B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4071/2012
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2012 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ (…) stammende Beschwerdeführer verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. August 2010 in Richtung
Iran. Von dort aus begab er sich über die Türkei nach Griechenland, wo
er in C._______ gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet, jedoch kein
Asylgesuch gestellt hat. Anschliessend reiste er nach Italien und gelangte
von dort am 30. Juni 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte. Die
summarische Befragung fand am 18. Juli 2011 statt, die Anhörung erfolg-
te am 19. Dezember 2011.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe Probleme mit den Taliban gehabt: Er und sein jüngerer Bru-
der D._______ seien aufgefordert worden, sich diesen anzuschliessen
oder Geld zu bezahlen. Ein Mann namens E._______, welcher mit den
Taliban in Kontakt stehe, habe ihrem Vater das Haus weggenommen. Sie
seien deshalb mit der Familie nach F._______ gezogen, wo es jedoch
auch Taliban gehabt habe. Danach seien sie nach G._______ gegangen.
Die Taliban hätten oft Briefe geschickt, letztmals hätten sie sich im Jahre
(…) gemeldet und Geld verlangt. Die Regierung habe diese Leute im Jah-
re (…) in einer Operation gegen die Taliban vernichtet. Weil die Polizei
sehr bestechlich sei, habe er sich niemals an sie gewandt. Da sie nicht
genug Geld gehabt hätten, um die geforderte Summe zu bezahlen, habe
er Pakistan verlassen. Sein Bruder D._______ sei dort geblieben, aber
nicht mit den Taliban gegangen und habe auch kein Geld bezahlt. Er sel-
ber habe Probleme mit den Taliban, im Moment seien sie aber vor Ort
nicht mehr präsent.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und die Kopie des To-
desscheins seiner Mutter zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 – eröffnet am 6. Juli 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an
und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 29. August 2012 zu verlassen.
D.
In der gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhobe-
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nen Beschwerde vom 3. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer
in materieller Hinsicht, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len. Weiter beantragte er die Aufhebung der Verfügung und zwecks Neu-
beurteilung deren Rückweisung an das Bundesamt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien von drei Zeitungsarti-
keln vom 3. und 9. Februar 2005, die Kopie eines Drohbriefes vom (…)
mit englischer Übersetzung, die Kopie eines Drohbriefes aus dem Jahre
(…) mit englischer Übersetzung, mehrere Berichte zur Lage in Pakistan
und eine Fürsorgebestätigung vom 20. Juli 2012 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2012 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichte-
te auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2012, welche
dem Beschwerdeführer am 17. August zugestellt wurde, vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
G.
Mit ergänzender Eingabe vom 13. August 2012 reichte der Beschwerde-
führer englische Übersetzungen und eine kurze Erklärung zu den einge-
reichten Zeitungsausschnitten nach.
Am 11. September 2012 reichte er die Originale der erhaltenen Drohbrie-
fe zu den Akten und führte aus, sie stammten von der Organisation Teh-
reek Taliban, der Brief vom (…) sei an seinen Vater gerichtet.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und widersprüch-
lich.
Der Beschwerdeführer habe behauptet, Probleme mit den Taliban gehabt
zu haben. Er habe jedoch keine konkreten Angaben darüber machen
können, wie sich diese Probleme genau geäussert hätten, seine diesbe-
züglichen Angaben seien allgemein und vage geblieben. Anlässlich der
Anhörung habe er von einer Person aus seinem Dorf gesprochen, welche
mit den Taliban zusammenarbeite und seiner Familie das Haus wegge-
nommen habe. Seine Schilderungen hierzu seien jedoch unsubstanziiert
und oberflächlich gewesen, und es habe nicht in Erfahrung gebracht wer-
den können, wie sich das Ereignis konkret zugetragen habe. Dass seiner
Familie das Haus weggenommen worden sei, habe er anlässlich der
Kurzbefragung nicht erwähnt, womit ein Widerspruch zu seinen Aussagen
anlässlich der Anhörung bestehe und der Sachverhalt als nachgeschoben
beurteilt werden könne. Ferner habe er bei der Anhörung ausgeführt, die
Regierung habe diese Leute (Taliban) vernichtet, greifbare und prägnante
Schilderungen darüber, wie dies geschehen sei, hätten aber gefehlt. Auch
diesen Vorfall habe er anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnt. Be-
züglich des Drohbriefes aus dem Jahr (…) habe er zunächst angegeben,
dieser sei an ihn und seinen Bruder adressiert gewesen, wenig später
aber vorgebracht, der Brief sei an seinen jüngeren Bruder adressiert ge-
wesen. Bei der Kurzbefragung habe er zudem angegeben, von seiner
Geburt bis zur Ausreise – oder je nach Lesart bis ein Jahr davor – in
B._______ wohnhaft gewesen zu sein, bei der Anhörung hingegen habe
er ausgeführt, im Jahre (…) sei er nach G._______ umgezogen.
Insgesamt sei festzuhalten, dass die Schilderungen durchwegs vage und
oberflächlich seien und der Beschwerdeführer zu den einzelnen Vorbrin-
gen keine ausführlichen Auskunft habe geben können. Die Aussagen
würden zusammenhanglos wirken, so als ob er die Asylvorbringen im
Verlaufe der Anhörung fortlaufend entworfen und ergänzt hätte. Es ent-
stehe nicht der Eindruck, als hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt,
weshalb von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen sei. Es sei ihm
nicht gelungen, die geltend gemachte Verfolgung überzeugend und
glaubhaft darzulegen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre
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Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und das Asylgesuch abzuleh-
nen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, seine
Familie sei im (…) nach H._______ gezogen, weil die Taliban verlangt
hätten, dass (…) für sie kämpften oder eine bestimmte Geldsumme be-
zahlten, und weil seinem Vater das Land und damit das Haus wegge-
nommen worden sei. Nach wenigen Monaten seien sie wieder mit Briefen
bedroht worden, weshalb die Familie ungefähr (…) nach G._______ ge-
zogen sei. Dort habe sich im Jahr (…) ein tragischer Unfall ereignet: Bei
einer (…) in ihrem Haus sei seine Mutter ums Leben gekommen, und
seine einzige Schwester habe schwerste Verbrennungen erlitten. Bis ins
Jahre (…) hätte sie Drohbriefe von den Taliban bekommen, ob danach
noch Briefe gekommen seien, wisse er nicht. Am 5. August 2010 habe er
Pakistan zu Fuss über die Grenze zum Iran verlassen.
Das BFM habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig erfasst. Das
Regime Musharafs habe die Taliban vertreiben wollen und die hohen Tali-
ban-Offiziere verfolgt und getötet. In Pakistan gehe die Regierung aber
nicht wirklich gegen die Taliban vor und habe häufig weder ein Interesse,
die Menschen zu schützen, noch die Möglichkeit hierzu. Die Justiz sei
nicht unabhängig und die Behörden seien korrupt. Schon deshalb habe er
sich nicht an die Behörden oder die Polizei wenden können.
Im in der Beschwerdeschrift ergänzten Sachverhalt habe er dargelegt,
wie es zum Verlust des Hauses gekommen sei. Diese ganze Geschichte
anlässlich der Anhörung zu schildern, hätte lange gedauert, und vielleicht
wäre er Einzelheiten gefragt worden, an welche er sich nicht hätte erin-
nern können. Bei der Kurzbefragung habe er den Verlust des Hauses
nicht erwähnt, weil er angehalten worden sei, sich kurz zu fassen, und
weil man ihn nicht danach gefragt habe. Anlässlich der Anhörung sei sei-
ne Antwort auf Frage 64 (vgl. Akten BFM A 14/11 S. 6) falsch übersetzt
worden. Er sei nicht im (…), sondern im (…) weggegangen. Die Verfü-
gung des BFM sei deshalb aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung
an das BFM zurückzuweisen.
Das Bundesamt habe seine Probleme mit den Taliban nicht verstanden.
Diese verlangten von jeder Familie, dass einer oder mehrere Söhne für
sie gegen das Regime Musharafs kämpften. Minderheiten oder Familien,
welche nicht tun würden, was die Taliban von ihnen verlangten, würden
immer in Gefahr schweben. Selbst mehrmaliges Umziehen habe seiner
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Familie nicht geholfen. Ob die Taliban unterdessen einen seiner Brüder
eingezogen hätten, wisse er nicht, da er keinen Kontakt mehr zu seiner
Familie habe.
Der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig und nicht zumutbar, da
der Justiz- und Haftapparat, die Polizei und die Gerichtsbehörden in Pa-
kistan nicht unabhängig funktionieren würden. Sie seien nicht in der Lage
oder nicht daran interessiert, die Menschen vor den Taliban zu schützen.
Sein Heimatstaat gehe nicht gegen Misshandlung oder Verfolgung von
Familien, Minderheiten und kleinen sozialen Gruppen vor, oder er sei
machtlos dagegen. Im Falle einer Rückkehr würde er gezwungen, zu
kämpfen, zu töten und andere Verbrechen zu verüben. Er wäre deshalb
konkret gefährdet.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Übersetzung im Anhö-
rungsprotokoll (vgl. A 14/11 S. 6). Aus diesem Protokoll geht hervor, dass
er nach seiner Antwort, das Heimatland am 5. August 2011 verlassen zu
haben, gefragt wurde, ob er sich sicher sei, da er bei der Kurzbefragung
ein anderes Datum (den 5. August 2010) genannt habe. Aus den Antwor-
ten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich irrt und darüber hin-
aus gar angibt, im "laufenden Jahr" (2011) nach Griechenland gelangt zu
sein. Darauf hingewiesen, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in der
Schweiz gewesen sei, korrigierte er sich und gab an, er sei im Jahre 2010
in Griechenland angekommen.
Es ist nicht von einem Übersetzungsfehler auszugehen. Aus dem von ihm
selbst falsch angegebenen Datum (August 2011) ist dem Beschwerdefüh-
rer jedoch kein Nachteil erwachsen, da das BFM zurecht nicht auf einen
diesbezüglichen Widerspruch abstellt.
5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig festgestellt, und er bean-
tragt die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.
Zwar macht er in der Rechtsmittelschrift zusätzliche Erläuterungen zum
Sachverhalt und begründet die nachträglichen Präzisierungen damit,
dass er insbesondere bei der Kurzbefragung aufgefordert worden sei,
sich kurz zu halten, und er weder Gelegenheit noch Anlass gehabt habe,
genauere Angaben zu machen. Er führt jedoch in seiner Beschwerde
nicht aus, inwiefern die Vorinstanz ihrer Pflicht zur rechtsgenüglichen Ab-
klärung des Sachverhaltes nicht nachgekommen wäre.
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Vorab ist festzuhalten, dass der Sachbearbeiterin des BFM hinsichtlich
der Fragen, die sie bei einer Anhörung stellen will, ein gewisses Ermes-
sen zukommt. Im konkreten Fall kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember 2011
gestellten Fragen insgesamt zielgerichtet und zweckmässig waren. Zum
Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der Anhörung nicht
alles Wesentliche vorbringen können, ist zu bemerken, dass aus dem An-
hörungsprotokoll nicht ersichtlich ist, dass er von der Sachbearbeiterin
wiederholt unterbrochen worden wäre, so dass er keine Gelegenheit ge-
habt hätte, sich ausreichend zu seinen Asylgründen zu äussern. Zudem
wurde ihm am Ende der Anhörung Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungen
zu den Asylgründen zu machen, weshalb zu schliessen ist, er habe ge-
nügend Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen darzulegen. Auch die bei
der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hat keine Einwände hin-
sichtlich des Befragungsstils oder der Korrektheit der Anhörung gemacht.
Demnach wurde der Beschwerdeführer während der Anhörung in ausrei-
chendem Masse befragt und er hatte genügend Gelegenheit, sich zu
äussern. Belegt ist zudem, dass er zu vielen Fragen keine oder nur eine
ausweichende Antwort hat geben können beziehungsweise sich nur kurz
geäussert hat (vgl. dazu beispielsweise A 14/11, S. 4 unten, Vernichtung
der Taliban durch die Regierung). Dieser Umstand kann der Befragerin
des BFM nicht zum Vorwurf gemacht werden.
5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sach-
verhalt ausreichend festgestellt. Bei dieser Sachlage besteht keine Veran-
lassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe-
ben, weshalb das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ab-
zuweisen ist.
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch zu
Recht abgewiesen hat.
6.2 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
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widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder be-
wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am
Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
6.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die in der Rechtsmit-
teleinhabe geübte Kritik an der Glaubhaftigkeitsprüfung ist angesichts der
Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Beschwerdeführers
sind sehr vage und durchwegs oberflächlich, und auf Nachfragen konnte
er keine konkreteren Angaben machen. Selbst auf Beschwerdeebene
bleiben die Vorbringen unsubstanziiert und beschränken sich über weite
Teile auf Wiederholungen der protokollierten Aussagen und allgemeine
Ausführungen zur Situation in Pakistan. Zwar mag es zutreffen, dass der
Beschwerdeführer den Verlust des Hauses bei der Kurzbefragung nicht
erwähnte, weil er sich aufgrund der Aufforderung, die Vorbringen kurz zu
halten, nicht dazu veranlasst sah, aber auch seine diesbezüglichen Schil-
derungen in der Beschwerde sind nicht konkreter und sie vermögen kein
Bild von den angeblichen Ereignissen zu vermitteln. Schliesslich sind
auch Widersprüche in den Aussagen nicht von der Hand zu weisen. So
sagte er beispielsweise aus, die Taliban hätten ihn im Jahr (…) aufgefor-
dert, sich ihnen anzuschliessen oder Geld zu bezahlen, worauf sie Droh-
briefe erhalten hätten, ihnen das Haus weggenommen worden sei und sie
deshalb das Dorf verlassen hätten, den letzten Drohbrief habe er im Jah-
re (…) erhalten. Gleichzeitig sprach er jedoch davon, dass die Regierung
die betreffenden Personen der Taliban vernichtet habe, dies bereits im
Jahre 2006. Auf die wiederholte Frage, wie dies geschehen sei, antworte-
te er lediglich, dass es eine Operation gegen die Taliban gewesen sei,
ohne jedoch genauere Umstände nennen zu können (vgl. A 14/11 S. 3
ff.).
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Im Rechtsmittelverfahren reichte der Beschwerdeführer zur Stützung sei-
ner Vorbringen zwei Drohbriefe zu den Akten. Weder machte er jedoch
Angaben dazu, wie er in den Besitz dieser Briefe gelangt ist, noch gab er
an, weshalb er diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren einreich-
te. Den Schreiben kommt allein schon deshalb keinerlei Beweiswert zu
und sie vermögen die unglaubhaft geschilderte Verfolgung durch die Tali-
ban nicht zu belegen.
Die auf Beschwerdeebene geschilderte und mit Zeitungsausschnitten be-
legte (…), bei welcher die Mutter des Beschwerdeführers ums Leben kam
und die Schwester schwer verletzt wurde, war zweifellos ein tragisches
Unglück. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um ein asylrechtlich rele-
vantes Ereignis, da es weder mit der geltend gemachten Verfolgung
durch die Taliban noch mit der Flucht ins Ausland im Zusammenhang
steht.
Nach dem Gesagten vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel den Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu seiner Verfolgung nicht zu belegen, so dass seine
Vorbringen nach wie vor als unglaubhaft bezeichnet werden müssen. So-
dann stellt sich beim Fehlen von glaubhaften Asylvorbringen die Frage
nach der Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates nicht.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im
Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt gewesen wäre oder begründete Furcht hätte, solche
Nachteile im Falle einer Rückkehr in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Das BFM hat sein Asylgesuch
demnach zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
8.
E-4071/2012
Seite 11
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu-
kommt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Weg-
weisungsvollzug ist demnach zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2012
fest, es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen
lasse. Er verfüge über ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte
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Seite 12
Wohnsituation, und weder die herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Wegweisung in
sein Heimatland sei nicht zumutbar, weil sie aufgrund der allgemeinen Si-
tuation von Krieg und Gewalt eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zur Folge hätte. Im Falle einer Rückkehr wäre er konkret ge-
fährdet, da er gezwungen würde, zu kämpfen, zu töten und andere Ver-
brechen zu verüben. Mit seinen Familienmitgliedern habe er keinen Kon-
takt mehr.
8.3.3 In Pakistan besteht trotz teilweise bedenklicher Verhältnisse keine
Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet
oder weite Teile desselben erstrecken würde. Eine gänzlich unsichere,
von bewaffneten Konflikten oder permanent drohenden Unruhen domi-
nierte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rück-
kehr unvermeidlich einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG ausgesetzt sehen würde, besteht auch in seiner Herkunftsprovinz
nicht.
8.3.4 Der Beschwerdeführer ist heute (…) und gemäss Aktenlage ge-
sund. Er hat in der Heimat eigenen Angaben zufolge während (…) Jahren
die Schule besucht und als (…),(…) sowie anderweitig gearbeitet. In
G._______, wo er zuletzt bis zur Ausreise gewohnt und gearbeitet hat,
verfügt er mit seinem Vater, der Stiefmutter, (…) Geschwistern (…) und
(…) Halbgeschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Es
ist auch davon auszugehen, dass er während der Jahre, die er in
G._______ gelebt hat (gemäss seinen Angaben in der Beschwerde zog
seine Familie […] dorthin), ein breites soziales Beziehungsnetz ausser-
halb der Familie hat aufbauen können. Dass er mit der Familie keinen
Kontakt mehr habe, erscheint angesichts der auf Beschwerdeebene neu
beigebrachten Beweismittel (Drohbriefe aus der Heimat) wenig wahr-
scheinlich. Jedenfalls ist anzunehmen, dass er in der Lage wäre, den
Kontakt zur Familie wiederherzustellen. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung
wird er auch in der Lage sein, in Pakistan wieder einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, womit sein wirtschaftliches Fortkommen nicht gefährdet
sein dürfte. Es bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte, die darauf
hinweisen würden, er geriete im Falle der Rückkehr nach Pakistan aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation.
E-4071/2012
Seite 13
8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wären dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich indessen die Rechtsbegehren nicht von vornher-
ein als aussichtslos erwiesen haben und das Gericht mit Zwischenverfü-
gung vom 10. August 2012 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet sowie den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung auf einem späteren Zeitpunkt verschoben
hat, ist dieses gutzuheissen und auf die Auferlegung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4071/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und den
I._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: