Abtei lung V
E-407/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. November 2008 (E-6989/2008) / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-407/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Gesuchstellers vom 11. September 2008 nicht ein und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
Als Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, welche es dem Gesuchsteller
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, und
seine Vorbringen würden den Anforderungen an Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten,
weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten
werde.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers vom 5.
November 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltunsgerichts vom
10. November 2008 abgewiesen.
Als Begründung wurde angeführt, dass in der Beschwerde lediglich
rudimentär der zur Begründung des Asylgesuches bereits geltend
gemachte Sachverhalt wiederholt werde und keine weiteren
Ausführungen gemacht würden. Zudem werde in der Beschwerde
auch nicht ansatzweise dargetan, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei.
C.
Am 13. November 2008 ging beim BFM eine Fed-Ex-Sendung vom 10.
November 2008 aus Nigeria ein, mit welcher Beweismittel
(Primarschulzeugnis vom 8. Februar 1996; beglaubigtes Schreiben des
Bruders des Gesuchstellers vom 5. November 2008; handschriftlicher
Brief des Bruders des Gesuchstellers vom 6. November 2008)
nachgereicht wurden. Am 27. November 2008 (Eingang beim BFM: 28.
November 2008) erkundigte sich der Gesuchsteller schriftlich nach
dem Erhalt der eingereichten Unterlagen.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 21. Januar 2009) überwies das BFM die
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Eingaben des Gesuchstellers an das Bundesverwaltungsgericht zur
weiteren Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM führte an, dass der Gesuchsteller Beweismittel
eingereicht habe, um seine Identität zu dokumentieren sowie die
momentane Situation in seinem Heimatdorf mitzuteilen. Damit würden
keine neuen Gründe angeführt, welche erstinstanzlich im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens zu beurteilen wären, weshalb die
Eingabe nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes falle.
D.
Mit Telefax vom 21. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
die zuständigen Behörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
an, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung
des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art.
46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene
Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund neuer
erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG)
geltend. Mit Eingabe an das BFM vom 10. November 2008,
eingegangen am 13. November 2008, hat er zudem die erforderliche
Frist gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG). Auf das Revisionsgesuch ist
deshalb einzutreten.
3.
3.1 Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Anglegenheiten
kann unter anderem dann verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
3.2 Der Gesuchsteller reichte mittels einer Fed-Ex-Sendung aus
Nigeria ein Abschlusszeugnis der Primarschule mit Foto, datiert vom 8.
Februar 1996, sowie ein beglaubigtes Schreiben seines Bruders vom
5. November 2008 bezüglich des Verlustes des Abschlusszeugnisses
der "First-School" des Gesuchstellers ein. Weiter wurde dem BFM ein
an den Gesuchsteller adressierter Brief seines Bruders vom 6.
November 2008 zu den Akten gereicht, in welchem die Situation in
seinem Heimatdorf beschrieben wird. Der Gesuchsteller macht somit
sinngemäss den Revisionsgrund der neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Es gilt
demnach zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller eingereichten
Beweismittel den Anforderungen an die revisionsrechtliche Neuheit
und Erheblichkeit zu genügen vermögen.
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3.3 Die vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente sind in keiner
Weise erheblich im revisionsrechtlichen Sinne; auch wenn sie bereits
im ordentlichen Verfahren vorgelegen hätten, wären sie nicht geeignet
gewesen, zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren
Entscheid zu führen beziehungsweise die tatbeständliche Grundlage
des im ordentlichen Verfahrens ergangenen Entscheids zu ändern (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 5.51 S. 251, mit weiteren
Hinweisen). Die Neuheit der eingereichten Beweisunterlagen und die
Frage, ob diese Dokumente bei der zumutbaren Sorgfalt in der
Prozessführung nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätten
beigebracht werden können, braucht demnach nicht weiter erörtert zu
werden.
Im ordentlichen Verfahren wurde auf das Asylgesuch des
Gesuchstellers nicht eingetreten, da er keine Reise- und
Identitätspapiere gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
eingereicht und diesbezüglich keine entschuldbaren Gründe
vorgebracht hatte, welche ihm dies verunmöglicht hätten. Unter Reise-
und Identitätspapieren sind nur solche Dokumente und Ausweise zu
verstehen, welche von heimatlichen Behörden zum Zwecke des
Identitätsnachweises ausgestellt worden sind sowie einerseits die
Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit "fälschungssicher"
und zweifelsfrei belegen, und anderseits den Vollzug der Wegweisung
(Rückkehr) sicherstellen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6, S. 58 ff.,
insbesondere zum Nichtgenügen von Schulzeugnissen E. 6, S. 70).
Das vom Gesuchsteller nun eingereichte Abschlusszeugnis der
Primarschule erfüllt diese Anforderungen gemäss Rechtsprechung
nicht, weshalb diesem Beweismittel auch keiner Erheblichkeit im
revisionsrechtlichen Sinne zugesprochen werden kann. Gleich verhält
es sich mit der beglaubigten Bestätigung des Bruders über den Verlust
eines weiteren Schulabschlusszeugnisses; auch ein solches Zeugnis
beziehungsweise eine beglaubigte Bestätigung, es sei verloren
gegangen, hätte im ordentlichen Verfahren den Anforderungen an ein
erforderliches Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht genügen können.
Der weiter eingereichte Brief des Bruders, in welchem die Situation im
Heimatdorf beschrieben und die Unmöglichkeit der Beschaffung einer
Identitätskarte für den Gesuchsteller ausgeführt wird, ist ebenfalls
irrelevant im revisionsrechtlichen Sinne: Die vom Bruder beschriebene
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Schwierigkeit zur Beschaffung einer Identitätskarte für den
Gesuchsteller ("I went for your National Identity Card. But non of their
workers were seen. People around were complaining about the
bottleneck in the distribution and computer omitted many people.")
deckt sich mit Ausführungen, welche der Gesuchsteller anlässlich des
ordentlichen Verfahrens machte (A11, S. 3), und welche von der
Beschwerdeinstanz nicht als glaubhaft erachtet wurden. Ebenso
verhält es sich mit der Beschreibung der Situation im Heimatdorf,
welche hauptsächlich lediglich eine Wiederholung des vom
Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Sachverhalts
darstellt. Das Schreiben macht demnach weder neu entdeckte
Tatsachen geltend, welche erst nach der Zeit der Erstbeurteilung in
Erfahrung gebracht wurden, noch ist es als im revisionsrechtlichen
Sinne erheblich einzustufen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2008 ist
demzufolge abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.-
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt (...) ad(...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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