B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4072/2013
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde
gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM
vom 26. Juni 2013 / N (…).
E-4072/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 27. August 2003 ihr erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz ein, welches mit Verfügung vom 10. Januar 2005
vom BFM abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde sie aus der Schweiz weg-
gewiesen und der zuständige Kanton Luzern mit dem Vollzug dieser
Wegweisung beauftragt. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Be-
schwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommis-
sion (ARK) mit Urteil vom 1. April 2005 nicht ein.
A.b Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin ein
zweites Asylgesuch ein, mit welchem sie im Wesentlichen subjektive
Nachfluchtgründe geltend machte. Mit Verfügung vom 6. September 2006
lehnte das BFM das Gesuch ab, wies die Beschwerdeführerin aus der
Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Mit Urteil
vom 3. Juli 2009 (E-5191/2006) wies das Bundesverwaltungsgericht eine
dagegen erhobene Beschwerde ab.
A.c Am 21. September 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein drittes
Asylgesuch ein, mit welchem sie wiederum im Wesentlichen ihre exilpoli-
tische Tätigkeit kundtat und welches die Vorinstanz mit Verfügung vom
11. Dezember 2009 wiederum ablehnte. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Februar
2010 (E-201/2010) ebenfalls ab.
A.d Mit Antrag vom 24. Februar 2010 ersuchte die Migrationsbehörde des
Kantons Luzern das BFM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls (Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]), was indes mit Verfügung vom 25. Februar 2010 verweigert
wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2011 (C-1591/2010) ab.
B.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesamt ein Wiedererwägungsgesuch
(D1) ein, mit welchem beantragt wurde, die Ziffern 3 und 4 der Verfügung
vom 11. Dezember 2009 seien aufzuheben. Wiedererwägungsweise sei
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Be-
schwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
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Begründet wurde dieses Gesuch im Wesentlichen mit dem schlechten
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und dem mangelhaften Zu-
gang zur medizinischen Versorgung in Äthiopien. Zudem sei eine Rück-
kehr für sie schon aufgrund der gesellschaftlichen und sozioökonomi-
schen Lage von alleinstehenden Frauen in diesem Land unzumutbar. In
der Beilage fand sich u.a. ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. B._______
(Allgemeine Medizin, C._______) vom (…) 2012.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
C.
Nach einer Aufforderung der Vorinstanz reichte die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 6. Mai 2013 u.a. je einen ärztlichen Bericht von Dr. med.
B._______ vom (…) 2013, vom C._______ Kantonsspital (Neue Frauen-
klinik) vom (…) 2011, von Dr. med. D._______ (Innere Medizin,
C._______) vom (…) 2011 und von der Klinik E._______ ([…],
C._______) vom (…) 2011 ein (D5); auf deren Details wird – soweit ent-
scheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 – eröffnet am 28. Juni 2013 – wies die
Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und wies darauf hin, dass
eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass es un-
glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin über keinen Kontakt zu ihrer
Familie in Äthiopien verfüge. Da folglich von einem Beziehungsnetz aus-
zugehen sei, sei eine Wegweisung zumutbar und möglich; darin wären
sich das BFM sowie das Bundesverwaltungsgericht in den vergangenen
drei Asylverfahren einig gewesen, was im Übrigen nie bestritten worden
sei. Die Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme sei darüber hinaus
– insbesondere in Addis Abeba – grundsätzlich möglich, da eine entspre-
chende Infrastruktur vorhanden sei. Folglich sei die Beschwerdeführerin
aus medizinischen Gründen in ihrer Heimat nicht gefährdet.
Auf Details dieser Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin am 17. Juli 2013 Beschwerde beim Bundesverwal-
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tungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 26. Juni
2013 sowie die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 11. Dezember 2009
seien aufzuheben. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Even-
tualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei mittels einer
vorsorglichen Massnahme auf einen Vollzug der Wegweisung zu verzich-
ten; ferner seien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf ei-
nen Kostenvorschuss zu verzichten.
Begründet wurde diese Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit, dass
gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für den Aufbau
einer sicheren Existenz in Äthiopien finanzielle Ressourcen, gut ver-
marktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte familiäre und soziale
Netzwerke unabdingbar seien. Diese Bedingungen erfülle die Beschwer-
deführerin nicht. Hinzu käme, dass ihr physischer Gesundheitszustand
gravierend beeinträchtigt und ein Zugang zu medizinischer Hilfe in ihrer
Heimat nicht gewährt sei, da nur in den meisten – aber nicht in allen –
Fällen Generika erhältlich seien. Zudem stelle sich die Frage nach der Fi-
nanzierbarkeit der notwendigen medizinischen Behandlung. Folglich sei
die Rückkehr für die Beschwerdeführerin unzumutbar.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich –
in den Erwägungen eingegangen.
F.
Am 18. Juli 2013 ordnete das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf
Art. 112 AsylG einen Vollzugsstopp an.
G.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2013 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf einen Kostenvor-
schuss verzichtet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessverbeiständung abgelehnt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2013 stellte die Vorinstanz fest,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten, zumal gemäss einem Consulting vom 5. Oktober 2012 (D8)
die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin – konkret ein
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Vitamin B12-Mangel und eine (...) Menopause – in Äthiopien behandelbar
seien.
I.
In der Replikschrift vom 2. September 2013 erwiderte die Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführerin, dass der erwähnte Consulting-Bericht zwar
eine Behandlung von Vitamin B12-Mangel erwähne, indes nicht auf eine
Vitamin B12-Substitution eingehe. Daraus sei zu schliessen, dass eine
Rückkehr für die Beschwerdeführerin unzumutbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch ein-
zutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprüng-
lichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde
angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und
mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetre-
tene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern
sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung bezie-
hen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdever-
fahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeich-
nendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsver-
fahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
3.2 Das Wiedererwägungsgesuch vom 23. Februar 2012 richtete sich
ausdrücklich nur gegen den Vollzug der Wegweisung der Verfügung vom
11. Dezember 2009. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet damit lediglich die Frage, ob das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch zu Recht abgewiesen hat und die Wegweisung zu vollziehen ist
oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Vorab gilt zu klären, ob die Vorinstanz – wie in der Beschwerdeschrift
vom 17. Juli 2013 gerügt wurde – es unterlassen hat, konkrete Abklärun-
gen und detaillierte Begründungen über die medizinischen Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu tätigen. Das BFM habe eingeräumt, dass nicht al-
le benötigten Medikamente in Äthiopien erhältlich seien, indes seien
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meistens Generika vorhanden. Damit werde suggeriert, dass nicht in al-
len Fällen Generika vorhanden seien. Zudem sei die Frage der Finan-
zierbarkeit der medizinischen Behandlung nicht geklärt. Folglich habe die
Vorinstanz nicht konkret dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin ge-
fahrlos nach Äthiopien zurückkehren könne.
Des Weiteren wurde moniert, die Vorinstanz habe sich nicht zum Um-
stand geäussert, dass die Beschwerdeführerin – da sie sich schon in der
Menopause befände – verglichen mit anderen, noch gebärfähigen Frauen
benachteiligt sei. Folglich seien ihre Chancen zu heiraten und damit den
Anschluss an die äthiopische Gesellschaft zu finden, nochmals massiv
verringert worden.
4.2 Mit diesen Einwänden machte die Beschwerdeführerin eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte
und in Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisier-
te Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst unter ande-
rem das Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu wer-
den (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Behörde die Pflicht, alle erheb-
lichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien zu würdigen, bevor sie
verfügt (Art. 32 Abs. 1 VwVG), und ihre Verfügung zu begründen (Art. 35
Abs. 1 VwVG).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin leide gemäss dem Wiedererwägungsge-
such vom 23. Februar 2012 an einer (...) Menopause, Asthma, Gelenkbe-
schwerden sowie an einem Vitamin B12-Mangel, der zwingend durch ei-
ne Substitution behandelt werden müsse. Die Vorinstanz hat diese medi-
zinischen Vorbringen zur Kenntnis genommen und die Beschwerdeführe-
rin daraufhin mit Verfügung vom 17. April 2013 (D4) aufgefordert, ein ak-
tuelles Arztzeugnis anfertigen zu lassen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2013
reichte diese verschiedene ärztliche Berichte ein (vgl. Erw. C), wobei nur
derjenige von Dr. med. B._______ vom (…) 2013 als aktuell zu bezeich-
nen ist. Gemäss diesem Bericht sei das Asthma solange wie nötig zu be-
handeln, eine Hormontherapie sowie Vitamin B12-Spritzen seien indes
lebenslänglich notwendig. Nach Abklärungen des BFM seien "die Thera-
pie der hormonellen Probleme ([...] Menopause) sowie die ambulante und
stationäre Behandlung durch Internisten und Orthopäden" insbesondere
in Addis Abeba möglich. Konkret seien in Äthiopien zwar nicht die von der
Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente "Cyclacur" (Hormon-
ersatztherapie) sowie "Symbicort" verfügbar, doch seien generische Wirk-
stoffe sowie andere Asthma-Prophylaxemedika-mente wie "Seretide" vor-
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Seite 8
handen. Aufgrund diesen Informationen sei die Beschwerdeführerin in ih-
rer Heimat aus gesundheitlicher Sicht nicht gefährdet.
Nach den Erkenntnissen des Gerichts hat das BFM den konkreten Sach-
verhalt sorgfältig und ernsthaft geprüft, indem es in seinem Consultingbe-
richt vom 5. Oktober 2012 im Detail abgeklärt hat, ob die benötigten ärzt-
lichen Behandlungen (Vitamin B12-Injektionen und Hormontabletten) in
Äthiopien vorhanden sei. Zwar liefert der Bericht keine Informationen über
die Kosten der Behandlungen, doch gibt auch die Beschwerdeführerin
keine näheren Angaben, weshalb die Therapie nicht finanzierbar wäre;
insbesondere da in der Schweiz – wie das BFM zur Recht hingewiesen
hat – eine medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 AsylG) beantragt werden
kann und das BFM von einem familiären Rückhalt ausgeht.
4.2.2 In der Verfügung vom 26. Juni 2013 wies das BFM darauf hin, dass
es schon in der Verfügung vom 10. Januar 2005 zum Schluss gekommen
sei, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht stand halten würden. Folglich sei die Behaup-
tung, bis zum heutigen Tag über keinerlei Kontakte in ihrer Heimat zu ver-
fügen, als pauschal zu bezeichnen. Ferner seien sowohl das BFM wie
auch das Bundesverwaltungsgericht in den vergangenen Asylverfahren
übereinstimmend zum Schluss gekommen, dass eine Rückkehr für die
Beschwerdeführerin zumutbar sei, da sie über ein Beziehungsnetz in ih-
rer Heimat verfüge, was nie bestritten worden sei.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Verfügung vom 26. Juni 2013
genügend begründet ist. Die Vorinstanz hat sich mit der tatbeständlichen
Behauptung der Beschwerdeführerin ausreichend auseinandergesetzt
und es ist nachvollziehbar zu erkennen, aus welchen Gründen die Rück-
kehr zumutbar sein soll (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1
m.w.H.).
4.3 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör nicht verletzt ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 m.w.H.).
5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das dritte Asylgesuch der Beschwer-
deführerin vom 21. September 2009 mit Verfügung vom 11. Dezember
2009 abgelehnt wurde, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig.
5.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Es ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
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setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4.1 Im Gesuch vom 23. Februar 2012 machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei gesundheitlich schwer beeinträchtigt, da sie unter einem
Vitamin B12-Mangel, an hormonellen Problemen ([...] Menopause), an
Gelenkbeschwerden und einem allergischen Asthma leide. Während die
Immuntherapie in diesem Herbst beendet werde, seien die Hormonthera-
pie ([...] Menopause) sowie die Vitamin B12-Substitution längerfristig not-
wendig.
Ferner gelte es zu erwähnen, dass die seit (…) Jahren landesabwesende
Beschwerdeführerin in Äthiopien über keinen Kontakt zu ihrer Familie ver-
füge: In den ersten Jahren nach ihrer Flucht habe sie es nicht gewagt, ih-
re Familie zu kontaktieren; später habe sie erfahren, dass ihre Familie
weggezogen sei, ohne die neue Adresse zu hinterlassen. Frühere Freun-
de habe sie nicht kontaktieren können, da diese kein Telefon besitzen
würden oder sie deren Telefonnummer nicht kenne. Ausserdem seien die
Sicherheitslage in Äthiopien labil und die Lebensumstände prekär. Die
sozioökonomische Situation von alleinstehenden Frauen sei verheerend
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8044/2008 vom
19. Juli 2011 E. 6.3.3 f. und ALEXANDRA GEISER, Äthiopien: Gewalt gegen
Frauen, SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Bern, Oktober 2010).
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5.4.2 In der negativen Verfügung vom 26. Juni 2013 machte das BFM be-
züglich des sozialen Netzwerks im Heimatland geltend, dass die Be-
schwerdeführerin nur während ihrer Anhörung vom 22. Oktober 2003 im
ersten Asylverfahren erwähnt habe, sie habe keinen Kontakt zu ihrer Fa-
milie (A8 S. 16). Diese Vorbringen seien indes als unglaubhaft qualifiziert
worden (A10). Zudem sei die Beschwerdeführerin in Addis Abeba aufge-
wachsen und habe ihre Heimat erst im Alter von (…) Jahren verlassen,
was für einen zumutbaren Vollzug der Wegweisung spreche.
Hinsichtlich medizinischer Gründe sei eine Therapie der hormonellen
Probleme ([...] Menopause) sowie die ambulante und stationäre Behand-
lung durch Internisten und Orthopäden in Äthiopien möglich. Die von der
Beschwerdeführerin eingenommenen Medikamente seien zwar zum Teil
nicht erhältlich, in den meisten Fällen jedoch ein Generikum. Folglich sei
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nicht gefährdet.
5.4.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2013 wiederholte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie keinerlei Kontakt zu ihrer
Familie in Äthiopien habe, da diese weggezogen sei – sie wisse folglich
nicht, wo die Mitglieder leben würden oder ob sie überhaupt noch am Le-
ben seien. Die sozioökonomische Lage in Äthiopien sei für alleinstehende
Rückkehrerinnen gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts weiterhin unzumutbar. Dies gelte für alleinstehende – nota bene
gesunden – Frauen, die keinen Beruf erlernt hätten und schon seit neun
Jahren landesabwesend seien.
Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf die bereits eingereichten Arzt-
berichte und informierte, dass der Vitamin B12-Mangel zwingend durch
eine Substitution (zwei- bis dreimalige Injektion pro Monat) zu behandeln
sei, andernfalls ihr Leben gefährdet sei.
5.4.4 Hinsichtlich eines medizinischen Hindernisses eines Wegweisungs-
vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gründe ausschliesslich medizini-
scher Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
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Seite 12
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3).
Das Gericht geht im vorliegenden Verfahren davon aus, dass das Asthma
und die hormonellen Probleme der Beschwerdeführerin, die mit der (...)
Menopause einhergehen, gemäss dem Consultingbericht vom 5. Oktober
2012 mit Asthma-Prophylaxemedikamente und mit vorhandenen Hormon-
therapien behandelt werden können. Der Vitamin B12-Mangel könnte, so
der Arztbericht vom (…) 2013, ohne lebenslängliche Behandlung eine
Störung der Hirnfunktion (bis Demenz) hervorrufen. Um dies zu vermei-
den, benötige sie vier bis sechs Injektionsspritzen pro Jahr (und nicht wie
in der Beschwerde angegeben zwei bis drei Mal monatlich). Dass die Be-
schwerdeführerin bei einer fehlenden Behandlung an einer Demenz er-
kranken wird, ist als hypothetisch zu betrachten. Es ist demzufolge in
Frage zu stellen, ob ein Vitamin B12-Mangel überhaupt zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwer-
deführerin befindet sich sonst indes in einem guten Allgemeinzustand und
in Addis Abeba, wo sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr (…) gelebt hat, ist die
ambulante und stationäre Behandlung durch Internisten ohne weitere
Probleme möglich (vgl. Consultingbericht vom 5. Oktober 2012). Es steht
der Beschwerdeführerin zudem offen, beim BFM eine medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen. Damit wäre in der Anfangszeit die medizini-
sche Betreuung der Beschwerdeführerin sichergestellt. Betreffend die
weitere Finanzierung der medizinischen Behandlung ist festzuhalten,
dass der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar ist, wenn die medizini-
sche Behandlung nicht lebenslang sichergestellt ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.4 mit Hinweis auf EMARK 2003/24 E. 5e).
5.4.5 In BVGE 2011/25 hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur sozio-
ökonomische Lage alleinstehender Frauen in Äthiopien geäussert. Nicht
verheiratete, alleinstehende Frauen werden demgemäss von der Gesell-
schaft – auch von der städtischen – nicht akzeptiert. Namentlich geht die
Gesellschaft davon aus, dass solche Frauen auf der Suche nach sexuel-
len Abenteuern seien. Für sie sei es daher auch schwierig, ohne Hilfe von
Bekannten eine Wohnung zu finden. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in
Addis Abeba liegt zwischen 40% und 55%. Eine höhere Schulbildung, ein
Leben in der Stadt, das Verfügen über finanzielle Mittel, Unterstützung
durch ein soziales Netzwerk sowie Zugang zu Informationen erhöhen in-
des die Möglichkeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ohne diese
Voraussetzungen würden Frauen oft nur Arbeiten verbleiben, welche ge-
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Seite 13
sundheitliche Risiken bergen, wie z.B. in der Prostitution oder in Haushal-
ten, wo sie regelmässig verschiedener Formen der Gewalt ausgesetzt
sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5).
Die heute (…), alleinstehende Beschwerdeführerin wurde in Addis Abeba
geboren und besuchte dort während zwölf Jahren (bis zum Schulab-
schluss im Jahr […]) die Schule F._______(A8 S. 7). Nach der Schule ar-
beitete sie bis im (…) im Laden ihres Vaters als (...) (A8 S. 8) und lebte
bis zu ihrer Ausreise im (…) 2003 bei ihrer Familie, bestehend aus ihrer
Mutter – der Vater sei verschwunden (A1 S. 3, A8 S. 6) – und (…) (A8
S. 5), wobei (...) in Saudi-Arabien lebt (A8 S. 7). Aus den Akten hat sich
ergeben, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz einen Gesundheits- und Krankenpflegekurs des Schweizeri-
schen Roten Kreuzes, einen PC-Grundkurs und einen weiteren PC-Kurs
für Fortgeschrittene sowie einen Deutschkurs absolvierte. Zwischen den
Jahren 2006 und 2009 arbeitete sie in einem Seniorenzentrum in
G._______ als (…) (C14).
Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Wiedererwägungsgesuch an, kei-
nen Kontakt zu ihrer Familie zu haben. Doch tatsächlich hat sie – ausser
in ihrem ersten Asylverfahren (vgl. Anhörung vom 22. Oktober 2003 [A8])
– weder in den darauf folgenden Asylgesuchen noch in Beschwerde-
schriften erwähnt, dass sie den Kontakt zu ihrer Familie verloren habe. Es
ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Kontakt nicht bestehen sollte, zu-
mal die Beschwerdeführerin, die bis zuletzt mit ihrer Familie zusammen-
lebte, bei ihrer Ausreise nicht in Streit mit Letzterer lag. Dass keine von
(…) – insbesondere (…) in Saudi-Arabien – über ein Telefon verfügen
soll, wirkt ausserdem angesichts des Alters ihrer (…), der Häufigkeit eines
solchen Geräts v.a. bei der städtischen Bevölkerung – auch auf dem afri-
kanischen Kontinent – und der Wichtigkeit des familiären Zusammenhalts
insbesondere im kulturellen Kontext der Beschwerdeführerin unplausibel.
Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht trotz ihrer langen Landes-
abwesenheit davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr
auf ein familiäres Umfeld zurückgreifen kann. Als ein einer Wiedereinglie-
derung zugutekommendes Element wertet das Bundesverwaltungsgericht
schliesslich, dass die Beschwerdeführerin, die Addis Abeba mit (…) Jah-
ren verlassen hat, ihr ganzes Leben bis zur Ausreise, mithin ihre prägen-
den Jahre in dieser Stadt verbracht hat. Ihre Familie hat mindestens bis
im Jahr (…) (…) besessen, wo auch die Beschwerdeführerin, die über ei-
nen Schulabschluss verfügt, mehrere Jahre gearbeitet hat. Weitere
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Schul- und Berufserfahrung konnte sie während ihres Aufenthalts in der
Schweiz sammeln.
Aufgrund dieser positiv zu wertenden Komponenten geht das Bundes-
verwaltungsgericht davon aus, dass es der Beschwerdeführerin trotz der
Armut und der schlechten sozioökonomischen Situation alleinstehender
Frauen in Äthiopien gelingen wird, sich wirtschaftlich und sozial in ihrem
Heimatland zu reintegrieren. Das Argument, die Beschwerdeführerin wer-
de mutmasslich nie Kinder auf die Welt bringen und werde es in der Folge
noch schwieriger als andere Frauen haben, sich zu reintegrieren, stehen
einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
5.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
5.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn die
asylsuchend Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist vorliegend mangels aktenkundiger
objektiver Hindernisse auch als möglich zu bezeichnen.
5.6 Zusammengefasst ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu betrachten. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 19. Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben.
Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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