B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4070/2018
I,
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer;
Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2007 in der Schweiz um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 2. Oktober 2007 und der Anhö-
rung vom 15. Oktober 2007 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei somalischer Staatsbürger, in B._______ geboren und aufgewach-
sen. Mitte der 90er Jahre seien die Truppen von Mohammed Said Hersi
Morgan in B._______ einmarschiert, welche (…) vor seinen Augen umge-
bracht hätten. (…) seien er und seine Familie nach C._______ gezogen,
bevor sie (…) zurück nach B._______ gegangen seien. Im Jahr (…) hätten
die Islamisten die Macht übernommen und (…). Da er sich geweigert habe,
sei er eingesperrt worden. Im (…) hätten somalische Truppen mit den ver-
bündeten Äthiopiern die Islamisten angegriffen und vertrieben. Diese hät-
ten jedoch vor ihrem Rückzug das Gefängnis, in welchem er festgehalten
worden sei, in Brand gelegt. Er habe knapp entkommen können, aber
schwere Verletzungen davongetragen. Die Islamisten seien zwar vertrie-
ben worden, ihre Anhänger seien aber immer noch in der Stadt gewesen
und hätten ihn gesucht, weshalb er am (…) 2007 ausgereist und via diverse
Länder am (…) 2007 in die Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 20. November 2009 verneinte die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit
schob sie den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Diese Verfügung blieb unangefochten, weshalb sie am 25. De-
zember 2009 in Rechtskraft erwuchs.
C.
Mit Strafbefehl der (…) wurde der Beschwerdeführer wegen (…) verurteilt.
D.
Am (…) 2015 verurteilte das Bezirksgericht (…), den Beschwerdeführer
wegen mehrfacher Vergewaltigung zu einer Freiheitstrafe von (…) Jahren
und (…) Monaten.
E.
Am (…) 2016 ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich aufgrund
der Straffälligkeit des Beschwerdeführers um Prüfung der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
E-4070/2018
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 führte die Vorinstanz aus, es liege ein
Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AIG (SR 142.20) vor, weshalb sie beabsichtige, die Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung anzuordnen. Sie ge-
währte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, indem sie ihm die
Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit
zehn Jahren in der Schweiz und habe hier erstmals etwas leben können,
mit einem Schlafplatz und täglichen Mahlzeiten. Er habe viele liebevolle
Menschen kennen und schätzen gelernt. Er habe sich an die Kultur der
Schweiz angepasst und versucht, danach zu leben. Er sei sich bewusst,
viele unverzeihbare Fehler gemacht zu haben, verdiene jedoch eine zweite
Chance. Nach einer entsprechenden Auseinandersetzung mit seiner Tat in
Haft bereue er sein Delikt zutiefst. Er werde nie mehr ein solches Delikt
oder ein anderes begehen. Zudem sei er körperlich nicht gesund. Er habe
(…), welches er wöchentlich von einem Arzt therapieren lassen müsse. Die
entsprechenden Medikamente würde er in seiner Heimat nicht erhalten. In
Somalia habe er keine Zukunft, da es ein Kriegsland sei, wo er komplett
untergehen würde. Seine Familie sei arm und selbst nicht in der Lage, sich
zu ernähren. Zudem sei er Analphabet und habe nur (…) Jahre lang die
Schule besucht. Dies mache es ihm schwer, Deutsch zu lernen. Er wolle
nach seiner Entlassung aus der Haft eine Arbeit finden.
H.
Mit Nachtrag vom 12. Juli 2017 fügte der Beschwerdeführer seiner Stel-
lungnahme an, dass Al-Shabbab-Terroristen 2006 und 2007 mehrfach ver-
sucht hätten, ihn umzubringen. Seine Narben würden immer noch davon
zeugen. Im (…) 2014 seien die Terroristen in sein Elternhaus gekommen
und hätten gedroht, ihn und seine Familie zu töten, falls er nicht zum Krieg
erscheine und mitkämpfe.
I.
Am 9. August 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, ei-
nen Arztbericht bezüglich seines (…) einzureichen. Der entsprechende
Arztbericht ging am 22. August 2017 bei der Vorinstanz ein.
J.
Am 19. Oktober 2017 leitete das Migrationsamt des Kantons Zürich der
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Seite 4
Vorinstanz die Verfügung des Bewährungs- und Vollzugsdienstes des Am-
tes für Justizvollzug des Kantons (...) vom 17. Oktober 2017 weiter, welche
die bedingte Haftentlassung des Beschwerdeführers für den 8. November
2017 sowie die Anordnung einer Bewährungshilfe in Aussicht stellte.
K.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, welche sie am 20. No-
vember 2009 angeordnet hatte, und ordnete den Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz an.
L.
Mit Beschwerde vom 12. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um eine Parteientschädigung.
Als Beweismittel legt er einen ärztlichen Bericht vom 27. Juni 2018 von
Dr. med. Werner Häner, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, und eine Un-
terrichtsbestätigung betreffend einen Sprachkurs in Deutsch/Niveau A1
bei.
M.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2018 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und ver-
zichtete unter demselben Vorbehalt auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
O.
Am 9. August 2018 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung des Ge-
richts nach und reichte die Fürsorgebestätigung ein.
E-4070/2018
Seite 5
P.
Mit Verfügung vom 17. September 2018 ersuchte das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz um Vernehmlassung, welche am 21. September
2018 beim Gericht eintraf. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe
vom 25. Oktober 2018.
Q.
Am 6. November 2018 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführer, seinen behandelnden Arzt von dessen ärztlicher Schwei-
gepflicht zu entbinden. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit
Erklärung vom 12. November 2018 nach.
R.
Mit Verfügung vom 15. November 2018 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht den behandelnden Arzt auf, sich zu den allfälligen Folgen einer
kurzzeitig ausbleibenden Medikamentenversorgung beziehungsweise ei-
ner allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Somalia zu äussern
und alternative Medikamente sowie Kontaktmöglichkeiten zu medizini-
schen Fachkräften oder entsprechende Informationsquellen in Somalia be-
kannt zu geben. Dieser Aufforderung kam der behandelnde Arzt mit Schrei-
ben vom 3. Dezember 2018 nach.
S.
Am 24. Januar 2019 ersuchte die neu zuständige Instruktionsrichterin die
Schweizerische Botschaft in Kenia um Vornahme von konkreten Abklärun-
gen zur Erhältlichkeit von Medikamenten in Somalia. Die Ergebnisse der
Botschaftsabklärungen gingen am 12. Februar 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
T.
Mit Verfügungen vom 14. Februar 2019 und 7. März 2019 versuchte die
Instruktionsrichterin vergeblich, dem Beschwerdeführer das Schreiben der
Botschaft vom 12. Februar 2019 zur Stellungnahme zuzustellen. Beide
Male wurden die eingeschriebenen Sendungen nicht abgeholt und von der
Schweizerischen Post retourniert.
E-4070/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 bzw. Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gege-
ben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
2.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG).
2.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AIG
i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG).
4.
Gemäss Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur
gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am sieben-
ten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Die
Zustellungsfiktion kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Tragen, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer ge-
wissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der Adressat damit
E-4070/2018
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hatte rechnen müssen, wobei während eines hängigen Verfahrens grund-
sätzlich mit behördlichen Sendungen gerechnet werden muss (vgl. BGE
130 III 396 E. 1.2.3). Eine Zustellung an die letzte den Behörden bekannte
Adresse von Asylsuchenden oder an die bevollmächtigte Vertretung wird
nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig, auch
wenn die Betroffenen auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit der
Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis
erhalten oder wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Art. 12
Abs. 1 AsylG, vgl. EMARK 2001 Nr. 9 E. 2; BGE 127 I 31 E. 2). Die Post-
sendungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2019 und
7. März 2019 wurden dem Beschwerdeführer beide eingeschrieben zuge-
sandt. Dieser versäumte es trotz Abholungseinladungen, die Sendungen
entgegenzunehmen, weshalb diese von der Schweizerischen Post an das
Bundesverwaltungsgericht retourniert wurden. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat sich beim Migrationsamt des Kantons Zürich und beim Sozial-
dienst AOZ mehrmals nach der Aktualität der Adresse erkundigt, wobei
diese jeweils bestätigt wurde. Dafür spricht auch, dass die Verfügung vom
17. September 2018 erst beim zweiten Zustellungsversuch abgeholt
wurde. Folglich gelten die Mitteilungen als erfolgt und der Beschwerdefüh-
rer hat auf die Möglichkeit verzichtet, zum Schreiben der Botschaft vom
12. Februar 2019 Stellung zu nehmen.
5.
