Abtei lung V
E-4070/2010
E-4071/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._____, geboren (...),
und deren Tochter
C._____, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner,Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 3. Mai 2010
N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
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Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 3. Mai 2010 – eröffnet
am 4. Mai 2010 – feststellte, die Beschwerdeführenden (A._____ und
B.______) erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche
vom 23. Juni 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit
Rechtsmitteleingaben vom 3. Juni 2010 in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügungen und die Rückweisung der
Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts,
eventualiter unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen die Ge-
währung von Asyl, subeventualiter unter Aufhebung der vorinstanzlich-
en Verfügungen die Feststellung der Unzulässigkeit, subsubeventuali-
ter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs be-
antragten,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht die vollumfäng-
liche Einsicht in das vollständige Aktenverzeichnis, in die vorinstanzli-
chen Aktenstücke A10/2, A29/4, A30/2, A37/2, A42/1 und in die Bot-
schaftsantwort sowie in die Heiratsurkunde, eventualiter die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der erwähnten Aktenstücke,
und in der Folge die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerdeergänzung beantragte,
die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht die vollumfängliche
Einsicht in das vollständige Aktenverzeichnis, in die vorinstanzlichen
Aktenstücke A10/2, A25/4, A28/3, A31/2 und in die Beweismittel (ins-
besondere in die Heiratsurkunde), eventualiter die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zum Inhalt der erwähnten Aktenstücke, sowie in
der Folge die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung beantragt,
dass des Weiteren beantragt wurde, es sei dem unterzeichnenden An-
walt vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde beziehungs-
weise vor einem anderen Endentscheid in dieser Sache eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung der Parteientschädigung einzuräumen,
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dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen unter anderem Kopien einer
Ledigkeitsbestätigung und eines Geburtsscheins ihre Person betref-
fend sowie des Mutterpasses und einer Identitätskarte der Beschwer-
deführerin einreichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit Zwischen-
verfügungen vom 17. Juni 2010 mitteilte, sie dürften den Ausgang der
Verfahren in der Schweiz abwarten, die Koordination der Beschwerde-
verfahren anordnete, den Entscheid über die Verfahrensanträge gege-
benenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verlegte und sie zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass er mit Zwischenverfügungen vom 2. Juli 2010 die Anträge der
Beschwerdeführenden vom 26. Juni 2010 um wiedererwägungsweisen
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Erlass der
Verfahrenskosten guthiess und die Vorinstanz einlud, sich innert Frist
vernehmen zu lassen,
dass das BFM das Bundesverwaltungsgericht am 12. Juli 2010,
14. September 2010 und 15. November 2010 um Verlängerung der
Frist für das Einreichen der Vernehmlassungen ersuchte mit der Be-
gründung, es seien weitere Untersuchungsmassnahmen nötig,
dass die Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen vom 22. November
2010 die Gutheissung der Beschwerden und die Rückweisung der Sa-
che an das Bundesamt zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
anschliessenden Neubeurteilung beantragte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, wo-
nach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Ent-
scheid von Amtes wegen vollständig und richtig festzustellen hat
(Art. 12 VwVG),
dass sie hierfür die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (BVGE 2008/24 E. 7.2
S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.2.2 S. 365 f.),
dass vorliegend festzustellen ist, dass die Vorinstanz ohne Zustim-
mung des Bundesverwaltungsgerichts eine zusätzliche Botschafts-
anfrage gemacht hat, welche Tatsache sich nicht mit dem Devolutiv-
effekt in Einklang bringen lässt, da die Verfahrensleitung mit dem An-
hängigmachen der Beschwerden integral an die Rechtsmittelinstanz
übergegangen ist,
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dass zudem das BFM mit dieser Vorgehensweise zu erkennen gibt,
dass der Sachverhalt vor Erlass der angefochtenen Verfügungen vom
3. Mai 2010 offenbar unvollständig respektive unrichtig festgestellt
worden ist,
dass das Bundesamt denn auch in seinen Vernehmlassungen vom
22. November 2010 selber die Gutheissung der Beschwerden und die
Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und
anschliessenden Neubeurteilung beantragt,
dass die Beschwerden demnach zufolge unvollständiger respektive un-
richtiger Feststellung des Sachverhalts gutzuheissen, die angefoch-
tenen Verfügungen vom 3. Mai 2010 aufzuheben sind und die Sache
zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und an-
schliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass angesichts dieser Sachlage auf die prozessualen Anträge (ins-
besondere auf Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs) sowie auf die bisher eingereich-
ten Dokumente nicht einzugehen ist, weil es Sache des Bundesamtes
sein wird, sich damit zu befassen,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit die mit Zwischenverfügungen vom
2. Juli 2010 gutgeheissenen Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) hinfällig werden,
dass den vertretenen Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass in der Kostennote vom 29. November 2010 für die beiden Be-
schwerdeverfahren ein Arbeitsaufwand von total 15,0833 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 230.− ausgewiesen wird, der unter Be-
rücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit der vorliegenden Ver-
fahren angemessen erscheint,
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dass den Beschwerdeführenden somit eine vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 3786.60 (Arbeits-
aufwand von Fr. 3469.159 zuzüglich Auslagen von Fr. 50.- und Mehr-
wertsteuer von Fr. 267.45) zuzusprechen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen vom 3. Mai 2010 werden aufgehoben und die Sache
wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und
anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Rechtsmittelverfahren
eine Parteientschädigung von 3786.60 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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