Abtei lung V
E-4071/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 22. Mai 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4071/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 12. Oktober 2008 und gelangte auf dem Landweg
über C._______ und ihm unbekannte Transitländer am 30. Oktober
2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 6. November 2008 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Erstbefragung statt,
und am 25. März 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei
kurdischer Ethnie und stamme aus E._______, wo seine Familie lebe.
Dort habe er während vier Jahren den Schulunterricht besucht. Nach
Erkrankung seines Vaters habe er sich am Lebensunterhalt seiner
Familie beteiligen müssen, weshalb er angefangen habe, in E._______
und später in F._______ als G._______ zu arbeiten. Am 23. März 2008
sei er in F._______ von Terroristen entführt und während rund einer
Woche festgehalten worden. Dabei sei er täglich geschlagen und
wegen seiner kurdischen Ethnie beleidigt worden. Eines Nachts sei
ihm die Flucht nach E._______ gelungen, woraufhin er sich in
Spitalpflege begeben habe. Nach erfolgter medizinischer Behandlung
habe er sich noch mehrere Monate in E._______ aufgehalten, bevor er
sich zur Ausreise entschlossen habe. Vor diesem Hintergrund und weil
er im Irak keine Zukunft für sich gesehen habe, habe er am 12.
Oktober 2008 sein Heimatland verlassen.
Für den detaillierten Inhalt der protokollierten Aussagen wird auf die
Akten verwiesen.
B.
Unter Bezugnahme auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers
gemäss Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) forderte ihn das BFM am 26. März 2009 auf, einen
ärztlichen Bericht sowie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht einzureichen. Mit Datum vom 9. April 2009 reichte der
Beschwerdeführer die Dokumente zu den Akten. Aus dem ärztlichen
Bericht vom 8. April 2009 geht hervor, dass (...). Ansonsten bestünden
zum heutigen Zeitpunkt keine erfolgsversprechenden medizinischen
Alternativen.
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Am 23. April 2009 legte der Beschwerdeführer seine irakische
Identitätskarte und seinen Nationalitätenausweis ins Recht.
C.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2009 – eröffnet am 25. Mai 2009 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis zum 17. Juli 2009 zu verlassen.
D.
Am 2. Juni 2009 gewährte das H._______ dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör bezüglich der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe
infolge des vom BFM in seiner Verfügung vom 22. Mai 2009
angeordneten Wegweisungsvollzugs.
E.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2009 – Datum Poststempel – liess der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht
beantragte er Einsicht in den Arztbericht vom 8. April 2009 sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 26. Mai 2009 bei.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2009 stellte die Instruktionsrichterin
fest, Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich die Frage, ob an Stelle
des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei, womit die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung) in Rechtskraft erwachsen seien und auch die
Dispositiv-Ziffer 3 (Anordnung der Wegweisung) nicht mehr zu
überprüfen sei. Zudem wies sie das Gesuch um unentgeltliche
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Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig setzte sie Frist zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- und brachte dem
Beschwerdeführer eine Kopie des Arztzeugnisses vom 8. April 2009
antragsgemäss zur Kenntnis.
Der Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 14. Juli 2009 geleistet.
G.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer um
Fristansetzung für das Beibringen eines weiteren medizinischen
Berichts ersuchen. Dem Schreiben legte er ein Aufgebot zur
medizinischen Sprechstunde bei.
Mit Schreiben vom 30. August 2009 liess er um Erstreckung der vom
Bundesverwaltungsgericht am 21. Juli 2009 bis zum 28. August 2009
gewährten Frist zur Beibringung eines medizinischen Berichts
nachsuchen.
H.
Nach gewährter Fristerstreckung vom 1. September 2009 durch das
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer am
10. September 2009 den in Aussicht gestellten medizinischen Bericht,
datierend vom 24. August 2009, zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
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ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den angeord-
neten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 und 2 (betreffend Flücht-
lingseigenschaft und Asylgewährung) des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen. Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des
Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet damit die Frage, ob das
Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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E-4071/2009
4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122,
mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung
zulässig.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der EGMR grundsätzlich keinen
durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konven-
tionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer,
sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen. Nur bei
Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anerkennt der EGMR aus-
nahmsweise, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Ent-
fernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl.
EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.). Er hat dies bis Mitte 2006
lediglich im Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich (Grossbritannien) im
Jahre 1997 festgestellt (vgl. FULVIO HAEFELI, Aufenthalt durch Krankheit,
in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
11/2006, S. 564 f. mit Hinweis auf Martina Caroni, Die Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des
Ausländer- und Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, M. CARONI, A. EPINEY,
W. KÄLIN, M. SON NGUYEN (Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht
2005/2006, Bern 2006, S. 194 und Die Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte im Bereich des Ausländer- und
Asylrechtes, in: A. ACHERMANN, A. EPINEY, W. KÄLIN, M. SON NGUYEN
(Hrsg.), Jahrbuch für Migrationsrecht 2004/2005, Bern 2005, S. 197).
Kein anderer Fall danach, in dem (direkt oder zumindest indirekt) mit
einer asyl- oder ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahme
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E-4071/2009
zusammenhängende medizinische Gründe oder eine fehlende
beziehungsweise nur auf einem tieferen Niveau erhältliche
medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsland geltend
gemacht worden war, vermochte die hohe Hürde von Art. 3 EMRK zu
überwinden. Folglich gebietet Art. 3 EMRK nicht die Aufnahme aller
kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten, in denen
mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems schlechtere
Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfügung
stehen (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen
Vereinigtes Königreich, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98;
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und
andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, S. 10 [englische Version];
EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK 2004 Nr. 7 E.
S. 47 f.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B.
gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3, angeführt
in: SZIER 3/2003, S. 308; Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2004
i.S. A. alias X. gegen Commission de libération du canton de Vaud et
Tribunal cantonal du canton de Vaud [6A.87/2003], E. 4.2 angeführt in:
SZIER 3/2004, S. 297). Nach dem Gesagten bildet auch sein geltend
gemachtes und durch die Arztberichte vom 8. April 2009 sowie vom
24. August 2009 dokumentiertes Krankheitsbild (vgl. hienach) kein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis.
4.5 Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug mithin zum
heutigen Zeitpunkt als zulässig.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
5.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dass
weder die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya noch andere Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen.
Seite 8
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Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wegen der
Verletzung (...) sei es ihm nicht zuzumuten, in den Irak
zurückzukehren. Eine Rückkehr komme für ihn nur in Frage, wenn
erwartet werden könne, dass er im Irak eine Existenz aufbauen könne,
um seine (...)köpfige Familie zu ernähren, was ihm aus medizinischen
Gründen zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich sei. Daher benötige er
eine vollständige medizinische Behandlung respektive Nachbetreuung
durch einen entsprechenden Spezialisten in der Schweiz.
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen
(Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/4 und BVGE 2008/5) ausführlich mit der Lage im Nordirak
auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich
insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Erbil, Dohuk
und Suleymaniya). Es kam zum Schluss, dass in diesen keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si-
tuation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze
jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus dieser
Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls
dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische
Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von
Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kur-
dische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort
nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen,
in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht.
Aus den Akten ergeben sich keine in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Anhaltspunkte, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Es
handelt sich bei ihm um einen (...) Jahre jungen, ledigen Mann, der
von Geburt an und bis zu seiner Ausreise, mithin während der
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persönlichkeitsbildenden Jahre, in der Provinz Dohuk gelebt hat (vgl.
Vorakten BFM A1 S. 1), wo er auch über ein bestehendes intaktes
familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt ([...]; vgl.
A1 S. 3; A11 S. 3 f.). Aufgrund seiner längjährigen Anwesenheit vor Ort
und seiner Arbeit als G._______ (vgl. A 1 S. 2, A 11 S. 5) kann davon
ausgegangen werden, dass er auch über einen Freundes- respektive
Kollegenkreis verfügt und mit der Sprache und den Gepflogenheiten
seines Heimatstaates bestens vertraut ist. Ohne die damit allenfalls
verbundenen Schwierigkeiten zu verkennen, kann angesichts der
vorbestehenden Kontakte in E._______, des familiären Rückhalts und
seiner Ausbildung sowie der Berufserfahrung in casu davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aus eigenen
Kräften eine Existenzgrundlage – allenfalls durch eine andere
Arbeitstätigkeit – schaffen kann. Überdies dürften Hilfeleistungen von
lokal tätigen Hilfsorganisationen ihn in zusätzlicher Weise
unterstützen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er sich (nach
allfälliger Hilfe seiner Familie) bei einer Rückkehr auch wirtschaftlich
wieder integrieren kann. Ferner ist anzumerken, dass sich die
Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und
nicht nach schweizerischem Standard bemisst. Ferner stellen blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende
Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen lassen (vgl.
EMARK 2005 Nr 24 E.10.1 S. 215).
Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der
ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die
Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen
Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug
noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu
verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung
eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK ebenda S. 157 f.
E. 5b, EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d).
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Der Beschwerdeführer brachte erstmals während der Bundesanhörung
vom 25. März 2009 vor, infolge einer, durch eine zerbrochene
Glasscheibe verursachten Verletzung (...), leide er an(...). Obwohl er in
E._______ operiert worden sei, leide er immer noch an (...). Aus dem
eingereichten ärztlichen Bericht vom 8. April 2009 und dem
nachgereichten medizinischen Bericht vom 24. August 2009 geht
zusammenfassend hervor, dass (...). Aufgrund der chronifizierten
neuropathischen Schmerzen sei von einer ungünstigen Prognose
auszugehen. Eine weitere, aus funktioneller Sicht allerdings
wahrscheinlich nicht namhafte Erholung sei zwar prinzipiell möglich,
mittel- bis längerfristig sei jedoch mit relevanten Beeinträchtigungen
und Restausfällen (...) zu rechnen. Dementsprechend sei die
Ausübung seines Berufes als G._______ undenkbar. Aus
neurologischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen geplant
respektive empfohlen. Auch seien keine weiteren Kontrollen geplant.
Eine medikamentöse Behandlung mit (...) sowie physio- und
ergotherapeutische Massnahmen (...) sei dringend empfohlen.
Dazu ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer wegen (...)
bereits in E._______ in ärztliche Behandlung begeben hat. Damit
sowie nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist dargetan,
dass insbesondere in den grösseren Städten Nordiraks
entsprechende, in relativ kurzer Zeit erreichbare Spitäler zur
Verfügung stehen, wo auch die in den ärztlichen Berichten vom 8. April
2009 und vom 24. August 2009 angezeigten Medikamente und
Behandlungen erhältlich sind. Da er sich vor seiner Ausreise aus der
Provinz Dohuk vorwiegend im städtischen Umfeld bewegte, erscheinen
adäquate Behandlungsmöglichkeiten in seinem Fall somit gesichert.
Aufgrund der Arztberichte ist ferner davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz die benötigten ärztlichen
Untersuchungen und die möglichen und notwendigen Behandlungen
erhalten hat und keine weiteren Abklärungen oder Kontrollen geplant
sind (vgl. A14 S. 2; Arztbericht vom 24. August 2009 S. 3). Zudem
stehen dem Beschwerdeführer hier in der Schweiz keine
erfolgsversprechenden weitergehenden Behandlungsmöglichkeiten
offen, da (...).
Sollte er dennoch weiterhin auf eine ärztliche Behandlung angewiesen
sein, ist eine solche nach Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts auch in der Provinz Dohuk durchführbar,
was sich im Übrigen durch die dort bereits erhaltene medizinische
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E-4071/2009
Versorgung nach seiner (...)verletzung manifestiert hat. Auch wenn
das dortige Versorgungsniveau nicht mit demjenigen westeuropäischer
Länder zu vergleichen ist, garantiert das Gesundheitswesen in der
Provinz Dohuk grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und
entsprechenden Beratungsstellen. Der Grund für die im Vergleich zu
westeuropäischen Ländern geringeren Dichte an Einrichtungen erklärt
sich in erster Linie aus einem anderen sozioökonomischen und
-kulturellen Verständnis der von Kriegswirren erschütterten irakischen
Gesellschaft, die vor allem die Familie als geeignete Stütze für Kranke
betrachtet. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die
ambulante Betreuung von Patienten in Gross- und Provinzstädten der
Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya sichergestellt ist. Weiter
sind in der Provinz Dohuk praktisch alle Medikamente erhältlich (vgl.
statt vieler: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Irak: Die
sozioökonomische Situation in den von der KRG verwalteten
Provinzen Sulaimaniyah, Erbil und Dohuk, Bern, 10. Juli 2007, S. 9 ff.).
Damit drängt sich ein Aufenthalt in der Schweiz offensichtlich nicht auf.
Hinsichtlich der Finanzierung einer allenfalls erforderlichen
medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlung respektive
der Verlaufskontrollen in der Provinz Dohuk besteht für den
Beschwerdeführer schliesslich die Möglichkeit, finanzielle Hilfe seiner
dort lebenden Familie und von Freunden zu beanspruchen (vgl. E.
4.2). Darüber hinaus steht es ihm offen, beim BFM ein Gesuch um
medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
(AsylV 2, SR 142.312) zu stellen, in deren Rahmen auch eine
Medikamentenbeigabe erfolgen kann. Von einer konkreten Gefährdung
des Beschwerdeführers, indem er in der Provinz Dohuk die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würde, einer ernsthaften Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 S. 47 E. 6e, EMARK 1994 Nr. 18
S. 139 ff.), ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Ferner gab er im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zum erstinstanzlichen Entscheid
selbst zu Protokoll, er sei bereit, mit der Rückkehrberatungsstelle
Caritas Kontakt aufzunehmen, um eine medizinische Rückkehrhilfe zu
beantragen (vgl. A 20), wodurch er eine Bereitschaft zur Rückkehr
grundsätzlich manifestierte.
Seite 12
E-4071/2009
5.3 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt auch
als zumutbar.
6.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem
am 14. Juli 2009 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-4071/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 14. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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