B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4069/2013
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Stephanie Motz, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2013 / N (…).
E-4069/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 wies das Bundesamt das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 29. August 2006 ab, verfügte die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen ein-
gereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-2097/2008 vom 7. Juli 2011 ab. In der Folge verliess die Beschwerde-
führerin die Schweiz nicht.
B.
Mit Eingabe vom 24. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wird ausgeführt,
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zunehmend
verschlechtert, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
Seit 2011 habe die Beschwerdeführerin wiederholt wegen psychischer
Probleme stationär in die Klinik B._______ in C._______ eingewiesen
werden müssen. Am 16. September 2011 sei sie für ein ambulantes Not-
fallgespräch der Klinik zugewiesen worden. Der folgende stationäre Auf-
enthalt habe einer Krisenintervention bei belastenden extremen Umstän-
den gedient. Zu diesem Zeitpunkt habe keine eigentliche psychische Stö-
rung festgestellt werden können; die Beschwerdeführerin sei verzweifelt
über ihre Lebenssituation, namentlich die drohende Rückkehr nach Äthi-
opien. Nachdem sich die depressive Symptomatik verschlechtert habe,
habe die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2011 erneut eingewiesen
werden müssen. Es sei festgestellt worden, dass sie an Sozial- und Zu-
kunftsängsten leide und suizidale Ideen habe. Als Diagnose sei eine An-
passungsstörung (ICD-10 F.43.2) gestellt worden. Nach einem Zusam-
menbruch am 14. Januar 2013 sei die Beschwerdeführerin zum dritten
Mal in die Klinik B._______ eingeliefert worden. Als Hauptdiagnose sei
eine Anpassungsstörung bei exogener Belastungssituation und als Ne-
bendiagnosen seien eine Essentielle Hypertonie l10, unklare Thorax-
schmerzen sowie eine Mirkozytäre, hypochrome Anämie festgestellt wor-
den. Nach dem zweiwöchigen Klinikaufenthalt habe die Beschwerdefüh-
rerin wegen akuten subkardialen und retrosternalen, dumpfen und aus-
strahlenden Schmerzen in den linken Arm bei hypertensiver Krise ins
Kantonsspital verlegt werden müssen. Am 21. Februar 2013 sei sie aus
dem Spital entlassen worden, wobei eine weitere ambulante psychiatri-
sche Therapie empfohlen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei aus-
serordentlich vulnerabel auf Stress, Reizüberflutung und psychische Be-
lastungsfaktoren. Sie sei auf eine medikamentöse Behandlung angewie-
E-4069/2013
Seite 3
sen. Eine solche könne sie sich bei einer Rückkehr nicht leisten, zumal
sie in Addis Abeba auch über kein soziales Beziehungsnetz verfüge.
Als Beweismittel hat die Beschwerdeführerin einen Austrittsbericht der
Psychiatrischen Dienste D._______ vom 6. Oktober 2011, zwei Schreiben
der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 12. und 20. Februar 2013,
einen Austrittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 21. Februar
2013, eine Zusammenfassung der Krankengeschichte der Psychiatri-
schen Dienste D._______ vom 22. März 2013, einen Bericht der Psychi-
atrischen Dienste vom 12. April 2013, ein Schreiben des Medizinischen
Zentrums E._______ vom 18. April 2013 und eine Stellungnahme von
F._______ vom 18. April 2013 eingereicht.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2013 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. März 2008 sei rechts-
kräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–
und hielt weiter fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihre Quellen für die "gesicherten Kenntnisse" zu psychiatri-
schen Versorgung und deren Umfang in Äthiopien offenzulegen. Bei Be-
darf sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Botschaftsabklärung in Addis
Abeba vorzunehmen und zu prüfen, ob und welche Verwandten noch dort
wohnhaft seien. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Vorin-
stanz anzuweisen, bis zum eigentlichen Entscheid über die Zusprechung
der vorsorglichen Massnahme den Vollzug auszusetzen. Es sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Aufgrund der medizinischen Situation
und der stationären Behandlung seit Eröffnung der angefochtenen Verfü-
gung sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu stellen.
E-4069/2013
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Wegweisung aus. Das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Ver-
beiständung wies er ab.
F.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 gab die Beschwerdeführerin einen Aus-
trittsbericht des Kantonsspitals D._______ vom 27. Juni 2013, einen Be-
richt von Dr. med. G._______ vom 18. Juli 2013 sowie einen Bericht der
Psychiatrischen Dienste D._______ vom 25. Juli 2013 zu den Akten.
G.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 6. August 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Um-
E-4069/2013
Seite 5
stände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder
wenn die Gesuchstellerin erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft
macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich
war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht be-
liebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von
Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1
S. 181).
4.
4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) kann der Voll-
zug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bür-
gerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefähr-
det sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Perso-
nen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären,
weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4660/2011 vom
13. Februar 2013 E.8.3.2, mit Verweis).
4.2 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 4. März 2008 beseitigen könnten. Die Leiden der Beschwerdeführe-
rin seien vor allem auf die drohende Ausweisung aus der Schweiz zu-
rückzuführen. Die persönliche Situation von abgewiesenen Asylsuchen-
den sei schwierig, was bei vielen zu Symptomen wie bei der Beschwerde-
führerin führe. Diese Symptome könnten mit einer geeigneten Behand-
lung bis zur Rückkehr stabilisiert werden. Nach gesicherten Erkenntnis-
sen sei in Addis Abeba heute die Behandlung depressiver Phasen sowie
psychischer Probleme im Emmanuel-Spital sowie in zahlreichen weiteren
E-4069/2013
Seite 6
Kliniken der Stadt möglich. Die entsprechenden Medikamente seien er-
hältlich und müssten bei fehlenden Ressourcen nicht bezahlt werden.
Auch der Bluthochdruck lasse sich in Äthiopien problemlos behandeln.
Was die Lage alleinstehender Frauen betreffe, so sei bereits im Entscheid
vom 4. März 2008, welcher vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wor-
den sei, festgestellt worden, dass die Rückkehr zumutbar sei.
5.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der psychische wie
physische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich weiter
verschlechtert und sei aktuell als prekär zu bezeichnen. Dies zeige sich
nicht zuletzt in der Reaktion auf die Eröffnung des negativen Entscheides
der Vorinstanz im Beisein ihrer Psychiaterin und einer persönlichen
Begleiterin. Die Beschwerdeführerin habe so heftig reagiert, dass sie auf
die Intensivstation des Kantonsspitals habe verlegt werden müssen, da
sie kardial dekompensiert und einen massiv hohen Blutdruckwert aufge-
wiesen habe. Am 26. Juni 2013 sei sie aufgrund der verstärkt aufgetrete-
nen depressiven Symptomatik und akuter Suizidalität in die Psychiatri-
sche Klinik B._______ eingewiesen worden. Sie sei auf eine engmaschi-
ge psychiatrische und psychosoziale sowie aufgrund der psychosomati-
schen Hypertonie auf eine medizinische Betreuung angewiesen. Gemäss
der aktuellen Medikamentenliste sei sie weiterhin auf eine Vielzahl von
Medikamenten angewiesen, welche nicht alle in Äthiopien erhältlich sei-
en.
5.3
5.3.1 Im Jahre 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
damaligen Lebenssituation, namentlich im Zusammenhang mit der dro-
henden Ausweisung, eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnosti-
ziert. Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich um Zustände von sub-
jektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemeinen
soziale Funktionen und Leistungen behindern und unter anderem nach
einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Le-
bensereignissen auftreten. Dabei spielt die individuelle Prädisposition
oder Vulnerabilität eine bedeutsame Rolle; wobei aber dennoch davon
auszugehen ist, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht ent-
standen wäre (vgl. ). Gemäss
dem neusten Zeugnis der Psychiatrischen Dienste D._______ vom
25. Juli 2013, ausgestellt vom Co-Chefarzt H._______, von Oberarzt
I._______ und der Psychologin J._______ ist beim aktuellen Zustandsbild
der Beschwerdeführerin nicht mehr primär von einer Anpassungsstörung,
E-4069/2013
Seite 7
sondern von einer mittleren bis schweren Depression (ICD-10: F32.1)
auszugehen. Dies bedeutet, dass der Patient grosse Schwierigkeiten hat,
alltägliche Aktivitäten fortzusetzen (vgl.
/icd/code/F32.1.html).
Aufgrund der seit 2011 vorliegenden zahlreichen fachärztlichen Zeugnis-
se der Psychiatrischen Dienste sowie weiterer ärztlicher Berichte besteht
für das Gericht keine Veranlassung, an den gestellten Diagnosen und an
der Richtigkeit der dargelegten Schlussfolgerungen zu zweifeln. Es ist
augenfällig, dass sich das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin zu-
nehmend verschlechtert hat. Aufgrund ihrer individuellen Prädisposition
beziehungsweise Vulnerabilität hat die Ungewissheit über ihre persönli-
che Zukunft ihr persönliches psychisches und damit zusammenhängend
ihr physisches Befinden in den letzten beiden Jahren trotz psychiatrischer
und medikamentöser Behandlung zusehends und in aussergewöhnli-
chem Ausmass beeinträchtigt. Es ist zu insgesamt vier Hospitalisationen
gekommen und zuletzt waren für die Fachärzte auch konkrete Suizidplä-
ne eruierbar. Gemäss den übereinstimmenden Berichten der Psychiatri-
schen Dienste D._______ vom 23. Juli 2013, des Kantonsspitals
D._______ vom 27. Juli 2013 und von G._______, Medizinisches Zent-
rum E._______ vom 18. Juli 2013 ist bei einer Ausschaffung der Be-
schwerdeführerin von einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung
auszugehen. Eine Wegweisung würde eine übermässige Stressreaktion,
begleitet von starker Angst und Verzweiflung auslösen, was im Falle der
Beschwerdeführerin mit höchster Wahrscheinlichkeit mit weiteren hyper-
tensiven Krisen – im schlimmsten Fall sogar mit einem lebensbedrohli-
chen hypertensiven Notfall mit der möglichen Gefahr des Anschwellen
des Gehirns, einer Hirnblutung, Herzversagens mit Flüssigkeitsansamm-
lung in der Lunge, Herzinfarkt, Nierenversagen oder Aortendissektion
einhergehen würde. Bei einer Bestätigung der Wegweisung ist daher auf-
grund ihrer individuell-konkreten psychischen und physischen Disposition
mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einer Dekompensation der Beschwer-
deführerin und allenfalls einer suizidalen Tat zu rechnen. In jedem Fall
aber ist die Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmenden ärztlichen
Angaben weiterhin auf mehrere Medikamente sowie auf ein psychiatri-
sche Betreuung angewiesen. Bei dieser Sachlage ist die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung ernsthaft in Frage gestellt.
5.3.2 In BVGE 2011/25 äussert sich das Bundesverwaltungsgericht aus-
führlich zur sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthi-
opien. Namentlich wurde festgestellt, dass nicht verheiratete, alleinleben-
E-4069/2013
Seite 8
de Frauen von der Gesellschaft – auch der städtischen – nicht akzeptiert
würden. Namentlich gehe die Gesellschaft davon aus, dass solche Frau-
en auf der Suche nach sexuellen Abenteuern seien. Für alleinstehende
Frauen sei es daher schwierig, ohne Hilfe von Bekannten eine Wohnung
zu finden. Sodann liege die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba
zwischen 40 und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein Leben in der Stadt
und das Verfügen über finanzielle Mittel erhöhe indes die Möglichkeit ei-
ner selbständigen Erwerbstätigkeit. Ohne diese Voraussetzungen würden
Frauen oft nur Arbeiten verbleiben, welche gesundheitliche Risiken ber-
gen, wie beispielsweise in der Prostitution oder in Haushalten, wo sie re-
gelmässig verschiedener Formen der Gewalt ausgesetzt sind (vgl. BVGE,
a.a.O. E.8.5. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1203/2012
vom 17. Januar 2013).
Weiter wird in BVGE 2011/25 E. 8.6. S. 522 ausgeführt, in den letzten
Jahren sei in Äthiopien ein wirtschaftlicher Boom mit zeitweilig zweistelli-
gen Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen, von welchem vorab die
urbane Mittelschicht profitiert habe. Auch wenn Addis Abeba bessere Ar-
beits- und Einkommensmöglichkeiten biete als andere Städte oder ländli-
che Regionen, werde dies durch die grosse Arbeitsmigration wieder rela-
tiviert. Arbeitsplätze für wenig qualifizierte Rückkehrer seien auch in städ-
tischen Gebieten rar. Auf eine Arbeitsstelle, für die nur eine niedrige Qua-
lifikation erforderlich ist, kommen zum Teil mehrere hundert Bewerberin-
nen.
5.3.3 Die heute (…)-jährige, alleinstehende Beschwerdeführerin ist in Ad-
dis Abeba geboren. Eigenen Angaben zufolge hat sie dort während sechs
Jahren die Schule besucht und danach als Haustochter bei ihren Eltern
gelebt. Nachdem ihre Eltern im Jahr 2001 Äthiopien verliessen, lebte sie
weiter in verschiedenen Quartieren von Addis Abeba. Ihren Lebensunter-
halt verdiente sie als Händlerin ([…]). Im Jahre 2006 verliess sie Äthio-
pien. Seither, mithin seit nunmehr sieben Jahren, hält sich die Beschwer-
deführerin in der Schweiz auf. In Anbetracht der dargelegten Arbeits-
marktsituation, der fehlenden Ausbildung und der nunmehr siebenjähri-
gen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin erscheint dem Gericht
ein Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt in Addis Abeba als Händlerin und
damit das Erzielen einer minimalen existenziellen Lebensgrundlage sehr
schwierig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin für die Finanzie-
rung der Ausreise den ihr in Addis Abeba verbliebenen Besitz weitgehend
veräussert hat. Was ihr soziales Netz anbelangt, so lebten im Zeitpunkt
der Ausreise mehrere Verwandte zweiten Grades in Addis Abeba. Inwie-
E-4069/2013
Seite 9
weit diese bereit wären und es ihnen möglich wäre, die Beschwerdeführe-
rin bei sich aufzunehmen, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vor diesem
Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass das Bestehen eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes in Addis Abeba ungewiss ist und die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr weitgehend auf sich selbst gestellt
wäre. Das Bestehen eines konkreten Beziehungsnetzes der Beschwerde-
führerin könnte ohne Weiteres durch eine Botschaftsabklärung abgeklärt
werden. In Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen kann indes darauf
verzichtet werden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.3.4 In Anbetracht des schwer angeschlagenen psychischen wie physi-
schen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, namentlich der
grossen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Dekompensation und allen-
falls eines Suizides der Beschwerdeführerin, des weiterhin Angewiesen-
seins auf medikamentöse sowie psychiatrische ärztliche Betreuung, der
der praktischen Unmöglichkeit eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen
und der sozioökonomischen Verhältnisse in Äthiopien kann eine ernsthaf-
te Existenzbedrohung bei einer Rückkehr zur Zeit nicht mehr ausge-
schlossen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach nicht zu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Da den Akten keine Hinweise
auf einen Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind,
ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei
dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz anzuweisen,
ihre Quellen im Zusammenhang mit der psychiatrischen Behandlung in
Addis Abeba offen zu legen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
5.4 Indem die Vorinstanz trotz konkreter Gefährdung aufgrund der Ge-
samtheit der genannten Elemente die Zumutbarkeit bejahte, hat sie den
unbestimmten Rechtsbegrifft nicht sachgerecht zur Anwendung gebracht
und damit Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2013 ist aufzuheben und das
BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird
die mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2013 gewährte unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos.
E-4069/2013
Seite 10
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechen-
de Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertre-
tungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8,
9 und 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen,
der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4069/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 14. Juni 2013 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: