B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4064/2019
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben ungefähr im Jahr 2012. Am 19. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz
ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 23. Oktober 2015
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 9. Oktober 2017 und
23. August 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Hazara und stamme
aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Provinz D._______. Als er
fünf Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern (…) ums Leben gekommen,
weshalb er bei seinem (...) aufgewachsen sei. Dieser habe ihn schlecht
behandelt und nicht zur Schule gehen lassen. Er habe arbeiten müssen,
da sein (...) kein Geld gehabt habe und süchtig nach Opium gewesen sei.
Seit seinem (…) Altersjahr habe er als (...) in einer (…) gearbeitet. Mit etwa
(…) Jahren sei er nach E._______ gereist und habe dort auf dem (…) als
(…) gearbeitet.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, er habe auf dem Bazar in F._______
in einer (…) gearbeitet. Abends habe er in der (…) eine (…) anschalten
müssen, damit die Leute (…) gehabt hätten. Um (…) Uhr habe er diese
jeweils wieder abschalten müssen. Eines Tages im Winter sei der (…) in
der (…) gefroren. Damit dieser wieder auftaue, habe er unter die (…) und
(…) gelegt und diese angezündet. Er sei nach draussen gegangen, um
eine Zigarette zu rauchen. Als er zurückgekommen sei, habe die (…) und
die (…) gebrannt. Die Dorfbewohner seien zur (…) gerannt und hätten ihn
als Ungläubigen beschimpft. Sie hätten ihn schlagen und töten wollen. Er
sei nach Hause gegangen. Sein (...) habe ihm geraten, mit dem Taxi nach
G._______ zu fahren, was er dann auch getan habe. Dieser Ort sei zwei
bis drei Stunden von F._______ entfernt. Am nächsten Morgen sei er nach
H._______ gefahren, dann nach I._______. Sein (...) habe einen Schlep-
per kontaktiert, der ihn in den Iran gebracht habe. In der Schweiz sei er
zum Christentum konvertiert, er habe aber niemandem davon erzählt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen Taufschein im Original
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte
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die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung je-
doch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton
beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 9. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Prozessual sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten.
D.
Am 19. August 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
hat.
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3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
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6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG genügen.
Im Wesentlichen habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihn die
Leute aus dem Dorf aufgrund eines Brandes in einer (…) hätten töten wol-
len. Zudem sei er in der Schweiz zum Christentum konvertiert.
Vorab sei festzuhalten, dass seine Ausführungen zum fluchtauslösenden
Ereignis äusserst vage und substanzarm ausgefallen seien. Als er während
der Anhörung aufgefordert worden sei, seine Vorbringen detailliert zu er-
zählen, seien seine Schilderungen knapp und als eine Aneinanderreihung
von Handlungssträngen ohne Details über die persönliche Wahrnehmung
der Situation ausgefallen. Dies falle deshalb auf, weil andere Schilderun-
gen, wie beispielsweise die Reise mit dem Boot von der Türkei nach Grie-
chenland, durchaus erlebnisbasiert, mit Realkennzeichen versehen und
von persönlicher Betroffenheit geprägt seien.
Anlässlich der ersten Anhörung habe er erklärt, als die Dorfbewohner das
Feuer gesehen hätten, seien diese zur (…) gerannt und hätten ihn gefragt,
was passiert sei. Im Widerspruch dazu, habe er anlässlich der zweiten An-
hörung ausgeführt, die Dorfbewohner hätten nicht mit ihm geredet und ihn
ohne nachzufragen beschuldigt sowie als Ungläubigen bezeichnet. Auf
Vorhalt habe er die Dolmetscherin in der ersten Anhörung der falschen
Übersetzung bezichtigt.
Bezüglich seiner Konversion zum Christentum in der Schweiz sei Folgen-
des festzuhalten: Nach Lehre und Rechtsprechung liege eine begründete
Furcht vor Verfolgung dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
stehe, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künfti-
ger Verfolgung genüge nicht; es müssten konkrete Indizien vorliegen, wel-
che den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
scheinen liessen. Die Glaubhaftigkeit der Konversion des Beschwerdefüh-
rers könne offenbleiben, da auch bei Wahrunterstellung niemand in der
Heimat davon Kenntnis habe. Somit würden keine Hinweise auf eine dro-
hende Verfolgung nach einer Rückkehr nach Afghanistan vorliegen.
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6.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen fest und führt aus, er habe ausführlich über das
fluchtauslösende Ereignis gesprochen und dieses auf mehreren Seiten
protokollieren lassen. Zudem habe er aus Angst vor Repressalien nieman-
dem von seiner Konversion zum Christentum erzählt. Er könnte seinen
Glauben in Afghanistan zwar verheimlichen, aber das Nichtbesuchen einer
(…) würde Aufmerksamkeit erregen.
6.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 7 AsylG verletzt
und zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen. Die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Ver-
fügung wird einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen
vage, unsubstantiiert, detailarm, widersprüchlich und damit insgesamt
nicht glaubhaft sind. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die
Vorbringen zum fluchtauslösenden Ereignis vage und unsubstanziiert aus-
gefallen sind. Zwar konnte der Beschwerdeführer durchaus einige Anga-
ben zur Inbetriebnahme der (…) und zum Brand in der (…) machen (vgl.
SEM-Akten A15/19 F53 ff.). Seine Aussagen zum Verhalten der Dorfbe-
wohner, als diese den Brand bemerkt hätten, sind indes widersprüchlich
und wenig erlebnisgeprägt ausgefallen (vgl. SEM-Akten A15/19 A61 und
A17/15 F29). Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer an-
lässlich der ersten Anhörung nicht erwähnte, dass er – als er im Iran gewe-
sen sei – von Freunden kontaktiert worden sei und diese ihm mitgeteilt
hätten, dass Personen nach seiner Adresse gefragt hätten (vgl. SEM-Akten
A17/15 F18). Dies erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerde-
führer angab, es sei ihm klargeworden, dass er verfolgt werde und auch im
Iran gefährdet sei.
Zur geltend gemachten Konversion ist festzuhalten, dass sich alleine aus
dem Bekenntnis zum Christentum keine asylrelevante Verfolgung in Afgha-
nistan ergibt. Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
unterliegen konvertierte Christen in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung.
Diesbezüglich ist vielmehr eine individuelle Prüfung der Gefährdung in je-
dem Einzelfall vorzunehmen (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-7348/2018
vom 20. August 2019 E. 7; D-3296/2019 vom 18. Juli 2019 E. 7.3 ff.). Es
ist nicht davon auszugehen, dass der Glaubenswechsel des Beschwerde-
führers in Afghanistan bekannt geworden ist. Mit der Vorinstanz ist daher
eine begründete Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Afgha-
nistan zu verneinen, auch unter dem Blickwinkel eines unerträglichen psy-
chischen Druckes.
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6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin