B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4071/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…) oder (…) oder (…),
Afghanistan,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2015 / N (…).
E-4071/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte von Italien herkommend am 16. April
2015 ein Asylgesuch in der Schweiz.
A.b. Das SEM liess am 17. April 2007 eine radiologische Knochenalters-
analyse des Beschwerdeführers zur Überprüfung seiner Altersangabe
durchführen. Der eingesetzte Arzt wandte die Knochenaltersbestimmung
nach Greulich-Pyle an und kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei
19 Jahre alt oder mehr.
A.c. In der Befragung zur Person (BzP) vom 28. April 2015 erklärte der
Beschwerdeführer, am (…) afghanischer Zeitrechnung oder (…) iranischer
Zeitrechnung (somit […ein Datum im Jahr 1999…] abendländischer Zeit-
rechnung) geboren zu sein. Die registrierte Angabe vom (…) sei auf einen
Umrechnungsfehler zurückzuführen; auf dem Anmeldeformular stehe das
korrekte Datum: (…). Der Beschwerdeführer erklärte zusammenfassend,
er sei somit 16 Jahre und 6 Monate alt. Seine Taskara (afghanische Iden-
titätskarte) werde von den italienischen Behörden auf dem Flughafen in
Mailand Malpensa zurückgehalten; er sei ohne das Ausweispapier in die
Schweiz weitergereist. Er könne sein Alter mit keinem anderen Beweismit-
tel nachweisen. Die afghanische Vertretung in B._______ habe gegenüber
den griechischen Behörden, als er in einem griechischen Gefängnis für
Minderjährige vom (…) 2014 bis (…) 2015 festgehalten worden sei, sein in
der Taskara festgehaltenes Geburtsdatum bestätigt. Er habe zwei Tage vor
dem Eintreffen in der Schweiz in Italien ein Asylgesuch gestellt und sei ge-
zwungen worden, sich daktyloskopisch registrieren zu lassen. Eigentlich
habe er in Italien kein Asylgesuch stellen wollen.
A.d. Am 29. April 2015 reichte er eine Faxkopie einer Taskara nach.
A.e. In der ergänzenden Befragung vom 6. Mai 2015 hielt das SEM dem
Beschwerdeführer vor, sein Alter stimme nicht mit den Geburtsdatenanga-
ben überein. Laut Eintrag in der Taskara wäre er 15 Jahre und (…) Monate
und nicht über 16 Jahre alt. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, sich
bei seiner Kalkulation bloss auf die Jahreszahlen und nicht auch auf die
Monate konzentriert zu haben, weshalb ein falsches Alter herausgekom-
men sei (…). Ausserdem könne er mit der gefaxten Fotokopie seiner
Taskara sein tatsächliches Alter (…) nachweisen. Das Original der Taskara
erhalte er vom Onkel in Bälde und werde dies einreichen können.
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Seite 3
A.f. Anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2015 wurde ihm das rechtliche
Gehör zur Altersangabe, den bisherigen Aufenthalten im Schengengebiet
(Griechenland, Italien) und zu den Erkenntnissen des SEM gewährt. Er gab
an, er habe schon in Griechenland, wo er am (…) Juli 2014 eingetroffen
sei, eine Knochenaltersbestimmung erdulden müssen. Diese habe erge-
ben, dass er minderjährig sei. Ihm wurde anschliessend das rechtliche Ge-
hör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Italien ge-
währt, welches gestützt auf seine Aussagen und aufgrund des Eurodac-
Treffers vom 14. April 2015 (Abgleich der Fingerabdrücke) für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Be-
schwerdeführer machte dazu geltend, er wolle nicht dorthin zurückkehren,
weil er auf seiner Reise viel gelitten habe. Er habe in Italien kein Asylge-
such stellen wollen; sein Ziel sei, in der Schweiz zu bleiben.
A.g. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 forderte der Beschwerdeführer vom
SEM die Korrektur seines registrierten Geburtsdatums auf den (…) 1999.
A.h. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 hielt das SEM an seiner Disposition
fest und teilte ihm mit, seine Minderjährigkeit sei nicht glaubhaft.
A.i. Das von der Vorinstanz am 28. Mai 2015 an die italienischen Behörden
gestellte Ersuchen um Rücknahme des Beschwerdeführers (take back-
Verfahren) blieb unbeantwortet.
A.j. Am 2. Juni 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer auf dessen E-
Mail-Anfrage vom 31. Mai 2015 mit, dass bis anhin noch keine Original-
Dokumente bei ihm eingetroffen seien.
A.k. Am 9. Juni 2015 (Eingang SEM) liess der Beschwerdeführer die Kopie
seiner Taskara dem SEM zukommen und einen Beleg, wonach die Taskara
(in Kopie) in Chiasso eingereicht worden sei. Er forderte erneut die Regist-
rierung seines Geburtsdatums vom (…) 1999.
B.
Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behand-
lung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 16. Juni 2015 –
eröffnet am 22. Juni 2015 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, wies ihn nach Italien weg, forderte ihn auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das
Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die
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Seite 4
Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
C.
Am 16. Juni 2015 forderte das SEM die Dublin-Unit Italiens auf, ihm die
Überstellungsmodalitäten mitzuteilen.
D.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 (Eingang SEM: 16. Juni 2015) zeigte die
Rechtsvertreterin ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Aktenein-
sicht samt Einräumung eines Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlos-
sener Instruktion. Sie gab dabei an, der Beschwerdeführer habe dem SEM
am 6. Juni 2015 das Original seiner Taskara eingereicht.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Neubefragung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustel-
len, dass die Schweiz für das vorliegende Asylverfahren zuständig sei und
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde zu erteilen. Sämtliche Vollzugshandlungen seien unverzüglich
auszusetzen, bis über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde entschieden worden sei. Weiter ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung in der
Person der Rechtsvertreterin. Mit der Eingabe wurden die Kopie der ange-
fochtenen Verfügung sowie eine Honorarnote vom 29. Juni 2015 einge-
reicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2015 (per Telefax vorab an den Migra-
tionsdienst des Kantons Bern und an das SEM, Abteilung Dublin) wurde
der Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen ausgesetzt.
G.
Sämtliche Vorakten sind bis am 3. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsge-
richt eingetroffen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2).
1.4. Die Beschwerde erweist sich nach Kenntnis der Vorakten als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
E-4071/2015
Seite 6
2.2. Beim Aufnahmeverfahren (take charge) sind die Kriterien in der in Ka-
pitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16
Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asyl-
bewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen
(Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum – wie
vorliegend – Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuer-
liche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, son-
dern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaa-
tes erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Eu-
ropäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18
S. 170). Nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der zuständige Mit-
gliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines
Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach
Massgabe von Art. 23 bis 25 und 29 wieder aufzunehmen.
2.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mit-
gliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen,
auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht
für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog.
Selbsteintrittsrecht).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentschei-
des aus, aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer am 14. April
2015 in Italien und zwei Tage später in der Schweiz Asylgesuche gestellt
hat sowie Italien zum Übernahmeersuchen des SEM vom 28. Mai 2015
innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung bezogen hat, liege die Zu-
ständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs bei Italien. Mithin sei auf
das Asylgesuch nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer könne demzu-
folge nach Italien ausreisen, welches für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu-
ständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Abwägung aller Anhalts-
punkte für und gegen das angegebene Alter liesse aufgrund der bisherigen
Praxis auf einen mündigen Beschwerdeführer schliessen. Aufgrund der
stillschweigenden Zustimmung der italienischen Behörden sei zudem zu
folgern, dass diese von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgin-
gen. Es existierten keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien sich nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen werde.
E-4071/2015
Seite 7
3.2. Der Beschwerdeführer hielt der vorinstanzlichen Beurteilung in seiner
Rechtsschrift im Wesentlichen Folgendes entgegen:
(1) In formeller Hinsicht wird gerügt, der Bericht der Handknochenanalyse
vom 17. April 2015 sei trotz eines entsprechenden Ersuchens vom 15. Juni
2015 der Rechtsvertretung nicht zugestellt worden. Dies sei nachzuholen
und Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu gewähren (Beschwerde S. 2).
(2) Bei einem unbegleiteten Minderjährigen von 15 Jahren sei aufgrund
von Art. 29a AsylV 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO und der Praxis inter-
nationaler Gerichte die Schweiz zur Behandlung des Asylgesuchs zustän-
dig (Beschwerde S. 6f.).
(3) Eine Handknochenanalyse habe nur einen beschränkten Aussagewert,
da das Knochenwachstum individuell variiere. Er halte daran fest, dass er
– wie in der Taskara festgehalten und in Ungarn festgestellt – am (…) af-
ghanischer Zeitrechnung geboren worden sei. Abweichende Angaben zum
Geburtsdatum beruhten auf einem Überlegungs-, Rechnungsfehler oder
auf einem Irrtum. Das Original seiner Taskara habe sein Onkel dem Emp-
fangszentrum in Chiasso zugesandt. Das Dokument sei, da er bereits in
den Kanton Bern überstellt worden sei, nach Afghanistan retourniert wor-
den. Er gehe aufgrund eines Hinweises seines Onkels davon aus, dass die
Taskara mit der Flugverbindung vom 30. Juli 2015 (recte wohl: 30. Juni
2015) erneut in der Schweiz eintreffen und eingereicht werde. Das SEM
hätte sich im Übrigen bei den griechischen Behörden vergewissern kön-
nen. Griechenland hätte gewiss bestätigen können, dass bei ihm eine Al-
tersabklärung durchgeführt worden ist und der afghanische Botschafter ihn
als Minderjährigen betrachtet hat; in Griechenland sei er einem Lager für
Minderjährige zugewiesen worden. Für eine Volljährigkeitsannahme spre-
che auch nicht ein Stillschweigen Italiens auf das Rückübernahmeersu-
chen (Beschwerde S. 3 bis 5).
(4) Als Minderjähriger habe er Anspruch auf eine Vertrauensperson. Weder
die Befragung zur Person noch das rechtliche Gehör betreffend Alter seien
in Anwesenheit einer Vertrauensperson durchgeführt worden (Beschwerde
S. 6).
(5) Analog der Praxis des EGMR zu Italien und weiterer Urteile stehe fest,
dass er als unbegleiteter und minderjähriger Beschwerdeführer zur Gruppe
der besonders verletzlichen Asylsuchenden zu zählen sei. Für ihn seien
somit individuelle Garantien der italienischen Behörden einzuholen, wie
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Seite 8
beispielsweise, dass er seinem Alter und seinen Bedürfnissen entspre-
chend untergebracht werde. Da dies noch nicht geschehen sei, sei die Sa-
che zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Dieser Einschätzung des Beschwerdeführers kann aus nachfolgenden
Gründen nicht zugestimmt werden.
4.1. Das vorliegende Wiederaufnahmegesuch stützt sich auf die Angaben
aus dem Eurodac-System (vgl. dazu Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO). Diesem
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien am 14. April 2015
ein Asylgesuch gestellt hat. Mangels eines Gegenbeweises des Beschwer-
deführers (vgl. dazu FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Stand
1.2.2014, K 7 zu Art. 23 Dublin-III-VO) durfte sich das SEM auf den er-
wähnten Eurodac-Datenbankeintrag stützen, zumal die Zuständigkeit Itali-
ens nicht erloschen war.
4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Bestimmung in Art. 8 Abs. 4
Dublin-III-VO. Im Verfahren um Wiederaufnahme geht es jedoch nicht um
die erstmalige Bestimmung der Zuständigkeit, weshalb die angerufene Be-
stimmung nicht anwendbar ist.
4.3.
4.3.1. Was die zentrale Rüge des Beschwerdeführers betrifft, wonach die
Vorinstanz ihm als 15-Jährigen Verfahrensgarantien (Anspruch auf rechtli-
ches Gehör, Beiordnung einer Vertrauensperson, Akteneinsicht, notwen-
dige Abklärungen) vorenthalten habe (vgl. Ziff. 2.4.2), ist festzustellen, dass
das SEM den Beschwerdeführer über das Resultat der durchgeführten ra-
diologischen Untersuchung anlässlich der Befragungen in korrekter Weise
orientiert und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben hat, Stellung zum Re-
sultat der Abklärung zu beziehen. Somit sieht sich das Gericht nicht veran-
lasst, erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der entspre-
chende Antrag ist abzuweisen. Hingegen steht der Rechtsvertreterin res-
pektive dem Beschwerdeführer das Recht zu, Einsicht in die Kopie des Be-
richts der Sachverständigen zu nehmen. Die Kopie befindet sich in der Bei-
lage des Urteils; Datenschutzrelevantes (schwarze Striche) wurde darauf
praxisgemäss abgedeckt.
4.3.2. SEM und Gericht haben bis heute keine rechtsgenüglichen Identi-
tätspapiere im Original erhalten. Der Beschwerdeführer hat sein Alter bei
verschiedenen Gelegenheiten unterschiedlich angegeben. Dabei lag er
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Seite 9
stets ausserhalb der bei der Würdigung und Verwertbarkeit solcher Alters-
gutachten zu beachtenden Standard-Abweichung von drei Jahren, womit
aufgrund nachstehend angeführter Praxis von dessen Volljährigkeit ausge-
gangen werden darf, worauf im Übrigen auch die für sich allein wenig aus-
sagekräftige Faxkopie seiner angeblichen Taskara hindeutet. Die blossen
Behauptungen des Beschwerdeführers zum Verhalten griechischer Behör-
den vermögen auf dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen europäi-
scher Gerichte mit Griechenland nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage
durfte das SEM auf nachträgliche Abklärungen in Griechenland verzichten.
So kann unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen ein ärztli-
cher Bericht über die Durchführung einer radiologischen Knochenaltersbe-
stimmung durchaus zulässig sein (vgl. dazu die nach wie vor zutreffende
Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31, m.w.H.). Der Beschwerdeführer
soll seiner Behauptung zufolge im Zeitpunkt der Erstellung des Knochen-
altersgutachtens (17. April 2015) 15 Jahre und (…) Monate alt gewesen
sein. Die Sachverständige ging in ihrem Bericht vom 20. April 2014 jedoch
davon aus, dass sein Knochenalter aufgrund der Untersuchung einem Alter
von 19 Jahren oder mehr entsprechen müsse. Die Beschwerdeinstanz hat
sich in mehreren publizierten Urteilen mit verschiedenen rechtlichen As-
pekten der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen radiologischen Kno-
chenaltersgutachten befasst, namentlich mit dem Beweiswert (vgl. EMARK
2005 Nr. 16, 2004 Nrn. 31 und 30, 2000 Nrn. 28 und 19), den Folgen einer
Divergenz zwischen festgestelltem Knochenalter und behauptetem Alter
(EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c, und 2004 Nr. 30 E. 6.2) und den grundsätzli-
chen formalen und inhaltlichen Anforderungen an solche "Gutachten" (vgl.
EMARK 2004 Nr. 31, E. 7). Diese Praxis ist für das Bundesverwaltungsge-
richt nach wie vor zutreffend. Somit hat die Bestimmung des tatsächlichen
Alters einer Person mittels radiographischer Knochenaltersbestimmung in
der Regel nur einen beschränkten Aussagewert, zumal das Knochen-
wachstum in einem je nach ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, erlitte-
nen Krankheiten und Lebensumständen unterschiedlichen Mass individuell
variieren kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19 E. 7 und EMARK 2004 Nr.
31 E. 7.3). Grundsätzlich stellt somit eine radiologische Knochenaltersbe-
stimmung eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 49 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273)
dar, welche nicht nur formal, sondern auch inhaltlich gewissen Minimalan-
forderungen zu genügen hat (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 31, insbes. E.
7.3). Vorliegend beträgt die festgestellte Differenz zwischen dem vom Be-
E-4071/2015
Seite 10
schwerdeführer angegebenen und dem vom Experten ermittelten Alter ein-
deutig mehr als drei Jahre und bewegt sich demnach klar ausserhalb der
bei der Würdigung und Verwertbarkeit solcher Gutachten zu beachtenden
Standard-Abweichung von drei Jahren. Die Altersangabe des Beschwer-
deführers von 15 Jahren und (…) Monaten ist somit unglaubhaft. Aufgrund
der aktuellen Aktenlage und Praxis durfte folglich die Vorinstanz auf Mün-
digkeit des Beschwerdeführers schliessen (vgl. zu den Anforderungen E-
MARK 2004 Nr. 30).
4.3.3. Damit gehört der Beschwerdeführer nicht zur Gruppe der verletzli-
chen Personen der unbegleiteten Minderjährigen. Die Verfahrensbestim-
mungen, völkerrechtliche Schutzmassnahmen und Garantien für minder-
jährige Asylsuchende finden vorliegend keine Anwendung (vgl. auch dazu
BVGE 2011 Nr. 23 E. 5.3.1 ff.). Somit sind die Ausführungen der Rechts-
vertretung in der Beschwerde in Zusammenhang mit unbegleiteten Minder-
jährigen und verletzlichen Personen unbehelflich.
4.4. Die Vorinstanz hat demnach den Nichteintretensentscheid mit Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die richtige Rechtsgrundlage abgestützt. In diesem
Kontext ist anzufügen, dass die zuständigen italienischen Behörden nach
der fristgerechten Anfrage (vgl. Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO) des SEM i.S.
Übernahme des Beschwerdeführers (take back-Verfahren) mit der Nicht-
beantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 18 Abs. 1 i.V.m.
Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) die Zu-
ständigkeit Italiens implizit anerkannt haben. Damit ist die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens gegeben. Weder eine nachträgliche Einreichung des Originals
der Taskara noch die unter Ziff. 3.2 angeführten Gründe vermögen somit
an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für das Asylgesuch etwas zu
ändern.
4.5. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen würden.
Die Minderjährigkeit ist, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht. Die
Unterbringung von (alleinstehenden, volljährigen männlichen) Asylsuchen-
den in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober
E-4071/2015
Seite 11
1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbe-
halten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen
Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), ent-
spricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell be-
steht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer würde wegen unge-
nügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden
medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es
darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für
Schutzsuchende aus den sog. Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien erge-
ben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen).
Der Beschwerdeführer brachte nichts Erhebliches dagegen vor. Er konnte
aufgrund eines zweitägigen italienischen Asylverfahrens nicht aus persön-
lich fundierten Erfahrungen darüber berichten. Unter diesen Umständen ist
die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und
zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch
dieses Land führen würde. Er macht hierzu die in E. 2.3. erwähnten Gründe
geltend: Da er nicht als Minderjähriger gilt, ist der von der Vorinstanz am
16. Juni 2015 festgestellte rechtserhebliche Sachverhalt unverändert aktu-
ell.
5.2. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und
konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO
ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung
dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das
E-4071/2015
Seite 12
Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgese-
hen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist indessen nicht direkt anwendbar, son-
dern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes
Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein ein-
klagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kom-
men insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der
EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
5.3. Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung
des Beschwerdeführers aufgrund seiner individuellen Situation oder der
Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen
können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus hu-
manitären Gründen verzichtet hat. Der Vorinstanz kann dabei keine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorge-
halten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführun-
gen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein
Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO.
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens
festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung
nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzli-
che Verfügung zu bestätigen.
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Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die
Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung (definiti-
ver) vollzugshindernder Massnahmen und Entbindung von einer Kosten-
vorschusspflicht haben sich als gegenstandslos erwiesen.
8.
8.1. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Aus demselben Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung abzuweisen.
8.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: