B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4068/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – iranischer Staatsangehöriger – reichte am 24. Juli
2013 ein Asylgesuch ein. Am 29. Juli 2013 wurde er durch die Vorinstanz
zur Person (BzP) befragt und am 2. Juli 2014 vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______. Im
Jahr 2008 (iranische Zeitrechnung: 1387) sei er eine Beziehung zu einer
Frau eingegangen, deren Vater einen hohen Rang bei der iranischen Re-
volutionsgarde (Sepah) habe und die aus einer streng religiösen Familie
stamme. Der Vater seiner Freundin habe die Beziehung nicht toleriert und
ihn aufgefordert, seine Tochter zu verlassen. Nachdem er sich geweigert
habe, die Beziehung zu beenden, habe er Probleme bekommen. Eines
Nachts im Januar 2009 (iranische Zeitrechnung: Ende 1387) sei er vor dem
Gartenhaus seines Vaters von drei Unbekannten angegriffen worden. Er
gehe davon aus, dass der Vater seiner Freundin die Angreifer geschickt
habe. Kurz darauf sei dieser Ort, an welchem er mit seinen Freunden Al-
kohol für den Eigenbedarf gebraut und getrunken habe, durchsucht worden
und er und seine beiden Freunde seien verhaftet worden. Sie seien wegen
des Handels mit Alkohol angeklagt und er zu drei Jahren Haft und einer
Zahlung von 1.5 Millionen Tuman verurteilt worden. Die Strafe sei im Ver-
gleich zum üblichen Strafmass viel zu hoch gewesen. Er nehme deshalb
an, dass der Vater seiner Freundin etwas damit zu tun gehabt habe. Im
März 2012 (iranische Zeitrechnung: Ende 1390/Anfang 1391) sei er aus
der dreijährigen Haft entlassen worden. Mit seiner Freundin habe er den
Kontakt aufrechterhalten. Nach seiner Entlassung seien sie gemeinsam –
gegen den Willen ihrer Familie – im Juli/August 2012 nach C._______ ge-
zogen. Dort hätten sie drei bis vier Monate ungestört an verschiedenen
Orten zusammengelebt, zuletzt in einem Zeltlager, in welchem Mitarbeiter
einer (...) gelebt hätten, für welche auch er gearbeitet habe. Eines Nachts
seien vier ihnen unbekannte Männer vor ihrem Zelt aufgetaucht, hätten den
Beschwerdeführer gepackt und ihn zwingen wollen, in ein Auto zu steigen.
Da andere Mitarbeiter der (...), welche ebenfalls im Lager gewesen seien,
Warnschüsse abgegeben hätten, habe man von ihm abgelassen und er
diesen Moment nutzen und fliehen können. Er hege den Verdacht, dass es
sich bei den Männern um Regierungsbeamte gehandelt habe, welche vom
Vater der Freundin geschickt worden seien. Die Freundin sei mit diesen
Unbekannten schliesslich nach einem Telefonat mit ihrer Familie mitgegan-
gen. Nach diesem Vorfall habe er sich bei Freunden aufgehalten und sei
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eine Weile in D._______ gewesen, bis ein neuer Haftbefehl gegen ihn aus-
gestellt worden sei und er ohne ersichtlichen Grund hätte zu Hause abge-
holt werden sollen. Auf den Haftbefehlen stehe üblicherweise keine Be-
gründung, sondern lediglich, dass man sich für Auskünfte zur Verfügung
halten müsse. Durch einen Cousin, welcher bei der Sicherheitsbehörde ge-
arbeitet habe, sei ihm später mitgeteilt worden, dass ihm Kidnapping und
das Führen einer unehelichen Beziehung vorgeworfen werde. Seine Mutter
habe ihn eines Tages angerufen und erwähnt, dass die Behörden seine
Sachen von zu Hause mitgenommen hätten. Er sei daher nicht mehr nach
Hause gegangen, sondern in den Norden gereist und habe entschieden,
das Land endgültig zu verlassen. Mit Hilfe von Schleppern sei er über die
Türkei nach Griechenland und von dort mit einem gefälschten polnischen
Ausweis nach Italien und in die Schweiz gelangt. Seine Familie habe ihm
mitgeteilt, dass er zu Hause gesucht worden sei. Von seinem Cousin habe
er erfahren, dass seine Akte nach wie vor offen sei. Bei einer Rückkehr
müsse er mit 15 Jahren Gefängnis rechnen. Da sich seine Freundin zwi-
schenzeitlich das Leben genommen habe, befürchte er noch Schlimmeres.
Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde (Shenasnameh) zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des SEM
vom 28. Mai 2015 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Weiter sei die Unzulässigkeit und Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, bis zum 27. Juli 2015 eine Übersetzung der mit der Be-
schwerde übermittelten Beweismittel einzureichen und die erwähnten
(oder weitere Beweismittel) innert 30 Tagen im Original einzureichen.
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E.
Mit Eingabe vom 13. August 2015 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
zwei Dokumente aus dem Iran erhalten, und ersuchte um Fristerstreckung
zu deren Übersetzung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2015 wurde das Gesuch um Fris-
terstreckung abgewiesen, jedoch festgehalten, dass Parteivorbringen, wel-
che ausschlaggebend erscheinen würden, vom Gericht im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 VwVG trotz Verspätung berücksichtigt würden.
G.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei
Dokumente inklusive Übersetzung ein und erklärte, die Originale befänden
sich in den ihn betreffenden Akten der Geheimpolizei der Ordnungskräfte
in E._______, B._______.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2016 wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
I.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2016 fest,
die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die
eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
J.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht.
K.
Am 12. Juli 2017 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Michael Steiner mit, er habe
die Vertretung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren über-
nommen und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 30. August 2017 wurde dem Rechtsvertreter ein Wech-
sel der zuständigen Instruktionsrichterin für das vorliegende Beschwerde-
verfahren angezeigt.
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Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 beantragte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Anordnung einer Botschaftsabklärung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen des Vorbringens in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen würden weder den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Vorab hielt sie fest, es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen,
die entsprechenden gegen ihn ergangenen Strafbefehle einzureichen. Da
er dies nicht getan habe, bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der in diesem Zusammenhang stehenden Vorbingen. Die Begrün-
dung, er verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für die Be-
schaffung der Beweismittel, vermöge nicht zu überzeugen. Weiter habe der
Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben dazu gemacht, von wem er
behelligt worden sei. An der BzP habe er angegeben, es habe sich dabei
um Regierungsbeamte gehandelt, wohingegen er an der Anhörung gesagt
habe, er wisse es nicht genau, er vermute dies lediglich. Aus der Haft sei
er 2012 offiziell entlassen und danach in dieser Sache nie mehr behördlich
belangt worden. Diesbezüglich bestehe weder in sachlicher noch in zeitli-
cher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen diesen
Vorbringen und seiner Ausreise aus dem Iran. Ferner bestehe kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, dass er in diesem Zusammenhang noch Mass-
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nahmen seitens der iranischen Behörden zu befürchten hätte. Diesem Vor-
bringen komme deshalb keine Asylrelevanz zu.
4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst vorgebracht, bei der Beurtei-
lung der Aussagen des Beschwerdeführers sei sein psychischer Zustand
zu berücksichtigen. Er sei auf der Flucht gewesen und in tiefer Trauer über
seine „verlorene“ Freundin. Weiter wird angeführt, der Beschwerdeführer
habe keine widersprüchlichen Aussagen gemacht, sondern ergänzende
und plausible Erklärungen abgegeben. Er habe von Regierungsbeamten
gesprochen, da die Männer seinem Arbeitgeber ihren Ausweis gezeigt hät-
ten und sich damit nicht als Diebe, sondern als Ordnungshüter vorgestellt
hätten. Der dreijährige Freiheitsentzug und die Verurteilung zu Peitschen-
hieben seien ein wichtiger Bestandteil seiner Fluchtgründe. Er sei schon
vor dem Jahr 2009 von einem einflussreichen Offizier der Sepah unter
Druck gesetzt, angegriffen und schwer verletzt sowie zu unverhältnismäs-
sig hohen Strafen verurteilt worden. Der Vater seiner Freundin habe seinen
Einfluss beim Sepah genutzt und habe ihn wegen geringfügiger Delikte zu
einer übertrieben hohen Strafe verurteilen lassen können. Üblicherweise
liege der Strafrahmen für solche Delikte bei der Hälfte der Strafe, welche
gegen ihn ausgesprochen worden sei.
Zum Beweis reicht er zwei Dokumente in Kopie ein, bei welchen es sich
um das Protokoll über den Vollzug von Peitschenhieben während seiner
Haft sowie eine behördliche Vorladung handeln soll.
4.3 In der Vernehmlassung vom 16. September 2016 hielt die Vorinstanz
fest, bei den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten handle es
sich lediglich um Kopien, weshalb deren Echtheit nicht abschliessend über-
prüft werden könne und der Beweiswert als gering bezeichnet werden
müsse. Die Echtheit des Protokolls über den Vollzug von Peitschenhieben
könne offen bleiben, da dies als abgeschlossene Verfolgungshandlung zu
betrachten sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer bei der Anhö-
rung ausgesagt, zuerst die Vorladung erhalten zu haben und danach durch
seine Mutter über die Razzia informiert worden zu sein. In der Beschwer-
deschrift hingegen führe er nunmehr aus, die behördliche Vorladung sei
der Mutter im Rahmen der Razzia übergeben worden. Angesichts dieser
und weiterer Widersprüche könne ihm nicht geglaubt werden, dass er tat-
sächlich behördlich gesucht worden sei.
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5.
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe zu Recht auf die
Protokollierungen der Befragung zur Person sowie der einlässlichen Anhö-
rung gestützt hat. Es ergeben sich aus den Befragungsprotokollen keine
Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer während der Befragungen ver-
wirrt oder aus anderen Gründen in seiner Person nicht in der Lage gewe-
sen sein könnte, die Fluchtumstände dezidiert geltend zu machen. Er be-
stätigte sodann jeweils nach der Rückübersetzung der Protokolle, dass
diese vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprechen wür-
den (vgl. Akten Vorinstanz, act. A7/10 S. 10, A15/25 S. 24). In der Anhö-
rung deutete überdies nichts darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer
in einer schlechten psychischen Verfassung befinden könnte. Der anwe-
sende Hilfswerksvertreter hat denn auch keine entsprechenden Anmerkun-
gen oder Einwände angebracht (vgl. Akten Vorinstanz, act. A15/25 S. 25).
Auch das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher bei der materiellen
Beurteilung der Fluchtgründe auf die Protokolle.
6.
Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seinen Fluchtgründen – aus den nachfolgend aufzu-
zeigenden Gründen – als nicht glaubhaft zu beurteilen sind.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Probleme seien wegen der Be-
ziehung zu seiner Freundin entstanden, welche ihr Vater, ein einflussrei-
ches Mitglied der Sepah nicht toleriert habe. Er macht aber weder präzi-
sierende Angaben zur Stellung dieses angeblich ranghohen Mitgliedes der
Sepah, noch wird dessen Rolle genauer ausgeführt. Auffallend ist zudem,
dass der Beschwerdeführer auch die Beziehung zur Freundin nur sehr
vage und emotionslos darstellt, womit nicht zuletzt auch hier von vornhe-
rein Zweifel an einer tatsächlich gelebten nicht tolerierten Beziehung anzu-
bringen sind. Auch die Ablehnung durch die Familie der Freundin und die
damit verbundenen Probleme schilderte der Beschwerdeführer nur rudi-
mentär, in wesentlichen Aspekten widersprüchlich und in sich nicht schlüs-
sig.
6.1.1 Dies betrifft beispielsweise seine Ausführungen zu einem Angriff auf
ihn durch drei unbekannte Männer im Jahr (…). Er machte geltend, dass
die Männer ihn überwältigt, mit Messern und Stöcken angegriffen, mehr-
fach auf ihn eingestochen und ihn so schwer verletzt hätten, dass ihn sein
Nachbar Stunden später ohnmächtig im Garten liegend gefunden habe.
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Gleichzeitig führte er in diesem Zusammenhang aber aus, es sei ihm wäh-
rend des Angriffs gelungen, seine Hunde, welche im Grundstück angeket-
tet gewesen seien, loszumachen und so die Angreifer in die Flucht zu
schlagen. Wie dies vonstattengegangen sein soll, konnte der Beschwerde-
führer indes nicht nachvollziehbar darlegen. Abgesehen davon, dass die-
ses Vorbingen an sich überzogen wirkt, hat der Beschwerdeführer auch zu
seinem anschliessenden Spitalaufenthalt weder Näheres ausgeführt, noch
entsprechende Beweismittel eingereicht. Sodann gab er an der BzP an, er
habe die Angreifer nicht angezeigt (vgl. Akten Vorinstanz, act. A7/12 S. 9),
wohingegen er an der Anhörung angab, er habe den Angriff bei der Polizei
gemeldet (vgl. Akten Vorinstanz, act. A15/25 F58). Aber auch diesbezüg-
lich wurde nichts Entsprechendes eingereicht, was sein Vorbringen stützen
könnte.
6.1.2 Weiter ist festzustellen, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers
im Frühling 2009, welche unter dem Vorwurf – er habe alkoholische Ge-
tränke hergestellt und Motorradersatzteile gestohlen – zu einer Verurtei-
lung von drei Jahren Haft und einer Zahlung von 1.5 Millionen Tuman ge-
führt habe und welche er bis zum Jahr 2012 verbüsst haben will (vgl. Akten
Vorinstanz, act. A15/25 F72), ebenfalls in Zweifel zu ziehen ist. So führte
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren aus, es würden Be-
lege für seinen Gefängnisaufenthalt existieren. Indes benötige er Zeit und
finanzielle Mittel, um diese zu beschaffen. Nach der Anhörung hatte der
Beschwerdeführer zehn Monate Zeit, allfällige Beweismittel einzureichen,
bevor die Vorinstanz sein Asylgesuch am 28. Mai 2015 abwies. Während
dieser Zeit ist es ihm nicht gelungen, die fraglichen Dokumente beizubrin-
gen. Im Verlaufe eines Monates bis zur Beschwerdeerhebung will er indes-
sen die Kopie eines Protokolls über den Vollzug von Peitschenhieben wäh-
rend der Haft beschafft haben. Bei dem ins Recht gelegten Dokument han-
delt es sich nicht um ein Original und es verfügt über keinerlei Sicherheits-
merkmale. Die Vorinstanz hat daher dessen Echtheit zu Recht stark in
Zweifel gezogen. Der Beschwerdeführer erklärte sodann bis zum aktuellen
Zeitpunkt nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, originale Belege
für seine angebliche dreijährige Haft einzureichen. Seine Begründung, er
benötige Zeit und Geld dafür, vermag nicht zu überzeugen, da er – auch
vor dem Hintergrund der Dauer des Asyl- und Asylbeschwerdeverfahrens
– bis zum heutigen Zeitpunkt ausreichend Zeit gehabt hätte, entspre-
chende Dokumente einzureichen. Wäre er tatsächlich inhaftiert gewesen,
wäre es ihm möglich gewesen, ohne grössere finanzielle Aufwendungen,
einen Nachweis dafür erhältlich zu machen. Dies insbesondere, als er aus-
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Seite 10
gesagt hat, er habe das Urteil unterzeichnen müssen (vgl. Akten Vo-
rinstanz, act. A15/25 F85 ff.). Es ist daher nicht plausibel, dass der Be-
schwerdeführer nicht zumindest über eine Kopie dieses Urteils verfügt,
welche er hätte einreichen können.
6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nach seiner Entlassung aus
der Haft sei er mit der Freundin nach C._______ gezogen, bleibt auch die-
ses Vorbringen rudimentär und vage in den Ausführungen. Die Schilderung
des Überfalls in C._______ durch unbekannte, vom Vater der Freundin ge-
sandte Männer ist sodann widersprüchlich und auch nicht plausibel. So gab
der Beschwerdeführer an, die Unbekannten hätten ihn in der Nacht – als
er mit seiner Freundin gekocht habe – vor ihrem Zelt angegriffen, während
seine Freundin im Zelt gewesen sei. Nachdem seine Kollegen einen Warn-
schuss abgegeben hätten, sei ihm die Flucht durch das Zelt respektive den
Hintereingang des Zeltes gelungen. Nicht plausibel ist aber, warum seine
Freundin nicht mit ihm gemeinsam die Flucht angetreten hat, hielt sie sich
doch nach Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls im Zelt auf. Eben-
falls nicht nachvollziehbar erklären konnte der Beschwerdeführer, woher
die Angreifer, bei denen es sich um vom Vater beauftragte Männer handeln
soll, gewusst haben sollen, wo sich der Beschwerdeführer und seine
Freundin aufhalten. Der Beschwerdeführer will das weitere Geschehen so-
dann aus sicherer Distanz beobachtet haben, was jedoch angesichts des
Umstandes, dass der Angriff in der Nacht erfolgte, schwer vorstellbar ist.
6.1.4 Sofern der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, es sei auch nach
der Rückkehr der Freundin zu ihrer Familie weiterhin nach ihm gesucht
worden und ein Suchbefehl gegen ihn ergangen, sind auch diese Aussa-
gen als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer hat stets angege-
ben, es sei wegen der verbotenen Beziehung zur Freundin durch deren
Vater nach ihm gesucht worden, auch nachdem die Freundin wieder zur
Familie zurückgekehrt sei. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang geltend macht, dass die Behörden nach dem Überfall in
C._______ seine Sachen im Hause der Eltern beschlagnahmt hätten, er-
scheint auch das nicht plausibel, da ihm nach eigenen Angaben Kidnap-
ping und das Führen einer unehelichen Beziehung angelastet worden sein
soll, und nicht erkennbar ist, welches Interesse die Behörden in diesem
Zusammenhang an seinen Büchern und seinem Computer gehabt haben
sollen. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren ein Doku-
ment ein, bei welchem es sich um eine Kopie eines ihn betreffenden Such-
befehls handeln soll und welcher ebenfalls auf Betreiben des Vaters seiner
Freundin gegen ihn erlassen worden sein soll. Er erklärt hingegen nicht
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Seite 11
schlüssig, wie er an die Kopie eines internen Dokuments gelangen konnte.
Gemäss seinen eigenen Aussagen handelt es sich um Akten der Geheim-
polizei der Ordnungskräfte in E._______, B._______. Seine Erklärung,
dass er über einen Cousin – welcher neu bei den Sicherheitsbehörden an-
gestellt gewesen sei – in Erfahrung gebracht haben will, was ihm vorge-
worfen werde und dieser ihm dann auch dieses interne Dokument besorgt
haben will, überzeugt nicht. Er hat zudem ausgesagt, seine Freundin sei
nach beziehungsweise während des Überfalls (ca. Oktober 2012) zu ihrer
Familie zurückgekehrt (vgl. Akten Vorinstanz, act. A15/25 F129 ff.). Des-
halb leuchtet es nicht ein, dass der Beschwerdeführer am (…) Dezember
2012 noch behördlich gesucht worden sein soll. Damit erweist sich auch
die zeitliche Einreihung der „behördlichen Vorladung“ als nicht schlüssig.
Darüber hinaus gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, einen plau-
siblen Zusammenhang zwischen der angeblichen Strafverfolgung und der
Nichtakzeptanz seiner Beziehung durch die Familie der Freundin glaubhaft
zu machen. Er bringt lediglich pauschale Vermutungen vor, die nicht näher
substanziiert werden.
6.2 Sofern auf Beschwerdeebene mit Eingabe vom 30. August 2017 der
Antrag gestellt wurde, es seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Heimatstaat durch die Schweizer Botschaft vertieft abzuklären, ist hierzu
festzuhalten, dass die Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsat-
zes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) zwar von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes
zu sorgen haben, dieser Grundsatz indes nicht uneingeschränkt gilt und
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
(vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Die entscheidende Behörde kann sich
demnach in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der gesuchstel-
lenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzu-
nehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen, insbesondere
dann, wenn die Informationen aus der Sphäre des Beschwerdeführers
stammen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft er-
achtet werden und darüber hinaus nicht davon auszugehen ist, dass er in
seinem Heimatstaat asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen aus-
gesetzt gewesen war, wird der mit Eingabe vom 30. August 2017 gestellte
Antrag auf vertiefte Abklärungen durch die Botschaft in seinem Heimatstaat
daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. dazu
BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.).
6.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers gesamthaft als unglaubhaft zu beurteilen sind und die
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Seite 12
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
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8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann konnten der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass
er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines
"real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn beschwerdeführende Personen bei einer Rückkehr in ihren
Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wären.
8.3.1 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Be-
rücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in
den Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der jüngsten
Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Ja-
nuar 2018 als zumutbar erachtet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich
zudem um einen jungen Mann, der im Iran über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz und berufliche Erfahrung verfügt, was ihm eine Reintegra-
tion ermöglichen wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der
Wegweisung nicht als unzumutbar.
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8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 29. Juni 2015 um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
10.2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint.
10.2.2 Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 wurde festgehalten, an-
gesichts der in Kopie und in einer Fremdsprache eingereichten Beweismit-
tel könne keine Prima-Facie-Überprüfung der Prozesschancen erfolgen.
Nachdem auch nach Eingang der Übersetzung der in Kopie vorliegenden
Beweismittel bisher nicht über die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung entschieden wurde, hat der Entscheid darüber mit vorliegen-
dem Urteil zu erfolgen. Mit Bestätigung vom 11. Juni 2015 belegte der Be-
schwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit. Da gemäss Akten weiter-
hin von der prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und die
Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wa-
ren, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Evelyn Heiniger