B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4067/2013
U r t e i l v o m 2 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer erstmals am 17. Februar 2008 im Flughafen
Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2008
im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz die Einreise in die
Schweiz bewilligte,
dass am 19. Februar 2008 die summarische Befragung zur Person und
zu den Gesuchsgründen stattfand und am 28. Februar 2008 die einlässli-
che Anhörung zu den Asylgründen erfolgte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein älterer Bruder sei
wegen der Probleme mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) aus
Sri Lanka geflüchtet, woraufhin seine Familie von Militanten behelligt
worden sei,
dass er im August 2006 von Mitgliedern der Karuna-Gruppe, der TMVP
(Tamil Makkal Viduthalai Pulikal), entführt und nach Batticaloa verschleppt
worden sei,
dass er – nachdem er im Januar 2008 mit Hilfe eines Freundes seines in
(...) lebenden Bruders freigekauft worden sei – aus Furcht, erneut festge-
nommen zu werden, sein Heimatland verlassen habe und per Flugzeug
über Singapur am 17. Februar 2008 in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die am 25. März 2009 dagegen er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 12. Januar 2012 (E-1983/2009) ab-
wies,
dass der Beschwerdeführer durch den neu mandatierten Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 20. Juni 2013 beim BFM erneut um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, durch die exilpolitische Tätigkeit seines Bruders – ein ehema-
liges ranghohes LTTE-Kadermitglied, welches seit [über zehn Jahre] als
anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebt – seien seine Familienangehö-
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rigen in Sri Lanka im Januar 2012 durch anonyme Personen bedroht
worden, was Letztere zur Ausreise nach Indien gezwungen hätte,
dass dieser neue Sachverhalt sich demnach nach dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 verwirklicht habe und ins-
besondere auch den Beschwerdeführer in asylrelevanter Art und Weise
beträfe,
dass der Rechtsvertreter weiter anführte, der Beschwerdeführer gehöre
zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, wel-
che bei einer Rückführung nach Sri Lanka aufgrund der veränderten Si-
tuation einer kollektiven Verfolgung unterlägen,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2013 – eröffnet am 10. Juli 2013
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Verfolgungssituation, welche auf die
exilpolitische Tätigkeit seines in der Schweiz wohnhaften Bruders zurück-
zuführen sei, stelle keinen neuen individuellen Grund dar, welcher geeig-
net wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass hierbei insbesondere ein Kausalzusammenhang zwischen den Akti-
vitäten des Bruders – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers enga-
giere sich Letzterer seit [über zehn Jahre] exilpolitisch – und der angeb-
lich kurz nach Ergehen des Urteils vom 12. Januar 2012 erfolgten Verfol-
gung seiner in Sri Lanka zurückgebliebenen Familienangehörigen fehle,
dass seine Familienangehörigen – laut Angaben des Beschwerdeführers
als Folge der fraglichen Bedrohung – das Land Ende Januar 2012 legal
und mit ihren eigenen Reisepässen nach Indien verliessen; gestützt dar-
auf ging das BFM in seiner Verfügung nicht von einer Verfolgung seitens
staatlicher Behörden aus, da bei einer tatsächlichen Verfolgungssituation
die unbehelligte Ausreise der Angehörigen des Beschwerdeführers unter
eigener Identität kaum möglich gewesen wäre,
dass das BFM hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen
Asylsuchenden festhielt, es seien seit dem Urteil vom 12. Januar 2012
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keine neuen Ereignisse eingetreten, welche die vom Beschwerdeführer
behauptete Kollektivverfolgung belegen würden,
dass sich somit keine Hinweise ergäben, dass nach rechtskräftigem Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten wären, die ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
unter anderem beantragte, die Verfügung des BFM sei wegen Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen; subeventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und das BFM anzuweisen auf das neue Asylgesuch
einzutreten; subsubeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei
die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest-
zustellen,
dass er in formeller Hinsicht um Mitteilung des im vorliegenden Verfahren
mit der Instruktion betrauten Richters sowie Gerichtsschreibers sowie des
Urteilsspruchgremiums ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entschei-
det,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch
zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhö-
rung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass die prozessualen Rügen, das BFM habe den Sachverhalt unvoll-
ständig und unrichtig festgestellt sowie seine Begründungspflicht verletzt,
indem es die neuen Asylgründe weder sorgfältig noch ernsthaft geprüft
habe – namentlich habe es zu Unrecht das Vorliegen des Kausalzusam-
menhangs verkannt und ebenso nicht berücksichtigt, dass bei einer na-
hen Verwandtschaft zu einem massgeblichen Exponenten der LTTE, eine
Verfolgung nicht über eine offizielle behördliche Suche, sondern anonym
ablaufe (vgl. Beschwerde vom 17. Juni 2013, S. 6) – abzuweisen sind,
dass das BFM nämlich die wesentlichen Aspekte des vorgebrachten
Sachverhalts rechtsgenüglich gewürdigt hat und demnach die Sachver-
haltsabklärung und Begründung des BFM im vorinstanzlichen Verfahren
nicht zu beanstanden sind,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargelegt hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den sich keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich resp. für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben,
dass das BFM zu Recht festgehalten hat, mangels Kausalität zwischen
der exilpolitischen Tätigkeit des Bruders in der Schweiz und der angeblich
verfolgungsbedingten Ausreise der Familienangehörigen von Sri Lanka
nach Indien seien die diesbezüglichen Vorbringen als asylrechtlich uner-
heblich einzustufen,
dass nämlich der Rechtsvertreter im neuen Asylgesuch keine neuen kon-
kreten Aktivitäten des Bruders des Beschwerdeführers anführte, sondern
lediglich angab, dieser habe sich auch nach Beendigung des Bürger-
kriegs im Mai 2009 exilpolitisch zu Gunsten der LTTE engagiert (siehe
Asylgesuch vom 20. Juni 2013, S. 3),
dass auch auf Beschwerdeebene erneut geltend gemacht wurde, der
Bruder des Beschwerdeführers habe in ranghoher Position der LTTE "bis
in die jüngste Zeit" (siehe Beschwerde vom 17. Juli 2013, S. 3) exilpoliti-
sche Aktivitäten ausgeübt; diese Vorbringen erweisen sich indessen
mangels präzisierender Ausführungen oder stützender Beweismittel als
unerheblich, zumal daraus keine aktuellen spezifischen Ereignisse er-
kennbar sind, die gerade jetzt zur Ausreise der Familienmitglieder aus Sri
Lanka geführt haben sollen,
dass folglich nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Behörden nicht bereits
vor dem Januar 2012 Interesse an den Familienangehörigen gezeigt hät-
ten,
dass das Vorliegen eines zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen
dem politischen Engagement des Bruders in der Schweiz und der Ausrei-
se der Familienangehörigen nach Indien nach dem Gesagten zu vernei-
nen ist,
dass die neuen individuellen Verfolgungsvorbringen im Rahmen des
zweiten Asylverfahrens sich überdies direkt und ausschliesslich auf die
nahe Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit einem ehemaligen
ranghohen LTTE-Exponenten beziehen,
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dass dieser Umstand alleine jedoch mangels weiterer verfolgungsrele-
vanter Indizien sowie vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheits-
lage in Sri Lanka (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und 10.4.2) nicht ausreicht,
um auf eine künftige Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen,
dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände auch das in der
Beschwerde vorgetragene Argument, bei einer nahen Verwandtschaft mit
einem ehemals hochrangigen LTTE-Mitglied finde eine anonyme Verfol-
gung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte statt, nicht zu überzeugen
vermag,
dass sodann der Einwand, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Urteil
vom 12. Januar 2012 verschärft, keinen konkreten Bezug zum Be-
schwerdeführer aufweist und angesichts des fehlenden politischen Profils
des Beschwerdeführers das Vorliegen eines Hinweises auf eine begrün-
dete Furcht vor künftiger Verfolgung in casu zu verneinen ist,
dass somit entgegen den Ausführungen im zweiten Asylgesuch sowie in
der Beschwerdeschrift nicht in genereller Weise davon auszugehen ist,
abgewiesenen tamilischen Rückkehrern drohe in Sri Lanka Verfolgung
oder unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3 und
10.4.2), auch nicht in Anbetracht der jüngsten Informationen über die Be-
handlung zurückgekehrter ehemaliger Asylsuchender aus westeuropäi-
schen Ländern,
dass schliesslich auch die dem zweiten Asylgesuch beigelegten Beweis-
mittel (Identitätsausweise seiner in der Schweiz und im Ausland wohnhaf-
ten Familienangehörigen; diverse Berichte aus den Jahren 2010 bis 2013
zur Situation in Sri Lanka) an den vorstehenden Erwägungen nichts zu
ändern vermögen, da sich aus diesen kein konkreter Bezug zu den Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers herstellen lässt,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass den vorinstanzlichen Er-
wägungen auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Argumente entge-
gen gehalten wurden, sondern es sich hier vielmehr um eine Wiederho-
lung des bereits im Asylgesuch dargelegten Sachverhalts handelt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
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mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden und ge-
mäss Aktenlage gesunden jungen Mann handelt, der eine volle Schul-
und Berufsbildung genossen hat, und zuletzt in seiner Heimat als Inhaber
einer (…)-Firma selbständig erwerbend gewesen sei (vgl. A14/17 S. 6),
dass es dem Beschwerdeführer trotz des derzeit fehlenden familiären
Beziehungsnetzes in Sri Lanka zuzumuten ist, sich in Colombo, wo er
sich seit 2002 bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe, in sozialer und in
wirtschaftlicher Hinsicht wiedereinzugliedern,
dass es ihm nach seiner Rückkehr ansonsten offenstünde, seinen nach
Indien ausgereisten Familienangehörigen zu folgen, zumal es ihnen ge-
mäss Aktenlage ohne weiteres möglich war, ein indisches Visum zu erhal-
ten,
dass demnach davon auszugehen ist, dass die Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers in seiner Heimat keine Schwierigkeiten mit sich
bringt, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vor-
liegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Ersuchen um (vorgängige) Mitteilung
der Zusammensetzung des Spruchkörpers hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Lhazom Pünkang
Versand: