B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-407/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2015 / N (…).
E-407/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 10. August 2014 in die Schweiz ein.
Mit Eingabe vom 14. August 2014 – vorab per Telefax – an das damalige
BFM zeigte der Rechtsvertreter die Mandatierung durch den Beschwerde-
führer an und teilte mit, dass dieser beabsichtige, gleichentags ein Asylge-
such zu stellen. Ferner wurde auf den in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannten Bruder des Beschwerdeführers, B._______ (N […]) hingewiesen
und nebst einer Vollmacht die Kopie eines Ausweispapiers für Maktumin
eingereicht.
Der Beschwerdeführer stellte am 14. August 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 28. August 2014 fand
im EVZ die Kurzbefragung zur Person (BzP) und am 29. Dezember 2014
die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei staatenloser Kurde (Maktum) und stamme aus
C._______, Syrien. Dort habe er zusammen mit seinem in der Schweiz als
Flüchtling anerkannten Bruder B._______ (N […]) als (…) gearbeitet. Er
sei Sympathisant der Partiya Yekitîya Demokrat (Partei der Demokrati-
schen Union; PYD), habe sich aber nicht politisch aktiv betätigt. Im Jahr
2008 oder 2009 (Protokoll BzP A5 S. 6) beziehungsweise 2007 (Protokoll
Anhörung A16 S. 4) seien er und sein Bruder von „Amen-Siassi-Leuten“
(Idārat al-amn as-siyāsī [Amt für politische Sicherheit]) verhört und zu ihren
politischen Aktivitäten befragt worden. Sein Bruder sei auf dem Polizeipos-
ten verhört worden. Danach hätten sie diese Leute mit monatlichen Zah-
lungen bestechen müssen, um von ihnen in Ruhe gelassen zu werden. Im
Jahr 2011 habe B._______ ein (…) sowie an regimekritischen Demonstra-
tionen teilgenommen und deswegen Probleme mit den Behörden bekom-
men. B._______ habe sich nach einer erneuten Befragung zunächst ver-
steckt und sei in der Folge, noch im Jahr 2011, nach Europa ausgereist.
Die Behörden hätten sich in dieser Zeit mehrmals zu Hause nach dem Ver-
bleib seines Bruders erkundigt. Eine Woche nach der Ausreise von
B._______ sei er (Beschwerdeführer) festgenommen und auf dem Polizei-
posten während drei bis vier Stunden verhört und geschlagen worden, wo-
bei er nach dem Aufenthaltsort seines Bruders und nach eigenen politi-
E-407/2016
Seite 3
schen Aktivitäten befragt worden sei. Etwa zehn Tage später hätten die Si-
cherheitskräfte ihn in seinem (…) aufgesucht und ihn auf den Polizeiposten
geführt, wo er wiederum während sieben bis acht Stunden nach dem Ver-
bleib seines Bruders verhört worden sei. Zudem hätten die Behörden zwei
Computer beschlagnahmt, auf welchen sie (…) hätten. Drei bis vier Monate
später sei er von den Sicherheitskräften ein drittes Mal festgenommen und
nach D._______ zu den „Fareh-Amen-Siassi-Leuten“ gebracht worden.
Dort sei er während 20 bis 25 Tagen festgehalten und verhört, beschimpft
und geschlagen worden. Die Behörden hätten ihn damit konfrontiert, dass
sein Bruder im Ausland regimekritische (…) und (…) auf Facebook publi-
ziert habe, und hätten gedroht, ihn erst freizulassen, wenn B._______ sich
ihnen stelle. Zudem hätten sie ihn auch nach politischen Aktivitäten ande-
rer Familienangehöriger befragt. Die Behörden hätten auch seinen Vater
sowie seine Brüder E._______ und F._______ mitgenommen und verhört.
Aus Angst vor den Behörden habe seine Familie in der Folge, im Jahr 2011
oder 2012, ihr Haus verkauft, und sie seien in das Quartier „G._______“ in
C._______ umgezogen. Bis zu seiner Ausreise am (…) 2014 habe er sich
von den durch die syrischen Regierungskräfte kontrollierten Stadtteilen
ferngehalten. Im Übrigen hätten die „Daesh-Leute“ (Daesh: pejoratives
arabisches Akronym für den sogenannten Islamischen Staat, IS) Anfang
2013 begonnen, die Kurden anzugreifen. Die Yekîneyên Parastina Gel
(Volksverteidigungseinheiten; YPG) hätten von jeder Familie verlangt, eine
oder zwei Personen als Kämpfer zu stellen. Er habe sich aber nicht an den
kriegerischen Auseinandersetzungen beteiligen wollen. Aus diesem Grund
und wegen seinen Problemen mit den Regierungsbehörden habe er sich
entschieden, das Land zu verlassen. Sein Bruder B._______ habe auch in
der Schweiz an (…) gearbeitet und Fotos von Demonstrationen auf Face-
book publiziert.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. Februar 2015 reichte der Be-
schwerdeführer das Original seiner Muhtar-Bestätigung zu den Akten. Am
20. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach
(Kopie der Muhtar-Bestätigung, Ausdrucke von […], die sein Bruder
B._______ und er […]).
E-407/2016
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 (eröffnet am 21. Dezember 2015)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben werde.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Januar 2016 an das Bundes-
verwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und die
Sache sei zur vollständigen respektive richtigen Abklärung sowie Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zu Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeladen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihrer Verfügung fest.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2016 zur
Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2017 machte der Be-
schwerdeführer ergänzende Ausführungen zu der ihm in Syrien drohenden
(Reflex-)Verfolgung sowie der allgemeinen Situation in diesem Land und
verwies auf diverse im Internet publizierte Zeitungsartikel und Berichte zur
Lage in Syrien.
E-407/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-407/2016
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers betreffend seine Probleme mit den syrischen
Behörden würden als glaubhaft beurteilt, da seine diesbezüglichen Aussa-
gen mit denjenigen seines Bruders übereinstimmen würden. Die geltend
gemachte Reflexverfolgung im Jahr 2011 sei indessen, da er sich danach
noch drei Jahre unbehelligt in Syrien aufgehalten habe, für seine Ausreise
im Jahr 2014 nicht ausschlaggebend gewesen. Es bestehe demnach kein
genügend enger Kausalzusammenhang zwischen den genannten Ereig-
nissen und der Ausreise des Beschwerdeführers. In der Zwischenzeit sei
es gemäss seinen Angaben zu keinen weiteren Problemen mit den Behör-
den gekommen. Bei der vom Beschwerdeführer befürchteten Rekrutierung
durch die kurdischen YPG handle es sich nicht um eine zielgerichtete Ver-
folgung. Gemäss seinen Angaben sei er von den YPG und der PYD nie
konkret kontaktiert worden und habe von den Rekrutierungsversuchen nur
gerüchteweise erfahren. Somit könne nicht von einer begründeten Furcht
vor Verfolgung ausgegangen werden und diese Vorbringen würden keine
asylrechtliche Relevanz entfalten.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeschrift zunächst in
formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, in-
dem sie die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht hinreichend begründet habe. Namentlich seien seine kurdische Her-
kunft und die gute Integration in der Schweiz nicht gewürdigt worden. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs sei darin zu erblicken, dass das SEM
die von ihm eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt habe. Auch der
Umstand, dass er und seine Familie (mit Ausnahme der Mutter) staaten-
lose Kurden (Maktumin) seien, sei weder erwähnt noch gewürdigt worden.
Ferner sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden, dass
sein Bruder B._______ an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen
habe und dass er, der Beschwerdeführer, wegen der politischen Aktivitäten
seines Bruders in der Schweiz beziehungsweise wegen der Flucht von
E-407/2016
Seite 7
B._______ von den syrischen Behörden festgenommen worden sei. Die
Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Situation nach dem Umzug in ein an-
deres Quartier auseinandergesetzt. Er habe sich nicht mehr frei bewegen
können und sich nicht mehr registrieren lassen. Unerwähnt geblieben sei
auch, dass sein Vater ebenfalls festgenommen und verhört worden sei und
dass er und der Vater Sympathisanten der PYD gewesen seien. Die Vo-
rinstanz habe es, indem sie sich darauf beschränkt habe, seinen Vorbrin-
gen die Asylrelevanz abzusprechen, unterlassen, diese vollständig abzu-
klären. Zum Versuch der YPG, ihn zu rekrutieren, welcher nach dem Da-
fürhalten des SEM das für die Ausreise relevante Ereignis sei, sei er nur
sehr knapp befragt worden. Hierzu wären nähere Abklärungen erforderlich
gewesen. Angesichts der alternativen Natur der Wegweisungshindernisse
stelle es eine schwere Verletzung von Art. 83 Abs. 3 AuG dar, dass in der
angefochtenen Verfügung der Wegweisungsvollzug als zulässig bezeich-
net werden sei, obwohl in der Folge die Unzumutbarkeit festgestellt worden
sei. Die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und der Abklä-
rungspflicht hätten auch eine Verletzung des Willkürverbots sowie von
Art. 7 AsylG zur Folge.
4.2.2 In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
4.2.2.1 Er sei während Jahren von den syrischen Behörden in asylrelevan-
ter Weise verfolgt worden. Aufgrund dessen sowie in Anbetracht der Akti-
vitäten von ihm und seinem Bruder sei es offensichtlich, dass er und seine
Familie den syrischen Behörden als kurdische Oppositionelle und De-
monstrationsteilnehmer bekannt seien. Durch seine Flucht habe er sich
dem Militärdienst bei den YPG entzogen, was von dieser ebenfalls als op-
positionelles Verhalten wahrgenommen werde. Im Falle einer Rückkehr
nach Syrien wäre er erneut einer gezielten und asylrelevanten Verfolgung
durch das syrische Regime sowie durch die YPG ausgesetzt. Es sei ihm
daher Asyl zu gewähren. In den drei Jahren zwischen den behördlichen
Verfolgungsmassnahmen und seiner Ausreise habe er sich vorwiegend zu
Hause aufgehalten. Ein Leben in Freiheit sei in Syrien nicht mehr möglich,
da seine gesamte Familie weiterhin im Visier der Behörden sei. Sein Bru-
der B._______ habe bestätigt, dass die ganze Familie von den Behörden
festgehalten, befragt und zum Teil sogar inhaftiert worden sei. Die Situation
seiner Familie habe sich in der Folge nur deshalb verbessert, weil sie
umgezogen seien. Das SEM sei von falschen Tatsachen ausgegangen,
wenn es behaupte, er und seine Familie würden zurzeit von den syrischen
Behörden nicht mehr gesucht. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz die
ihm drohende Reflexverfolgung nicht erwähnt habe. Es sei offensichtlich,
E-407/2016
Seite 8
dass er in erster Linie wegen des aktuellen exilpolitischen Engagements
seines Bruders B._______ ausgereist sei. Das SEM habe schliesslich auch
nicht berücksichtigt, dass er und sein Bruder bereits seit dem Jahre 2007
Probleme mit den Behörden gehabt hätten.
4.2.2.2 Auch wenn die YPG noch keine konkreten Bemühungen zu seiner
Rekrutierung unternommen hätten, sei aufgrund seines Jahrgangs davon
auszugehen, dass er in naher Zukunft rekrutiert worden wäre. Er habe sich
der Rekrutierung nur durch seine Flucht entziehen können. Gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil BVGer D-5553/2013) gehe aus
zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Militärdienst in
der syrischen Armee entzogen hätten, vom Regime als Staatsfeinde und
potenzielle gegnerische Kombattanten angesehen würden. Dies gelte ana-
log auch für eine Rekrutierung durch die YPG, welche in seiner Herkunfts-
region die militärische Macht ausübe. Überdies arbeiteten die YPG eng mit
dem syrischen Regime zusammen. Sein oppositionelles Profil werde durch
Verweigerung des Militärdiensts bei den YPG verschärft. Es sei davon aus-
zugehen, dass die Dienstverweigerung als Ausdruck einer regimefeindli-
chen Gesinnung aufgefasst werde und ihm deshalb eine unverhältnismäs-
sige Bestrafung drohe. Gemäss verschiedenen Berichte würden die PYD
beziehungsweise YPG sowie der Asayish (kurdischer Sicherheitsdienst)
gewaltsam gegen Regimekritiker und Oppositionelle vorgehen, und es
komme zu Menschenrechtsverletzungen. Demnach führe die Entziehung
von der Dienstpflicht bei den YPG zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.2.2.3 Im Weiteren wäre er im Falle einer Rückkehr nach Syrien aufgrund
der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Kurden und dem
„Daesh“ (IS) einer asylrelevanten Verfolgung durch die Islamisten ausge-
setzt. Es sei an seinem früheren Wohnort C._______ bereits zu Kampf-
handlungen zwischen diesen Parteien gekommen. Die Kurden würden von
den Islamisten als direkte und starke Bedrohung wahrgenommen und da-
her prioritär und gezielt verfolgt.
4.2.2.4 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sowie verschiedener
internationaler Organisationen habe sich die allgemeine Situation in
Syrien weiter verschlechtert, und eine Besserung sei nicht in Aussicht. Es
werde auf den Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen (UNHCR) vom 27. Oktober 2014 zum Schutzbedürfnis syrischer
Flüchtlinge verwiesen. Gemäss diesem komme es zu Kriegsverbrechen an
ganzen Bevölkerungsgruppen alleine aufgrund ihrer Familien-, Stammes-,
E-407/2016
Seite 9
Religions- oder Ethnie-Zugehörigkeit oder an ganzen Städten, Dörfern
oder Nachbarschaften, wenn ihnen eine bestimmte politische Haltung we-
gen dieser Zugehörigkeit zugeschrieben werde. Nach Auffassung des
UNHCR müsse bei asylsuchende Personen aus Syrien weder das Krite-
rium einer bereits stattgefundenen gezielten und individuellen Verfolgung
noch dasjenige einer Bedrohung durch zukünftige derartige Verfolgung ge-
geben sein, damit sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. Die vom
SEM gestellten Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft würden nicht mit diesen Feststellungen übereinstimmen.
Die Vorinstanz sei aufzufordern, die Einschätzung des UNHCR sowie die
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen und die ent-
sprechenden Konsequenzen zu ziehen. Zu berücksichtigen seien auch die
aktuellen Ereignisse und Entwicklungen in und um Syrien. Es sei unbestrit-
ten, dass die syrischen Behörden seit Ausbruch des Bürgerkriegs (tatsäch-
liche oder vermeintliche) Oppositionelle massiv bedrohen und verfolgen
und zwecks Erhalt der Macht rücksichtslos gegen die zivile Bevölkerung
vorgehen würden. Diese Verfolgungen hätten sich intensiviert, und die all-
gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien habe sich auch
durch die Vorgehensweise anderer Kriegsparteien massiv und anhaltend
verschlechtert. Hierzu trage auch die militärische Unterstützung Russlands
für das Assad-Regimes bei. Er wäre demnach einer asylrelevanten Verfol-
gung durch die syrische Regierung, die PYD/YPG sowie durch den IS aus-
gesetzt. Die Flüchtlingseigenschaft müsse ihm zumindest im heutigen Zeit-
punkt zuerkannt werden.
4.3 In seiner ergänzenden Eingabe vom 15. März 2017 wies der Beschwer-
deführer auf diverse aktuelle Berichte zur allgemeinen Situation in Syrien
hin, namentlich betreffend Kontakte zwischen dem Assad-Regime und der
PYD/YPG sowie Gräueltaten des syrischen Regimes an Gefangenen in
Militärgefängnissen.
5.
Zu den formellen Rügen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhal-
ten:
5.1
5.1.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG;
vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren
bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung
E-407/2016
Seite 10
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und
auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen-
den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge-
schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen-
den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 12 Rz. 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes
in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne
weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis be-
steht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärun-
gen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
5.1.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
BVGE 2015/10 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.1.3 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh-
ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab-
stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In-
teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 6 ff.
zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE
2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E-407/2016
Seite 11
5.2 Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf-
grund der allgemeinen Lage in einem Staat ist genau so wenig zu prüfen,
ob der Vollzug auch unzulässig oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er
auch aufgrund in der Person des Asylsuchenden liegender, individueller
Gründe als unzumutbar zu erachten wäre. Erst im Falle einer – aufgrund
einer Lageveränderung – beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers wären die Unzulässigkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs sowie das Vorliegen allenfalls vorliegender
individueller Wegweisungshindernisse Vollzugshindernisse von Amtes we-
gen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu
prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Gegen eine Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum
die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG
i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). Im Übrigen ist aus der angefochtenen Verfügung
klar ersichtlich, aus welchem Grund die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden angeordnet wurde (Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung aufgrund der gegenwärtigen Sicherheitslage in Syrien). Das
SEM hat somit entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im
Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Be-
gründungspflicht nicht verletzt.
5.3 Bezüglich der gerügten Verletzung der Abklärungs- und Begründungs-
pflicht gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im angefoch-
tenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise darlegt hat, aufgrund welcher
Überlegungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungs-
situation – einerseits die Repressalien durch die syrischen Behörden im
Jahre 2011 und andererseits die befürchteten Nachteile seitens der YPG
sowie des IS – als nicht asylrelevant zu erachten sei. Insgesamt ist die
vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer
über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen und diese offensichtlich
auch sachgerecht anfechten konnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das
SEM seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen wäre. An diesen
Feststellungen ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bundesverwal-
tungsgericht, wie nachfolgend ausgeführt wird, inhaltlich zu einem anderen
Schluss als die Vorinstanz kommt.
5.4 In dem Umstand, dass die Vorinstanz gewisse Elemente der Sachver-
haltsvorbringen des Beschwerdeführers nicht ausdrücklich gewürdigt hat,
ist keine Gehörsverletzung zu erblicken. Es ist nicht erforderlich, dass die
Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung
E-407/2016
Seite 12
und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, mit
Hinweisen); vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2.b m.w.H. BVGE
2013/34 E. 4.1; 2008/47 E. 3.2).
5.5 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Reflexverfolgung im Zusam-
menhang mit dem oppositionellen Engagement seines Bruders fand ent-
gegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sowohl in der Sach-
verhaltsdarstellung als auch in den Erwägungen der angefochtenen Verfü-
gung ausdrückliche Erwähnung und wurde von der Vorinstanz gewürdigt.
Aufgrund der Erwägung der Vorinstanz, es bestehe kein genügend enger
Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Ereignissen im Jahr 2011 und seiner Ausreise, war für ihn hinreichend
ersichtlich, aus welchen Überlegungen das SEM diese Vorbringen als nicht
asylrelevant erachtete. Dass die Vorinstanz Einzelheiten dieser Ereignisse,
nämlich die Art des exilpolitischen Engagements des Bruders sowie die
Verhaftung seines Vaters, nicht ausdrücklich erwähnte, ist nicht ausschlag-
gebend.
5.6 Dass die Vorinstanz sich nicht ausdrücklich mit der Situation des Be-
schwerdeführers nach dem Umzug in ein anderes Quartier in C._______
sowie mit dem Vorbringen auseinandersetzte, er und sein Vater seien Sym-
pathisanten der PYD gewesen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Weder
anlässlich der Befragungen zu seinen Asylgründen noch in der Beschwer-
deschrift hat er geltend gemacht, er habe wegen des politischen Profils von
ihm oder seinem Vater beziehungsweise an seinem neuen Wohnort rele-
vante Verfolgungsmassnahmen erlitten. Vielmehr gab der Beschwerdefüh-
rer als Grund für die durch die Regierungskräfte erlittenen Verfolgungs-
massnahmen ausschliesslich die Aktivitäten seines Bruders an.
5.7 Ebenso unbegründet ist der Vorhalt, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt hinsichtlich der versuchten Rekrutierung durch die YPG nicht hinrei-
chend abgeklärt. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich zu Protokoll, es
habe keine konkreten Bemühungen der YPG zu seiner Rekrutierung gege-
ben; in der angefochtenen Verfügung wurde die von ihm geltend gemachte
Furcht vor einer allfälligen zukünftigen Rekrutierung unter diesem Aspekt
gewürdigt. Es ist nicht ersichtlich – und wurde vom Beschwerdeführer auch
nicht näher ausgeführt –, inwiefern diesbezüglich weitere Sachverhaltsab-
klärungen notwendig sein sollten.
E-407/2016
Seite 13
5.8 Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt worden seien,
ist nicht begründet. Diese dienen dem Beleg von Tatsachen, welche unbe-
stritten sind (Identität des Beschwerdeführers, berufliche Aktivitäten), wes-
halb sich eine Auseinandersetzung mit ihnen erübrigte.
5.9 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten Ge-
hörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung würden
gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots darstellen, ist Folgendes
festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon
dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vor-
zuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER / MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI / WALTER HALLER / HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüg-
lich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im vorliegenden
Fall wird jedoch weder näher ausgeführt, noch ist für das Gericht ersicht-
lich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich
bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM unter die ob-
genannte Definition zu subsumieren wären. Vielmehr ist – auch unter Be-
rücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt – festzu-
stellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwen-
dung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die
Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als un-
begründet zu qualifizieren.
5.10 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers,
die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
und der Begründungspflicht sowie des Willkürverbots zu kassieren und zur
Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, abzuweisen.
6.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
E-407/2016
Seite 14
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorru-
fen würden.
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichen-
den Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und
2008/4 E. 5.2).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2
S. 996 ff., BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE
2008/12 E. 5.2 S. 154 f. 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas
Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). Pra-
xisgemäss besteht die Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Aus-
reise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf
das Bestehen einer begründeten Furcht vor weiterer, zukünftiger Verfol-
gung zu schliessen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.; WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a. M. 1990, S. 126 ff.). Da-
bei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher
Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
E-407/2016
Seite 15
jektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Si-
cherheitskräften kommt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, BVGE 2011/50
E. 3.1.1, BVGE 2010/57 E. 2, m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in
Anbetracht seiner substanziierten und überwiegend widerspruchsfreien
protokollierten Aussagen – welche überdies im Wesentlichen mit den Vor-
bringen des Bruders B._______ im Rahmen von dessen Asylverfahren
übereinstimmen – ebenfalls keinen Anlass, die Angaben des Beschwerde-
führers zu bezweifeln.
6.3 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den beigezogenen
Verfahrensakten seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruders
B._______ lässt sich entnehmen, dass der Bruder im Jahre 2011 sein Her-
kunftsland verliess, nachdem er wegen als oppositionell eingestufter Akti-
vitäten ([…] bei Newroz-Festen, Teilnahme an Demonstrationen, Mitarbeit
bei regimekritischen […]) Verfolgungsmassnahmen erlitten hatte. In der
Schweiz hat sich B._______ weiterhin exilpolitisch betätigt, indem er an
Kundgebungen teilnahm (namentlich an einer Demonstration […]) und auf
seinem Facebook-Profil regimekritische Inhalte veröffentlichte. Der Be-
schwerdeführer sowie andere Familienmitglieder wurden von den Sicher-
heitskräften des syrische Regimes mehrmals festgenommen und unter
Misshandlungen verhört, wobei diese Informationen über den Verbleib von
B._______ und die oppositionellen Aktivitäten von diesem sowie der übri-
gen Familienmitglieder verlangten.
Dieses Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte lässt darauf schliessen,
dass diese den Beschwerdeführer und seinen Bruder als ernsthafte Re-
gimekritiker wahrgenommen und entsprechend registriert haben.
6.4 Durch eine Vielzahl von Berichten ist belegt, dass die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritische äus-
sern – namentlich durch die Teilnahme an Demonstrationen ‒, sind in gros-
ser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit
anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behand-
lung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Insbesondere ist davon auszugehen,
E-407/2016
Seite 16
dass das syrische Regime Interesse an den politischen Aktivitäten von Sy-
rern im Ausland hat und diese überwacht (vgl. hierzu: UNHCR, Internatio-
nal Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrien
Arab republic, Update V, November 2017 S. 35 ff.: US Department of State,
Syria 2016 Human Rights Report, 3. März 2017, S. 4 f. und 12; Human
Rights Watch [HRW], World Report 2017 – Syria, 12. Januar 2017; Amne-
sty International Jahresbericht 2016/17).
6.5 Selbst wenn im Ausreisezeitpunkt – wie von der Vorinstanz moniert –
kein klarer Kausalzusammenhang zwischen den erlittenen Verfolgungs-
massnahmen und der Ausreise des Beschwerdeführers ersichtlich wird, ist
der Umstand, dass er im geltend gemachten Kontext (Familienangehöriger
einer von den syrischen Behörden gesuchten Person) registriert ist, zumin-
dest mit ein Grund, dass im Falle einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt von
einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass er zeitnah ins
Visier der syrischen Behörden geraten würde. Im Lichte der dargelegten
familiären Verbindung sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für
Angehörige (mutmasslicher) Oppositioneller in jüngster Zeit noch akzentu-
iert hat (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Schnellrecherche der
SFH-Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien: Reflexverfolgung, ab-
rufbar unter:
lerer-osten-zentralasien/syrien/170125-syr-reflexverfolgung-update.pdf),
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt wäre. So hat der Beschwerdeführer begründete Furcht,
bereits bei seiner Einreise intensiv befragt zu werden, zu seinen eigenen
politischen Tätigkeiten, insbesondere aber auch zum Verbleib des Bruders
B._______, wobei angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens
der syrischen Behörden gegen Regimegegner (vgl. dazu BVGE 2015/3 E.
6.2 und Urteil BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzur-
teil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen wäre, dass ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
drohen würden.
6.6 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den syrischen Sicher-
heitskräften ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht
vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszuge-
hen. Auch wenn die Stadt C._______ seit einiger Zeit weitgehend von der
syrisch-kurdischen PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrol-
liert wird (vgl. BVGE […] sowie das länderspezifische Referenzurteil BVGer
E-407/2016
Seite 17
[…]) haben die Truppen des syrischen Regimes gemäss vorliegenden In-
formationen bis heute einen Teil von C._______ unter ihrer Kontrolle; dem-
nach muss davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitskräfte des
staatlichen syrischen Regimes in dieser Stadt nach wie vor ihren Zugriff
auf regimekritische Personen auszuüben vermögen (vgl. Urteile des
BVGer […]). Der Beschwerdeführer vermag sich demnach allfälligen Ver-
folgungsmassnahmen nicht durch die Wohnsitznahme in den durch die
PYD kontrollierten Stadtteilen C._______s zu entziehen.
6.7 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der bereits erlittenen Verfolgung erhöhte subjektive Verfolgungs-
furcht zuzubilligen ist, bleibt nach dem Gesagten festzustellen, dass er die
Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte
für ein Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG be-
stehen, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
7.
Bei diesem Verfahrensausgang kann die asylrechtliche Relevanz der vor-
gebrachten Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die YPG sowie der
geltend gemachten Verfolgung der kurdischen Bevölkerung durch den
„Daesh“ (IS) offengelassen werden.
8.
Die Beschwerde erweist sich nach diesen Ausführungen im – nur eventu-
aliter beantragten – Asylpunkt als begründet und ist insoweit gutzuheissen.
9.
Im Kosten- und Entschädigungspunkt ist dem hälftigen Obsiegen des Be-
schwerdeführers Rechnung zu tragen:
9.1 Nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
hatte und den Akten keine Hinweise für eine Veränderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind schon aus diesem
Grund keine (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG).
E-407/2016
Seite 18
9.2
9.2.1 Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 110a AsylG ist vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden.
9.2.2 Im Umfang des Obsiegens ist dem durch einen Rechtsanwalt vertre-
tenen Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Ent-
schädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu-
zusprechen. Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von Amtes wegen auf-
grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 9–13 VGKE) geht das Gericht von notwendigen Vertretungskosten von
insgesamt Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) aus. Die
Parteientschädigung ist demnach auf die Hälfte dieses Betrages festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-407/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Rückweisung des Verfahrens
an die Vorinstanz beantragt worden ist; im Übrigen wird die Beschwerde
gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2015 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ge-
währen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von insgesamt Fr. 1250.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: