B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4063/2018
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2018 / N (…).
E-4063/2018
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Auf-
enthaltsort in B._______, C._______, verliess Somalia über Äthiopien, Li-
byen und E._______ und gelangte am 18. Dezember 2014 in die Schweiz.
Am 22. Dezember 2014 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ um Asyl nach, wo er in Begleitung seines Bruders am 31. De-
zember 2014 summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen
Gesuchsgründen (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/12) befragt wurde.
Da der Beschwerdeführer gemäss Anmerkung der SEM-Sachbearbeiterin
damals weder psychisch noch körperlich in der Lage gewesen sei, das In-
terview durchzuführen, seien die von ihr gestellten Fragen von seinem Bru-
der beantwortet worden (vgl. A8 S. 2).
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers im Rahmen eines Zuständigkeitsverfahrens nicht ein,
verfügte seine Wegweisung nach E._______ und ordnete die entspre-
chende Überstellung an.
C.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Juli 2015 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-4279/2015 vom 10. August 2016 gut, und
es hob die angefochtene Verfügung auf. Angesichts des nicht hinreichend
abgeklärten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde die An-
gelegenheit zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
II.
D.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers erneut gestützt auf die Bestimmungen zum sogenann-
ten Dublin-Verfahren nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach
E._______ und ordnete die entsprechende Überstellung an.
E.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt weiterhin als
E-4063/2018
Seite 3
nicht hinreichend abgeklärt erachtete und angesichts der langen Verfah-
rensdauer hiess es die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. März 2017
mit Urteil E-1532/2017 vom 8. November 2017 gut und hob die angefoch-
tene Verfügung auf. Gleichzeitig wies es das SEM an, das mit dem Asylge-
such vom 22. Dezember 2014 eingeleitete Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen.
III.
F.
Am 9. März 2018 wurde der Beschwerdeführer vom SEM – in Begleitung
der ihn behandelnden Psychotherapeutin sowie seiner Ärztin – zu seinen
Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A62/26).
G.
Dabei gab er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen an, aus
der Provinz C._______ in der Region Somaliland zu stammen und dem
Clan der „(…)“ der Abstammungslinie „(…)“ anzugehören. Sein Clan unter-
stütze die Regierung von Somaliland nicht und werde – insbesondere vom
dort vorherrschenden Clan der Isaaq – unterdrückt, habe aber als sehr klei-
ner Clan auch nicht ein gutes Verhältnis zu anderen in C._______ behei-
mateten Clans wie den Habar Yonis oder Warsangeli. Sein Vater sei unter
der vormaligen Regierung (…) gewesen. Als dann die somaliländische Re-
gierung die Region übernommen habe, sei er (Vater) mehrmals inhaftiert
worden.
Am (…) sei sein Vater zu ihm an den Arbeitsplatz gekommen und habe ihm
gesagt, er solle zu seiner kranken Mutter nach Hause gehen. Bevor sein
Vater habe Weiteres besprechen können, seien plötzlich mehrere bewaff-
nete Polizisten gekommen und hätten seinen Vater angegriffen und festge-
halten. Er (Vater) habe versucht, sich loszureissen und dabei einen Poli-
zisten umgestossen. Daraufhin sei sein Vater vor seinen Augen von den
Polizisten niedergeschossen worden; innerhalb weniger Minuten sei er ge-
storben. Er habe seinem Vater nicht mehr helfen können; diese Bilder
bringe er bis heute nicht aus seinem Kopf. Nachdem die Polizisten den Ort
verlassen hätten, seien Personen gekommen, die ihm geholfen hätten und
erst am darauffolgenden Tag hätten sie den Vater beerdigen können.
In der Nacht vom 18. September 2013, etwa um vier Uhr morgens, habe
der Beschwerdeführer Schreie seiner Mutter, die neben ihm gewohnt habe,
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vernommen. Er sei sofort losgerannt, um nachzusehen. Als er bei der Mut-
ter angekommen sei, habe er erneut bewaffnete Polizisten gesehen, sofort
habe er wieder das Bild seines Vaters vor Augen gehabt. Die Polizisten
hätten ihn gezwungen, sich auf den Boden zu legen und seine Hände nach
hinten gebunden. Seine Mutter habe vergeblich versucht, ihm zu helfen,
ein Polizist habe sie mit einem Gewehrkolben geschlagen. Die Polizisten
hätten ihm in der Folge Handschellen angelegt, die Augen verbunden und
ihn an einen ihm nicht bekannten Ort mitgenommen. Er sei dann in ein
Zimmer gebracht worden, wo er geschlagen und misshandelt worden sei.
Man habe ihn immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines (…) väterli-
cherseits gefragt. Dieser sei seit dem Vorfall mit dem Vater auf der Flucht
gewesen. Er habe in diesem Zusammenhang dann erfahren, dass dieser
(…) am Tag, als die Polizisten bei der Mutter vorbeigekommen seien, in
F._______ einen Polizisten getötet habe und deswegen nun gesucht
werde. Sein (…) habe dies wohl aus Rache für seinen erschossenen (…)
(den Vater des Beschwerdeführers) getan. Die Polizisten seien davon aus-
gegangen, dass er (Beschwerdeführer) den Aufenthaltsort seines (…)
kenne. Am ersten Tag in Haft hätten sie ihn an Händen und Füssen zusam-
mengebunden und immer wieder geschlagen, bis er ohnmächtig geworden
sei. Auch am nächsten Tag hätten die Polizisten behauptet, er wisse, wo
sein (…) sei, und ihn geschlagen. Am späten Nachmittag seien sie noch
einmal gekommen und hätten einen Sack über seinen Kopf gestülpt, in
dem scharfes Pulver gewesen sei. Wieder sei er ohnmächtig geworden.
Wie bereits am ersten Tag hätten die Polizisten ihn einfach am Boden lie-
gen lassen. Auch an den Folgetagen sei er geschlagen sowie unter ande-
rem mit Elektroschocks misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Er
trage noch heute Narben, welche auf die damaligen Folterungen zurück-
gingen. Er sei für rund zehn Tage in einer Einzelzelle gewesen, danach
habe man ihn für mehrere Monate in Gruppenhaft mit circa 20 Personen
gehalten. Es sei eine sehr kleine Zelle gewesen und zum Essen hätten sie
nur Reis bekommen. Die Zustände seien auch sonst schlimm gewesen; so
habe es etwa nur eine einzige Toilette im Gefängnis gegeben, die nur in
Begleitung eines Wärters und nur einmal pro Tag habe besucht werden
könnten; ansonsten hätten nur zwei Eimer in die Zelle zur Notdurft zur Ver-
fügung gestanden. Es sei schwierig gewesen, dort zu schlafen, manchmal
habe er keine Luft bekommen. Er habe grosse Angst gehabt. Diese Angst
spüre er manchmal auch heute noch. Er habe nicht mehr weiterleben wol-
len. Er habe dort Sachen erlebt, die er nicht mehr aus seinem Kopf bringe.
Dies sei wohl der Grund, weshalb er krank geworden sei.
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Seite 5
Die Flucht sei ihm gelungen, als ein Mithäftling, dem die Hinrichtung ge-
droht habe, anlässlich eines Toilettenbesuches fortgerannt sei. Der beglei-
tende Polizist habe versucht, des Flüchtigen habhaft zu werden und die
übrigen Häftlinge hätten die Situation genutzt, um aus der Zelle zu stürmen.
Auch er selbst sei weggerannt, wobei er als Letzter die Zellentür verlassen
habe. Die Wärter hätten versucht, die Flüchtenden durch Schüsse zu hin-
dern, und mehrere Häftlinge seien getötet worden. Er selbst und einige
weitere hätten jedoch Glück gehabt und seien entkommen. Zusammen mit
einem anderen Häftling sei er schliesslich nach Äthiopien und über den
Sudan nach Libyen gelangt. Dort sei er zusammen mit einer Vielzahl von
weiteren Personen in einer Halle festgehalten worden. Auch dort sei er ge-
foltert worden, wobei man ihn um Geld erpresst habe. Er wisse nicht ge-
nau, wie lange er dort gewesen sei, circa acht bis zwölf Monate. Die Zeit in
Libyen habe ihn noch mehr „kaputt“ gemacht. Schliesslich hätten seine
Verwandten ihn freizahlen können, und er sei nach E._______ gelangt.
Dort habe er auf der Strasse gelebt, bis sein Bruder, der später an der BzP
bei ihm gewesen sei, ihn gefunden und in die Schweiz gebracht habe.
Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, die Schule nur bis
zur dritten Klasse besucht zu haben, er könne aber lesen und schreiben.
Er habe als (…) gearbeitet. Seine Mutter sei nach seiner Ausreise gestor-
ben, was ihm sein (…) mütterlicherseits – wohl aus Rücksicht auf seinen
schlechten Zustand – aber erst kürzlich erzählt habe. Betreffend seiner Ge-
sundheit gab er an, bereits bei der BzP sehr krank gewesen zu sein; da-
mals habe er nicht einmal normal essen können. Er leide unter Angstzu-
ständen und könne sich in der Gesellschaft nicht organisieren, misstraue
den Leuten und fühle sich unwohl, wenn ihn jemand ansehe. Er könne nicht
klar denken.
H.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 – eröffnet am 16. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung. Gleichzeitig
ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs seine vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz an.
Zur Begründung des abweisenden Asylgesuchs führte es im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausge-
fallen.
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Seite 6
I.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittelein-
gabe vom 12. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Prozessführung.
Seiner Rechtsmitteleingabe legte er insbesondere einen ärztlichen Bericht
von G._______, Psychotherapeutin des Psychiatrischen Dienstes
H._______, und med. pract. I._______, stellvertretende Oberärztin des
H._______, vom 28. Juni 2018, bei.
J.
Am 16. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer den Eingang seiner Rechtsmitteleingabe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-4063/2018
Seite 7
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bei der
Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person ist
nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern
das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer bereits Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begrün-
det, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen
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„vernünftigen Dritten“ übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl.
BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftigkeit eines Vorbringens ist eine die eigenen Erlebnisse betref-
fende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete
Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch
Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim-
mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere
bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli-
chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Zur Begründung des abweisenden Asylentscheids wies das SEM auf
mehrere Ungereimtheiten hin, welche zwischen den Ausführungen seines
Bruders in der BzP und seinen eigenen in der Anhörung entstanden seien.
E-4063/2018
Seite 9
Insbesondere habe sein Bruder die in der Anhörung vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Haft mit keinem Wort erwähnt. Mit diesem Umstand
konfrontiert, habe der Beschwerdeführer in der Anhörung ausgeführt, dass
der Bruder über die Haft informiert gewesen, aber vermutlich unter Alko-
holeinfluss gestanden sei, und das Vorbringen deshalb nicht geltend ge-
macht habe. Es sei indes fraglich, weshalb sein Bruder über die Ereignisse
in Somalia mitsamt seiner Verhaftung zwar im Bild gewesen, jedoch aus-
gerechnet seine Haft und die Flucht in der BzP nicht erwähnt haben sollte.
Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm zum Zeitpunkt der BzP keine
Haft bekannt gewesen sei. Dies lasse wiederum fraglich erscheinen, ob
der Beschwerdeführer in seiner Heimat tatsächlich kurz vor seiner Flucht
und aus den vorgebrachten Gründen in Haft genommen worden sei, da in
diesem Fall davon auszugehen wäre, dass sein Bruder, wie von den übri-
gen Ereignissen, erfahren haben müsste.
Auch der Beschwerdeführer selbst habe in der BzP im Übrigen nichts von
der Haft erwähnt. Dort habe er aber ausgeführt, dass seine Frau ihn ver-
lassen habe und er Angst vor Übergriffen des Clans seiner Frau gehabt
habe. In der Anhörung sei demgegenüber die polizeiliche Verfolgung im
Mittelpunkt gestanden. Auf die Frage nach den Problemen wegen seiner
Frau habe er in der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei an der BzP nicht
befragt worden, und seine dortigen Aussagen würden nicht stimmen, da er
krank gewesen sei. Dieses ursprüngliche Vorbringen habe gemäss seinen
eigenen Ausführungen entsprechend keine Grundlage und müsse daher
nicht weiter erwogen werden.
Obwohl der Beschwerdeführer seine Asylbegründung in einer längeren zu-
sammenhängenden Erzählung geschildert habe, würden seine Aussagen
unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Betroffenheit und der Erzähl-
struktur nicht überzeugen. Insbesondere seien spontane Assoziationen,
Einordnungsversuche unverstandener Vorkommnisse oder Schilderungen
von Emotionen auf einer anderen als der Erlebnisebene vollständig ausge-
blieben. Er habe etwa mehrfach erwähnt, dass er geschlagen worden sei
und auch an Beispielen aufgezeigt, wie man ihn gefoltert habe. Die Zeit im
Gefängnis habe er jedoch mit keinerlei Emotionen verbunden, habe kaum
originelle Begebenheiten angeführt und im Allgemeinen nur wenig Einzel-
heiten genannt, so dass seine Darlegungen auffällig glatt und austausch-
bar erscheinen würden. Aussagen wie „Ich wurde immer geschlagen“, „Ich
habe überall Verletzungen“, „Ich wurde jeden Tag, jede Stunde, jede Minute
geschlagen“, „Sie haben überall hin- und reingestochen“ würden den Ein-
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Seite 10
druck noch verstärken, dass er nicht persönliche Erfahrungen preisgege-
ben, sondern in allgemeiner Weise auswendig gelernte Inhalte vorgetragen
habe.
Auch die Schilderung der Flucht bestärke den Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer nicht von persönlichen Erlebnissen berichtet habe. Die
diesbezüglichen Ausführungen seien allgemein und unkonkret ausgefal-
len. So habe er etwa berichtet, dass es nicht einfach gewesen sei, zu flüch-
ten, habe um dies zu verdeutlichen jedoch einzig erwähnt, dass er über
eine kleine Mauer habe springen müssen. Auch den Umstand, dass andere
Häftlinge getötet worden seien, habe er ohne weitere Konkretisierungen
oder Ausführungen stehen gelassen.
Im Übrigen sei es ihm auch nicht gelungen auf Nachfrage hin den Sach-
verhalt gehörig zu vertiefen oder in persönlich geprägter Weise zu Protokoll
zu geben. Unter anderem habe er kaum Angaben zum Ort machen können,
an dem er festgehalten worden sei beziehungsweise hätten die entspre-
chenden Schilderungen substanzarm gewirkt. Dazu aufgefordert, den
Fluchtverlauf erneut zu schildern, sei er zunächst ausgewichen und habe
die Haftbedingungen dann geschildert, ohne den bereits bekannten Sach-
verhalt erheblich zu vertiefen. Vielmehr habe sich die Schilderung auf die
Feststellung beschränkt, er sei einfach losgerannt. Im Übrigen habe er zu-
vor noch angegeben, die flüchtige Person habe auf die Toilette gehen müs-
sen, während sie in der nachgehenden Schilderung, einer Hinrichtung
habe zugeführt werden sollen. Die Vorbringen würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit insgesamt nicht standhalten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, es sei ihm
zu Beginn seiner Ankunft in der Schweiz extrem schlecht gegangen bezie-
hungsweise sei er die ersten drei Wochen wie in einem Schockzustand
gewesen. Er sei psychisch nicht stabil genug gewesen, um sich auszudrü-
cken. Er habe nicht gegessen und den Betreuern sei es nur mit Mühe ge-
lungen, ihn zu ernähren. Dies sei auf die Erlebnisse in der somalischen
Haft zurückzuführen.
Das SEM habe an der BzP erlaubt, dass sein Bruder an seiner Stelle ant-
worte. Dieser habe seiner Meinung nach jedoch Einiges nicht gut erklärt
und die Fragen nicht unbedingt in seinem Interesse beantwortet. Die Per-
son, die alles erlebt habe, sei er selber, und was er erlebt habe, sei tat-
sächlich unfassbar. Er habe inzwischen mit seinem Bruder keinen Kontakt
mehr, da er (Bruder) ihn ablehne. Er (Bruder) habe Somalia lange vor dem
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Seite 11
Beschwerdeführer verlassen und den Kontakt mit der Familie abgebro-
chen.
Er sei der Meinung, dass er den Asylbehörden genau und ausführlich er-
klärte habe, was ihm in Somalia widerfahren sei, und weshalb er sein Hei-
matland habe verlassen müssen. Wenn man so viele schwierige Sachen
erlebt habe, wie er, würden Emotionen unterdrückt; dies habe auch mit den
Medikamenten zu tun. Er habe ständig Angst vor Menschen, sei misstrau-
isch und habe das Gefühl, die Menschen würden ihn verfolgen. Dank der
medizinischen Behandlung beziehungsweise der Verbesserung seines ge-
sundheitlichen Zustandes, sei er an der Anhörung überhaupt in der Lage
gewesen, das Widerfahrene zu schildern. Die Medikamente sowie seine
Art, die Dinge nicht allzu nahe an sich herankommen zu lassen, würden
verhindern, dass er sich emotional erinnere und die Situationen, von denen
er im Interview erzählt habe, noch einmal durchlebe.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im
Urteil E-4279/2015 auf die nachteiligen Umstände in der BzP – wo an Stelle
des Beschwerdeführers sein Bruder auf die überwiegende Mehrheit der
Fragen geantwortet hatte – einging. Dabei kam es namentlich zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer selbst keine Angaben zu seinem
Asylgesuch gemacht habe. Sein Bruder habe im Zeitpunkt der Befragung
keine rechtliche Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers oder gar
eine Beistandschaft inne gehabt, und es erscheine zweifelhaft, ob er fähig
und willens gewesen sei, die Interessen des Beschwerdeführers angemes-
sen zu vertreten (vgl. ebd. E. 6.1 f.).
Obwohl das SEM – trotz anderslautender Auflagen seitens des Bundesver-
waltungsgerichts im genannten Urteil – den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers (bis heute) nicht vollständig abgeklärt hat (vgl. u.a. A62
F14), besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass es sich bei ihm um eine
schwer traumatisierte Person handelt. Dass er im Zeitpunkt der BzP nicht
in der Lage gewesen war, adäquate Ausführungen zu machen, wurde be-
reits gerichtlich festgestellt. Die behandelnden medizinischen Fachperso-
nen weisen auch im aktuellsten Arztbericht vom vergangenen Sommer da-
rauf hin, dass er unter einer schweren Posttraumatischen Belastungsstö-
rung sowie Depressionen mit wiederkehrenden schweren Episoden und
psychotischen Symptomen leidet und seit Januar 2015 in ärztlicher Betreu-
ung steht (vgl. Arztbericht von G._______ und med. pract. I._______,
a.a.O., vom 28. Juni 2018). Im Übrigen hatte die SEM-Mitarbeiterin selbst
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Seite 12
festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der BzP weder kör-
perlich noch physisch in der Lage gewesen sei, das Interview zu führen
(vgl. A8 S. 2). Soweit er dennoch Auskunft gab, hielt sie im Rahmen einer
Aktennotiz fest, seien seine Aussagen wirr ausgefallen und hätten sich von
Satz zu Satz widersprochen. Der Bruder sei vor allem dadurch aufgefallen,
dass er den Beschwerdeführer mit einer Boshaftigkeit behandelt habe, die
diesem nicht gut getan habe (vgl. A10/1). Der Beschwerdeführer verwei-
gerte denn auch die Unterzeichnung des BzP-Protokolls (vgl. A8 S. 9).
An der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, als er seinen Bruder in
E._______ getroffen habe, habe er gefürchtet, dieser wolle ihn umbringen
beziehungsweise er habe Kontakt zu Personen, die ihn umbringen wollten.
Er habe seinen Bruder als Feind gesehen und ihm deshalb nichts anver-
traut; diese Angabe passt in das von den Ärzten umschriebene Bild des
sozialen Rückzugs des Beschwerdeführers bis zur Isolation und den
Symptomen, wie unter anderem, Misstrauen, Angst und Panik in zwischen-
menschlichen Beziehungen (vgl. Arztbericht von G._______ und med.
pract. I._______, a.a.O., vom 26. Juni 2018, S. 1). Der Beschwerdeführer
sei ungefähr während zwei oder drei Monaten mit dem Bruder in Kontakt
gewesen und irgendwann habe er (Bruder) ihn einfach zurückgelassen
(vgl. A62 F54, F152). Gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
habe er (Bruder) Somalia lange vor ihm verlassen und pflege heute weder
Kontakt mit ihm noch mit seiner Familie (vgl. Beschwerde S. 3).
6.2 Unter den dargelegten Umständen sind weder die Ausführungen des
Beschwerdeführers noch jene des Bruders bei der BzP verwertbar, und
zwar grundsätzlich weder zur Ermittlung des Sachverhalts noch zur Prü-
fung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Es ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Vorinstanz – zumal sie, wie soeben erwähnt, bereits mit Urteil
E- 4279/2015 auf die entsprechenden Umstände hingewiesen worden war
– die an der BzP gemachten Aussagen nun wiederum, dieses Mal zur ma-
teriellen Prüfung des Asylgesuchs, herangezogen hat und daraus Wider-
sprüche zu den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen an der
Anhörung ableitet, was erst recht hinsichtlich der Angaben des Bruders gilt.
Letztlich kann offenbleiben, ob beziehungsweise inwiefern diese formellen
Mängel das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers beziehungsweise die
Untersuchungs- und Begründungspflicht des SEM verletzen und auch die-
ses Mal die angefochtene Verfügung wieder zu kassieren wäre. Denn das
Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Sachverhalt mit
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Seite 13
den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung als hin-
reichend erstellt gelten kann. Dies auch, weil der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Anhörung, wenn auch nach wie vor gesundheitlich gezeich-
net und in Begleitung seiner behandelnden Ärztin und seiner Psychothera-
peutin (vgl. A62 F2, F91 ff.), in einem deutlich stabileren Zustand war als
anlässlich der BzP. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz
kann auch unterbleiben, weil dem Beschwerdeführer aus dem reformatori-
schen Entscheid kein Nachteil erwächst, da er – wie nachgehend zu zeigen
sein wird – zu seinen Gunsten ausfällt. Letztlich drängt sich ein solcher
auch aus prozessökonomischen Gründen auf, nachdem das Verfahren nun
bereits zum dritten Mal beim Bundesverwaltungsgericht hängig, und wie-
derum mit Rechtsfehlern behaftet ist.
7.
7.1 Nach einer Würdigung sämtlicher für und gegen die Glaubhaftigkeit der
Schilderungen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente, erachtet
das Gericht die geltend gemachten Asylgründe für glaubhaft.
7.2 Das SEM zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer aus der Re-
gion C._______ stammt und dem Clan der „(…)“ der Abstammungslinie
„(…)“ angehört. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen kommt er damit
aus der (…) Provinz des faktisch von Somalia unabhängigen Somalilands,
welche aber auch von der autonomen Region Puntland beansprucht wird.
Die Grenzgebiete der Region sind mithin territorial umstritten. Ebenfalls ist
bekannt, dass die (…) des (…), dem auch der Beschwerdeführer angehört,
die vorwiegend vom Isaaq Clan geführte Regierung von Somaliland nicht
anerkennt, sondern sich mehrheitlich zu Puntland zugehörig fühlt, wo die-
ser Clan eine gewichtige politische Mitsprache hat (vgl. zum Ganzen MAR-
KUS VIRGIL HOEHNE, Between Somaliland and Puntland: Marginalization,
Militarization and Conflicting Political Visions, 2015, insb. S. 65 ff.; REN-
DERS/TERLINDEN, Negotiating Statehood in a Hybrid Political Order: The
Case of Somaliland, 2010, Development and Change, Nr. 41(4), S. 723-
746, S. 740; BUNDESAMT FÜR ASYL DEUTSCHLAND, BUNDESAMT FÜR FREM-
DENWESEN UND ASYL ÖSTERREICH/SEM, Fact Finding Mission zur Sicher-
heitslage Äthiopien/Somaliland Mai 2010, insb. S. 69).
7.3 Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer Probleme mit den somali-
ländischen Behörden erhalten und Somalia deshalb verlassen habe, legte
er im Wesentlichen widerspruchsfrei und in lebensnaher Weise dar, zumal
sich seinen Ausführungen eine Vielzahl von Realkennzeichen (vgl. REVITAL
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LUDEWIG, DAPHNA TAVOR, SONJA BAUMER: Zwischen Wahrheit und Lüge,
in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2012/2, S. 10 f.) entnehmen lassen.
Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerde-
führers unsubstanziiert ausgefallen seien, ist unzutreffend. Zunächst fällt
bereits die Art und Weise auf, in welcher der Beschwerdeführer seine Asyl-
gründe in freier Rede und über mehrere Seiten hinweg schilderte (vgl. A62
F99 S. 11-16). Schon bei den vorangestellten Fragen zu seinen persönli-
chen Lebensumständen in Somalia, kam er unaufgefordert immer wieder
auf das Erlebte zu sprechen, und die SEM-Sachbearbeiterin musste ihn
mehrfach anhalten, mit der Darlegung seiner Asylgründe noch zu zuwarten
(vgl. insb. F39 f., F68 f., F57 f.). Dabei wurde immer wieder deutlich, dass
der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, auch aus verschiedenen Blick-
winkeln betrachtet, sehr wohl in einen logischen Gesamtkontext einzuord-
nen vermochte (vgl. etwa F41 und F65, 68 mit F99 S. 12).
Die Ermordung seine Vaters schilderte er in der Folge mit grosser Emotio-
nalität und in einer Weise, die nicht auf ein erfundenes Ereignis hinweist
(vgl. F37, F40, F65, F68, F99 S. 11 f., F112). Die Umschreibung der
Schreie der Mutter sowie der mehrfach geäusserte Hinweis, dass er, als er
sie mit den Polizisten gesehen habe, sofort wieder an seinen Vater habe
denken müssen, wirkt lebensnah (vgl. F65, F68, F99 S. 12.). Auch wie die
Polizisten den Beschwerdeführer mitgenommen, er den Grund für die Ver-
haftung – nämlich, dass seinem (…) väterlicherseits, die Ermordung eines
Polizisten vorgeworfen werde – aber erst im Gefängnis im Rahmen der
Befragungen erfahren habe, erscheint alles andere als konstruiert (vgl.
F68, F99 S. 12).
Die Schilderung der Haftumstände sowie die dort erlebten Misshandlungen
fielen detailreich und authentisch aus, zumal der Beschwerdeführer auch
zeitliche Bezüge herzustellen vermochte (vgl. F111; F116, F99 S. 12 f.,
F107; F109, F114). Als er nachgefragt wurde, was er mit „scharf“ gemeint
habe, als ihm ein Sack mit scharfem Pulver über den Kopf gestülpt worden
sei, machte er einen spontanen Hinweis, dass dieses Pulver zum Kochen
genutzt werde und beschrieb lebensecht, wie es in seine Nase, Augen und
Ohren gequollen sei; dabei ergänzte er seine Schilderung, erneut spontan,
mit dem Hinweis, er bekomme Kopfschmerzen, da er das Gefühl habe, er
müsse alles noch einmal erleben (vgl. F121). Dies stellt nur eines von vie-
len Realkennzeichen dar, wobei der Beschwerdeführer noch heute von den
Misshandlungen gekennzeichnet ist, worauf er im jeweiligen Kontext un-
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aufgefordert hinwies (vgl. F111; F99 S. 12, F118 f., F143). Im Zusammen-
hang mit den Beschreibungen der erlebten Nachteile, fällt auch auf, dass
der Beschwerdeführer in der Lage ist, die in Somalia erlebten Folterungen
deutlich von den Misshandlungen in Libyen abzugrenzen. Insbesondere
wies er – nachdem er ausführlich auf die in somalischer Haft erlebte Gewalt
einging – im Zusammenhang mit der Gefangenschaft in Libyen unter an-
derem darauf hin, dass er auch dort misshandelt worden sei (vgl. insb. F99
S. 14). Die Schilderungen der Haftbedingungen in Somalia fallen demge-
genüber aber offenkundig anders aus (vgl. insb. F99 S. 13).
Nachvollziehbar beschreibt er schliesslich, wie es den Häftlingen gelungen
sei, aus der Zelle zu fliehen, wobei er den Sachverhalt auf Nachfrage des
Befragers hin – entgegen der Ansicht des SEM – an verschiedenen Stellen
zu vertiefen wusste (vgl. F99 S. 13, F122-132). Die diesbezüglichen Ein-
wände der Vorinstanz, wonach die entsprechenden Ausführungen unkon-
kret und allgemein ausgefallen seien, etwa indem er einzig umschrieben
habe, sie hätten über eine kleine Mauer springen müssen und auch den
Umstand, dass Häftlinge getötet worden seien, ohne dies zu präzisieren,
finden im Protokoll keine Stütze. Vielmehr sind den Ausführungen Details
zu entnehmen, die bei einer erfundenen Geschichte nicht zu erwarten wä-
ren, so namentlich die Hinweise, dass er als letzter die Zelle verlassen
habe (vgl. F162); dass er selbst zwar nicht gesehen habe, wie Insassen
von den Schüssen getroffen worden seien, dass er jedoch mehrere Perso-
nen verletzt am Boden habe liegen sehen (vgl. insb. F122, F123, F131);
dass er vermute, dass die Mitinsassen, die Flucht bereits länger geplant
hätten, er indessen nicht wisse, ob dies tatsächlich so gewesen sei (vgl.
F122 S. 19). Auch den Erzählungen, wie er und ein weiterer Insasse in der
Folge nach Äthiopien und von da nach Libyen gelangt seien, lassen sich
schliesslich eine Vielzahl von Realkennzeichen entnehmen (vgl. F99
S. 13 f.).
7.4 Angesichts der ausführlichen und detaillierten Schilderung der Kern-
vorbringen vermag die Argumentation des SEM – nebst der nicht haltbaren
Begründung, wonach sich die Aussagen des Beschwerdeführers an der
Anhörung mit jenen seines Bruders beziehungsweise seinen eigenen an
der BzP widersprochen hätten (dazu vorgehend E. 6) – nicht zu überzeu-
gen. Vielmehr ist festzustellen, dass die – hier längst nicht abschliessend
aufgezählten – Realkennzeichen in der vorinstanzlichen Begründung in
keiner Weise Niederschlag fanden. Von einer ausgewogenen Abwägung
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der für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers sprechenden Elemente kann unter den dargelegten Umständen keine
Rede sein.
Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz auch, dass der Beschwerdeführer
nachgewiesenermassen schwer traumatisiert ist, was bei der Wiedergabe
erlebter Misshandlungen Einfluss haben kann. Die behandelnden Fachper-
sonen wiesen in ihrem Arztbericht diesbezüglich explizit darauf hin, dass
eine emotionslose Schilderung Teil des Störungsbildes einer Posttraumati-
schen Belastungsstörung darstellen könne (vgl. Arztbericht von G._______
und med. pract. I._______, a.a.O., vom 26. Juni 2018, S. 1). Seine teil-
weise etwas fragmentierte Erzählweise kann – zumal der Beschwerdefüh-
rer kaum gebildet ist – ohne Weiteres darauf zurückgeführt werden und
steht der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen insgesamt nicht entgegen. Die
Ansicht des SEM, wonach den Schilderungen des Beschwerdeführers
keine persönliche Betroffenheit zu entnehmen sei, teilt das Bundesverwal-
tungsgericht – wie bereits bei den Ausführungen zu den Vorbringen der
Ermordung des Vaters deutlich gemacht (vgl. E. 7.3 S. 14) – aber ohnehin
nicht (vgl. auch. A62 F37, F65). Dies widerlegt im Übrigen auch bereits ein
Blick ins Anhörungsprotokoll, welches nicht nur den Hinweis der befragen-
den Person enthält, dass der Beschwerdeführer weine (vgl. F37), sondern
auch, dass er während der gesamten freien Erzählung seiner Asylgründe
grösstenteils mit geschlossenen Augen gesprochen habe (vgl. F99 S. 16).
Nicht entscheidend ins Gewicht fällt schliesslich – unbesehen der fehlen-
den Verwertbarkeit des BzP-Protokolls – die Frage, ob der Beschwerde-
führer (auch) seitens des Clans seiner Ex-Ehefrau bedroht oder verfolgt
worden sei, zumal der Clan seiner Ex-Frau einem der Regierung naheste-
henden Clan angehöre (vgl. F79 f., F82). Soweit das SEM schliesslich dem
Beschwerdeführer entgegenhält, er habe sich insofern widersprochen, als
er einmal gesagt habe, die aus dem Gefängnis zuerst geflüchtete Person
sei auf die Toilette gebracht worden, ein anderes Mal habe er gesagt, sie
hätte der Hinrichtung zugeführt werden sollen (vgl. Verfügung S. 5), er-
kennt das Gericht keinen Widerspruch. Denn der Beschwerdeführer hatte
an der vom SEM genannten Protokollstellen nur ausgeführt, dass derje-
nige, der anlässlich des Toilettenbesuchs geflohen sei, vorher zum Tode
verurteilt worden war, respektive ihm die Hinrichtung gedroht habe.
7.5 Es erübrigt sich, auf die weiteren Argumente des SEM einzugehen, da
es das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten für glaubhaft hält,
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dass der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Minderheitenclans auf-
grund eines Konflikts seines Vaters, der offenbar auf dessen Funktion als
(…) für die vorherige Regierung zurückging beziehungsweise wegen sei-
nes (…), der den Vater anschliessend habe rächen wollen, in das Visier
der in Somaliland regierenden Behörden geriet, für mehrere Monate inhaf-
tiert wurde und dabei massive Gewalterfahrungen erlitten hatte sowie mit
dem Tod bedroht worden war. Auch die Flucht aus dem Gefängnis und an-
schliessend aus Somalia, ist als glaubhaft gemacht zu erachten.
Der Beschwerdeführer hat damit in Somalia ernsthafte Nachteile erlitten
und hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor künftiger
(Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Auch im heutigen Zeitpunkt
ist seine Furcht vor Verfolgung begründet, zumal angesichts der erlebten
bereits erlittenen Verfolgung die Anforderungen an eine objektive Furcht
herabgesetzt sind. Bereits angesichts des vom SEM als unzumutbar er-
achteten Wegweisungsvollzugs ist eine innerstaatliche Fluchtalternative
für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllt
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Den Akten sind schliesslich keine
Hinweise auf Gründe im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen, weshalb
dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren ist.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
erweist sich als gegenstandslos.
9.2 Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer
aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Best-
immungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsvertretung wird unter den gegebenen Umständen eben-
falls gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
14. Juni 2018 aufgehoben.
2.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
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