B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4066/2019
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 27. Oktober
2016 und der Anhörung vom 7. Mai 2019 machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er stamme aus B._______, habe das Gymnasium besucht und nach der
nichtbestandenen Abschlussprüfung auf dem (…) gearbeitet. Im Jahr 2010
habe er geheiratet. Wegen unterbliebener Mitgiftzahlungen habe seine
Frau respektive deren Familie einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt und er
sei in der Folge im Jahr (…) für (…) inhaftiert worden. Nachdem sein Vater
die Mitgift bezahlt habe, sei er am (…) aus dem Gefängnis entlassen wor-
den. Die Familie seiner Frau habe jedoch weitere Zahlungen verlangt und
sei gar handgreiflich geworden. In diesem Zusammenhang sei er erneut
für (…) Tage festgenommen worden. Aufgrund der finanziellen Forderun-
gen habe die Familie seiner Frau ein Urteil (Verhaftung) gegen ihn erwirkt.
Er sei vom Vater und vom Bruder seiner Frau verprügelt und bedroht wor-
den, habe dies jedoch der Polizei aufgrund des Urteils nicht gemeldet. Im
Jahr (…) seien Beamte mit einem Haftbefehl auf der (…), wo er gearbeitet
habe, aufgetaucht, worauf er die Flucht ergriffen und bis zu seiner Ausreise
(…) 2016 auf (…) in verschiedenen iranischen Städten gelebt habe. Über
die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und
Italien sei er am 21. Oktober 2016 in die Schweiz gelangt.
In der Schweiz sei der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert und
habe an einer Veranstaltung israelischer Christen Sympathie für Israel be-
kundet, wobei Fotos von ihm mit einer israelischen Flagge im Internet ver-
öffentlicht worden seien. Überdies habe er zweimal an Demonstrationen
für die Freilassung christlicher Gefangener im Iran teilgenommen.
Als Beweismittel reichte er ein Gerichtsurteil sowie einen Haftbefehl gegen
seine Frau, ein Gerichtsurteil gegen den Cousin seiner Frau, vier weitere
gerichtliche Dokumente, eine ärztliche Bestätigung vom 2. Mai 2019 be-
züglich einer Operation im Jahr (…) sowie seinen iranischen Führeraus-
weis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E-4066/2019
Seite 3
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. August 2019
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie
subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive Kostenvorschussverzicht sowie die Beiordnung seiner Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte er die Kopie einer angeblichen Vorladung, sein
christliches Taufbekenntnis, die Teilnahmebestätigung einer christlichen
Schule sowie eine Zusammenfassung seiner Asylgründe ins Recht.
D.
Mit Schreiben vom 14. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Seite 4
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 5
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers, da der von ihm geltend gemachten Verfolgung durch die Familie
seiner Ehefrau kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG
zugrunde liege. Er sei aufgrund finanzieller Forderungen der Familie seiner
Frau belangt worden und allfällige behördliche Massnahmen wegen Nicht-
zahlung der Mitgift seien als legitime rechtsstaatliche Vornahme zu werten.
Auch die von ihm eingereichten Beweismittel führten zu keiner anderen
Beurteilung. Denn daraus gehe vielmehr gerade hervor, dass die irani-
schen Behörden auf seinen Antrag hin Verfahren gegen seine Frau einge-
leitet und auch bis zum Urteil weiterverfolgt hätten und dass der (…) seiner
Frau zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden sei. Dies spreche
deutlich gegen den behaupteten bedeutenden Einfluss seiner Frau und de-
ren Familie auf die Behörden und klar für die Schutzbereitschaft und
Schutzfähigkeit der iranischen Behörden ihm gegenüber. Seine Angst vor
einer grundsätzlich legitimen behördlichen Verfolgung im Falle einer Straf-
anzeige entbinde ihn nicht von der Pflicht, zunächst bei den inländischen
Behörden um Schutz zu ersuchen. Somit sei die geltend gemachte Behel-
ligung durch die Familie seiner Frau nicht asylrelevant.
Die nun geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers zum Chris-
tentum genüge nicht, um von einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
im Iran auszugehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass
seine Konversion seinem heimatlichen Umfeld zur Kenntnis gelangt sei.
Angesichts seiner sehr oberflächlichen und vagen Angaben zu seiner
Glaubensausübung könne auch nicht von einer aktiven Glaubensaus-
übung gesprochen werden. Die diskrete und private Glaubensausübung im
Iran sei möglich.
Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten hielt das
SEM zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer nicht über ein
politisches Profil verfüge, welches ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer
konkreten Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetzen würde.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer als neues
Sachverhaltselement nun zunächst vor, im Gefängnis von zwei Wärtern
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Seite 6
sexuell misshandelt worden zu sein. Aufgrund der dadurch hervorgerufe-
nen Traumatisierung sei es ihm bis anhin nicht möglich gewesen, über das
Erlebte zu sprechen.
Im Weiteren sei bei der Beurteilung der Probleme mit seiner Frau respek-
tive ihrer Familie entscheidend, dass ihm der iranische Staat keinen Schutz
vor einer illegitimen Verhaftung und einer Vergewaltigung durch Wärter im
Gefängnis biete. Die einflussreiche Familie seiner Frau könnte wohl dafür
sorgen, dass er ohne rechtmässigen Grund auf unbestimmte Zeit inhaftiert
würde. Die Bedrohungen und Besuche bei seiner Familie zwecks Erpres-
sung zu weiteren Zahlungen hörten nicht auf, obwohl die Mitgift längst be-
zahlt worden sei.
Im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Aktivität seien sein (…) und
sein (…) von der Polizei vorgeladen und verhört worden. Man habe sie
explizit zu den Demonstrationen in der Schweiz, an welchen er teilgenom-
men habe, befragt. In der Folge habe man ihnen eine Vorladung betreffend
den Beschwerdeführer ausgehändigt, worauf ebenfalls aufgeführt sei, dass
er aufgrund seiner politischen Aktionen gesucht werde. Damit sei auch aus-
reichend bewiesen, dass er aufgrund seines Religionswechsels, seinem
Engagement gegen die iranische Regierung und für die Interessen des
Staates Israel damit rechnen müsse, bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt
zu werden.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers kor-
rekterweise für nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat.
Es gelingt dem Beschwerdeführer auch mit dem erst auf Beschwerde-
ebene erstmals thematisierten Sachverhaltselement eines angeblichen se-
xuellen Übergriffs durch Gefängniswärter und den eingereichten Beweis-
mitteln nicht, den Erwägungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entge-
genzuhalten. Mit den nachfolgenden Erwägungen kann daher zur Vermei-
dung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Erwägungen der Vo-
rinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und obiger Zu-
sammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Auf eine Glaubhaftigkeits-
prüfung seiner Vorbringen kann daher – trotz erheblicher Zweifel am Vor-
gebrachten – verzichtet werden.
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6.2 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz der geltend ge-
machten Nachstellung durch seine Ehefrau respektive deren Familie zu
Recht die flüchtlingsrechtlichen Relevanz abgesprochen hat.
6.2.1 Geht eine Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann nicht
eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen
Schutz des von nicht-staatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden, da
es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jeder-
zeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18
E. 10.3.1 f.). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist
als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und
ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems in-
dividuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Die
Flüchtlingseigenschaft setzt sodann auch bei einer Verfolgung durch Dritte
voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen
Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3
AsylG zugrunde liegt.
6.2.2 Nach Erkenntnissen des Gerichts sind die iranischen Behörden als
grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig zu bezeichnen. Aus den Akten
ergeben sich – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt – denn auch kei-
nerlei Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Schutz des Be-
schwerdeführers vor den behaupteten Nachstellungen der Familie seiner
Ehefrau nicht gewährleistet sein könnte. Hierzu ist auch mit aller Deutlich-
keit darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Vor-
fälle eigenen Angaben zufolge gar nicht erst zur Anzeige gebracht hat. Be-
reits vor diesem Hintergrund verfängt die pauschale Behauptung einer an-
geblich fehlenden Schutzfähigkeit nicht. Auch die von ihm eingereichten
Beweismittel lassen einen solchen Schluss nicht zu. Ganz im Gegenteil:
Die von ihm selbst eingereichten Gerichtsdokumente zeigen vielmehr ge-
rade deutlich auf, dass die Behörden sowohl im Zusammenhang mit einem
Handgemenge, bei welchem der (…) seiner Ehefrau zu einer Schadener-
satzzahlung verurteilt wurde, als auch in anderen Fällen, durchaus ent-
schieden gegen seine Frau und deren Familienmitglieder vorgingen, was
klar gegen die von ihm pauschal behaupteten Einflussmöglichkeiten der
Familie seiner Ehefrau sowie eindeutig für die Schutzwillig- und fähigkeit
der iranischen Behörden ihm gegenüber spricht.
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Seite 8
6.2.3 Im Übrigen mangelt es der geltend gemachten Verfolgung durch
Dritte an einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv. Im vorliegenden
Fall wurde der Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen von seiner Ehe-
frau und deren Familie (Bezahlung der Mitgift) behelligt. Damit knüpft die
vorgebrachte Verfolgung nicht in kausaler Weise an eines der fünf in Art. 3
AsylG abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) an und ist somit nicht flüchtlingsrelevant.
6.2.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Aktenlage be-
rechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass die Behelligungen durch
die Familie seiner Frau nicht willkürlich, sondern anscheinend bloss der
Durchsetzung mutmasslich legitimer Zivilforderungen dienen. Wie der Be-
schwerdeführer selber vorbringt, verlangte die Familie seiner Frau lediglich
die Bezahlung der Mitgift, zu der er sich bei Eheschluss verpflichtet hat.
Dass sich die Familie seiner Frau zur Durchsetzung dieser Forderung dann
den hierfür vorgesehenen rechtsstaatlichen Mittel bedient und in der Folge
gegen den Beschwerdeführer sogar einen Haftbefehl erwirkt hat, kann vor
diesem Hintergrund daher nicht als «Verfolgung» im eigentlichen Sinne
eingestuft werden. Soweit die Familie über die rechtsstaatlichen Mittel hin-
ausgehend noch körperliche Gewalt gegen ihn ausgeübt hat, wäre es dem
Beschwerdeführer problemlos möglich gewesen, seinerseits nun hierge-
gen die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatliche Mittel auszuschöp-
fen und entsprechende Vorfälle zur Anzeige zu bringen.
6.2.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Nachstellung durch seine
Ehefrau und deren Familie ist somit nicht flüchtlingsrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG.
6.3 In einem nächsten Schritt sind die auf Beschwerdeebene neu vorge-
brachten Sachverhaltselemente (Übergriff im Gefängnis) sowie das neue
Beweismittel (Vorladung) auf ihre Flüchtlingsrelevanz hin zu beurteilen.
6.3.1 Bezüglich der vorgebrachten Vergewaltigung machte der Beschwer-
deführer geltend, er habe aufgrund der dadurch hervorgerufenen Trauma-
tisierung bisher nicht darüber sprechen können.
Der betreffende angebliche Vorfall erweist sich als nachgeschoben. Es ist
auch einzelfallspezifisch nicht objektiv nachvollziehbar, weshalb es ihm
nicht möglich gewesen sein sollte, diesen Vorfall bereits frühzeitig zu er-
wähnen. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass er auf Beschwerdeebene
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Seite 9
zur Untermauerung dieses Vorbringens respektive seiner behaupteten
Traumatisierung einen entsprechenden ärztlichen Bericht oder zumindest
einen Bericht seiner Vertrauensperson, welche ja Traumatherapeutin sei,
einreicht.
Die Frage der Entschuldbarkeit der verspäteten Geltendmachung des be-
haupteten Übergriffs respektive dessen Glaubhaftigkeit kann aber letztlich
im Resultat offengelassen werden, da es diesem ohnehin an flüchtlings-
rechtlicher Relevanz mangelt. So ist zum einen – aufgrund der diesbezüg-
lichen Schilderungen in der Beschwerdeeingabe – weder davon auszuge-
hen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung aus einem flüchtlingsrele-
vanten Verfolgungsmotiv erfolgte, noch dass die iranischen Behörden dem
Beschwerdeführer in einem solchen Fall den nötigen Schutz verweigert
hätten oder es ihm nicht möglich gewesen wäre, eine Strafanzeige gegen
die fehlbaren Gefängniswärter anzustrengen.
6.3.2 Betreffend die angebliche Vorladung ist festzustellen, dass sich der
Beschwerdeführer zum Inhalt des Dokuments lediglich dahingehend äus-
sert, dass dieses in Zusammenhang mit seinen angeblichen exilpolitischen
Aktivitäten stehe. Der Beschwerdeführer erwähnt weder wann, noch unter
welchen genauen Umständen diese Vorladung seinen Familienangehöri-
gen übergeben worden sei. Eine Übersetzung reichte er ebenfalls nicht ein.
Dass eine solche Vorladung gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wor-
den sein soll, erweist sich aufgrund der übrigen Sachverhaltsdarstellungen
als wenig nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer führt selber aus, die Be-
hörden hätten keine Kenntnisse über seinen Aufenthalt, weshalb seine Fa-
milie von den Behörden befragt worden sei, wo er sich aufhalte. Vor dem
Hintergrund, dass die heimatliche Behörde gar nicht erst weiss, wo er sich
aufhält, erweist sich als nicht nachvollziehbar, weshalb diese demgegen-
über wissen sollte, in welcher Form er in der Schweiz exilpolitisch tätig ist.
In Bezug auf das eingereichte Beweismittel ist ergänzend festzuhalten,
dass die für das Dokument verwendete Vorlage auch nicht mit den dem
Gericht bekannten offiziellen Vorlagen der iranischen Behörden überein-
stimmt. Auch dahingehend sind Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments
anzubringen. Darüber hinaus liegt die angebliche Vorladung lediglich als
Kopie beziehungsweise als Computerscan vor und ist somit ohnehin von
äusserst geringer Beweiskraft.
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Seite 10
6.3.3 Die neuen Sachverhaltsvorbringen sind somit ebenfalls nicht flücht-
lingsrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Diese können die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung
besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit unter anderem von exilpolitischen Aktivitäten erfahren hat
und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinrei-
chend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen –
eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner in
der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum und seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Iran eine flüchtlingsrelevante
Verfolgung droht.
6.4.1 Der Übertritt zu einer anderen Glaubensrichtung allein führt im Iran
zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3).
Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran grundsätzlich mög-
lich (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März 2018 E. 6.3). Mit
einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund einer
Konversion ist nur dann zu rechnen, wenn sich die Person durch eine mis-
sionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten des Konvertiten vorliegen,
die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. Urteil
des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6). Eine christliche Glau-
bensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante
Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach
aussen praktiziert wird, davon ausgegangen werden muss, dass das hei-
matliche Umfeld davon erfährt und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vor-
liegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-2496/2018 vom 22. Mai
2018 E. 5.5, D-7222/2013 vom 31. Oktober 2014 E. 6.5). Regelmässige
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Seite 11
Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christlichen Ge-
meinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden als po-
tentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispielsweise Ur-
teile des BVGer D-2945/2019 vom 25. Juni 2019 E. 4.3.2, E-6175/2017
vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-
3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3).
Hierzu kann grundsätzlich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (dort E. II Ziff. 3). Insofern der Beschwerdeführer auf Beschwerde-
ebene lediglich rein behauptungsweise geltend macht, er müsse «aufgrund
seines Religionswechsels bzw. sein [sic] Engagement gegen die iranische
Regierung und für die Interessen des Staates Israels» mit asylrelevanter
Verfolgung rechnen, vermag er den ausführlichen und zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz nichts entgegenzuhalten und zeigt insbesondere
gerade nicht auf, inwiefern er durch die angebliche Konversion bei einer
Rückkehr in den Iran konkret und in asylrelevanter Weise gefährdet sein
sollte. Weder ist von einer exponierten Glaubensausübung im Sinne einer
missionierenden Tätigkeit noch von einer Kenntniserlangung der Konver-
sion durch die heimatlichen Behörden auszugehen (vgl. hierzu nachfol-
gend die Ausführungen in E. 6.4.2). Es ergeben sich aus den Akten und
unter Berücksichtigung des in E. 6.3.2 Gesagten auch keine Hinweise da-
rauf, dass sein heimatliches Umfeld von seiner Konversion erfahren hätte.
An dieser Einschätzung vermögen auch das vom Beschwerdeführer mit
seiner Rechtsmitteleingabe vom 12. August 2019 zu den Akten gereichte
Taufbekenntnis und die Teilnahmebestätigung einer christlichen Schule
nichts zu ändern.
6.4.2 Die vom Beschwerdeführer behauptete Teilnahme an wenigen De-
monstrationen für die Freilassung christlicher Gefangener im Iran und ge-
gen das Regime lässt ebenfalls klar nicht darauf schliessen, dass er in die
Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen
werden (vgl. dazu Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 sowie Ur-
teile des BVGer E-5292/2014 und E 5296/2014 vom 25. Februar 2016
E. 7.4 m.w.H.). Er macht sinnigerweise auch keine besonders exponierte
Stellung geltend. Es besteht keinerlei Grund zu der Annahme, dass er über
die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und / oder Aktivitäten vorge-
nommen hat, welche ihn aus der Masse der mit dem Regime Unzufriede-
nen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner
erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
E-4066/2019
Seite 12
6.4.3 Es ist daher nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante, ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
relevante Vorfluchtgründe respektive flüchtlingsrelevante Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folg-
lich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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Seite 13
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar
wäre (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar
2019 E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
8.4.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen
Wegweisungsvollzug sprechen. Hierzu kann vollumfänglich auf die zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung
(dort E. III) verwiesen werden, welchen das Gericht nichts anzufügen hat.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlicher Verbeiständung
(vgl. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf
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das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
licher Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: