B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4068/2013
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Irak, alias Aa._______, Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2008 unter der Identität
Aa._______, in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2009 dieses Gesuch ablehnte,
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf eine am 18. Juni 2009 gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-3944/2009 vom
22. Juli 2009 wegen Nichtbezahlung des eingeforderten Kostenvorschus-
ses nicht eintrat,
II.
dass der Beschwerdeführer am 9. April 2013 ein zweites Asylgesuch ein-
reichte,
dass er zur Begründung desselben anführte, seine wahre Identität laute
A._______,
dass seine Ehefrau mit den beiden gemeinsamen Kindern im Februar
2008 in der Schweiz um Asyl ersucht habe und ihnen die vorläufige Auf-
nahme gewährt worden sei,
dass er im ersten Asylverfahren auf Verlangen seiner Ehefrau falsche An-
gaben zu seiner Identität sowie zu seinen Asylgründen gemacht habe,
dass seine Ehefrau aber nicht mehr mit ihm zusammenleben wolle, ihm
den Kontakt zu den Kindern verbiete und sich von ihm scheiden lassen
wolle,
dass er von dem Vater und den Brüdern seiner Ehefrau mehrmals telefo-
nisch mit dem Tod bedroht worden sei, für den Fall dass es zu einer Ehe-
scheidung komme,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen irakische Identi-
tätskarten von ihm und seinen angeblichen Familienangehörigen in Ko-
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pie, einen Eheschein im Original sowie einen Militärausweis und zwei Be-
scheinigungen hinsichtlich im Militärdienst absolvierter Ausbildungen zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Juli 2013 in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zum Hintergrund seiner angeblich falschen
Identitätsangaben im ersten Asylverfahren sowie zu den von ihm zur Be-
gründung des zweiten Asylgesuchs vorgebrachten familiären Problemen
seien widersprüchlich, detailarm, stereotyp und unlogisch ausgefallen und
seien daher als offensichtlich unglaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer ferner keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
piere eingereicht habe und die im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs
eingereichten Dokumente nicht geeignet seien, seine Identität zu bele-
gen,
dass das einzige Originaldokument mit einer Fotografie des Beschwerde-
führers, der Militärausweis, einen fingierten Eindruck erwecke und es sich
bei den übrigen Dokumenten um leicht manipulierbare Kopien handle,
beziehungsweise sie nicht mit einer Fotografie versehen seien,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, ihm
drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung und weder die in der Heimatregion des Beschwerdeführers herr-
schende allgemeine Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2013 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei auf-
zuheben und es sei ihm das Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszuset-
zen, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei
zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allen-
falls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 mit weiteren Hinweisen),
dass folglich auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei – unter Aner-
kennung seiner Flüchtlingseigenschaft – Asyl zu gewähren, nicht einzu-
treten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf Asylgesuche nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – über-
zeugend dargelegt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Begründung seines zweiten Asylgesuchs offenkundig unglaubhaft sind
und sich diesen keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asyl-
verfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Er-
eignisse ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen sind,
dass ferner in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den vom Beschwerde-
führer im zweiten Asylverfahren eingereichten Dokumenten kein relevan-
ter Beweiswert in Bezug auf seine neuen Identitätsangaben beigemessen
werden kann,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be-
schwerdeführer lediglich pauschal auf seine Gefährdung durch die Ange-
hörigen seiner Ehefrau verweist sowie einen Anspruch auf Zusammenle-
ben mit seinen in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Familienange-
hörigen geltend macht, ohne im Einzelnen auf die Argumentation der Vor-
instanz einzugehen, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung
zu führen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen die Frage offen bleiben kann, ob vorlie-
gend noch weitere Nichteintretenstatbestände erfüllt wären,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 737), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Gei-
ser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass den Akten unter den gegebenen Umständen auch keine Hinweise
auf eine drohende Verletzung von Art. 8 EMRK zu entnehmen sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
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nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe des
Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere aus dem Vorbringen, dass sei-
ne angeblichen Familienangehörigen (Ehefrau und Kinder) in der
Schweiz vorläufig aufgenommen worden seien, nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann, da er seine im zweiten Asylgesuch vorgebrachte Identität
und auch das behauptete Verwandtschaftsverhältnis zu den genannten
Personen nicht rechtsgenüglich belegt hat,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer
Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen-
de Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
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dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren des Beschwerdeführers
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: