B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4067/2016
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
E-4067/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 15. November 2015 mit dem Zug von Ös-
terreich herkommend in die Schweiz ein, wo er am 18. November 2015 im
Bundeszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Am 22. Dezember 2015
wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Ge-
suchsgründen befragt (BzP). Am 9. Mai 2016 fand eine einlässliche Anhö-
rung zu den Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsbürger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______
(Provinz Suleymania, Nordirak). Er habe sich im Jahr 2013 den Pe-
schmerga (Streitkräfte der Autonomen Region Kurdistan [autonomes Ge-
biet des Irak]) angeschlossen und nach einer sechsmonatigen Ausbildung
unter anderem in D._______ und E._______ gegen den IS (Islamischen
Staat) gekämpft. Während seines Dienstes habe er nebst anderen Dienst-
leistenden und Staatsangestellten während mehrerer Monate keinen Lohn
erhalten. Er habe deshalb im September 2015 an einer Demonstration in
Suleymania teilgenommen, um gegen die Verantwortlichen, die "Barzani-
Partei", zu protestieren. Die Demonstranten, darunter auch er, hätten das
Gebäude des Hauptsitzes der "Barzani-Partei" gestürmt. Er habe zusam-
men mit etwa 20 weiteren Demonstranten eine Fahne der PDK (Partiya
Demokrata Kurdistanê; Demokratische Partei Kurdistans) von einer Wand
heruntergerissen und anschliessend vor dem Gebäude verbrannt. Sicher-
heitskräfte hätten darauf auf die Demonstranten geschossen, wobei ihm
selbst nichts passiert sei. Etwa vier Tage nach der Demonstration habe er
einen anonymen Telefonanruf erhalten und sei mit dem Tod bedroht wor-
den. Zuvor sei zudem sein Auto, welches er vor dem Haus geparkt habe,
angezündet worden. Er habe aufgrund dieser Ereignisse, hinter welchen
vermutlich Vertreter der "Barzani-Partei" stünden, um sein Leben gefürch-
tet, weshalb er den Irak in Richtung Türkei verlassen habe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen irakischen Reise-
pass zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 – eröffnet am 31. Mai 2016 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe und Poststempel vom 30. Juni 2016 erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und er
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 stellte die damalige zuständige Instrukti-
onsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne, hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, Arzt-
berichte sowie allfällige weitere zweckdienliche Beweismittel zu seinen bis-
herigen Vorbringen nachzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 9. August 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 18. August 2016 hielt die Vorinstanz vollumfäng-
lich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
22. August 2016 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Einreichung einer
allfälligen Replik und entsprechende Beweismittel gesetzt.
H.
Mit Schreiben vom 17. November 2016 setzte der Beschwerdeführer das
Gericht darüber in Kenntnis, dass er sich zwischenzeitlich in eine psychi-
atrische Behandlung begeben habe. Er stellte dabei die Nachreichung ei-
nes Arztberichtes in Aussicht.
E-4067/2016
Seite 4
I.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 2. August 2017 über einen gerichtsinternen Zuständigkeitswech-
sel in Kenntnis.
J.
Mit Eingabe vom 13. September 2017 ging ein Schreiben der leitenden
Psychologin, F._______, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin erkun-
digte sie sich im Namen des Beschwerdeführers nach dem Stand des Ver-
fahrens und wies darauf hin, dass dem SEM ein ärztlicher Bericht und ein
„Abklärungsbericht 11/2016“ zugestellt worden seien.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass sich die
von F._______ im Schreiben vom 13. September 2017 erwähnten Berichte
nicht in den Akten befinden würden und forderte ihn auf, diese innert ange-
setzter Frist nachzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 reichte die (…) im Namen des Be-
schwerdeführers zwei ärztliche Berichte, datiert vom 2. Dezember 2016
und 3. Januar 2017, zu den Akten.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Vorinstanz mit Schreiben vom
31. Oktober 2017 zur Einreichung einer Vernehmlassung im Sinne eines
zweiten Schriftenwechsels ein.
N.
Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 14. November 2017 fristgerecht
eine Vernehmlassung ein.
O.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. November
2017 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit einer Frist zur Einreichung ei-
ner allfälligen Stellungnahme. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf,
erneut eine Stellungnahme einzureichen.
E-4067/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vorinstanz die geltend gemachten Fluchtgründe als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Sie
führte aus, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Nachfragen
ausser der Jahres- und Monatsangabe nicht genauer angeben können,
wann er an der erwähnten Demonstration teilgenommen habe. Er sei nicht
in der Lage gewesen, seine Teilnahme, den geltend gemachten anonymen
Anruf und den Brandanschlag auf sein Fahrzeug zeitlich in einen ausrei-
chend konkreten Zusammenhang zu bringen. Es sei ihm auch nicht gelun-
gen, den Zeitraum zwischen den angeblich erhaltenen Drohungen und sei-
ner Ausreise aus dem Irak genauer einzugrenzen. Erst auf Vorhalt der va-
gen Zeitangaben habe der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt, die
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Demonstration habe am 13. oder 14. September 2015 stattgefunden, wo-
bei er ausgeführt habe, sich nicht ganz sicher zu sein. Die plötzliche zeitli-
che Präzisierung müsse vor dem Hintergrund seiner übrigen Angaben als
Anpassungsversuch an die Vorhaltungen in der Befragungssituation ge-
wertet werden. Diese Schlussfolgerung werde dadurch unterstützt, dass
der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht habe erklären können, wes-
halb sich in seinem Reisepass ein Ausreisestempel vom (…) September
2015 in Richtung Türkei befunden habe. Seine Erklärung, man habe am
Grenzposten einen falschen Stempel benutzt, überzeuge nicht.
Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb im Zusammenhang mit der
Verbrennung der Parteifahne ausgerechnet der Beschwerdeführer als ein-
ziger aus einer Gruppe von 20 jungen Männern hätte identifiziert werden
sollen und wie seine Telefonnummer habe ausfindig gemacht werden kön-
nen. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass die anderen Betei-
ligten gemäss Aussagen des Beschwerdeführers keine Drohungen erhal-
ten haben sollen. Es wirke zudem befremdlich, dass der Beschwerdeführer
sich gar nicht bemüht habe, herauszufinden, ob er der einzige aus der ge-
nannten Gruppe gewesen sei, welcher nach der Demonstration bedroht
worden sei. Es sei schliesslich unwahrscheinlich, dass jemand nur auf-
grund vager Vermutungen bezüglich der Bedrohungslage wie derjenigen,
welche der Beschwerdeführer geltend mache, innert einer so kurzen Zeit
den weitreichenden Entschluss gefasst habe, seine Familie und seine Hei-
mat zu verlassen, ohne zuerst andere Schutzmassnahmen zu ergreifen.
Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert,
ungereimt und realitätsfremd. Es müsse deshalb angenommen werden,
dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt konstruiert habe.
Nachdem die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten, verzichtete sie darauf, diese auf ihre Asylrelevanz
hin zu überprüfen.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, der Beschwerdefüh-
rer habe betreffend der Zeitangabe der Demonstration erst nach wieder-
holtem Nachfragen und Drängen des Befragers ein Datum im September
2015 genannt. Seit seinem Einsatz als Peschmerga leide er an Konzentra-
tions- und Gedächtnisproblemen. Es sei für ihn deshalb unmöglich, ein ge-
naues Datum zu nennen, an dem er an der Demonstration teilgenommen
und die Parteifahne der PDK verbrannt habe. Es sei bekannt, dass es im
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Sommer und Herbst 2015 im Nordirak zu Demonstrationen von Staatsan-
gestellten und Peschmergakämpfern gekommen sei, weil diese ihren Lohn
nicht mehr erhalten hätten. Diese Ereignisse würden mehrere Zeitungsar-
tikel belegen. Dazu reichte der Beschwerdeführer folgende Artikel zu den
Akten: „Kurds rail against government corruption as portests turn violent in
Iraqi Kurdistan“, International Business Times, datiert vom 16. Oktober
2016; „Analysis: Machiavellian politics in Iraqi Kurdistan“, Aljazeera, datiert
vom 13. Oktober 2015.
Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht erklären könne, wa-
rum gerade er bedroht werde, obwohl er die Parteifahne nicht selbst ange-
zündet habe, sondern dies vielmehr in einer Gruppe mit anderen Demonst-
ranten erfolgt sei. Über das Befinden der anderen Beteiligten wisse er je-
doch nichts, weil er kurz nach diesem Ereignis ausgereist sei. Der Drohan-
ruf an ihn sei anonym gewesen. Er müsse aber davon ausgehen, dass
dieser von Vertretern der PDK oder auch der PUK (Yekêtiy Nîştimaniy Kur-
distan; Patriotische Union Kurdistan) ausgegangen sei.
Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, sich seit seinen Verletzun-
gen und Traumatisierungen, welche er als Peschmergakämpfer erlitten
habe – unter anderem wegen der Detonation einer Bombe und den von
ihm beobachteten Verbrechen während den Kämpfen – gesundheitlich
nicht gut zu fühlen und unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen
sowie Schlafstörungen zu leiden. Wenn er gestresst sei und lange sitzen
müsse, könne er sich an nichts mehr erinnern und werde nervös. Im Allge-
meinen vergesse er viele Dinge. Nach langem Zögern und trotz seiner
schlechten Erfahrungen mit den Ärzten im Nordirak habe er sich nun dazu
entschlossen, seine gesundheitliche Situation abklären zu lassen.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz dem entgegen, die Be-
schwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Zum vom
Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten psychischen Gesund-
heitszustand bemerkte die Vorinstanz, dies sei als Erklärungsversuch für
seine unsubstanziierten Angaben zu werten und vermöge nicht zu über-
zeugen, nachdem diese Probleme weder in der BzP noch in der Anhörung
vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe in der BzP sogar
ausdrücklich erklärt, keine gesundheitlichen Probleme zu haben.
Betreffend die zeitlichen Angaben zur Demonstration und den anschlies-
senden Ereignissen führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe
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in der Anhörung mehrmals ausdrücklich erklärt, dass er im September
2015 an der Demonstration teilgenommen habe und auch die gegen ihn
gerichteten Drohungen im September 2015 erfolgt seien. Diese Angaben
habe der Beschwerdeführer aus freien Stücken und ohne Nachfragen in
der Anhörung wiederholt. Schliesslich bemerkte die Vorinstanz, dass der
Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde nicht zum Ausreisestempel
in seinem Pass äussere.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe zu Recht abgelehnt und in
der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die Gründe dafür
angeführt hat.
5.1 So hat die Vorinstanz zunächst zutreffend festgestellt, dass der Be-
schwerdeführer keine plausible Erklärung dafür liefern konnte, weshalb
sich in seinem Reisepass ein Ausreisestempel vom (…) September 2015
in Richtung Türkei befindet. Dieser Umstand lässt für sich alleine schon
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung aufkommen, nachdem sich
die fluchtbegründenden Ereignisse gemäss den Aussagen des Beschwer-
deführers zwischen Mitte und Ende September 2015 abgespielt haben sol-
len (A18/13 F25 f., F36, F39, F42 f.). Die neue Behauptung in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer sei im September 2015 – und nicht wie
bisher angegeben im Oktober 2015 (A18/13 F44) – aus dem Irak in Rich-
tung Türkei ausgereist, ist vor diesem Hintergrund als erneuter Erklärungs-
versuch für den im Reisepass enthaltenen Ausreisestempel zu werten, wel-
cher in Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers steht und
an deren Glaubhaftigkeit erhebliche Zweifel aufkommen lässt.
5.2 Hinsichtlich der weiteren Unglaubhaftigkeitselemente ist sodann – um
Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. In Ergänzung dazu sei auf
folgende Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
schwerdeführers hinzuweisen:
5.2.1 Sowohl in der BzP (A4/11 S. 7) als auch in der Anhörung (A18/13 F7,
F75) erklärte der Beschwerdeführer, er habe während der Demonstration
eine Parteifahne verbrannt, weshalb er vermutlich die Todesdrohung erhal-
ten habe. In der Beschwerde führt er demgegenüber in Widerspruch dazu
aus, die Parteifahne nicht selbst angezündet zu haben, sondern dies in
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einer Gruppe mit anderen Demonstranten getan zu haben, weshalb er sich
nicht erklären könne, warum gerade er bedroht worden sei (Beschwerde
S. 4, Ziff. 13).
5.2.2 Hinsichtlich der zeitlichen Abfolge führte der Beschwerdeführer so-
dann aus, nach der Demonstrationsteilnahme sei zuerst sein Fahrzeug in
Brand gesetzt worden und danach habe er einen anonymen Drohanruf er-
halten (A18/13 F42). Zwischen dem Fahrzeugbrand und dem Drohanruf
hätten vier Tage gelegen (A18/13 F43). Nicht im Einklang hierzu steht je-
doch seine zuvor gemachte Aussage, wonach zwischen der Demonstrati-
onsteilnahme und dem an ihn gerichteten Drohanruf – also dem zweiten
geltend gemachten Ereignis – ebenfalls vier Tage gelegen haben sollen
(A18/13, F28).
5.2.3 Es ist sodann festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Um-
stände, welche ursächlich für seine Flucht aus dem Heimatstaat gewesen
sein sollen, in der freien Schilderung lediglich in rudimentärer Weise wie-
dergegeben hat und seine diesbezüglichen Aussagen jegliche Realkenn-
zeichen und den Eindruck vermissen lassen, er habe dies tatsächlich erlebt
(vgl. A18/13 F23, F41). Dies betrifft auch die geltend gemachte Inbrandset-
zung seines Fahrzeugs sowie den an ihn gerichteten Drohanruf. Betreffend
letzteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den genauen Inhalt
dieses Anrufes wiederzugeben. Vielmehr erklärte er hierzu lediglich pau-
schal, man habe ihm gesagt, dass man ihn verfolgen und töten werde, egal
wohin er gehe (A18/13 F7, F30). Er konnte denn auch keine Angaben dazu
machen, ob und in welchem Zusammenhang der Anruf eines unbekannten
Mannes mit seiner Demonstrationsteilnahme gestanden haben könnte,
und verlegt sich auf eine pauschale Vermutung. Entgegenzuhalten ist die-
ser geäusserten Vermutung jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst vor-
gebracht hat, dass seine Handynummer nicht allgemein zugänglich sei und
er diese auch nicht weitergegeben habe (A18/13 F70 ff.). Rudimentär stel-
len sich auch seine Ausführungen zum Ablauf der Demonstration dar, an
welcher er im September 2015 teilgenommen und allein beziehungsweise
zusammen mit weiteren Demonstranten eine Parteifahne verbrannt haben
will. Die geschilderten Umstände, welche letztlich fluchtentscheidend ge-
wesen sein sollen, wirken in ihrer Gesamtheit konstruiert.
5.2.4 Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben gemäss in einem regelmässigen Kontakt zu seiner Familie steht
(A18/13 F57) und anlässlich der Anhörung geltend machte, seine Familie
erhalte nach seiner Ausreise keine Drohungen, diese hätten sich gegen ihn
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Seite 11
persönlich gerichtet (A18/13 F45). Demgegenüber ist dem vom Beschwer-
deführer eingereichten Bericht der (…) vom 2. Dezember 2016 zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer den behandelnden Ärzten gegenüber an-
gegeben hat, seine Eltern hätten Drohbriefe erhalten, würden sich jedoch
nicht trauen, diese in die Schweiz zu senden, weil sie befürchten würden,
dadurch könne der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig ge-
macht und er getötet werden (Beschwerdedossier act. 13 S. 2). Hätte die
Familie des Beschwerdeführers tatsächlich entsprechende Drohbriefe er-
halten, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Vo-
rinstanz oder spätestens die Beschwerdeinstanz mindestens über den In-
halt dieser Drohbriefe in Kenntnis setzt oder diese einreicht. Dass man auf
das Weiterleiten solch relevanter Beweismittel aus den vor den behandeln-
den Ärzten geltend gemachten Gründen verzichtet, ist nicht nachvollzieh-
bar, zumal es verschiedene Möglichkeiten der Übermittlung gibt und aus-
geschlossen werden kann, dass durch eine entsprechende Übermittlung
der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig gemacht werden
könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass entsprechende Drohbriefe
nicht an die Familie gerichtet wurden und der Beschwerdeführer vielmehr
versucht, seine persönliche Situation in der Krankengeschichte zu über-
zeichnen.
5.3 Der Beschwerdeführer erklärt auf Beschwerdeebene die festgestellten
Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der von ihm geschilderten
Ereignisse insgesamt damit, dass er seit seinen traumatischen Erlebnissen
als Peschmergakämpfer an Konzentrations- und Erinnerungsproblemen
leide. Er führt hierzu aus, dass er sich bereits im Irak zweimal in ärztlicher
Behandlung befunden habe (Beschwerdedossier, Beschwerde S. 3, Ziff. 6,
9). Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer sowohl in der BzP
als auch in der Anhörung keine gesundheitlichen Probleme geltend machte
und in der BzP sogar angab, er habe keine gesundheitlichen Probleme
(A4/11 S. 8, A18/13 F59). Aus den in den Akten befindlichen Befragungs-
protokollen ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Beschwerdeführer während der Befragung und Anhörung in einer gesund-
heitlichen, insbesondere in einer psychisch schlechten Verfassung befand,
aufgrund welcher es ihm nicht möglich war, seine Asylgründe subtanziiert
vorzutragen. Es finden sich auch keine entsprechenden Anmerkungen o-
der Einwände der anwesenden Hilfswerksvertretung zur Anhörung
(act. A18/13), weshalb das SEM die Beurteilung der Glaubhaftmachung zu
Recht aufgrund der Akten vorgenommen hat. Und auch das Gericht sieht
keine Veranlassung, sich nicht auf die vorliegenden Akten zu stützen. In
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Seite 12
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Feststellungen ist sodann fest-
zuhalten, dass die Beschwerde – abgesehen von der rudimentären Wie-
derholung des Sachverhalts und den Ausführungen zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers – keine Substanziierungen zum Vorbringen
beinhaltet. Sodann wird auch nicht Bezug genommen auf den als wesent-
lich zu erachtenden Umstand, dass der Beschwerdeführer entsprechend
seinem Ausreisestempel im Pass offensichtlich bereits am (…) September
2015 den Heimatstaat verlassen hat. Dass der Beschwerdeführer sich erst
im September 2016 und damit nach dem ablehnenden Entscheid der Vo-
rinstanz und dem drohenden Vollzug der angeordneten Wegweisung in
ärztliche Behandlung begeben hat, mag sich allenfalls erklären lassen. Al-
lerdings ist festzustellen, dass die im ärztlichen Zeugnis wiedergegebenen
Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen im Verfahren geltend ge-
machten Gründen divergieren, wie sich dies den vorangegangenen Erwä-
gungen entnehmen lässt. Die eingereichten ärztlichen Zeugnisse sind da-
her nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers bildet jedoch Gegenstand der Beur-
teilung unter dem Aspekt der Wegweisungsvollzugshindernisse.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs-
gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel
sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Vo-
rinstanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je mit weiteren Hinweisen).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 13
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).
7.3
7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4
7.4.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtliche Verfolgung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die nordiraki-
sche Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional
Government" [KRG]; das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Pro-
vinzen Dohuk, Erbil, Suleymania sowie der von Letzterer abgespalteten
Provinz Halabja gebildet) ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
E-4067/2016
Seite 14
7.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Rückkehr in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen
Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 mit wei-
teren Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. E-
3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5
7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5.2 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleymania)
stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl die
Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhält-
nis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene
Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein
Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung
zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehun-
gen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, ins-
besondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
7.5.3 Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesver-
waltungsgericht bestätigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
E-4067/2016
Seite 15
(als Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und die Zumut-
barkeitspraxis neuerlich überprüft. Das Gericht stellte fest, dass in den vier
Provinzen der KRK-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. An
dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fo-
kussiert, ändert vorliegend für die Region Suleymania auch das am
25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in wel-
chem eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte
und welche insbesondere in der Region Kirkuk Sanktionsmassnahmen der
irakischen Zentralregierung nach sich gezogen hat. Den begünstigenden
individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen fami-
liären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen
Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Per-
sons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5, vgl. auch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-7841/2016 vom 6. September 2017 E. 7.5,
D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.6).
7.5.4 Der (…) Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymania, wo
er bis zu seiner Ausreise lebte. Er ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und
somit keine familiären Verpflichtungen. Gemäss seinen eigenen Angaben
verfügt er über eine Schulbildung bis zur vierten Klasse des Gymnasiums,
spricht kurdisch und ein wenig Englisch. Er hat eigenen Angaben zufolge
keinen Beruf erlernt, sondern sich im Jahr 2013 den Peschmerga verpflich-
tet. Er verfügt über praktische Erfahrung im Baugewerbe. Es ist daher da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner schulischen Aus-
bildung und der beruflichen Erfahrung seinen Lebensunterhalt künftig selb-
ständig sichern kann. Die Eltern des Beschwerdeführers und zwei seiner
Brüder leben nach wie vor in Suleymania. Seine beiden Brüder sind be-
rufstätig. Sein Vater, welcher inzwischen pensioniert ist, bekommt als ehe-
maliger Peschmergakämpfer eine Rente. Aufgrund dieser Umstände ist
vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein fami-
liäres und soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt, welches
ihn nach seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützend zur Seite stehen kann.
7.5.5 Im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Be-
schwerdeführers kann festgehalten werden, dass eine medizinische Not-
lage gemäss Praxis nur dann vorliegt, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung
nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge
E-4067/2016
Seite 16
hätte. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat eine dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, ist nicht er-
forderlich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 mit weiteren Hinweisen). In Bezug
auf die KRG-Region ist angesichts des defizitären Gesundheitssystems bei
der Rückführung von kranken und betagten Personen Zurückhaltung ge-
boten (BVGE 2008/5 E. 7.5.8).
7.5.6 Der Beschwerdeführer gibt auf Beschwerdeebene erstmals an, auf-
grund von Kriegserlebnissen in der Zeit als Peschmergakämpfer gesund-
heitliche, insbesondere psychische Probleme zu haben. Namentlich leide
er unter Konzentrations- und Gedächtnisproblemen und Schlafstörungen
(Beschwerdedossier act. 1 S. 3). Aus den am 29. September 2017 einge-
reichten ärztlichen Berichten, welche vom 3. Januar 2017 und 2. Dezember
2016 datieren, geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer Anfang Sep-
tember 2016 erstmals zu einem Abklärungsgespräch in die (…) begab. Die
Diagnose im Bericht vom 3. Januar 2017 stützt sich auf einen ambulanten
Behandlungszeitraum von rund zwei Monaten in einem Gesprächsrhyth-
mus von zwei Wochen. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer
eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradig
depressive Symptomatik (ICD-10: F43.1, ICD-10: F32.1) aufweise, was im
Zusammenhang mit seinen Erlebnissen im Heimatstaat als Peschmerg-
akämpfer und mit seinem ungewissen Aufenthaltsstatus stehe. Die behan-
delnden Ärzte empfahlen eine psychiatrisch-psychotherapeutische und
eine medikamentöse Behandlung, welcher sich der Beschwerdeführer im
genannten Zeitraum in der (…) (ambulant) unterzogen hat. Auch soll er
sich auf die medikamentöse Therapie mit Trazodon, Quetiapin und Saroten
eingelassen haben. Den ärztlichen Berichten lässt sich weiter entnehmen,
dass im Falle einer fehlenden Behandlung eine intensivierte depressive
Entwicklung und Reaktivierung traumatischer Erfahrungen sowie eine fort-
schreitende Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwer-
deführers zu erwarten wäre. Es wird die Fortführung einer Behandlung im
Sinne der in der Schweiz bestehenden Standards empfohlen.
Die beiden detailliert ausgearbeiteten ärztlichen Zeugnisse lassen darauf
schliessen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen lei-
det. Es ist in diesem Zusammenhang allerdings auch festzustellen, dass
sich die Einschätzung der behandelnden Ärzte insbesondere auch auf die
geltend gemachten Fluchtgründe stützt, die als unglaubhaft erachtet wur-
den. Zudem hat der Beschwerdeführer seine Situation den behandelnden
Ärzten gegenüber offensichtlich überzeichnet, indem er geltend machte,
dass sich seine Familie seit seiner Ausreise mit Drohungen konfrontiert
E-4067/2016
Seite 17
sehe. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren – auch nicht in seiner letzten
Eingabe vom 29. September 2017 – keine weiteren ärztlichen Zeugnisse
eingereicht. Jedoch hat sich die behandelnde Ärztin F._______ am 13.
September 2017 nach dem Verfahrensstand erkundigt und dabei festge-
halten, dass der Beschwerdeführer unter einer wie in den Abklärungsbe-
richten festgestellten psychischen Störung leide und sich durch die Insta-
bilität seiner Situation sehr beeinträchtigt fühle. Es kann daher davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in therapeuti-
scher Behandlung ist und eine solche benötigt. Jedoch ist mit Blick auf die
Herkunftsregion des Beschwerdeführers Suleymania festzustellen, dass
dort von adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamen-
tösen Behandlungen ausgegangen werden kann, selbst wenn aufgrund ei-
nes Mangels an medizinischem Personal und der erheblichen Anzahl in-
tern Vertriebener mit starken Einbussen des Betreuungsstandards im Ver-
gleich zur Schweiz zu rechnen ist (vgl. IRIN vom 16. Januar 2017, „Iraq’s
growing mental health problem“,
mosul-iraqs-longer-term-obstac les-peace, aufgerufen am 18. Dezember
2017). Die Vorinstanz hat im Rahmen der Vernehmlassung die in der Re-
gion Suleymania bestehenden Behandlungsmöglichkeiten aufgeführt. Der
Beschwerdeführer selbst hat geltend gemacht, vor seiner Ausreise wegen
diese Symptomatik in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein (vgl.
ärztlicher Bericht vom 3. Januar 2017 S. 1 Ziff. 1.1, Beschwerdeschrift S.
3). Es bleibt ihm zudem unbenommen, für die Anfangsphase seiner Rück-
kehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Für den Fall,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit seiner Wegweisung verschlechtert, hat die Vollzugsbehörde dem
durch geeignete stabilisierende Massnahmen beim Vollzug der Wegwei-
sung Rechnung zu tragen. Die gesundheitlichen Probleme stehen somit
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Region Suleymania nicht
entgegen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar.
7.6
7.6.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.6.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
E-4067/2016
Seite 18
mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Juli 2016 gutgeheissen wurde, werden keine Kos-
ten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4067/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj
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