5.1 Nach Art. 84 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG kann das SEM die
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Voll-
zugs aufheben, wenn die weggewiesene Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde (Bst. a erster Teilsatz),
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme i.S. von Art. 64 oder 61
des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet
wurde (Bst. a zweiter Teilsatz) oder wenn sie erheblich oder wiederholt ge-
gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicher-
heit gefährdet (Bst. b). Die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen
Massnahme zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermes-
sensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhält-
nisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer
(Art. 96 AIG).
Der Ausschlussgrund (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) von
Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer länger-
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fristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundes-
gericht hat den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" i.S. von Art. 62
Bst. b AIG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7
Bst. a AIG) dahingehend konkretisiert, dass darunter im Sinne eines festen
Grenzwertes eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist
(BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht
im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014
E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62
Bst. b AIG (und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG) dürfen zudem kürzere
Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden, sondern das Kriterium
ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe
die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3).
5.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhe-
bung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG).
Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme
zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das In-
teresse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünf-
tigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen priva-
ten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu
berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Be-
troffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszu-
gehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen
(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3, BGE 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein ent-
sprechendes Prüfprogramm etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).
5.3 Die vorläufige Aufnahme kann nur aufgehoben werden, wenn der Weg-
weisungsvollzug zulässig ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausnahme
von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 7 AIG nur
die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit betrifft
und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs völkerrechtliche Pflich-
ten der Schweiz betrifft, die in jedem Fall zu beachten sind. Will das SEM
eine zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Un-
möglichkeit oder Unzumutbarkeit aufheben, setzt dies voraus, dass sich
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der Wegweisungsvollzug als zulässig erweist. Erweist sich dieser als un-
zulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu be-
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5939/2010 vom
16. November 2012 E. 4.3; 6.4.3).
5.3.1 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3.2 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. So darf grund-
sätzlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV;
Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
5.3.3 Sodann darf niemand gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der
Praxis zu Art. 3 EMRK der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in
der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, der Beschwerde-
führer sei zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren verurteilt worden. Damit
sei der Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt. In Bezug auf
das öffentliche Interesse sei in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwer-
deführer mit rechtskräftigem Urteil vom 15. September 2015 wegen mehr-
facher Vergewaltigung verurteilt worden sei. Mit dieser Strafhandlung habe
er besonders wertvolle Rechtsgüter eines anderen Menschen unmittelbar,
konkret und wiederholt verletzt. Das öffentliche Interesse sei allein auf-
grund dessen als hoch zu qualifizieren. Die weiteren zu berücksichtigen-
den Straftaten im Jahr 2009 ([…]) würden diese Qualifikation zementieren.
Die seinerzeit verhängte Strafe habe den Beschwerdeführer offensichtlich
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nicht davon abgehalten, sich erneut strafbar zu machen. Das objektive Tat-
verschulden habe das Bezirksgericht (…) in seinem Urteil vom (…) 2015
als „erheblich“ eingestuft, das subjektive Verschulden habe sich „als kei-
neswegs leicht“ erwiesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers seit der
Tat spreche auch keine andere Sprache. So halte das Bezirksgericht (…)
auf Seite 34 f. des Urteils fest, dass vorliegend keine Faktoren ersichtlich
seien, welche zu einer Strafreduktion führen könnten. Weder habe sich der
Täter geständig noch reuig gezeigt. Er habe im Gegenteilt versucht, die
Verantwortung für sein Handeln von sich zu weisen. Im Strafvollzug habe
er sich gegenüber dem Personal zwar anständig verhalten und grundsätz-
lich die Regeln beachtet, aber verschiedentlich wegen kleinerer Verstösse
gegen die Hausordnung rapportiert werden müssen. Insbesondere gegen
Mitarbeiterinnen äussere er sich in bestimmten Situationen fordernd und
herablassend. Im Werkbetrieb sei er ein aufwändiger Insasse, welcher
seine Fähigkeiten überschätze und enge Anleitung benötige. Laut Ein-
schätzung des Leiters der Werkstätten sei er kaum auf dem Arbeitsmarkt
integrierbar. Eine Auseinandersetzung mit dem Delikt beziehungsweise
eine Erarbeitung einer Tateinsicht sei nicht möglich gewesen, was zu einer
gewissen Rückfallgefahr führe. Dies sei jedoch durch einen längeren Auf-
enthalt im Strafvollzug nicht wesentlich veränderbar beziehungsweise ver-
besserbar. Laut Anstaltspsychiater sei kein Schuldbewusstsein erkennbar.
Der Beschwerdeführer müsse wohl eher als opportunistischer Gelegen-
heitsvergewaltiger eingeschätzt werden, es liege kaum eine eigentliche
Vergewaltigungsdisposition vor. Bezüglich der Integration des Beschwer-
deführers hielt die Vorinstanz fest, dass er 2007 im Alter von (…) Jahren in
die Schweiz eingereist sei und sich somit seit rund elf Jahren in der
Schweiz aufhalte, (…) Jahre davon in Haft. Eine berufliche Integration sei
laut Auskunft des Migrationsamtes Zürich nicht möglich, da kaum Deutsch-
kenntnisse bestünden. Trotz seiner über zehnjährigen Anwesenheit in der
Schweiz habe er sich folglich weder sprachlich, noch beruflich auch nur
ansatzweise zu integrieren vermocht. Es seien keine nahen Bezugsperso-
nen bekannt, namentlich keine nahen Angehörigen. Somit könne der Be-
schwerdeführer auch keine soziale Integration und damit auch keine Ver-
bundenheit mit der hiesigen Gesellschaft vorweisen.
Der Beschwerdeführer habe (…), welche in B._______ beziehungsweise
C._______ in Somalia leben würden. Ein (…), welcher ihm die Reise in die
Schweiz finanziert habe, lebe in D._______ und könne ihn sofern erforder-
lich finanziell unterstützen. Er habe (…) Jahre die Grundschule besucht, im
(…) gearbeitet und mithilfe (…) gelebt. Ausserdem würden sich die Somalis
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Seite 11
gegenseitig helfen. Während der prägenden Jugendjahre habe er in So-
malia gelebt. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm die
Integration in seinem Heimatland entsprechend leicht fallen werde. Der Be-
schwerdeführer habe bereits in Somalia an einer (…) gelitten, diese jedoch
erst seit August 2016 behandeln lassen. Eine Behandlung des (…) sei je-
doch gemäss ihren Erkenntnissen auch in seiner Heimatstadt B._______
möglich. Nachdem bei seinen (…) sogar ein Privatarzt engagiert worden
sein soll, der ihn gar kostenlos behandelt habe, könne davon ausgegangen
werden, dass er in Somalia auch bezüglich seiner (…) die notwendige me-
dizinische Behandlung bereits erhalten habe und weiterhin erhalten werde.
Damit seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren
Verbleib in der Schweiz als gering und das öffentliche Interesse am Vollzug
der Wegweisung entsprechend erheblich zu qualifizieren. Die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme sei deshalb verhältnismässig und zulässig.
6.2 Auf Beschwerdeebene brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sei-
ne formalen Voraussetzungen für die Bewährungshilfe bisher gut erfüllt.
Betreffend seine Beeinflussbarkeit habe er seinen Alkoholkonsum einge-
stellt und er bleibe grösseren Menschenansammlungen und Partys fern.
Bezüglich seiner psychischen Verfassung sei festzustellen, dass er sich in
kritischen Situationen sehr gut verhalten und kein aggressives Verhalten
gezeigt habe. Hinsichtlich seiner beruflichen Integration habe er ebenfalls
Bemühungen unternommen und an einem gemeinnützigen Arbeitsprojekt
teilgenommen, welches er jedoch aufgrund gesundheitlicher Gründe habe
abbrechen müssen. Er leide an (…) und benötige Kontrollen (…). Er könne
ohne (…) Medikamente nicht überleben. Die erwähnten Kontrollen seien in
Somalia nicht möglich und der Bezug der Medikamente nicht gesichert.
Ihm drohe daher im Falle des Wegweisungsvollzugs nach Somalia eine
massive gesundheitliche Verschlechterung. Aufgrund seines langen Auf-
enthaltes in der Schweiz verfüge er in Somalia über kein tragfähiges sozi-
ales Netz mehr und wäre somit vollständig auf sich selbst gestellt. Der Auf-
bau einer Lebensgrundlage wäre somit extrem schwierig und würde durch
den schwelenden Bürgerkrieg in Somalia zusätzlich erschwert. Ein Aufent-
halt in Somalia wäre lebensgefährlich. Seine privaten Interessen am Ver-
bleib in der Schweiz seien daher gewichtig, weshalb seine vorläufige Auf-
nahme zu verlängern sei.
Dem beigelegten Arztbericht vom 27. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer täglich (…) Medikamenten ([…]) sowie (…) bis zu drei
Mal monatlich benötige, um die (…) zu verringern.
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Seite 12
6.3 In ihrer Vernehmlassung befand die Vorinstanz, die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift würden vorwiegend Zumutbarkeitskriterien betreffen,
welche bei der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83
Abs. 7 AIG irrelevant seien. Dies gelte auch für die Vorbringen der (…), da
die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hiervon offensichtlich nicht tan-
giert sei. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits (…) in So-
malia an (...) erkrankt sei. Er habe daher knapp (…) Jahre mit dieser Er-
krankung in seinem Heimatland leben können, wobei er nie geltend ge-
macht habe, in Somalia nicht die erforderliche Behandlung und Medikation
erhalten zu haben. Die eingereichte Unterrichtsbestätigung betreffend ei-
nen Sprachkurs „in Deutsch/Niveau A1“, also der untersten Stufe der ele-
mentaren Sprachanwendung, verdeutliche die höchst mangelhafte
(sprachliche) Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz.
6.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik fest, die Gesundheitsstati-
onen in Somalia seien schlecht ausgestattet, unterbesetzt und das Perso-
nal oft nicht genügend ausgebildet. Unter Berücksichtigung der allgemei-
nen medizinischen Versorgungslage müsse davon ausgegangen werden,
dass (...) in der Region B._______ nur bedingt behandelt werden könne
und der Erhalt der notwendigen Medikamente nicht ausreichend gesichert
sei. Ihm drohe daher im Falle einer Wegweisung nach Somalia eine mas-
sige gesundheitliche Verschlechterung.
6.5 Der behandelnde Arzt führte in seinem Bericht vom 3. Dezember 2018
aus, bei (…) oder bei (…) könne es jederzeit zu einer akuten, starken Ver-
schlechterung (…) kommen. Ohne Medikamente könne der Patient in ei-
nem (…) geraten, so bedingte (…) erleiden und im schlimmsten Fall (…).
Ob im durch Kriegswirren gezeichneten Somalia im Notfall Kontakt zu me-
dizinischen Fachkräften oder entsprechenden medizinischen Zentren
rechtzeitig hergestellt werden könne, sei gemäss Angaben des Patienten
äusserst unsicher bis unmöglich, da die medizinische Versorgung nicht o-
der nur rudimentär und über längere Zeiträume gar nicht gewährleistet sei.
Abklärungen hätten ergeben, dass (…) in Somalia nicht erhältlich seien, da
Medikamente nur nach einer öffentlichen Ausschreibung durch die Regie-
rung zur Verfügungen stünden.
6.6 Die Botschaftsabklärung hat ergeben, dass ein regelmässiger Zugang
zu Medikamenten praktisch nur in Fällen möglich sei, wo die betroffene
Person eine Familie oder sozial einflussreiche Beziehungen mit den nöti-
gen finanziellen Mitteln habe. Der öffentliche medizinische Dienst in Süd-
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somalia sei inexistent und bei Komplikationen seien nur die privaten Spitä-
ler zugänglich, welche jedoch sehr teuer seien. Die Qualität und Herkunft
der Medikamente könne überdies in Somalia nicht geprüft werden. Die po-
litischen Unruhen im Land hätten die gesundheitliche Situation zusätzlich
verschlechtert. Zu den Medikamenten legte die Schweizerische Botschaft
ihrem Schreiben eine Auflistung der erhältlichen Medikamente bei, welcher
zu entnehmen ist, dass (…) nicht verfügbar seien. (…) könnten jedoch er-
hältlich gemacht und im (…) in B._______ durchgeführt werden.
