lassen zu haben. Auf Nachfrage bejahten sie explizit, alle Gründe genannt
zu haben, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt hätten. Sie ver-
neinten sodann, je konkrete Probleme mit den Behörden oder Dritten ge-
habt zu haben. Der Beschwerdeführer 1 erwähnte weiter einen Velounfall,
weswegen er acht Tage in Haft gewesen sei; dies sei jedoch schon sehr
lange her und er sei noch klein gewesen (vgl. act. A4 F 7.01 und A5 F 7.01).
Mit keinem Wort erwähnte er die Vorfälle in seiner Werkstatt. Auch die Be-
schwerdeführerin 2 erzählte nichts von den Problemen, die der Beschwer-
deführer 1 angeblich mit den syrischen Behörden gehabt haben soll und
erwähnte auch die Hausdurchsuchung nicht. Beide bestätigten sowohl bei
der BzP als auch bei den Anhörungen, den Dolmetscher gut verstanden zu
haben (vgl. act. A4 S. 2 und A5 S. 2). Die Protokolle wurden rückübersetzt
und die Beschwerdeführenden verifizierten deren Inhalte unterschriftlich.
Auf Beschwerdeebene verstricken sich die Beschwerdeführenden in wei-
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tere Widersprüche. Der Beschwerdeführer 1 führte anlässlich der Anhö-
rung aus, der Sicherheitsbeamte habe kein Geld nehmen, sondern die Na-
men der Mitarbeiter haben wollen (vgl. act. A24 S. 7). Im Widerspruch dazu
erklärten sie in der Beschwerde, der Sicherheitsbeamte hätte den Rapport
bereits weitergeleitet, weshalb er nicht habe helfen können. Weiter erläu-
tern sie nicht, weshalb sie bis anhin noch keine Beweismittel zur angebli-
chen Suche nach dem Beschwerdeführer 1 und dessen Verurteilung in Ab-
wesenheit haben einreichen können. Der jüngste Sohn wurde im Jahr 2017
geboren, und spätestens seit der versuchten Eintragung ins Geburtsregis-
ter in Syrien haben sie gemäss eigenen Angaben Kenntnis von der angeb-
lichen Verurteilung. Damit hätten sie genügend Zeit gehabt, allfällige Be-
weismittel einzureichen und es kann darauf verzichtet werden, eine Frist
zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Insgesamt sind die Aus-
führungen der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Proble-
men des Beschwerdeführers 1 mit den syrischen Behörden als unglaubhaft
einzustufen. Infolgedessen ist auch nicht von einer Reflexverfolgung der
Beschwerdeführenden 2 bis 6 auszugehen. Nicht asylrelevant ist die allge-
mein schwierige Situation in Syrien zufolge des Kriegs.
6.2 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind unbesehen der finanziellen Ver-
hältnisse der Beschwerdeführenden abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: