B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4062/2015
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
(vormals: Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ (Provinz Istanbul) stammen-
der türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
Diyarbakir – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
20. September 2011, reiste am 25. September 2011 in die Schweiz ein und
stelle am 27. September 2011 im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2011 wurde er im EVZ sum-
marisch befragt und am 5. Dezember 2011 durch das BFM eingehend zu
seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei als Kurde stets von den türkischen Behörden unterdrückt worden.
Sein Vater sei Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) und ab 1994
in den Bergen gewesen; er lebe seit Jahren in der Schweiz als anerkannter
Flüchtling. Auch sein Bruder C._______ habe sich der PKK angeschlos-
sen; seit 1997 habe er nichts mehr von seinem Bruder gehört. Seine
Schwester (D._______) habe sich ebenfalls der PKK angeschlossen, sie
sei dann aber aus gesundheitlichen Gründen wieder zur Familie zurückge-
kehrt. Seine Onkel väterlicherseits seien umgebracht worden.
Aufgrund dieser familiären Umstände habe er in seinem Heimatland keine
Arbeit gefunden. Der Name E._______ sei der Polizei bekannt gewesen.
Er sei seit Kindesalter – etwa ab 1989 – von den Behörden nicht in Ruhe
gelassen worden; diese hätten stets wissen wollen, wo sich sein Vater und
sein Bruder C._______ aufhalten würden. Seine Mutter sei immer wieder
festgenommen worden. Er sei oftmals auf der Strasse kontrolliert und mehr
als zehnmal festgehalten worden; die längste Festnahme habe drei Tage
gedauert. Als seine Familie im Jahr 2005/2006 nach Diyarbakir gezogen
sei, habe er sich einen auf einen anderen Namen lautenden, gefälschten
Identitätsausweis beschafft, um die Probleme, die er aufgrund seiner Zu-
gehörigkeit zur Familie E._______ gehabt habe, zu vermeiden. Er sei aber
immer wieder als Angehöriger der Familie E._______ "dechiffriert" worden.
Nach dem Wegzug des Vaters habe er mit seiner Familie mehrmals inner-
halb der Türkei den Wohnort gewechselt; sie seien aber an allen Orten
erneut behelligt worden. In Diyarbakir habe er die Unterdrückung am
stärksten erlebt; möglicherweise weil er bereits älter gewesen sei. Zudem
habe er sich nicht an der Universität immatrikulieren können, weil er den
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Militärdienst noch nicht geleistet habe; es könne von ihm jedoch nicht ver-
langt werden, dass er im Militärdienst gegen seinen Bruder kämpfe.
Seit 2004 sei er Mitglied beim Menschenrechtsverein İnsan Hakları
Derneği (IHD) und seit 2006 Mitglied der Partei Baris ve Demokrasi Partisi
(BDP). Zu den letzten von ihm vor der Ausreise erlittenen Behelligungen
durch türkische Sicherheitskräfte, welche schliesslich zum Ausreiseent-
schluss geführt hätten machte er Folgendes geltend: Er sei an Neujahr
2011 und nach der Nevrozfeier im März 2011 auf den Polizeiposten
F._______ (Diyarbakir) mitgenommen und zu seinem Vater und Bruder ver-
hört worden. Bei dieser Anhörung sei er misshandelt worden. Er habe zu-
nächst damit umgehen können, aber als seine Mutter auch behelligt wor-
den sei, sei dies zu viel geworden. Seine letzte Festnahme sei im August
2011 auf der G._______ bei Istanbul erfolgt, wegen eines Streits, an wel-
chem er nicht beteiligt gewesen sei. Die Behörden hätten ihn auch anläss-
lich dieser Festnahme zu seinen Familienangehörigen befragt. Einige Tage
später habe er bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge aussagen müssen, es
sei jedoch nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Der Beschwerdeführer reichte sowohl den gefälschten als auch seinen
echten Identitätsausweis (Nüfus Cüzdani) sowie seinen Ausweis des Men-
schenrechtsvereins IHD zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 verneinte das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2012 focht der Beschwerdeführer diese Ver-
fügung beim Bundesverwaltungsgericht an.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 3. Juli 2014 (Entscheid
E-3811/2012) die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom
14. Juni 2012 auf und wies die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung führte das Gericht aus, es könne trotz der (damals) ver-
besserten Menschenrechtslage in der Türkei nicht generell ausgeschlos-
sen werden, dass Angehörige von PKK-Anhängern in der Türkei misshan-
delt und gefoltert würden oder zumindest begründete Furcht hätten, Opfer
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von asylrelevanter Reflexverfolgung zu werden. Sowohl zum Bruder, der
gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch immer für die PKK in der
Türkei tätig sei, als auch zu den weiteren Familienangehörigen, würden in
der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung keine Überlegun-
gen angestellt, obwohl konkrete Verwandte bezeichnet worden seien. Der
Beschwerdeführer habe vorgetragen, gewisse Verwandte befänden sich
wegen Reflexverfolgung in politischer Haft oder seien erst vor Kurzem ent-
lassen worden.
Es hätten sich zur Prüfung einer flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung
weitere Abklärungen zur aktuellen Situation des Vaters und des Bruders
als auch zu weiteren Verwandten aufgedrängt. Das BFM sei in der ange-
fochtenen Verfügung selbst davon ausgegangen, dass sich der Vater seit
den 1970er Jahren für die PKK engagiert habe und sich auch in der
Schweiz für kurdische Anliegen einsetze. Der Vater sei vom BFM am 3. Ok-
tober 2007 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden,
nachdem Asylausschlussgründe vorgelegen hätten. Er habe über Jahre
hinweg im Sinne der PKK politisiert und in verschiedenen Staaten als eine
Art Diplomat fungiert. Er habe sich während eines Jahres als persönlicher
Gast des PKK-Führers Abdullah Öcalan in dessen damaligem Hauptquar-
tier in Syrien befunden, habe sich in unmittelbarer Nähe zum engsten Füh-
rungskreis der PKK aufgehalten und dabei namhafte Beiträge zum Aufbau
der Organisation geleistet. Es sei durchaus denkbar, dass der Vater auch
zum heutigen Zeitpunkt noch für die PKK aktiv sei, weshalb die vorinstanz-
liche Argumentation, behördliche Behelligungen seien 18 Jahre nach der
Ausreise des Vaters Ausreise aus der Türkei unwahrscheinlich, ins Leere
laufe. Die Vorinstanz habe unterlassen, den Beschwerdeführer zur aktuel-
len Situation des Vaters, des Bruders und der weiteren Verwandten mit an-
geblicher PKK-Nähe vertiefte Fragen zu stellen. Zudem habe sie darauf
verzichtet, entsprechende Unterlagen der besagten Familienangehörigen,
die sich allesamt in der Schweiz in einem Asylverfahren befinden würden
oder eines durchlaufen hätten, beizuziehen. Im Weiteren verwies das Ge-
richt auf die Verfahren der Schwester (D._______; D-3725/2012) und der
Cousine des Beschwerdeführers (D-1554/2013), in welchen die Vorinstanz
angewiesen worden sei, die Reflexverfolgungssituation der Betreffenden
umfassend abzuklären.
Die im Verfahren D-3725/2012 beigezogenen Verfahrensakten der Eltern
H._______ und I._______; N […]) und weiterer Familienangehörigen des
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Beschwerdeführers hätten ergeben, dass einige Verwandte wegen politi-
scher Betätigung für kurdische Organisationen und Parteien in der Türkei
zu teilweise mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien.
Die Vorinstanz habe den für die Frage der Reflexverfolgung relevanten
Sachverhalt nicht in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt und dadurch den
rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Beim Beschwerdeführer würden sich
bei einer Rückkehr gleichermassen die Frage einer drohenden Reflexver-
folgung stellen. Der Sachverhalt sei aus den gleichen Gründen wie bei der
Schwester auch bei ihm unvollständig abgeklärt worden.
II.
E.
Am 13. April 2015 fand eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers
durch das SEM statt.
Dabei brachte dieser ergänzend vor, er stehe immer noch in Kontakt mit
seinen in Diyarbakir lebenden Schwestern. Diese seien Mitglieder der BDP
und hätten sich – wie ihre Ehemänner – bei den (damals bevorstehenden)
Wahlen engagiert. Sie würden von den Behörden unterdrückt, unter ande-
rem wegen ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen. Es würden
ständig Polizeikontrollen durchgeführt. Seine Schwestern hätten ihm be-
richtet, dass die Polizei davon ausgehe, dass er in die Berge geflohen sei.
Die Polizei habe sich auch bei Freunden nach ihm erkundigt. Sein älterer
Bruder C._______, der sich 1996/1997 der PKK angeschlossen habe,
halte sich zurzeit in J._______, Syrien auf und beteilige sich am Kampf.
Der Beschwerdeführer halte über das Internet und Twitter mit diesem Bru-
der Kontakt. Zudem seien mehrere Verwandte, namentlich Nichten, Neffen
und Cousins seiner Eltern (insbesondere K._______) sowie die Schwester
und eine Cousine eines Vaters (L._______), mit welchem der Beschwer-
deführer in Istanbul und Diyarbakir im gleichen Haus gewohnt habe, bei
der PKK und hielten sich in den Bergen auf. Bei seinen eigenen Festnah-
men in der Türkei sei er damals nach L._______, K._______ und deren
Kindern verhört worden.
Er selbst engagiere sich auch in der Schweiz politisch. Sein Vater sei eben-
falls Mitglied der BDP in der Schweiz und werbe aktiv Leute an für die Wah-
len. Seine in der Schweiz lebende Schwester D._______ (N […]) habe psy-
chische Probleme, unter anderem wegen des PKK-Hintergrunds der Fami-
lie E._______ und der sich daraus ergebenden Probleme.
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Anlässlich der geltend gemachten Festnahmen durch die Polizei sei er zur
Zusammenarbeit angehalten worden; man habe über ihn zu Informationen
über weitere Personen gelangen wollen. Im Fall einer Rückkehr in die Tür-
kei befürchte er, dem gleichen Druck ausgesetzt zu werden wie seine Ver-
wandten. Nachdem er bereits einige Militärdienstaufgebote erhalten habe,
würde er zudem in den Militärdienst eingezogen und dabei riskieren, unter
einem Vorwand umgebracht zu werden.
F.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen innerhalb seines Sachverhalts-
vortrages und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äussern. Ins-
besondere wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Wohnge-
meinschaft mit seiner Grosscousine L._______ in Istanbul und Diyarbakir
vorgetragen. Zudem habe er angegeben, mit seiner Schwester D._______
und deren Familie in Diyarbakir gelebt zu haben. Aus den Akten von
L._______ (N […]) würden sich keine Hinweise ergeben, dass diese über-
haupt einmal in Diyarbakir gelebt oder gar mit dem Beschwerdeführer zu-
sammengewohnt habe. Auch seine Schwester D._______ habe keine ent-
sprechende Wohngemeinschaft erwähnt.
G.
In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer
aus, er sei mit L._______ verwandt; diese werde in der Türkei immer noch
gesucht; sie habe sich oft verstecken müssen, um sich einer polizeilichen
Festnahme zu entziehen. Bevor sie ins Ausland geflüchtet sei, sei sie auch
für kurze Zeit in Diyarbakir gewesen; während dieses Kurzaufenthaltes
habe sie die Familie des Beschwerdeführers besucht; damals habe der
Beschwerdeführer mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern zusam-
mengewohnt. Er habe L._______ das letzte Mal in Diyarbakir gesehen.
Vorher habe diese (versteckt) und zusammen mit ihm in Istanbul gelebt,
was aktenkundig sei. Er habe an seiner Anhörung vom 13. April 2015 von
einem Besuch von L._______ gesprochen und nicht gesagt, dass sie mit
ihm in Diyarbakir gelebt habe. Die betreffende Protokollstelle sei falsch
übersetzt worden.
H.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 – eröffnet am 30. Mai 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an.
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Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachte Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Vater er-
scheine im Kern glaubhaft. Sein Vater halte sich seit 2005 in der Schweiz
auf und sei als anerkannter Flüchtling vorläufig aufgenommen. Es sei be-
kannt, dass sich der Vater in den 1970-er Jahren für die PKK engagiert
habe und sich auch in der Schweiz weiterhin für kurdische Anliegen ein-
setze. Daher sei auch glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers
wegen des Vaters unter einem gewissen Druck gestanden und mehrmalige
Kontrollen und allenfalls Mitnahmen auf den Polizeiposten habe über sich
ergehen lassen müssen.
Es bestünden vorliegend aber Zweifel an der Intensität und Häufigkeit der
geltend gemachten Behelligungen dem Beschwerdeführer gegenüber.
Seine diesbezüglichen Vorbringen hätten sich teilweise als unglaubhaft er-
wiesen, weshalb grundsätzlich von weniger ernsthaften Massnahmen aus-
gegangen werde. Im Rahmen seiner Anhörungen habe der Beschwerde-
führer nur wenig konkrete Ausführungen gemacht, insbesondere zur Häu-
figkeit von Übergriffen und zu den näheren Umständen seiner Festnah-
men. Er habe keine einzige Festnahme konkret und detailliert schildern
können. In der ergänzenden Anhörung habe er auch keine genauen Anga-
ben über die Probleme seiner Schwestern und deren Ehemänner angege-
ben und die Nachfragen nach den letzten Polizeikontrollen nur vage beant-
wortet. Er habe weder die Anzahl noch die Regelmässigkeit oder die unge-
fähren Daten dieser Kontrollen angegeben, obwohl es dabei um seine per-
sönliche Gefährdung gehe. Seine Ausführungen über die Mitgliedschaft
seiner Schwester bei der PKK seien unsubstanziiert und ausweichend aus-
gefallen. Gemäss seinen eigenen Angaben lebe diese Schwester seit Jah-
ren in der Türkei ohne Mitglied der PKK zu sein oder grössere behördliche
Probleme zu haben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Be-
hörden den Beschwerdeführer noch immer über die Zeit seiner Schwester
bei der PKK ausfragen sollten. Es sei bekannt, dass bei Festnahmen auf
einem Polizei- oder Gendarmerieposten in der Türkei den betroffenen Per-
sonen eine Festnahmebestätigung ausgestellt werde. Da der Beschwerde-
führer mehr als zehn Mal auf einen Posten mitgenommen worden und bis
zu drei Tage festgehalten worden sein solle, sei es praktisch unmöglich,
dass diesem nie eine Festnahmebestätigung ausgehändigt worden sei.
Ungeachtet dessen würden die geschilderten Massnahmen der türkischen
Behörden auch keine asylrelevante Intensität aufweisen. So sei der Be-
schwerdeführer zwar regelmässig mitgenommen und befragt worden und
er habe Schwierigkeiten gehabt, eine Arbeit zu finden. Doch sei gegen ihn
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weder ein politisch motiviertes strafrechtliches Verfahren eingeleitet noch
sei er in Gefängnishaft genommen worden. Obwohl anerkannt werde, dass
die erlittenen Belästigungen durchaus unangenehm seien, würden diese
kein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen und daher
die geforderte Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen.
Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ihn wäh-
rend 18 Jahren regelmässig nach seinem Vater gefragt haben sollen, ob-
wohl der Vater während all dieser Jahrer nie zu Hause angetroffen worden
sei. Der Vater habe sich seit 1994 im Ausland aufgehalten, weshalb nicht
nachvollzogen werden könne, weshalb die Familie die Behörden nicht ent-
sprechend informiert habe. Es dürfe auch davon ausgegangen werden,
dass die Behörden vom Auslandaufenthalt des Vaters gewusst hätten und
den Druck auf die Familie nach jahrelangen erfolglosen Kontrollen verrin-
gert hätten. Der Familienname des Beschwerdeführers sei in der Türkei ein
sehr häufiger Name, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass der Be-
schwerdeführer nur deswegen bei Kontrollen immer wieder mitgenommen
worden sei. Nachdem er eine gefälschte Identitätskarte mit einem anderen
Namen benutzt habe, sei zudem wenig wahrscheinlich, dass die Polizeibe-
amten den Beschwerdeführer jeweils erkannt hätten. Es könne angesichts
der Grösse der Stadt Diyarbakir mit 800‘000 Einwohnern und des Um-
stands, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Istanbul stamme und
erst im Jahr 2006 nach Diyarbakir gezogen sei, nicht davon ausgegangen
werden, dass er der örtlichen Polizei besonders bekannt gewesen sei und
ständig Probleme gehabt habe.
Es könne nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwer-
deführ wegen seines Bruders C._______ in der Vergangenheit von den
Behörden befragt worden sei. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass
die türkischen Behörden ihn seit mehr als zehn Jahren aus diesem Grund
belästigen würden, ausser es bestünde der Verdacht, dass er in engem
Kontakt zu diesem Bruder stehen würde, was offensichtlich nicht zutreffe.
Man sei auch im Falle der Mutter und der Schwester des Beschwerdefüh-
rers im jeweiligen Asylverfahren zum Schluss gekommen, dass diese nicht
in asylbeachtlicher Weise gefährdet seien. Ausserdem könne von den an-
geblichen Belästigungen der beiden in der Türkei lebenden Schwestern im
Zusammenhang mit deren Engagement bei den Lokalwahlen nicht abge-
leitet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr besonders
gefährdet wäre.
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Bei den beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer, abgesehen von
der Kernfamilie, weitere Verwandte nicht erwähnt und somit nicht direkt
geltend gemacht, dass er derentwegen Probleme gehabt habe. Die Perso-
nen, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, seien selbst asylre-
levanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe
selbst angegeben, seine Grosscousine M._______ (N […]) sei als Gemein-
depräsidentin in N._______ angeklagt worden und ihr würden vierzig Jahre
Haft drohen. Auf die Asylgründe seiner weiteren Verwandten (Gross-cou-
sine L._______, N […] und deren Söhne O._______, N […] und P._______,
N […], Grossonkel Q._______, N […] und dessen Frau; sowie die Nichte
der genannten Grosscousine, R._______, N […]) dürfe aus Datenschutz-
gründen nicht näher eingegangen werden. Es habe nicht bei allen diesen
Personen eine asylrelevante Verfolgung bejaht werden können, sondern
lediglich bei denjenigen, die selbst politisch sehr aktiv gewesen seien und
deswegen konkreten asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen
seien. Daraus ergebe sich, dass gezielt gegen politisch aktive Personen
vorgegangen werde und viel weniger gegen deren Verwandte. Diese Per-
sonen würden an teils weit entfernten Orten leben und die Beziehung des
Beschwerdeführers zu ihnen sei nur sehr oberflächlich. Daher seien keine
konkreten Zusammenhänge zu diesen Verwandten auszumachen, welche
auf eine Reflexverfolgung deuten könnten. Obwohl er an der ergänzenden
Anhörung behauptet habe, L._______ und für kurze Zeit auch deren
Söhne, hätten in Istanbul und in Diyarbakir mit ihm gelebt, könne dieses
Vorbringen nicht geglaubt werden. Es könne nur von blossen Besuchen
ausgegangen werden, denn der Beschwerdeführer sei in den vorangegan-
genen Befragungen konkret nach Mitbewohnern gefragt worden, habe
diese aber in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Es könne daher keine
über ein normales verwandtschaftliches Verhältnis hinausgehende, enge
Beziehung ausgemacht werden, welche für eine Reflexverfolgung von be-
sonderem Interesse sein könnte. Das gleiche gelte auch für die anderen
aufgezählten Verwandten, zu welchen er noch weniger Kontakt gepflegt
habe. Die in der Beschwerde vom 18. Juli 2012 geltend gemachte Ermor-
dung zweier Onkel in den Jahren 1993 und 1994 sei für die Einschätzung
der heutigen Gefährdungslage nicht mehr relevant.
Nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 sei es oft zu Repressio-
nen gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen, welche
von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch einge-
stufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Derartige Reflexverfol-
gungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden seien bis Ende der
1990er Jahre verbreitet gewesen. Heute präsentiere sich die Lage jedoch
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anders: die Türkei habe seit dem Jahr 2001 im Hinblick auf die Beitrittsver-
handlungen mit der EU eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer
deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten und dazu
beitragen würden, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an
europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung von zusätzlichen
Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechts-
sicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür
weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen betroffene
Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, bei-
spielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisa-
tion. Da der Beschwerdeführer Mitglied des IHD gewesen sei, sei nicht ver-
ständlich, weshalb er entsprechende Schritte nicht vorgenommen habe.
Es könne insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnah-
men ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Es erübrige sich da-
her, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen.
Zu der in der ergänzenden Anhörung vorgetragenen Teilnahme an Anläs-
sen und Demonstrationen in der Schweiz sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer keine bestimmte Funktion im (…)verein innegehabt und
sich nicht anderweitig öffentlich exponiert habe. Seine Tätigkeiten seien
vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Kurden in der Schweiz. Es
sei nicht anzunehmen, dass er deswegen ins Visier der türkischen Behör-
den geraten sei.
In der Türkei würden Personen ausschliesslich aufgrund ihrer Staatsange-
hörigkeit, des Alters, des Geschlechts und der medizinischen Tauglichkeit
zum Militärdienst aufgeboten. Mit der Einberufung liege somit keine Verfol-
gung aufgrund eines asylbeachtlichen Motivs vor. Bezüglich seiner Militär-
dienstpflicht habe sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich ge-
äussert. So habe er einerseits angegeben, er hätte bereits 2002 dem Mili-
tärdienst antreten müssen; er habe nie ein Aufgebot erhalten. Andererseits
habe er zu Protokoll gegeben, 2002 ein Aufgebot erhalten zu haben; die
Vorladungen habe er sofort vernichtet. Da er oft umgezogen sei, habe er
nie mehr etwas vom Militärdienst gehört. Als er sich 2010 bei der Universi-
tät habe einschreiben wollen sei ihm dies verweigert worden mit der Be-
gründung, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe. Dabei handle
es sich um ein legitimes Druckmittel der Behörden. In der Türkei gebe es
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zudem zahlreiche Möglichkeiten, keinen oder nur einen abgekürzten Mili-
tärdienst leisten zu müssen. Der Beschwerdeführer sei zweimal nach Zy-
pern gereist, um dort zu arbeiten und habe bei der Wiedereinreise in die
Türkei keine Probleme gehabt. Es stehe daher gar nicht fest, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr überhaupt Militärdienst leisten müsste.
Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2015 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015. Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl; eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer stamme aus einer Familie, die sich seit langer Zeit für die kurdische
Sache engagiere. Aufgrund der politischen Aktivitäten der einzelnen Fami-
lienangehörigen werde der Familie seitens der türkischen Behörden ein
„terroristenfreundliches Umfeld“ zugeschrieben. Dabei wurde auf zwölf na-
mentlich genannte Familienmitglieder und auf deren aktuelle Situation
(Aufenthaltsort und -status) verwiesen.
Die Vorinstanz bestreite die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich
der Reflexverfolgung wegen seines Vaters im Kern nicht. Der Vater habe
sich seit den 1970er Jahren für die PKK engagiert, habe die Türkei vor
mehreren Jahren aus politischen Gründen verlassen müssen und lebe in
der Schweiz als anerkannter Flüchtling. Mehrere nahe und entfernte Ver-
wandte des Beschwerdeführers hätten ebenfalls aus politischen Gründen
ins Ausland flüchten müssen; manche seien in der Türkei im Gefängnis.
Die ganze Familie und Verwandte seien aufgrund ihrer politischen Aktivi-
täten den türkischen Behörden bekannt; die Familie sei fichiert und stigma-
tisiert. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung angegeben
habe, seien er und andere Familienangehörigen vor allem wegen des Va-
ters und des Bruders C._______ im Visier der Behörden gestanden. Die
Ausführungen der Vorinstanz zur Demokratisierung und Verbesserung der
Menschenrechtssituation würden nicht oder nur beschränkt zutreffen.
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Hierzu wurde auf die Politik des türkischen Staates gegen die kurdische
Bevölkerung, insbesondere auf das rigide Vorgehen gegen kurdische Po-
litaktivisten, verwiesen. Die Lage sei zudem wegen der Erfolge der Kurden
in Syrien sehr angespannt. In den letzten Jahren seien über 6‘000 kurdi-
sche Politiker und Sympathisanten der legalen kurdischen Partei DTP (De-
mokratik Toplum Partisi) und der BDP verhaftet worden. Die AKP-(Adalet
ve Kalkınma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) Regierung
habe schon längst mit der Umsetzung der versprochenen Reformen auf-
gehört.
Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Re-
flexverfolgung vorliege. Die asylrechtliche Praxis gehe von der Existenz ei-
ner Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftier-
ten Personen in der Türkei aus (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6). Zahlreichen nahen und entfern-
ten Verwandten des Beschwerdeführers sei aus politischen Gründen be-
reits Asyl gewährt worden.
Der Militärdienst sei nicht der Hauptgrund, sondern nur ein Mitgrund für die
Flucht des Beschwerdeführers gewesen. Die Furcht des Beschwerdefüh-
rers, dass auch ihm während des Militärdienstes Gefahr drohe, sei jedoch
begründet. Der Nachname „E._______“ sei einem grossen kurdischen
Stamm zuzuordnen. Dessen Angehörige lebten mehrheitlich in der Provinz
Sirnak, wo seit Jahrzehnten ein erbarmungsloser Krieg zwischen der PKK
und den türkischen Armeeeinheiten stattfinde. Fast der ganze Familien-
stamm sei seit der Erklärung des bewaffneten Kampfes an den türkischen
Staat im Jahr 1984 PKK-freundlich, was den Behörden bekannt sei.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2015 be-
reits erwähnt habe, habe er in Diyarbakir nicht mit L._______ gewohnt;
seine Familie sei von ihr einige Tage lang besucht worden.
Es treffe nicht zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den per-
sönlich erlittenen Festnahmen oder in Bezug auf die Mitgliedschaft seiner
Schwester bei der PKK unglaubhaft seien. Die Behauptung der Vorinstanz,
wonach bei jeder Festnahme eine entsprechende Bestätigung ausgehän-
digt werde, sei unbegründet geblieben. Es sei ihm weder ein Hausdurch-
suchungsbefehl noch eine Befragungsprotokoll ausgehändigt worden, was
bei einem politischen Hintergrund und insbesondere in den kurdischen
Provinzen üblich sei. Er stehe im Visier der türkischen Behörden und sei
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im Fall einer Rückkehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt. Der Weg-
weisungsvollzug sei jedenfalls unzumutbar, weshalb er – wie seine
Schwester – vorläufig aufzunehmen sei.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015
wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 führte das SEM ergän-
zend aus, die Situation des Beschwerdeführers habe sich in Bezug auf eine
allfällige Reflexverfolgung wegen seines Vaters, seines Bruders und der
weiteren Verwandtschaft trotz der Verschlechterung der Menschenrechts-
lage in der Türkei nicht verändert. Aus den Verfahrensakten gingen keine
Hinweise vor, dass die engsten Familienmitglieder wieder verstärkt ins Vi-
sier der Behörden gelangt seien. Insbesondere der Vater habe sich ge-
mäss den Akten exilpolitisch nicht öffentlich exponiert, weshalb sich das
Interesse der türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer
nicht verändert haben dürfte.
Der Asylantrag der Schwester D._______ (N […]) sei ebenfalls abgelehnt
worden, da das SEM zum Schluss gekommen sei, dass weder eine asyl-
relevante Verfolgung, noch eine begründete Furcht vor einer zukünftigen
Verfolgung vorliege. Deren vorläufige Aufnahme sei verfügt worden, weil
ihr eine Rückkehr aus persönlichen Gründen nicht zugemutet werden
könne, und nicht weil sie in der Türkei asylrechtlich gefährdet sei.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in Istanbul wieder
seinen Wohnsitz aufzunehmen, wenn er nicht nach Diyarbakir zurückkeh-
ren wolle. Es sei zudem zwar nicht auszuschliessen, dass Kurden in der
türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden
und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Bei diesen Schikanen handle
es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG, weshalb
das Vorbringen betreffend Militärdienst nicht asylrelevant sei.
L.
Mit Replikeingabe vom 6. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer daran
fest, dass er angesichts seines familiären Hintergrundes in der Türkei einer
Reflexverfolgung unterliege. Es sei erstaunlich, dass das SEM von einer
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Seite 14
Verschlechterung der Menschenrechtslage ausgehe, aber trotzdem keine
Gefahr darin sehe, den Beschwerdeführer ins Heimatland zurückzuschi-
cken. Die Lage in der Türkei habe sich insbesondere seit Juli 2015 ver-
schlimmert und es komme täglich zu Verhaftungen. Hunderttausende Be-
amte, Lehrer, Ärzte und weitere Personen seien bereits unter dem Deck-
mantel der Unterstützung einer Terrororganisation aus ihrem Dienst entlas-
sen worden. Tausende Richter und Staatsanwälte, die der AKP- Regierung
missfallen hätten, seien ihres Amtes enthoben worden. Hunderte von kriti-
schen Journalisten und Intellektuelle seien in Haft; das AKP-Regime tole-
riere keine Opposition.
In fast allen kurdischen Städten herrsche immer noch eine bürgerkriegs-
ähnliche Situation. Es komme täglich zu Zusammenstössen zwischen der
PKK und den türkischen Armeeeinheiten. Seit dem Putschversuch vom Juli
2017 werde das Land per Dekret von Staatspräsidenten Erdogan, der sich
inzwischen zu einem Diktator entwickelt habe, regiert. Das Parlament habe
keine Funktionen mehr und die Gewaltenteilung sei praktisch aufgehoben.
Die Türkei habe die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in den kurdischen
Gebieten ausgesetzt. Dort sei den Sicherheitskräften für ihr Vorgehen ge-
gen die „Terroristen“ Straffreiheit zugesichert worden. Jeden Tag würden
kurdische Politiker, HDP-Sympathisanten sowie Kurden, die verdächtigt
würden, mit der PKK zu sympathisieren, festgenommen; dafür reiche be-
reits ein geringer Verdacht. Das SEM habe diese Tatsachen bei ihrer Wür-
digung der Situation des Beschwerdeführers bewusst ausgeblendet. Die
Lage sei in der ganzen Türkei sehr angespannt, weshalb der Beschwerde-
führer überall Gefahr laufen würde, jederzeit verhaftet zu werden, insbe-
sondere zumal er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit behörd-
lich registriert sei. Vor diesem Hintergrund sei auch seine Furcht im Zusam-
menhang mit seiner Militärdienstpflicht begründet.
M.
Am 1. November 2017 teilte die unterzeichnende Richterin dem Beschwer-
deführer mit, dass sie ab sofort als Instruktionsrichterin für das vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens eingesetzt worden sei.
N.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer ergänzend
fest, seit der Aufkündigung der Friedensverhandlungen zwischen dem tür-
kischen Staat und der PKK im Juli 2015 und dem gescheiterten Putschver-
such am 16. Juli 2017 habe sich die Lage in der Türkei zu Ungunsten des
E-4062/2015
Seite 15
Beschwerdeführers radikal verändert. Dazu wurde auf Länderanalysen der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juli 2017 und vom 19. Mai
2017 verwiesen.
Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kos-
tennote ein.
O.
Am 28. Dezember 2017 liess sich das SEM nochmals vernehmen und hielt
ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens keine individuellen Gründe geltend gemacht, weshalb er infolge
der neuen Situation in der Türkei besonders gefährdet wäre, sondern habe
nur die allgemeine Lage beschrieben.
P.
In seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 verwies der Beschwerdeführer
nochmals auf seine politischen Aktivitäten sowie auf die Lage seines Vaters
und der anderweitigen Familienangehörigen und schloss auf eine persön-
lich begründete Reflexverfolgungssituation. Im Falle einer Rückschaffung
würde er mit Sicherheit verhaftet und könne nicht mit einem fairen Verfah-
ren rechnen.
Zur Stützung seiner Vorbringen wurde ein Internet-Bericht des Tagesanzei-
ger: „Wer Frieden sagt, landet im Gefängnis“ vom 5. Februar 2018 nach-
gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-4062/2015
Seite 16
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Or-
gane des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt wor-
den sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2).
2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive – erfolgenden Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
2.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
E-4062/2015
Seite 17
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet
befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen in einem sol-
chen Kontext bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung be-
weiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. dazu insbesondere E-
MARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser
Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, bei-
spielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 mit wei-
terem Verweis auf Urteil E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1).
2.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4
E. 5.2).
2.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situ-
ation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situa-
tion im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3
f., jeweils m.w.H.).
2.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Nach einer Prüfung aller Verfahrensakten und unter Mitberücksichtigung
der für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens beige-
zogenen Asylverfahrensakten, insbesondere der Eltern des Beschwerde-
führers (H._______ und I._______; N […]), kann das Bundesverwaltungs-
gericht die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers und zu deren fehlender Asylrelevanz nicht be-
stätigen. Vielmehr kommt es zum Schluss, dass die Angaben des Be-
E-4062/2015
Seite 18
schwerdeführers ein zusammenhängendes glaubhaftes Gesamtbild wie-
dergeben, welches flüchtlings- und asylrechtlich von Relevanz ist. Dabei
ist hervorzugeben, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereig-
nisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation sich weitestgehend
mit den entsprechenden Vorbringen und Schilderungen seines Vaters und
seiner Mutter decken.
3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer
Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen,
dass Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haft-
barmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehöri-
gen in der Türkei grundsätzlich nicht existiert. Indessen werden staatliche
Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vor al-
lem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet, was als "Re-
flexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein
kann. Auch zum heutigen Zeitpunkt kann die Gefahr allfälliger Repressa-
lien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK, einer ih-
rer Nachfolgeorganisationen oder anderer von den türkischen Behörden
als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen grundsätzlich
nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen
Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht
sein, bei denen ein eigenes nicht unbedeutendes politisches Engagement
für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen
seitens der Behörden unterstellt wird, und die sich offen für politisch aktive
Verwandte einsetzen (vgl. Urteil des BVGer D-7146/2014 vom 12. Mai
2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1, mit weiteren Verweisen).
3.2 Im Nachfolgenden ist auf die vom Bundeverwaltungsgericht beigezo-
genen Asylverfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers einzuge-
hen. Der Vater des Beschwerdeführers, H._______ wurde mit Verfügung
des BFM vom 3. Oktober 2007 als Flüchtling anerkannt. Aus den beigezo-
genen Asylverfahrensakten geht Folgendes hervor:
3.2.1 Im Rahmen seines Asylverfahrens brachte der Vater des Beschwer-
deführers vor, er habe als kurdischer Intellektueller seit den 1970er Jahren
die Anliegen der Kurden unterstützt. Er sei nie PKK-Mitglied geworden,
habe aber mit Abdullah Öcalan, dem PKK-Führer, und dessen Gedanken-
gut sympathisiert. In den frühen 1990er Jahren sei er Kreisvorsteher der
E-4062/2015
Seite 19
(damaligen) DEP (Demokrasi Partisi; Demokratiepartei) und der HEP
(Halkın Emek Partisi; Arbeitspartei des Volkes) sowie Vorstandsmitglied
der HADEP (Halkın Demokrasi Partisi; Partei der Demokratie des Volkes)
gewesen. Im Jahr 1992 sei er im Rahmen geheimer Wahlen ins Kurdische
Nationalparlament (KUM) gewählt worden. Zudem habe er als Mitinhaber
eines Verlages mehrere Bücher über Öcalan herausgegeben. Nachdem
zwei Attentate gegen ihn verübt worden seien, sei er im Jahr 1994 unter-
getaucht. Er sei in mehreren Verfahren in Abwesenheit zu Freiheitsstrafen
von 3, 8 und 12 Jahren und 6 Monate verurteilt worden. Zudem seien drei
Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden. Nach seiner Flucht aus der Tür-
kei habe er sich nach Rumänien begeben, wo er für die „Kurdische Frie-
densinitiative“ tätig gewesen und diplomatische Beziehungen aufgebaut
habe. Anschliessend habe er sich in Griechenland aufgehalten, wo er den
Flüchtlingsstatus erhalten habe. Im Jahr 1997 sei er unter einer anderen
Identität nach Syrien gereist, wo er ein Jahr lang mit Öcalan in Ausbildungs-
lagern gelebt und an dessen „Erziehungsstunden“ teilgenommen habe. An-
schliessend habe er sich in den Nordirak und in den kurdischen Teil Irans
begeben, wo er in PKK-Lagern und in den Bergen bei den Guerilla gelebt
habe. Ende 2001 sei er weiter nach Russland gereist, wo er weitere politi-
sche und diplomatische Beziehungen aufgebaut habe, obwohl sein Ge-
sundheitszustand sein Engagement eingeschränkt habe. Über die Ukraine
sei er wiederum nach Rumänien gereist. In allen Ländern habe er sich in
kurdischen Vereinen engagiert, habe sich journalistisch betätigt und sei
von kurdischen Organisationen unterstützt worden. In Rumänien sei er im
April 2005 als „persona non grata“ festgenommen worden und hätte an die
Türkei ausgeliefert werden sollen. Mit einem rumänischen Flüchtlingspass
sei es ihm dann gelungen, in die Schweiz zu gelangen und am 12. Oktober
2005 ein Asylgesuch einzureichen. Er habe sich auch in der Schweiz kul-
turell und politisch betätigt, unter anderem als Vorsitzender des (…) (…) in
T._______. Sein Sohn C._______ und seine Tochter D._______ seien
PKK-Kämpfer gewesen; C._______ sei Kadermitglied der PKK. Seine
ganze Familie habe mehrmals von Istanbul nach Diyarbakir umziehen
müssen, um den Druck auszuweichen. Seine Frau sei in Istanbul einer täg-
lichen Unterschriftspflicht unterstanden. Sein Sohn A._______ (der Be-
schwerdeführer) habe die Schule unterbrechen müssen, weil er ins Militär
hätte gehen müssen. A._______ (der Beschwerdeführer) habe sich eine
gefälschte Identitätskarte besorgt, um den Repressionen zu entgehen.
Seine gesamte Familie stehe unter Druck.
E-4062/2015
Seite 20
3.2.2 In seiner Verfügung vom 3. Oktober 2007 kam das BFM zum Schluss,
H._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der in der Türkei er-
littenen Nachteilen und des Bestehens einer begründeten Furcht vor wei-
teren ernsthaften Nachteilen. Er sei ein wichtiger kurdischer Politiker der
ersten Stunde und habe sich seit den 1970er Jahren für die kurdische Sa-
che eingesetzt. Er habe öffentliche Ämter für die DEP und deren Nachfol-
geparteien bekleidet und sei Mitglied des illegalen Kurdischen Nationalpar-
laments gewesen. Er habe sich etwa ein Jahr lang als Gast bei Öcalan in
Syrien aufgehalten, was auf eine grosse Nähe zur PKK hindeute. Seine
quasi neutrale Haltung als intellektueller Beobachter der PKK vermöge je-
doch nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass
H._______ als Bindeglied zwischen legalen kurdischen Organisationen
und der PKK eine wesentlich wichtigere Rolle gespielt habe als vorgetra-
gen, er die Politik der PKK vertreten und einen wesentlichen Beitrag zu
ihrer Entwicklung geleistet habe. Zudem unterstütze er nach wie vor die
PKK und vertrete ihr Gedankengut. Er habe über Jahre einen Tatbeitrag an
das Funktionieren der PKK geleistet, der den Anforderungen an eine ver-
werfliche Handlung genüge, weshalb er von der Asylgewährung ausge-
schossen werde.
3.3 Die Mutter des Beschwerdeführers, I._______ (N […]), wurde mit Ver-
fügung des BFM vom 14. März 2012 in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Ehemannes einbezogen, während ihre originäre Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde.
3.4 Im Weiteren wurden mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl erteilt.
Mit Entscheid D-7146/2016 wurde P._______ (N […]), der Sohn von
L._______, einer Grosscousine des Beschwerdeführers als Flüchtling an-
erkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Dabei erwog das Gericht, P._______
stamme unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie, sei be-
reits mehrmals mit den türkischen Sicherheitskräften in Kontakt geraten
und sei einige Male kurzfristig festgenommen worden. Dabei seien ihm
weitere ernsthafte Nachteile angedroht worden für den Fall, dass er sich
weiterhin politisch betätige. In der Türkei werde nach mehreren, in der
Schweiz lebenden, Verwandten gefahndet (namentlich: L._______ und de-
ren Tochter M._______). Es sei daher davon auszugehen, dass er im Fall
einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt würde, zumal ihm bei diesem politischen Hintergrund
keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.
E-4062/2015
Seite 21
3.5 Der Beizug der Verfahrensakten der genannten Verwandten des Be-
schwerdeführers ergibt grundsätzlich ein übereinstimmendes Bild. Ein Ver-
gleich der jeweiligen Angaben der Verwandten zeigt, dass sich die Schil-
derungen des Beschwerdeführers – namentlich zu seinen mehrfachen Mit-
nahmen aufs Polizeirevier im Zusammenhang mit behördlichen Suchen
nach seinem Vater H._______, seinem Bruder C._______, seiner Gros-
scousine L._______ und deren Nachkommen und der darauf resultieren-
den Reflexverfolgungssituation (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E) – weitge-
hend und ohne erwähnenswerte Widersprüche mit den Angaben seiner
Verwandten decken.
Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwer-
deführers im Kern als glaubhaft qualifiziert. Es wurde dabei explizit festge-
halten, es sei glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen
des Vaters unter einem gewissen Druck gestanden und mehrmalige Kon-
trollen und allenfalls Mitnahmen auf den Polizeiposten habe über sich er-
gehen lassen müssen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass
die Familie wegen des Bruders C._______, der sich seit 1996 bei der PKK
aufhalten solle, gewissen behördlichen Belästigungen ausgesetzt worden
sei (vgl. Verfügung vom 25. Mai 2015, Ziffer II/1, Bst. a, Seite 4). Die Vo-
rinstanz hat sich indessen auf den Standpunkt gestellt, die Vorbringen des
Beschwerdeführer seien hinsichtlich der Frage, ob dieser mit seiner Gros-
scousine L._______ jemals in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenge-
lebt habe, widersprüchlich ausgefallen. Nachdem die Verwandtschaft des
Beschwerdeführers zu dieser Grosscousine an sich nicht in Frage gestellt
wurde, kann die Frage offengelassen werde, ob sich diese Verwandte nur
sporadisch zu Besuchszwecken im Haus des Beschwerdeführers aufge-
halten oder eine tatsächliche Wohngemeinschaft begründet hat. Diese
Frage ist für die vorliegende Einschätzung einer drohenden Reflexverfol-
gung nicht von ausschlagender Bedeutung, nachdem der gemeinsame
Nachname, die gemeinsame Zugehörigkeit zur Grossfamilie „E._______“
und das Bestehen von persönlichen Kontakten zwischen dem Beschwer-
deführer und seiner Grosscousine aufgrund der Aktenlage angenommen
werden können.
3.6 Die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Va-
ters führten, entfalten nach Einschätzung des Gerichts auch Wirkung auf
den Beschwerdeführer.
E-4062/2015
Seite 22
Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat be-
reits Vorverfolgungsmassnahmen in dem von ihm beschriebenen Ausmass
erlitten hat, zumal seine Aussagen in sich schlüssig sind, in keiner Weise
überzogen wirken und – wie bereits festgehalten – sich auch mit den Aus-
sagen seiner Familienangehörigen decken. Er ist mehrmals von den türki-
schen Sicherheitskräften im Rahmen von Identitätskontrollen auf den Poli-
zeiposten mitgenommen und zu seinen Familienangehörigen verhört wor-
den. Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung, daran zu zweifeln, dass
der Beschwerdeführer dabei Misshandlungen erdulden musste, wie er dies
vorgetragen hat. Beide Eltern des Beschwerdeführers haben im Rahmen
ihrer jeweiligen Befragungen angegeben, dass die gesamte Familie
E._______ bedroht worden sei; ihre explizite, mehrfache Erwähnung der
Gefährdung der gesamten Familie ist auffallend. Es kann nicht davon aus-
gegangen werden, dass es sich hierbei um konzertierte Gefälligkeitsaus-
sagen zugunsten ihres Sohnes A._______ handelte. Das Gericht hat so-
dann keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer
selbst mehrfache behördliche Behelligungen im Zusammenhang mit der
Fahndung der türkischen Behörden nach seinem Vater, seinem Bruder und
nach seinen weiter entfernten Verwandten der E._______-Familie erlitten
hat. Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument der Vo-
rinstanz, wonach der Druck auf den Beschwerdeführer 18 Jahre nach der
Ausreise seines Vaters aus der Türkei kaum ein asylbeachtliches Ausmass
angenommen haben könne, kann angesichts des bekannten rigorosen
Vorgehens der türkischen Behörden gegenüber politisch missliebigen Per-
sonen und deren Angehörigen vom Gericht nicht bestätigt werden.
Es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vielmehr davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein
Heimatland ins Visier der dortigen Behörden geraten würde. Dabei dürften
die türkischen Behörden insbesondere daran interessiert sein, den Aufent-
haltsort des Vaters und seines Bruders ausfindig zu machen, da gegen
diese mehrere Strafverfahren eingeleitet wurden und sie behördlich ge-
sucht werden. Den glaubhaft zu Protokoll gegebenen Angaben des Be-
schwerdeführers zu Folge sollen seine Schwestern und seine Schwager
den Polizeibehörden gegenüber angegeben haben, dass er sich in den
Bergen (in der Türkei) aufhalte (vgl. A31, Antworten 37 und 38), was einen
PKK-Verdacht gegen ihn erhärten dürfte. Sollte der Aufenthalt des Be-
schwerdeführers den türkischen Behörden bekannt werden, ist zudem da-
E-4062/2015
Seite 23
von auszugehen, dass diese annehmen dürften, dass der Beschwerdefüh-
rer in engem Kontakt zu seinen hier lebenden Vater gestanden hat und
weiterhin entsprechende Verbindungen unterhält.
3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus
einer politisch exponierten Familie stammt, die sich seit Jahrzehnten mit
der kurdischen Sache identifiziert, sich für kurdische Anliegen einsetzt und
zumindest im Verdacht steht, das Gedankengut der PKK ideologisch mit-
zutragen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang bereits be-
hördliche Behelligungen erlitten.
3.8 Schliesslich ist für die Beurteilung einer zukünftigen Verfolgung des Be-
schwerdeführers zu berücksichtigen, dass sich die Situation in der Türkei
in den letzten Monaten und insbesondere seit der Verhängung des Not-
stands im Juli 2016, welche im Januar 2018 für weitere drei Monate ver-
längert wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 18.01.2018: Der Aus-
nahmezustand in der Türke wird zum sechsten Mal verlängert,
wird-zum-sechstenmal-verlaengert-ld.1348993, abgerufen am
11.05.2018), wesentlich verändert hat. So ist bereits seit den Parlaments-
wahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen
Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts eine deutliche Verschlechterung
der Menschenrechtslage zu erkennen. Der UN High Commissioner for Hu-
man Rights (UNCHR) berichtete in seinem Bericht über die Lage im Süd-
osten der Türkei vom März 2017 von massiven Zerstörungen, Tötungen
und zahlreichen anderen Menschenrechtsverletzungen durch türkische Si-
cherheitskräfte. Kurdische Oppositionelle stehen oftmals pauschal im Ver-
dacht, an angeblichen terroristischen Umtrieben beteiligt zu sein. Seit dem
gescheiterten Putschversuch und der Verhängung des Ausnahmezustands
ist schliesslich eine weitere massive Verschärfung des Kurdenkonflikts zu
beobachten. Es kommt zunehmend zu Verhaftungen von Kurden, die poli-
tisch tätig sind. Im März 2017 kam es (erneut) zu einer Verhaftungswelle
gegen rund 2‘000 Personen, von welcher – neben mutmassliche Gülen-
Anhänger, einzelne mutmassliche IS-Anhänger und Linksaktivisten – vor
allem Kurden, denen Verbindungen zur verbotenen PKK vorgeworfen
wurde, betroffen wurden. Mit den zahlreichen Festnahmen von tatsächli-
chen und vermeintlichen Regimegegnern und Oppositionellen und insbe-
sondere auch von Personen, welche angeblich mit der HDP und ihrer regi-
onalen Schwesterpartei im Südosten der Türkei (DBP) in Kontakt stehen,
hat sich das bereits bei der Ausreise des Beschwerdeführers vorhandene
Verfolgungsrisiko weiter verschärft (vgl. dazu: U.S. Department of State,
E-4062/2015
Seite 24
Country Report on Human Rights Practices 2016 – Turkey, 03.03.2017,
dex.htm?year=2016&dlid=265482; UN High Commissioner for Human
Rights (UNHCHR), Report on the Human Rights Situation in South-East
Turkey – July 2015 to December 2016, 10.03.2017,
/Documents/Countries/TR/OHCHR_South-East_TurkeyRe-
port_10March2017.pdf, Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Die Türkei
vor dem Referendum: Mehr als 2000 Festnahmen in einer Woche,
20.03.2017,
ueber-2000-festnahmen-vor-referendum-14933800.html [alle abgerufen
am 11.05.2018] sowie Urteil des BVGer D-3520/2015 vom 1. September
2017 E. 7.3 mit weiterem Verweis auf E-5347/2014 vom 16. November
2016 E.5.6.2).
3.9 Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen
Behörden diesen angesichts seiner familiären Verbindungen und politi-
schen Hintergrunds als Mitglied der Familie E._______ und als Regime-
gegner erkennen würden. Gleichzeitig muss angenommen werden, dass
die heimatlichen Behörden den Verdacht hegen würden, dass er sich im
Dunstkreis der PKK bewegt und sich daher – aus türkischer Sicht – poli-
tisch missliebig engagiert. Der Beschwerdeführer hat deshalb eine begrün-
dete Furcht, wegen der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienange-
hörigen im Rahmen einer Anschluss- respektive Reflexverfolgung ernst-
hafte Nachteile zu erleiden.
3.10 Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner beiden Befragungen
mehrfach auch auf den Umstand hingewiesen, dass er im heutigen Zeit-
punkt auch wegen seiner Militärdienstpflicht asylbeachtliche Nachteile be-
fürchte. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der persönliche
erlittenen behördlichen Behelligungen und wegen seines familiären Hinter-
grundes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, kann die weitere Frage,
ob ihm angesichts seines nicht geleisteten Militärdienstes zusätzlich eine
flüchtlingsrelevante Gefahr droht, offengelassen werden.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor
drohender, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung hatte. Eine solche ob-
jektiv begründete Furcht vor Verfolgung ist unter Berücksichtigung der ak-
tuellen Lage im Heimatstaat und der konkreten familiären Umstände auch
E-4062/2015
Seite 25
im heutigen Zeitpunkt noch zu bejahen. Eine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist demnach als Flüchtling anzu-
erkennen. Es ist ihm mangels Vorliegens eines persönlichen Asylaus-
schlussgrundes im Sinne von Art. 53 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren (vgl. Art. 49 AsylG).
4.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
vom 28. Mai 2015 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Schweiz
Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1. Dezember 2017
eine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Arbeitsaufwand von insge-
samt 12 Stunden à Fr. 200.- geltend machte. Der in Rechnung gestellte
Aufwand von insgesamt 12 Stunden (für die Ausarbeitung der zehnseitigen
Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2015, der dreiseitigen Replikeingabe vom
6. Januar 2017 und der weiteren drei- respektive zweiseitigen Eingaben
vom 1. Dezember 2017 und 6. Februar 2018) erscheint im Vergleich mit
ähnlich gelagerten Verfahren überhöht und ist auf 9 Stunden zu reduzieren.
Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist reglementskonform
(vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berück-
sichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Partei-
entschädigung von Fr. 1‘800.- zu Lasten des SEM zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4062/2015
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1‘800.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann
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