B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-406/2015
Ur t e i l vom 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2015 / N (…).
E-406/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat im (…) 2008 und hielt sich in der Folge bis im August 2013 im Sudan
auf. Danach sei sie via Libyen nach Italien weitergereist. Am 20. März 2014
sei sie in B._______, Sizilien angekommen und von dort per Zug in die
Schweiz gereist, wo sie am 7. April 2014 angekommen sei. Gleichentags
stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylge-
such.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der EURO-
DAC-Datenbank ergab, dass sie am (…) April 2013 in D._______ und am
(…) Mai 2013 in E._______ daktyloskopisch erfasst worden war.
C.
Am 6. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum
Ergebnis des Fingerabdruckabgleichs sowie zur mutmasslichen Zustän-
digkeit der italienischen Behörden für die Durchführung ihres Asylverfah-
rens gewährt. Dabei bestätigte sie, bereits im April 2013 in D._______ an-
gekommen und im Mai 2013 in E._______ gewesen zu sein. Dort sei sie
als Flüchtling anerkannt worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung
(permesso di soggiorno) erhalten. Nach fünf bis sechs Monaten habe sie
aber das Flüchtlingscamp verlassen müssen und fortan auf der Strasse
gelebt.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2014 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht die
Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Akteneinsicht.
E.
Mit Gesuch vom 19. Juni 2014 ersuchte das BFM die italienischen Behör-
den um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO.
F.
Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit
Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 abgewiesen.
E-406/2015
Seite 3
G.
Mit Eingabe ihrer vormaligen Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2014 machte
die Beschwerdeführerin ergänzende Angaben zu ihren schlechten Lebens-
verhältnissen in Libyen und Italien und wies darauf hin, dass eine psycho-
logische Abklärung angezeigt wäre.
H.
In ihren Antwortschreiben vom 1. Juli 2014 auf das Übernahmeersuchen
wiesen die italienischen Behörden darauf hin, dass der Beschwerdeführe-
rin in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weshalb ihr Ver-
fahren nicht in die Zuständigkeit des Dublin-Office falle.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2014 setzte das BFM die Beschwerde-
führerin davon in Kenntnis, dass die Dublin-Verordnung aufgrund ihrer An-
erkennung als Flüchtling in Italien nicht anwendbar und ihr Asylverfahren
in der Schweiz daher weiterzuführen sei. Ferner wurde ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme zum beabsichtigten Nichteintreten auf ihr Asylgesuch ge-
stützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur geplanten
Wegweisung nach Italien gegeben.
J.
Mit Eingabe ihrer vormaligen Rechtsvertreterin vom 21. Juli 2014 reichte
die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme ein und bean-
tragte, es sei ihr eine angemessen Frist zur Einreichung eines Arztzeug-
nisses einzuräumen, ihr Asylbegehren sei materiell zu prüfen und der rele-
vante Sachverhalt sei von Amtes wegen vertieft abzuklären. Ferner sei
festzustellen, dass die Wegweisung nach Italien unzulässig oder zumin-
dest unzumutbar sei.
K.
Mit Schreiben vom 5. August 2014 teilte die vormalige Rechtsvertreterin
die Niederlegung ihres Vertretungsmandats mit.
L.
Mit Schreiben vom 6. August 2014 teilte die derzeitige Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin die Übernahme des Vertretungsmandats mit, un-
ter Beilage einer entsprechenden Vollmacht. Ferner stellte sie die Einrei-
chung eines spezialärztlichen Berichts in Aussicht und ersuchte das BFM,
diesen vor der Entscheidfällung abzuwarten. Zudem wurde darauf hinge-
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Seite 4
wiesen, die Beschwerdeführerin habe geschlechtsspezifische Nachteile er-
litten, weshalb eine Anhörung zu ihren Asylgründen in einem Frauenteam
stattfinden müsse.
M.
Mit Schreiben vom 13. August 2014 stimmten die italienischen Behörden
einem vom BFM am 10. Juli 2014 gestützt auf die Rückführungsrichtlinie
Nr. 2008/115/EG und die Europäische Vereinbarung über den Übergang
der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) gestellten Ersuchen um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu.
N.
Mit Schreiben vom 4. November 2014 teilte die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin unter Beilage einer Terminbestätigung mit, diese habe
einen Termin für ein Abklärungsgespräch beim Ambulatorium für Folter-
und Kriegsopfer erhalten und stellte die Einreichung eines ärztlichen Be-
richts dieser Institution nach Aufnahme der Therapie in Aussicht.
O.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 (eröffnet am 13. Januar 2015) trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin vom 7. April 2014 nicht ein und ordnete ihre Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
P.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. Januar 2015 erhob die Be-
schwerdeführerin Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, sie
sei aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der notwendigen Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Italien festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbei-
ständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beleg
ihrer Vorbringen reichte sie eine durch die Frauenklinik (…) ausgestellte
Bestätigung ihrer Schwangerschaft vom 15. Januar 2015, eine Kopie der
Terminbestätigung des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 16.
Oktober 2014, eine Mittellosigkeitsbestätigung des Kompetenzzentrums
Integration, F._______, vom 15. Januar 2015, sowie eine Kostennote ihrer
Rechtsvertreterin zu den Akten.
E-406/2015
Seite 5
Q.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2015 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 110a AsylG gut, ordnete der Beschwerdeführerin ihre bishe-
rige Rechtsvertreterin, Fürsprecherin Laura Rossi, als amtliche Rechtsbei-
ständin bei und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Im Weiteren wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
R.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen Be-
richt des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen
Roten Kreuzes vom 21. Januar 2015 ein. Dieser wurde in der Folge dem
SEM zur Mitberücksichtigung im Rahmen der Vernehmlassung übermittelt.
S.
Das SEM hielt im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2015
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
T.
Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
26. Februar 2015 von dem ihr mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar
2015 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Be-
schwerdebegehren sowie deren Begründung vollumfänglich fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-406/2015
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011
vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob das Staatsekretariat zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Sofern das Gericht
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, enthält es sich
einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfü-
gung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).
3.
3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwer-
deführerin sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden. Der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet und die italienischen Behör-
den hätten die Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugesichert. Ei-
nem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz
wäre gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG nur dann zu entsprechen, wenn ein
schutzwürdiges Interesse hieran nachgewiesen werden könnte. Dieser
Nachweis könne vorliegend aber nicht gelingen, weil der Beschwerdefüh-
rerin bereits ein Drittstaat Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Sie habe
in Italien keine Rückschiebung in Verletzung des Non-refoulement-Verbots
zu befürchten. Im Weiteren würden weder die in Italien herrschende Situa-
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tion noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in diesen Staat sprechen. Italien sei durch
die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden, wonach Per-
sonen mit Schutzstatus dieselben Rechte, wie italienische Staatsbürger
hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt
sowie zu Sozialversicherungen besitzen würden. Es sei der Beschwerde-
führerin unbenommen, ihre Rechte gegenüber den italienischen Behörden
nötigenfalls gerichtlich geltend zu machen. Es würden ausserdem keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie im Falle der Rückkehr
an den ihr in Italien zugeteilten Ort in eine existenzielle Notlage geraten
würde. Eine Verletzung der Aufnahmerichtlinie vermöge auch der von der
Rechtsvertretung erwähnte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) nicht aufzuzeigen. Bezüglich der geltend gemachten psychischen
Erkrankung der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass Italien über die
für eine angemessene Behandlung erforderliche medizinische Infrastruktur
verfüge. Bei vulnerablen Fällen, namentlich medizinischen Problemen,
würden die italienischen Behörden vor der Überstellung informiert, damit
der weitere Verlauf der medizinischen Behandlung sichergestellt werden
könne. Der in Aussicht gestellte Arztbericht werde den italienischen Behör-
den übermittelt.
3.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht,
die Beschwerdeführerin habe im November 2014 festgestellt, dass sie
schwanger sei. Der errechnete Geburtstermin sei der
7. Juli 2015. Das SEM habe es bisher unterlassen, die Situation des unge-
borenen Kindes der Beschwerdeführerin im Falle des Wegweisungsvoll-
zugs nach Italien abzuklären. Der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) habe mit Urteil vom 4. November 2014 im Verfahren Tarak-
hel gegen die Schweiz (Verfahrensnummer 29217/12) feststellt, dass auf-
grund der speziellen Bedürfnisse von Kindern und ihrer ausserordentlichen
Verletzlichkeit die Schweiz bei den italienischen Behörden Garantien für
eine altersgerechte Betreuung und die Wahrung der Einheit der Familie
einholen müsse. Zwar habe dieses Urteil eine Familie betroffen, die ge-
stützt auf die Dublin-III-Verordnung hätte nach Italien überführt werden sol-
len. Diese Rechtsprechung müsse aber analog auch im Falle internationa-
ler Schutzberechtigter Anwendung finden, da deren Situation weit prekärer
sei als diejenige von Dublin-Rückkehrern. International Schutzberechtigte
würden keinen Platz in einer Unterkunft erhalten, da die italienischen Be-
hörden davon ausgehen würden, sie könnten selber ein Einkommen gene-
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Seite 8
rieren und eine Unterkunft finden. Aus diesem Grund würden viele schutz-
berechtigte alleinerziehende Mütter in besetzten Häusern oder Slums le-
ben. Diese Lebensbedingungen würden aber die physische und psychi-
sche Sicherheit und Gesundheit der Kinder gefährden. Italien verletze da-
mit den Grundsatz der vorrangigen Beachtung des Kindeswohls sowie
seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kin-
des vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107). Das italienische Kindes-
schutzrecht sehe zwar einen Anspruch des Kindes auf angemessene Un-
terbringung vor, jedoch nicht zusammen mit seinen Eltern. Aus diesem
Grund komme es oft zu Familientrennungen und Eltern würden aus Angst
davor häufig die Behörden nicht um eine Unterbringung ersuchen. Die Vo-
rinstanz habe in der angefochtenen Verfügung dem Kindeswohl nicht ge-
bührend Rechnung getragen und diesem Aspekt nicht die durch das euro-
päische und internationale Recht geforderte Vorrangigkeit eingeräumt. Der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres ungeborenen
Kindes würde die Garantien der Kinderrechtskonvention verletzen. Das
Einholen der notwendigen Garantien dürfe nicht erst im Rahmen der Orga-
nisation des Wegweisungsvollzugs erfolgen, stelle dies doch eine Verlet-
zung von Bundesrecht sowie der EMRK dar. Deshalb müsse die Sache zur
Abklärung der konkreten Unterbringungssituation der Beschwerdeführerin
sowie ihres ungeborenen Kindes an die Vorinstanz zurückgewiesen wer-
den.
Im Weiteren sei zu beachten, dass sie aufgrund der in Libyen erlittenen
Misshandlungen sowie weiterer traumatisierender Erlebnisse unter einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide und sich in Behand-
lung befinde. Sie sei auf regelmässige Therapiesitzungen angewiesen, und
ein Abbruch der Therapie hätte unabschätzbare Folgen. Es sei zu befürch-
ten, dass sie in Italien weder zu einer angemessenen Unterbringung und
Ernährung noch zur notwendigen medizinischen Behandlung Zugang
hätte, ohne die sie aber Gefahr laufe, zu dekompensieren. Ungeklärt sei
auch die Sicherstellung der Betreuung des Kindes während der Therapie-
sitzungen.
Es drohe ihr unter diesen Umständen im Falle der Überstellung nach Italien
eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Es müssten
von den italienischen Behörden Garantien eingeholt werden, dass eine al-
tersgerechte Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführerin und
ihres Kindes gewährleistet seien, dass die Familieneinheit gewahrt bleibe,
sowie dass sie Zugang zu psychiatrischer Behandlung habe. Andernfalls
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Seite 9
müsse die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und auf ihr Asylgesuch
eingetreten werden.
3.3 Das BFM stellte sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des EGMR beziehe sich nur
auf die Rückführung von Dublin-Rückkehrern und nicht auf anerkannte
Flüchtlinge. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil
(E-5163/2014 vom 26. Januar 2015) unter Verweis auf das EGMR-Urteil
Sufi und Elmi gegen UK festgehalten, die Situation von anerkannten
Flüchtlinge sei nicht mit derjenigen von Asylsuchenden vergleichbar; die
Verpflichtungen Italiens würden gemäss der Qualifikationsrichtlinie na-
mentlich die Einhaltung des Diskriminierungsverbots und die Gewährleis-
tung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zur Bildung und zur gesundheitlichen
Versorgung beinhalten. Dem aktuellen Gesundheitszustand sowie der
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin werde bei der Organisation der
Überstellung Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden vor-
gängig über die erforderliche medizinische Behandlung informiert würden.
3.4 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik daran fest, dass ihr Status
als anerkannter Flüchtling in Italien keine Besserstellung mit sich bringe.
Sie habe nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung die ihr zugewiesene Un-
terkunft verlassen müssen und sei in der Folge gezwungen gewesen, auf
der Strasse beziehungsweise in einem besetzten Haus zu leben. Nur asyl-
suchende alleinerziehende Mütter mit Kind würden einen Platz in einer Un-
terkunft erhalten. Die Anerkennung als Flüchtling verleihe ihr keinen An-
spruch auf eine zumutbare Unterkunft. Die Argumentation des SEM, dass
die Situation der anerkannten Flüchtlinge und Asylsuchender nicht ver-
gleichbar sei, treffe demnach nur insoweit zu als anerkannte Flüchtlinge
gegenüber Asylsuchenden schlechter gestellt seien. Es werde daran fest-
gehalten, dass dem Kindeswohl nicht gebührend Rechnung getragen wor-
den sei. Der Auffassung der Vorinstanz, dass die erforderlichen Garantien
seitens der italienischen Behörden erst im Rahmen der Organisation der
Überstellung einzuholen seien, sei entgegenzuhalten, dass, falls die aus
der Qualifikationsrichtlinie, der Kinderrechtskonvention sowie der EMRK
fliessenden Garantien im Rahmen der Überstellung verletzt würden, die
Beschwerdeführerin sich dagegen innerhalb der Schweiz rechtlich nicht
zur Wehr setzen könnte. Dies würde das Recht auf wirksame Beschwerde
gemäss Art. 13 EMRK verletzten. Folglich müssten die Garantien bereits
vor dem Asylentscheid bei den italienischen Behörden eingeholt werden.
E-406/2015
Seite 10
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bundesrat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat
zurückkehren kann, in welchem sie sich vor Einreichung des Asylgesuchs
in der Schweiz aufgehalten hat.
4.2 Dass die Beschwerdeführerin sich vor ihrer Einreise in die Schweiz
rund ein Jahr lang in Italien aufhielt und ihr dort von den zuständigen Be-
hörden der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung erteilt wurde, ist aktenkundig und wird von ihr nicht
(mehr) bestritten. Bei Italien handelt es sich gemäss Beschluss des Bun-
desrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um
einen verfolgungssicheren Drittstaat, und die italienischen Behörden ha-
ben einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.
August 2014 ausdrücklich zugestimmt. Der in der Beschwerdeschrift ver-
tretenen Auffassung, es müsse im Falle des Vorliegens eines Vollzugshin-
dernisses auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten werden,
kann nicht gefolgt werden, da eine solche Einschränkung im vorliegend zur
Anwendung kommenden Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG nicht vorgesehen ist.
4.3 Demnach ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-406/2015
Seite 11
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer Prü-
fung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin.
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-ber 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Nachdem der Beschwerdeführerin von Italien flüchtlingsrechtlicher
Schutz gewährt worden ist, besteht kein Anlass zur Annahme, es drohe
eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der
Nichtrückschiebung. Entgegen ihren Beschwerdevorbringen ergeben sich
auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie durch ihre Rück-
führung nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt würde. Italien ist Signatarstaat der EMRK und der FoK und es gibt
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Seite 12
keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Italien seine aus diesen Konven-
tionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten
würde.
6.2.3 Zwar ist unbestritten, dass das italienische Fürsorgesystem für Asyl-
suchende und Personen mit Schutzstatus lückenhaft ist und in vielen Punk-
ten in der Kritik steht (vgl. namentlich die Berichte der SFH, Italien: Aufnah-
mebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberech-
tigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern Oktober 2013, sowie
MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit für mittellose Personen mit Schutz-
status – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014). Je-
doch erachtet der EGMR in seiner Rechtsprechung die Wegweisung von
Flüchtlingen nach Italien als mit Art. 3 EMRK vereinbar. Nach seiner Auf-
fassung lässt sich aus dieser Bestimmung keine Verpflichtung der Unter-
zeichnerstaaten ableiten, allen in ihre Zuständigkeit fallenden Personen,
namentlich Flüchtlingen, eine Unterkunft und finanzielle Unterstützung zur
Sicherung eines bestimmten Lebensstandards zukommen zu lassen. Aus-
zuweisende Ausländer können grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib
in einem Unterzeichnerstaat erheben, um weiterhin medizinische, soziale
oder andere Unterstützung dieses Staats in Anspruch nehmen zu können.
Sofern keine aussergewöhnlichen, zwingenden humanitären Gründen ge-
gen die Wegweisung sprechen, stellt eine zu erwartende erhebliche Ver-
schlechterung der materiellen und sozialen Lebensumstände des Gesuch-
stellers im Falle der Wegweisung per se keine Verletzung von Art. 3 EMRK
dar (vgl. Urteil des EGMR Samsam Mohammed Hussein und andere ge-
gen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, Nr. 27725/10, §70 f.; Urteil
Naima Mohammed Hassan und andere gegen Niederland und Italien vom
27. August 2013, Nr. 40524/10, §179 f.). Auch im kürzlich ergangenen Ur-
teil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12) hat
der EGMR Rückweisungen von Flüchtlingen nach Italien nicht als grund-
sätzlich mit Art. 3 EMRK unvereinbar bezeichnet.
Überdies betraf das Urteil Tarakhel gegen die Schweiz die spezifische Si-
tuation von im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien zu überstellen-
den Asylsuchenden, und der EGMR setzte sich darin konkret nur mit der
Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern auseinander und
zeigte auf, welche Garantien von der Schweiz in solchen Fällen künftig bei
den italienischen Behörden einzuholen sind. Hieraus lässt sich jedoch ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ableiten, dass derart
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Seite 13
weitgehende Verpflichtungen auch im Falle von Flüchtlingen und Schutz-
bedürftigen bestehen würden, die allenfalls anderen Kategorien von ver-
letzlichen Personen angehören.
6.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Schwangerschaft verweist
und die Auffassung vertritt, es würden sich aus der KRK Verpflichtungen
der Schweiz gegenüber ihrem ungeborenen Kind ergeben, ist Folgendes
festzustellen: Bei der Definition des "Kindes" in Art. 1 KRK wurde die Frage
der Anwendung des Übereinkommens auf das ungeborene Kind bewusst
offen gelassen und der Entscheid über den Beginn des rechtlichen Schut-
zes für das Kind den Vertragsparteien überlassen (vgl. BBl 1994
V 12; JUDITH WYTTENBACH, Grund- und Menschenrechtskonflikte zwischen
Eltern, Kind und Staat, Schutzpflichten des Staates gegenüber Kindern
und Jugendlichen aus dem internationalen Menschenrechtsschutz und der
Bundesverfassung [Art. 11], Diss., Basel, 2006, S. 299 f.). Es besteht in-
dessen kein Grund zur Annahme, dass in der Schweiz eine Ausdehnung
des Schutzbereichs der Kinderrechtskonvention auf ungeborene Kinder
befürwortet wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf 11 Abs. 1
BV hinzuweisen. Mit dieser Bestimmung verfolgte der Verfassungsgeber
unter anderem den Zweck, die in der UNO-Kinderrechtekonvention ver-
brieften Rechte in allgemeiner Form im Grundrechtsteil zu verankern und
diese damit auch durch die Bundesverfassung zu garantieren (BGE 126 II
377 E. 5.d). Gemäss herrschender Lehre fallen Nascituri nicht unter den
Begriff "Kinder und Jugendliche" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BV (vgl. RUTH
REUSSER / KURT LÜSCHER, St. Galler Kommentar zu Art. 11 BV, Rz. 12, mit
weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil
vom 6. Dezember 2013 festgestellt, dass sich ein Nasciturus – respektive
seine Mutter mit Bezug auf das ungeborene Kind – nicht auf die KRK be-
rufen kann (vgl. Urteil D-4473/2013 E. 6.7).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich in der vorliegenden Konstellation
aus der KRK keine Verpflichtungen der Schweizer Behörden gegenüber
der Beschwerdeführerin und ihrem ungeborenen Kind ergeben. Es wird ihr
obliegen, sich aus diesem Übereinkommen ergebende Ansprüche nach
der Geburt des Kindes gegenüber den italienischen Behörden geltend zu
machen.
6.2.5 Aufgrund ihrer Anerkennung als Flüchtling in Italien steht der Be-
schwerdeführerin das Recht auf die Gleichbehandlung mit italienischen
Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, beispielsweise in Bezug
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auf den Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge und sozialer Si-
cherheit zu (vgl. Art. 16–24 FK, Art. 26‒30 Qualifikationsrichtlinie). Es be-
steht kein Grund zur Annahme, dass Italien diese seine staatsvertraglichen
Verpflichtungen systematisch missachten würde. Es obliegt der Beschwer-
deführerin, bei den zuständigen italienischen Behörden ihre Rechte gel-
tend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Asyl-
suchende und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
6.2.6 Da nach dem Gesagten insgesamt nicht von einer drohenden Verlet-
zung von sich aus der EMRK, der Qualifikationsrichtlinie oder der KRK
fliessenden Ansprüchen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, besteht
keine Veranlassung, die von ihr geforderten Garantien seitens der italieni-
schen Behörden einzuholen.
6.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, sie habe
trotz der Asylgewährung in Italien auf der Strasse leben müssen, und sie
führt aus, sie leide unter einer PTBS, aufgrund welcher sie einer therapeu-
tischen Behandlung bedürfe.
6.3.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten,
dass die allgemeine Situation im Nachbarstaat Italien nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der verfügten Wegweisung spricht.
Betreffend die schwierige Lebenssituation der Beschwerdeführerin in Ita-
lien, ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass sie
gegenüber den italienischen Behörden ihren Anspruch auf Unterstützung
geltend machen kann. Trotz der anerkanntermassen nicht einfachen Be-
dingungen in Italien für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und Perso-
nen mit einem subsidiären Schutzstatus, liegen keine Gründe für die An-
nahme vor, Italien würde der Beschwerdeführerin dauerhaft die ihr zu-
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stehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Im Falle einer vo-
rübergehenden Einschränkung könnte sie sich ebenso an die italienischen
Behörden wenden und die ihnen zustehenden Rechte beziehungsweise
materiellen Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern, gegebenenfalls mit
Beistand der in Italien tätigen Hilfsorganisationen.
Aufgrund der Anerkennung als Flüchtling in Italien kann die Beschwerde-
führerin gerade auch einen Anspruch auf Behandlung der vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme geltend machen (vgl. dazu namentlich Art. 30
Abs. 2 Qualifikationsrichtlinie). Es ist auch auf die genügende medizinische
Infrastruktur in Italien hinzuweisen, die eine psychotherapeutische Be-
handlung von PTBS-Erkrankungen zweifellos zulässt. Demnach besteht
kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei auf eine Behandlung
angewiesen, welche nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Ihr Ge-
sundheitszustand steht einer Rückkehr nach Italien demnach nicht entge-
gen. Das SEM wird diesem indessen im Rahmen der Überstellung ange-
messen und frühzeitig (bereits bei der Vorbereitung der Rückführung)
Rechnung zu tragen haben.
Insgesamt besteht keine Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin
würde im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung Italiens die für eine Rückkehr dorthin notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Für
die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine
Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 16
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2015 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verän-
dert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.
9.1 Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2015 wurde ausserdem
das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a
Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als
Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar
für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurich-
ten.
9.2 Die Rechtsvertreterin hat mit Datum vom 20. Januar 2015 für den Auf-
wand bis zu diesem Zeitpunkt eine Kostennote eingereicht, in welcher ein
Honorar von Fr. 2210.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgewiesen
wird.
Die amtliche Rechtsbeiständin ist Inhaberin eines Anwaltspatents und An-
gestellte einer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, die gemäss Anga-
ben ihrer Homepage von den Reformierten Kirchen (…), der Römisch-Katho-
lischen Landeskirche im Kanton F._______ und dem Kantonalverband des
Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) finanziell unterstützt wird. Trotzdem
begründet sie ihren Stundenansatz von Fr. 250.– mit dem Hinweis auf den
Tarif für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons
F._______. Unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands nach
Einreichung der Kostennote (Erarbeitung der Beweismitteleingabe vom 12.
Februar 2015 sowie der Replik vom 26. Februar 2015) dürfte sich das gel-
tend gemachte Gesamthonorar, auf der Basis der Kostennote, auf rund
3000 Franken belaufen. Ein solcher Betrag wäre indessen den konkreten
Verfahrensumständen – auch angesichts des geringen Umfangs der ein-
gereichten Rechtsschriften (alle zusammengezählt nur elf Seiten) – offen-
sichtlich nicht angemessen.
9.3 Unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis des Bundesverwal-
tungsgerichts in gleichgelagerten Verfahren und der in Betracht zu ziehen-
E-406/2015
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den übrigen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist der amtlichen
Rechtsbeiständin zulasten des Gerichts ein Honorar von insgesamt
Fr. 2200.– auszurichten (inkl. sämtlicher Auslagen und Nebenkosten).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein
Honorar von Fr. 2200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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