7.
7.1 Wie bereits dargelegt wurde der Beschwerdeführer unter anderem vom
Bezirksgericht (…) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (…) Jahren
und (…) Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass
dies als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG
zu qualifizieren ist. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit sind damit grundsätzlich erfüllt.
7.2 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Hierzu kann
in erster Linie auf die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen in der
Verfügung der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer wurde
mit Urteil vom (…) 2015 vom Bezirksgericht (…) aufgrund der im (…) 2014
begangenen mehrfachen Vergewaltigung verurteilt. Diese Straftat ist von
besonderer Schwere. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer-
deführer bereits vor dieser im Fokus stehenden Tat ein delinquentes Ver-
halten an den Tag gelegt hat. Auch wird dem Beschwerdeführer eine ge-
wisse Rückfallgefahr attestiert, weshalb er für seine Umgebung und damit
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein gewisses Gefährdungspo-
tential darstellt. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.
7.2.1 Diesem öffentlichen Interesse steht der lange Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in der Schweiz von ungefähr 11.5 Jahren entgegen, wo-
bei zu unterstreichen ist, dass der Beschwerdeführer sich (...) Jahre davon
in Haft befand. Trotz seines langen Aufenthalts hat er sich weder beruflich,
sprachlich noch sozial in der Schweiz integriert und seine prägenden Ju-
gendjahre in seiner Heimat verbracht. Daran ändern auch die ins Recht
gelegte Unterrichtsbestätigung für den Sprachkurs in Deutsch Niveau A1
und die vorgebrachten Arbeitsbemühungen nichts, da anzunehmen ist,
dass diese lediglich im Hinblick auf das Wegweisungsvollzugsverfahren er-
folgt sind und nicht von einem wirklichen Integrationsinteresse zeugen. Im
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Seite 14
Gegenteil: Dass er nach über elf Jahren noch immer auf dem Deutschni-
veau A1 steht, ist äusserst bedenklich. Dass er Analphabet ist, muss be-
zweifelt werden, da er gemäss eigenen Angaben in Somalia (…) Jahre die
Grundschule (vgl. A1/13, F8; die nachträgliche Angabe von zwei Jahren
Grundschule ist nicht glaubhaft) besucht hat. Dessen ungeachtet kann zu-
mindest die mündliche Verständigung in deutscher Sprache nach elf Jah-
ren Aufenthalt in der Schweiz vorausgesetzt werden. Überdies ist er laut
ärztlichem Bericht vom 27. Juni 2018 durchaus in der Lage, einer leichte-
ren Arbeit nachzugehen, solange diese nicht (…) vorgenommen werden
muss. Tatsächliche Bemühungen um eine entsprechende Arbeit sind je-
doch nicht ersichtlich. Es kann daher in seinem Fall trotz der langen Auf-
enthaltsdauer keineswegs von einer fortgeschrittenen Integration gespro-
chen werden, weshalb unter Verweis auf die ausführliche Argumentation
der Vorinstanz sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz als
gering bezeichnet werden muss.
7.2.2 Vorliegend ist somit klar von einem überwiegenden öffentlichen Inte-
resse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb
die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG als ver-
hältnismässig zu erachten ist und vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne
eines Zwischenfazits bestätigt werden kann.
7.3
7.3.1 Die Vorinstanz hat in der unangefochten gebliebenen Erstverfügung
vom 20. November 2009 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im
konkreten Fall des Beschwerdeführers bejaht. In der vorliegend angefoch-
tenen Verfügung verweisen sie auf das vorhandene soziale und tragfähige
Netz des Beschwerdeführers in Somalia; für eine Verfolgung nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK würden keine Anhaltspunkte bestehen. Ausserdem
hat sie zutreffend daraufhin gewiesen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.3.1.1 Gemäss BVGE 2013/27 ist der Vollzug der Wegweisung nach
C._______ nicht generell unzulässig, da dort nicht von einer Situation
extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt zu sprechen ist, die als so
intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine
ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
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als gegeben zu erachten ist (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Die Kämpfe kon-
zentrieren sich grösstenteils auf die Stadt C._______. Folglich spricht
nichts gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs für das
B._______, zumal die Al-Shabaab-Milizen Ende 2012 die Herrschaft über
diese strategisch wichtige Hafenstadt verloren haben (vgl. BVGE 2013/27
E. 8.5).
7.3.1.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. We-
der aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten erge-
ben sich Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefährdung. Es besteht
somit kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr nach B._______ eine menschenrechtswidrige Behand-
lung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK drohen.
7.3.2 Bezüglich allfälliger medizinischer Bedürfnisse des Beschwerdefüh-
rers ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Per-
sonen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach ei-
ner Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei
soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei-
sen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR defi-
nierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung
mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat mit ei-
nem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwie-
derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt
zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung
der Lebenserwartung führen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Paposhvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde
Nr. 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vor-
liegend allein mit Blick auf die (...) des Beschwerdeführers nicht anzuneh-
men. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, war es dem Beschwerde-
führer möglich, über (…) Jahre in Somalia mit dieser Krankheit zu leben
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Seite 16
und ihm stand offenbar über Monate ein Arzt zur Seite, welcher ihn kosten-
los behandelt und ihn mit den nötigen Medikamenten versorgt hatte (vgl.
A1 S. 9 und A12 S. 6). Aus der Verfügung über die bedingte Entlassung
nach Art. 86 StGB mit Bewährungshilfe vom 17. Oktober 2017 (vgl. B14)
geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem im Hausdienst ein-
gesetzt worden war, nach kurzer Zeit jedoch wieder habe abgezogen wer-
den müssen, da er die Abläufe nicht habe einhalten können. Mit keinem
Wort wird hier seine Gesundheit erwähnt, obwohl er geltend macht, er
könne nicht (…) arbeiten, wovon beim Hausdienst unter anderem auszu-
gehen ist. Die Abklärung bei der für Somalia zuständigen Schweizerischen
Botschaft in Nairobi ergab, dass die nötigen B._______ möglich sind. Über-
dies ist sowohl das (…) als auch (…) erhältlich. (…) wird täglich zur Prä-
vention verwendet, kann aber auch im Falle eines (...) eingesetzt werden,
um (…). (…) kann dank des schnellen Wirkungseintritts (5 Minuten) sowohl
zur Linderung (...) als auch zur Prävention eingesetzt werden. (…) ist somit
eher als Langzeittherapie geeignet, wogegen (…) einen schnelleren Wir-
kungseintritt hat und deshalb eher für die akute Anwendung (…) geeignet
ist (vgl. […] im Vergleich, https://[…], abgerufen am 2. April 2019). Die Wir-
kung der beiden Medikamente scheint sich folglich mehr oder weniger zu
decken, wobei das (…) bei einem (…) schneller zu wirken scheint. Dass
das (…) in Somalia nicht erhältlich ist, erscheint vor diesem Hintergrund
nicht derart überlebenswichtig, dass der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers entgegenstehen könnte, zumal die Hürden wie bereits dargelegt
sehr hoch sind. Ausserdem ist das Medikament (…), welches bei (…) ein-
gesetzt wird, ebenfalls erhältlich in Somalia. Es ist dem Beschwerdeführer
offenbar auch möglich, durch den Konsum von (…) sein Leiden zu erleich-
tern. Der Konsum (…) werde in Somalia nicht als Vergehen angesehen
(vgl. B5, Risikoabklärung des Amtes für Justizvollzug des Kantons (...) vom
13. April 2016, S. 5 sowie B14 S. 3). Die notwendigsten Medikamente sind
folglich in Somalia erhältlich und es sollte dem Beschwerdeführer auch
möglich sein wenn auch anfänglich wohl nur mit der finanziellen Hilfe (…)
in D._______ und seinem breiten familiären Beziehungsnetz in Somalia
(vgl. A1 Ziff. 11 und 12) diese zu beschaffen. Insgesamt muss somit nicht
davon ausgegangen werden, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen eine
konkrete Gefahr droht, und zwar umso weniger, als es ihm unbenommen
ist, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
7.3.3 Aufgrund des Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Somalia sowohl im Sinne der asyl- als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
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8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG zu Recht verfügt hat. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf deren Erhe-
bung ist indes angesichts des mit Verfügung vom 7. August 2018 gutge-
heissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Regina Seraina Goll
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