B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4062/2013
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Burundi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2013 – eröffnet am 10. Juli 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Norwegen anordnete und den Beschwerde-
führer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des BFM
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbsteintritts-
recht Gebrauch zu machen und sich für das vorliegende Asylgesuch für
zuständig zu erklären, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventuell sei der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu erklären und seine vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anzuordnen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere beantragt wurde, es
sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es – in der Regel und auch vorliegend – auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) beziehungsweise das Übereinkommen
vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Um-
setzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und
über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa-
tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR
0.362.32) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febru-
ar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 in Norwegen – und aus-
serdem in Deutschland und Schweden – Asylgesuche gestellt hatte,
dass die norwegischen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am
2. Juli 2013 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Norwegens nach dem Gesagten gegeben ist und
dieser Staat auch für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem
allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig bleibt (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-
VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung,
3. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Norwegen ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, und insofern die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaa-
tes unbestritten blieb,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe insbesondere
die Arbeitsweise der norwegischen (wie auch der schwedischen) Asylbe-
hörden rügt, welche namentlich zu Unrecht sein flüchtlingsrechtliches und
humanitäres Schutzbedürfnis nicht anerkannt und seine Wegweisung in
den Heimatstaat (respektive seine Rückweisung von Schweden nach
Norwegen gestützt auf die Dublin-II-VO) angeordnet hätten (vgl. Be-
schwerde S. 3 ff.),
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dass er sich darüber auch beim Hochkommissariat der Vereinten Natio-
nen für Flüchtlinge (UNHCR) und beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) beschwert habe,
dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsmittel die Kopie eines Schrei-
bens an den Direktor des UNHCR vom 3. Juni 2013 beilegt, in dem er
diesem seine persönliche Situation darlegt und ihn um gründliche Prüfung
seines Verfahrens ersucht,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-
führer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die norwegischen Behörden in seinem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren bzw. respektiert
hätten und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden bzw.
gewährt hätten (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
[EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09],
Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Norwegen – bei welchem Land es
sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) han-
delt – seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde,
dass aus seinen Ausführungen und dem eingereichten Beweismittel keine
Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch die norwegischen
Behörden ersichtlich wird,
dass der Beschwerdeführer offenbar das ordentliche Asylverfahren in
Norwegen bereits durchlaufen hat und dabei – zumindest im Rechts-
mittelverfahren – von einer norwegischen Anwaltsvereinigung unterstützt
wurde, die sich auf die Vertretung von Asylsuchenden spezialisiert habe
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(vgl. Beschwerde S. 7, vgl. Protokoll der Befragung vom 25. Juni 2013
S. 7),
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht überzeugend er-
scheint, die norwegischen Behörden hätten sich nicht genügend um die
gesundheitlichen Probleme – Zahn- und Augenbeschwerden, Hepatitis C-
Infektion – gekümmert respektive sich immer geweigert ihn zu heilen
("toujours refusé de me faire soigner", vgl. Beschwerde S. 5), zumal er
bei seiner Befragung wiederholt zu Protokoll gegeben hatte, ausser der
Ablehnung seines Asylantrags in Norwegen keinerlei Probleme gehabt zu
haben (vgl. a.a.O. S. 7 und 8),
dass das Gleiche nach dem Gesagten bezüglich der geltend gemachten
Lebensbedingungen gilt, welche der Beschwerdeführer in Norwegen an-
getroffen habe (vgl. Beschwerde S. 4 f.),
dass die Vermutung, gemäss welcher Norwegen seine völkerrechtlichen
Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht
umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.;
BVGE 2010/45 E. 7.4–7.5, S. 637–639),
dass es ihm obliegt, seine spezifische Situation und seine Schwierigkei-
ten bei den zuständigen norwegischen Behörden vorzubringen und be-
rechtigte Ansprüche bei diesen – nötigenfalls auf dem Rechtsweg –
durchzusetzen,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1,
AsylV 1; SR 142.311 einer Überstellung des Beschwerdeführers nach
Norwegen entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Norwegen somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen und sich im Üb-
rigen bereits zur Übernahme bereit erklärt hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
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und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Norwegen angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde und um Befreiung von der Vorschusspflicht mit dem vorliegen-
den Direktentscheid gegenstandslos werden,
dass schliesslich auch das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zu-
sammenhang mit einer Kontaktnahme mit oder einer Datenweitergabe an
den Heimat- oder Herkunftsstaat durch den direkten Entscheid in der
Hauptsache gegenstandslos geworden ist und im Übrigen aus den vor-
liegenden Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimat-
staat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende
Offenlegung nicht weiter einzugehen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: