B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4063/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerenden, syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie aus der Provinz E._______, verliessen ihren Heimatstaat gemäss
eigenen Angaben am (…). Nach längerem Aufenthalt in der Türkei reisten
sie mit einem schweizerischen Visum am (…) auf dem Flugweg in die
Schweiz. Am 17. Juni 2014 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) in Basel um Asyl. Dort fanden am 27. Juni 2014 die sum-
marischen Befragungen zur Person (BzP; Protokoll in den Akten: A4/12 in
Bezug auf den Beschwerdeführer und A5/11 in Bezug auf die Beschwer-
deführerin) statt. Am 4. Februar 2015 wurden die Beschwerdeführerenden
vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den Akten: A12/13 in
Bezug auf den Beschwerdeführer und A13/10 in Bezug auf die Beschwer-
deführerin).
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
er habe seit circa dem Frühjahr 2011 an mehreren Orten in der Provinz
E._______ an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenom-
men. Am (…) sei er von Personen des syrischen Sicherheitsdienstes fest-
genommen und nach F._______ gebracht worden. Es sei ihm vorgeworfen
worden, er würde als (…) – der als (…) für eine (…)firma arbeite und seine
Ausbildung (…) gemacht habe – für den Sturz des syrischen Regimes plä-
dieren. Er sei etwa für vier bis fünf Stunden festgehalten und dann mit der
Auflage, an keinen weiteren Demonstrationen mehr teilzunehmen, freige-
lassen worden. Dabei sei er mit dem Tod beziehungsweise mit lebensläng-
licher Haft bedroht worden für den Fall, dass er sich nicht an diese Auflage
halten werde. Man habe ihm auch gesagt, er habe eine wichtige Arbeits-
stelleinne und werde dort gebraucht. Er habe daraufhin nicht mehr an De-
monstrationen teilgenommen, am Arbeitsplatz jedoch weiterhin die politi-
sche Lage diskutiert. Am (…) sei er krankheitshalber seinem Arbeitsplatz
ferngeblieben und später von einem Arbeitskollegen darüber informiert
worden, dass eine Gruppe von Männern ihn an diesem Tag aufgesucht
habe. Er vermute, dass es sich bei den Männern um Geheimdienstange-
hörige gehandelt habe. Danach sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und
habe sich bei Bekannten und Verwandten versteckt gehalten. Schliesslich
hätten er und seine Familie sich zur Flucht entschlossen. Er habe gehört,
dass sich dieselben Männer inzwischen nochmals auf seiner Arbeitsstelle
nach ihm erkundigt hätten. Bei Familienangehörigen sei dagegen seines
Wissens nie nachgefragt worden.
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Seit er in der Schweiz sei, habe er einmal an einer Demonstration für die
Unterstützung von G._______ teilgenommen. Er würde gerne mehr aktiv
sein, seine Wohnlage erlaube dies jedoch nicht.
A.c Die Beschwerdeführerin gab an, bis zu ihrer Ausreise im Dorf
E._______ als (…) tätig gewesen zu sein. Dieses Dorf sei von anderen
Bürgerkriegsparteien, namentlich dem sogenannten Islamischen Staat (IS)
und der Al-Nusra Front, umkämpft worden, was die Arbeit für sie zuneh-
mend schwieriger gemacht habe. Persönlich angegriffen worden sei sie je-
doch nie. Ihr Dorf sei schliesslich unter die Kontrolle und Herrschaft des
sogenannten IS geraten. Dies sowie die Probleme ihres Ehemannes hät-
ten dazu geführt, dass sie mit der Familie geflohen seien.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete es
wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden an. Mit der Umsetzung der vorläufigen Auf-
nahme wurde der Kanton I._______ beauftragt.
Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht glaub-
haft. Was die im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt
erlittenen Nachteile betreffe, stellten diese keine Verfolgung dar, da sie auf
die gegenwärtige in Syrien vorherrschende Bürgerkriegslage zurückzufüh-
ren und nicht asylrelevant seien.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 29. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragten, diese sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführenden
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In formeller Hin-
sicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
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Als Begründung führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an,
entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden sehr wohl realistisch, plausibel, glaubhaft sowie asyl-
relevant. Ausserdem sei der Beschwerdeführer exilpolitisch tätig.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführen-
den unter anderem ein Schreiben eines ehemaligen Arbeitskollegen des
Beschwerdeführers vom 26. Juni 2015 samt Übersetzung in die deutsche
Sprache, eine Mitgliederbestätigung der kurdischen Menschenrechtsorga-
nisation (…) vom 14. Juni 2015, zwei Fotografien, die den Beschwerdefüh-
rer im Rahmen eines Umzugs (vermutlich in der Schweiz), an dem kurdi-
sche Flaggen getragen werden, zeigen, zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden (sog. Sub-
jektive Nachfluchtgründe, Art. 54 AsylG).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
6.
6.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Asyl- und
Flüchtlingspunkt im Wesentlichen mit den als unglaubhaft befundenen Vor-
bringen der Beschwerdeführenden. So hätten sich die Aussagen der Be-
schwerdeführenden in verschiedenen Punkten als widersprüchlich, der Lo-
gik widersprechend oder als nicht hinreichend begründet erwiesen.
6.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Beschwerde entgegen, das
SEM habe ihre Gesuche nicht genügend und umfassend geprüft und sei
seiner Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der geltend gemach-
ten Asylgründe nicht nachgekommen. Unter anderem sei anzumerken,
dass bei der Bundesanhörung kein kurdisch- beziehungsweise syrisch-
arabischer Dolmetscher aufgeboten worden sei und es nicht ausgeschlos-
sen werden könne, dass es zu Fehlern beziehungsweise Missverständnis-
sen gekommen sei. Die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten seien
falsch eingeschätzt worden und die anlässlich der Befragung getätigten
Aussagen bezüglich der Arbeit und der Ausreise aus Syrien, der behördli-
chen Suche, der Teilnahme an den Demonstrationen sowie bezüglich des
Aufenthalts vor der Ausreise seien sehr wohl glaubhaft und plausibel. Zu-
dem nehme der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an
politischen Veranstaltungen teil, sei Mitglied der kurdischen Menschen-
rechtsorganisation (…) und werde in der Schweiz weiterhin die Politik und
die Praxis des syrischen Regimes und der Milizen anprangern. Eine Ge-
fährdung durch zukünftige Verfolgung könne aufgrund der Anti-Regime-
Haltung des Beschwerdeführers und der bereits geschehenen Vorkomm-
nisse nicht ausgeschlossen werden.
6.3
6.3.1 Zwar erachtet das Bundesverwaltungsgericht den dem Beschwerde-
führer vom SEM als erstes entgegengehaltene Widerspruch nicht als we-
sentlich und seinen diesbezüglichen Einwand auf Beschwerdestufe als be-
rechtigt. Andererseits scheinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers durchaus berechtigt, sei er doch laut der auf Beschwer-
destufe eingereichten Bestätigung der (…) in Syrien politisch sehr aktiv ge-
wesen. Er habe nicht nur an Demonstrationen teilgenommen, sondern eine
grosse Rolle bei der Veröffentlichung von Aktivitäten der syrischen Regie-
rung gespielt, was für ihn zu Verhaftungen und Verfolgungen durch die sy-
rische Behörde geführt habe. Letzteres lässt sich nicht mit den im Rahmen
des erstinstanzlichen Asylverfahrens gemachten Vorbringen in Überein-
stimmung bringen.
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Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen ver-
mag er aber ohnehin aus der Teilnahme an Demonstrationen, die der Be-
schwerdeführer auf Geheiss der Behörden dann eingestellt habe, sowie
aus der kurzen Mitnahme zu einem Verhör durch syrische Sicherheitskräfte
keine asylrechtliche Relevanz abzuleiten. Dem einmaligen Verhör fehlt es
bereits an Intensität, um als ernsthafter Nachteil qualifiziert zu werden. Ge-
gen ein gezieltes Interesse der syrischen Behörden am Beschwerdeführer
spricht ferner der Umstand, dass er nach wenigen Stunden bereits wieder
freigelassen worden sei. Das nochmalige Aufsuchen durch syrische Si-
cherheitskräfte am Arbeitsplatz beruht schliesslich auf einer reinen Vermu-
tung des Beschwerdeführers, gab er doch an, "seiner Meinung nach" habe
es sich bei der Gruppe Männern, die am (…) an seine Arbeitsstelle gekom-
men sei, um dieselben Personen des syrischen Geheimdienstes gehandelt
(vgl. A12/13 S. 5). Insbesondere aber ist der Vorinstanz beizupflichten,
wenn sie ausführt, der syrische Sicherheitsdienst hätte den Beschwerde-
führer jederzeit festnehmen können, hätte er tatsächlich ein Interesse an
ihm gehabt. Dies gilt umso mehr als es den staatlichen Behörden bereits
aufgrund des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers (…) ein Leich-
tes gewesen wäre seine oder die Adresse seiner Angehörigen ausfindig zu
machen. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers, etwa es
könne eine Taktik der Behörden sein, nicht intensiv zu suchen, damit er
sich in Sicherheit wiege und umso leichter verhaftet werden könne, über-
zeugt nicht. Das auf Beschwerdestufe eingereichte Bestätigungsschreiben
eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers vermag am Gesagten nichts
zu ändern, muss es doch aus naheliegenden Gründen als Gefälligkeits-
schreiben ohne massgeblichen Beweiswert qualifiziert werden.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine gezieltes Interesse
an seiner Person und damit eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaub-
haft zu machen. Damit erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit
den Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Einschätzung der Vo-
rinstanz bezüglich der als unglaubhaft qualifizierten Punkte falsch sei, da
sie nichts an der vorgenommenen Beurteilung zu ändern vermögen. So-
dann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass es im Rah-
men der Protokollierung aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung zu Feh-
lern beziehungsweise Missverständnissen gekommen sein könnte, zumal
die Beschwerdeführenden ihre Aussagen rückübersetzt erhielten und die
Richtigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift bestätigt hatten.
In Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit sie sich nicht
auf jene ihres Ehemannes beruft, nämlich sie habe unter der unsicheren
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Seite 8
Situation im Zusammenhang mit dem sogenannten IS und der Al Nusra
Front gelitten, kann vollumfänglich auf die zutreffende Erwägung des SEM
verwiesen werden, wonach die entsprechenden Vorbringen in Zusammen-
hang mit der in Syrien herrschenden Bürgerkriegssituation stehen und
nicht asylrelevant sind. Der Hinweis auf Beschwerdestufe, als (…) hätte die
Beschwerdeführerin jederzeit entführt oder vergewaltigt werden können,
reicht offensichtlich nicht aus, um eine mit grosser Wahrscheinlichkeit ge-
zielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun.
6.3.2 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihr Ver-
halten nach der Ausreise aus Syrien in der Schweiz Grund für eine zukünf-
tige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben und deshalb
(infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
wie sie dies geltend machen. Dabei kann es sich angesichts der Entwick-
lung in Syrien nur um grundsätzliche und abstrakte Erwägungen handeln,
ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat,
auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso völlig offen wie der Zeit-
punkt einer allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführenden.
Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und
gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für
sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungs-
furcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass die Be-
schwerdeführenden tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf
sich zogen respektive als regimefeindliches Element namentlich identifi-
ziert und registriert wurden. Aus der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei der Menschenrechtsorganisation (…) sowie den vorgebrachten exilpo-
litischen Tätigkeiten, lässt sich diesbezüglich nichts zu Gunsten des Be-
schwerdeführers ableiten, zumal er noch bei der Anhörung vom 4. Februar
2015 angegeben hatte, er sei in der Schweiz kaum politisch aktiv bezie-
hungsweise habe er erst einmal an einer Demonstration in J._______ teil-
genommen (vgl. A12/13 S. 9). Dass die ungünstige Verkehrslage dafür Ur-
sache sei, ist unwesentlich. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit, welche
sich von der Masse abheben beziehungsweise überhaupt die Identifizie-
rung des Beschwerdeführers ermöglichen würde und für die syrischen Ge-
heim- und Sicherheitsdienste von Interesse sein könnte, ist jedenfalls nicht
anzunehmen.
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Seite 9
6.4 Im Ergebnis hat das SEM zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihr Asylgesuch ab-
gelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(BVGE 2009/50 E. 9 m.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen
Verfügung vom 1. Juni 2015 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusam-
menhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hinder-
nisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als aus-
sichtslos, weshalb ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung, unabhängig von der Bedürftigkeit, abzuweisen ist. Die Verfahrens-
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kosten im Betrag von Fr. 600.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge von den Beschwer-
deführenden zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
Versand: