B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4072/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter B._______, geboren am (…),
beide Russland,
vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte zusammen mit ihrer Tochter am 24. Juli
2013 in der Schweiz um Asyl nach. Am 31. Juli 2013 fand die Befragung
zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 24. März 2014 die Anhö-
rung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Die Beschwerdeführerin machte
im Wesentlichen geltend, sie habe ab Dezember 2011 in Tschetschenien
Probleme erhalten, weil ihr Ehemann, den sie telefonisch geheiratet habe,
immer wieder bei ihr gesucht worden sei.
B.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 gewährte das SEM der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand, zu dem sie
fristgerecht Stellung nahm.
C.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Tochter erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage eines bereits aktenkundigen Arztberichts vom 19. Februar 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und sie als Flüchtling anzuerkennen. Even-
tualiter sei sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht ver-
kannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfol-
gerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu bean-
standen. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wes-
halb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Grundlage der Vorbringen
die angebliche Ehe ist. Jedoch widerspricht sich die Beschwerdeführerin
bereits zur Eheschliessung, sodass der gesamten Fluchtgeschichte der
Boden entzogen ist. So soll diese Ehe – angeblich telefonisch geschlossen
– gemäss Erstbefragung bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein
der angereisten Schwiegereltern stattgefunden haben (SEM-Akten, A5,
S. 3). Gemäss Zweitbefragung soll die Eheschliessung hingegen an einem
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provisorischen Aufenthaltsort der Schwiegereltern stattgefunden haben
(SEM-Akten, A14, S. 5). Diesen Widerspruch kann die Beschwerdeführerin
nicht aufklären und macht lediglich Missverständnisse bei der Übersetzung
geltend (SEM-Akten, A14, S. 11). Solche sind den Befragungsprotokollen
jedoch nicht zu entnehmen und auszuschliessen, zumal die Beschwerde-
führerin die Rückübersetzungen beider Befragungen unterschriftlich bestä-
tigt hat. Ferner ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass eine behördli-
che Suche des Ehemanns bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer in-
offiziellen, im engsten Kreis geschlossenen Ehe, weit hergeholt erscheint
(die Beschwerde bestätigt selbst: „le mariage a eu lieu sans publication ni
enregistrement officiel, et cela dans un cercle limité“, Beschwerde, S. 5).
Hinzu kommt, dass dieser bereits seit mehreren Jahren das Land verlas-
sen hatte, als er plötzlich bei der Beschwerdeführerin gesucht worden sein
soll (z. B. SEM-Akten, A14, S. 8). Auch unterstreicht die späte Ausreise der
Beschwerdeführerin nach Beginn der angeblichen Probleme die Unglaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen. Schliesslich kann eine Vergewaltigung ausge-
schlossen werden, zumal den Befragungsprotokollen – trotz entsprechen-
der Fragen – eine solche nicht entnommen werden kann und die Be-
schwerdeführerin im separat hierfür gewährten rechtlichen Gehör schrift-
lich mitteilte, sie sei „nicht vergewaltigt“ worden (SEM-Akten, A14, S. 16 ff.
und A22, S. 1). Die zuständige Ärztin stellt auch keine solche fest, sondern
schliesst lediglich ihrer „Meinung nach“ eine solche nicht aus, weil es mög-
lich sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kultur eine solche
nicht bestätigen dürfe (Arztbericht vom 19. Februar 2016, S. 2). Auch Letz-
teres ist auszuschliessen, nachdem die Beschwerdeführerin die Kenntnis-
nahme der Verschwiegenheitspflicht mehrfach unterschriftlich bestätigt
hat. Die Vermutungen und oberflächlichen Erklärungsversuche auf Be-
schwerdeebene ändern am Beweisergebnis nichts. Um Wiederholungen
zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und – entgegen der Rüge
auf Beschwerdeebene – ihre Verfügung ausreichend begründet hat.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus-
schaffung in ihrem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht heute
in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Weg-
weisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl.
BVGE 2009/52, Urteil BVGer D-4868/2013 vom 28. Februar 2014 und
E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gül-
tigkeit (Urteil des BVGer E-8022/2015 vom 16. März 2016). Eine Rückkehr
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ist unter dem Sicherheitsaspekt
gemäss geltender Praxis demnach als zumutbar zu bezeichnen.
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Zum Gesundheitswesen führte das Gericht aus, der Wiederaufbau in
Tschetschenien sei auch im Gesundheitswesen mittlerweile weit fortge-
schritten. Insgesamt habe es dort bereits 2011 über 350 medizinische Ein-
richtungen, wie Bezirks- und Republikkrankenhäuser und Ambulatorien ge-
geben (Urteil des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013). In Grosny fänden
sich auch spezialisierte medizinische Einrichtungen (so z. B. auch Urteil
des BVGer E-8022/2015 vom 16. März 2016 E. 6.2.4). Die Beschwerde-
führerin lebte seit ihrer Geburt in C._______ unweit von Grosny (SEM-Ak-
ten, A5, S. 5). Für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs genügt
es mithin nicht, wenn die Beschwerdeführerin lediglich unter einem „état
mental très affaiblie“ leidet (Beschwerde S. 8). Dies erst recht nicht, wenn
sie aus der Nähe von Grosny stammt, wo eine gute medizinische Versor-
gung – auch für psychische Leiden – vorhanden ist. Weitere gesundheitli-
che Probleme macht sie auf Beschwerdeebene auch nicht geltend. Die ak-
tenkundigen Beschwerden wurden von der Vorinstanz zutreffend gewür-
digt. Im Übrigen ist dem Kindeswohl mit der Nähe zur Mutter ausreichend
Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass die Tochter der Beschwerdefüh-
rerin in Tschetschenien, wo sie aufgewachsen ist, die meiste Zeit ihres Le-
bens verbracht hat. Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin vor Ort
über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz, war bis zu ihrer Ausreise be-
rufstätig und konnte sich unter Vorlage einer Arbeitsbescheinigung die
Adoption ihrer Tochter leisten (z. B. SEM-Akten, A5, S. 4 f., S. 6 und SEM-
Akten A14, S. 11). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
5.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich – und für ihre Tochter –
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: