Abtei lung V
E-4070/2008/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u n i 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
alias X._______, geboren (...),
angeblich Simbabwe,
vertreten durch Frau Felicity Oliver, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2008 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4070/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen angebli-
chen Herkunftsstaat Anfang Mai 2008 verliess und am 12. Mai 2008 in
der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
21. Mai 2008 sowie der direkten Anhörung durch das BFM vom 5. Juni
2008 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrach-
te, er gehöre der Ethnie der A._______ an und stamme aus
B._______, Simbabwe, wo er zusammen mit seiner Schwester bei
einem weissen Farmer namens C._______, welcher aus England
stamme, gelebt habe,
dass im letzten Jahr ein weisser Freund von C._______ seine
Schwester mitgenommen habe und er diese seither nicht mehr
gesehen habe,
dass C._______ von der Regierung enteignet worden sei und deshalb
beabsichtigt habe, nach England zurückzukehren,
dass er, der Beschwerdeführer, C._______ immer wieder nach dem
Verbleib seiner Schwester gefragt habe und dieser ihm schliesslich
zugesagt habe, er werde ihn zu seiner Schwester bringen,
dass er in Begleitung von C._______ per Flugzeug in ein ihm unbe-
kanntes Land ausgereist sei, bei dem es sich nach Angaben von
Johnson um England gehandelt habe,
dass sie von dort durch eine mehrtägige Reise per Zug zum
Empfangszentrum in Vallorbe gelangt seien und ihm C.______ gesagt
habe, er werde dort seine Schwester finden, was jedoch nicht der Fall
gewesen sei,
dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer
ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er einen Bericht über die
Herkunft (LINGUA-Analyse) desselben verfasste,
dass der Experte in seinem Bericht vom 28. Mai 2008 zum Schluss
gelangte, der Beschwerdeführer spreche ein westafrikanisches Eng-
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lisch und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit in Nigeria sozialisiert wor-
den,
dass er ferner keine indigene Sprache spreche und mangelhafte
Kenntnisse über seinen angeblichen Stamm und die Herkunftsprovinz
seiner Eltern habe,
dass aus diesen Gründen eine Herkunft des Beschwerdeführers aus
Simbabwe ausgeschlossen werden könne,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 5. Juni
2008 zum Ergebnis dieser Analyse das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. Juni
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die angeb-
liche Herkunft des Beschwerdeführers aus Simbabwe sei durch die
Feststellungen des LINGUA-Gutachtens wiederlegt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zum Gutachten nicht in der Lage gewesen sei, seine
fehlenden Kenntnisse seines angeblichen Herkunftslandes und den
Umstand, dass er ein westafrikanisches Englisch spreche, überzeu-
gend zu erklären,
dass somit feststehe, dass der Beschwerdeführer, welcher im Übrigen
auch keinerlei Identitätsdokumente eingereicht habe, die Behörden im
Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe,
dass sich schliesslich weder aus der allgemeinen Lage in der vermutli-
chen Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch aus dessen indivi-
dueller Situation Hinweise für das Bestehen eines Wegweisungshin-
dernisses ergeben würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
18. Juni 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, dieser sei
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aufzuheben und es sei ihm das Asyl, eventualiter die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass entsprechend auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf Asylgesuche nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität
täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erken-
nungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht,
wobei der Begriff der Identität Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit,
Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht des Asylsuchenden
umfasst (vgl. Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der von der Vorinstanz beauftrage Experte aufgrund einer
Sprachanalyse zum Schluss kam, die vom Beschwerdeführer angege-
bene Herkunft Simbabwe könne klarerweise ausgeschlossen werden
und er sei vielmehr in Westafrika - sehr wahrscheinlich in Nigeria -
sozialisiert worden,
dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Analysen des BFM zwar
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
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zess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche
Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m.
Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforde-
rungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des
Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh-
barkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl.
EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den
Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d),
dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten
LINGUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert
zukommt,
dass diese ferner einen nachvollziehbaren und überzeugenden Ein-
druck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt,
dass das BFM unter Hinweis auf die LINGUA-Analyse vom 28. Mai
2008 überzeugend dargelegt hat, warum der Beschwerdeführer entge-
gen seinen Aussagen mit Bestimmtheit nicht aus Simbabwe stammen
kann und durch seine tatsachenwidrigen Angaben die Asylbehörden
über seine Identität im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG i.V.m. Art.
1 Bst. a AsylV 1 getäuscht hat,
dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in
seiner Beschwerdeeingabe, in welcher er im Wesentlichen an seinen
Vorbringen anlässlich der erstinstanzlichen Befragungen festhält,
stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag,
dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken
in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen
Besonderheiten - der Beschwerdeführer spricht ein Englisch mit ein-
deutigem nigerianischen Einschlag, welches in Simbabwe nicht
gesprochen wird - offensichtlich nicht zu erklären vermögen,
dass namentlich die Erklärung in der Beschwerdeeingabe, C._______
habe sich möglicherweise einige Zeit in Westafrika aufgehalten und
daher mit dem Beschwerdeführer im Pidgin dieser Region gesprochen,
als unbehelfliche Schutzbehauptung gewertet werden muss,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu
und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art.
7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 S. 4 f. E. 3.2.2), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für
das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identi-
tätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stich-
haltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen ver-
mögen,
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dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug
der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in eine
Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten wäre und auch keine Hinweise
auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen, weshalb
der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichts-
los zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax, zu den Akten Ref.-
Nr. N_______)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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