Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung V
E-4073/2012
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
B._______, der Sohn der nachfolgend genannten Beschwerdeführerin,
stellte am 4. Juni 2007 – im Alter von neun Jahren – in der Schweiz ein
Asylgesuch. Dabei machte er geltend, in der Region D._______ (Distrikt
Jaffna), wo er herkomme, mache die Polizei und die Armee Probleme und
es würden immer wieder Bombenanschläge stattfinden und Menschen
erschossen. Er habe deshalb die Schule nicht besuchen können. Mit un-
angefochtener Verfügung vom 5. Dezember 2007 lehnte die Vorinstanz
sein Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen würden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Gleichzeitig
ordnete das BFM die Wegweisung an, verzichtete jedoch auf deren Voll-
zug und gewährte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme.
B.
Die Beschwerdeführerin, eine aus der Nordprovinz Sri Lankas stammen-
de Tamilin, ersuchte am 25. Februar 2008 in der Schweiz um Asyl. Zur
Begründung des Begehrens machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei
im Jahr 1993 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwun-
gen worden, an einem Seminar teilzunehmen und Informationen zu
sammeln. Im Jahr 2005 sei sie deshalb von der Armee verhaftet und wäh-
rend ungefähr dreier Wochen festgehalten worden. Sie sei dabei ge-
schlagen sowie verhört worden, und man habe ihr die Beine im Kniebe-
reich gebrochen, weshalb sie für einige Zeit im Spital gewesen sei. Aus
Angst vor der Armee sei sie danach nach E._______ (Vanni) gegangen
und habe nach ihrem Mann gesucht, der früher für die LTTE gearbeitet
und mit dem sie seit April beziehungsweise Oktober 2003 keinen Kontakt
mehr gehabt habe. Da sie von den LTTE aufgefordert worden sei, ihnen
beizutreten, und die allgemeine Situation gefährlich gewesen sei, habe
sie ihre Heimat am 17. Februar 2008 verlassen. Von August 1996 bis
September 2003 habe sie sich als Flüchtling in Indien aufgehalten.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Juni 2008 lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ebenfalls ab. Zur Begrün-
dung führte es aus, die Verfolgungsvorbringen würden den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Gleich-
zeitig wurde die Wegweisung angeordnet, welche aufgrund der Unzumut-
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barkeit des Vollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben wurde.
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter C._______ zur Welt,
welche in das Verfahren der Mutter eingeschlossen wurde.
D.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden – unter Fristgewährung zur Stellungnahme – mit, es erwäge,
die vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Begründung verwies es auf die
seit Mai 2009 deutlich entspannte Sicherheitslage in Sri Lanka und die
gebietsweise zu differenzierende Verbesserung der Lebensbedingungen
auch im Norden und Osten des Landes, wobei insbesondere auf der seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehenden Halbinsel Jaffna ein
weitgehend normales Alltagsleben herrsche; aus den Akten gingen keine
individuellen Rückkehrhindernisse hervor.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2012 hielten die Beschwerdefüh-
renden im Wesentlichen fest, sie seien in der Schweiz inte-griert und der
Beschwerdeführer habe die wichtige und prägende Schulzeit weitgehend
in der Schweiz verbracht und hier eine neue Heimat gefunden. Der inzwi-
schen (…)-Jährige beherrsche die deutsche Sprache besser als die hei-
matliche, und eine Reintegration in Sri Lanka wäre für ihn kaum mehr
möglich. Die Beschwerdeführerin weise ausserdem ein Verfolgungsprofil
auf, und ihr Ehemann – welcher sich inzwischen ebenfalls in der Schweiz
aufhalte – sei Mitglied der LTTE gewesen. Ferner sei das Risiko einer
Verfolgung bei einer Rückkehr dadurch erhöht, dass die Geschwister der
Beschwerdeführerin in der Schweiz leben würden. Für die Beschwerde-
führerin bestehe deshalb eine erhöhte Gefahr, Opfer einer Entführung
oder von Erpressung zu werden. Ausserdem habe sie zu befürchten,
dass ihnen vorgeworfen werde, in der Schweiz die LTTE mit Geldzahlun-
gen unterstützt zu haben. Die vorläufige Aufnahme sei deshalb nicht auf-
zuheben.
F.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 hob das BFM die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an. In der Begründung hielt es fest, die Voraussetzungen zur Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes
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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) seien erfüllt. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife bei
den Beschwerdeführenden nicht, weil diese gemäss rechtskräftigen Asyl-
entscheiden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ferner sei-
en keine Anhaltspunkte für eine nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich, da
keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können. Soweit
die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme die im ordentlichen Asyl-
verfahren vorgebrachten Asylgründe erneut geltend mache, könne auf die
Ausführungen in der rechtskräftigen vorinstanzlichen Verfügung vom
4. Juni 2008 verwiesen werden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass der bewaffnete Konflikt zwi-
schen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende
gegangen sei. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Re-
gierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der
LTTE mehr gekommen. Das BFM verfolge die Entwicklung der Lage lau-
fend. Nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei es zum Schluss gekom-
men, dass sich die allgemeine Sicherheitslage deutlich entspannt habe.
Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rück-
kehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zu-
mutbar sei. Die Bewegungsfreiheit sei beinahe im ganzen Lande gewähr-
leistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende
gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich
verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer
Zeit unter Regierungskontrolle stehen würden, zum Beispiel auf der Halb-
insel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Man-
nar, herrsche ein weitgehend normales Alltagsleben. Im ehemals von den
LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet seien die Lebensbedingungen hingegen
nach wie vor als schwierig einzustufen. Die Beschwerdeführenden wür-
den aus dem Distrikt Jaffna stammen. Der Ehemann beziehungsweise
Vater, dessen Asylgesuch das BFM mit Verfügung vom 24. November
2011 abgelehnt und ihn gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen habe,
stamme ebenfalls aus dem Distrikt Jaffna. Er befinde sich noch in der
Schweiz, so dass die ganze Familie zusammen zurückkehren könne. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits verfüge über ein tragfähiges Beziehungs-
netz, das sie bei einer Rückkehr unterstützen könne. Die geltend ge-
machte gute Integration in der Schweiz spreche nicht gegen die Zumut-
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barkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer die meis-
te Zeit seines Lebens, inklusive die ersten Schuljahre, in Sri Lanka ver-
bracht habe. Was mögliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr anbelan-
ge, so sei darauf hinzuweisen, dass eigentlich allen Tamilen der Vorwurf
der Unterstützung der LTTE gemacht werden könne und niemand vor ei-
ner Entführung oder Erpressung gefeit sei. Es seien jedoch keine An-
haltspunkte ersichtlich, wonach die Situation der Beschwerdeführenden
schwieriger sein sollte als diejenige anderer tamilischer Rückkehrer. Eine
konkrete Gefährdung sei nicht ersichtlich. Das BFM erachte den Vollzug
der Wegweisung als zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicher-
heitslage noch individuelle Gründe dagegen sprechen würden. Schliess-
lich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
G.
Die Beschwerdeführenden erhoben am 2. August 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Verfügung
und die weitere Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei
das Verfahren an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung
und zum neuen Entscheid zurückzuweisen. In ihrer Beschwerdebegrün-
dung wiederholen sie den bei der Vorinstanz dargelegten Sachverhalt
und weisen darauf hin, dass es inzwischen in der Schweiz zu einer Fami-
lienvereinigung gekommen sei. Dem Ehemann beziehungsweise Vater
sei am 24. November 2008 die Flucht in die Schweiz gelungen. Sein
Asylgesuch sei vom BFM mit Verfügung vom 24. November 2011 abge-
lehnt worden. Aufgrund einer mangelhaften Postzustellung sei dieser
Entscheid – infolge Fristversäumnisses – rechtskräftig geworden, ob-
schon er inhaltlich falsch sei. Die Akten dieses Verfahrens seien beizu-
ziehen. Die Beschwerdeführenden hätten sich bestens in der Schweiz in-
tegriert. Der Beschwerdeführer besuche die Sekundarschule "B" und ha-
be hier eine neue Heimat gefunden. Eine Reintegration in Sri Lanka wäre
für ihn kaum mehr möglich, würde er doch aufgrund unterschiedlicher
Schulsysteme und fehlender Kenntnisse der tamilischen Schrift schulisch
weit zurückgeworfen. Er stehe in einer entscheidenden Phase seiner
Entwicklung und habe sich schon Überlegungen zur Berufswahl gemacht,
weshalb für ihn ein Wegweisungsvollzug von grösster Härte wäre. Auch
die Beschwerdeführerin habe sich sprachlich und beruflich gut integriert.
Aufgrund der Tatsache, dass Geschwister der Beschwerdeführerin in der
Schweiz leben würden, sei das Risiko von Verfolgungsmassnahmen bei
einer Rückkehr erhöht. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr
Ehemann hätten in der Schweiz ihre regierungskritische Haltung gegen-
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über den heimatlichen Behörden manifestiert, indem sie an einer De-
monstration gegen die Regierung in Genf teilgenommen hätten, und die
Beschwerdeführerin selbst der Organisationsgruppe für die Vorbereitung
und Durchführung des Heldentags am 26. November 2011 in Freiburg
angehört habe. Zwar treffe es zu, dass die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden rechtskräftig abgewiesen worden seien. Es würde jedoch dem
Grundsatz des fairen Verfahrens widersprechen, wenn bei Hinweisen auf
eine mögliche Verletzung von Art. 5 AsylG die Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht nochmals retrospektiv überprüft würde. Dies vor allem vor
dem Hintergrund, dass viele sri-lankische Asylsuchende ihren negativen
Entscheid bei einer Erteilung der vorläufigen Aufnahme nicht angefochten
hätten, da sie davon ausgegangen seien, diese würde Bestand haben.
Auf jeden Fall seien die Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu
beachten, gemäss welchen niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe. In Sri
Lanka seien zwar per Ende August 2011 die Emergency Laws ausgelau-
fen beziehungsweise die Emergency Regulations aufgehoben worden.
Ein Effekt dieser Aufhebung sei aber stark zu bezweifeln, da der Preven-
tion of Terrorism Act (PTA) weiterhin gelte. Die Vergangenheit habe ge-
zeigt, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden von diesen Ausnah-
megesetzen regen Gebrauch machen würden, sofern sie sich überhaupt
um die gesetzlichen Regeln kümmern würden. Dies sei auch nach
Kriegsende zu bezweifeln, weil beispielsweise in der Ortschaft Navanthu-
rai im Distrikt Jaffna am 23. August 2011 mehr als 100 junge Männer von
der Armee in brutalster Weise abgeführt und zum Teil spitalreif geschla-
gen worden seien. Noch Schlimmeres dürfte für die anderen Bezirke des
Nordens und Ostens gelten, so insbesondere für das Vanni-Gebiet. Vor
dem Hintergrund der Situation in Sri Lanka und der Position der Regie-
rung sei für Angehörige der tamilischen Minderheit, wenn insbesondere
der Verdacht auf LTTE-Zugehörigkeit bestehe, der Wegweisungsvollzug
als unzumutbar und rechtlich unzulässig zu betrachten. Die Beschwerde-
führenden würden der Hauptrisikogruppe (gemäss UNHCR-Richtlinien)
der Personen mit dem Verdacht der LTTE-Verbindung angehören.
Auf Beschwerdeebene wurden mehrere Beweismittel zu den Akten ge-
reicht (vgl. Beilagenverzeichnis S. 12 der Beschwerde).
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Seite 7
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2012 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten, und setzte ihnen Frist zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses. Gleichzeitig setzte sie der Vorinstanz Frist zur Vernehm-
lassung.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
I.
Mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 hielt das BFM an seinen
Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
5. September 2012 zur Kenntnisnahme gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorab ist betreffend den Streitgegenstand Folgendes festzuhalten: Das
BFM hat mit Verfügungen vom 5. Dezember 2007 und 4. Juni 2008 die
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Seite 8
Asylgesuche der Beschwerdeführenden rechtskräftig abgewiesen und de-
ren Flüchtlingseigenschaft verneint. Über die Wegweisung als solche ist
ebenfalls rechtskräftig befunden worden. Die vorliegend angefochtene
Verfügung befasst sich einzig mit dem Vollzug der Wegweisung, das
heisst der Aufhebung der ursprünglich gewährten vorläufigen Aufnahme.
Entsprechend kann nur dies Beschwerdegegenstand sein. Richtigerweise
beantragen die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene weder die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch die Gewährung von Asyl.
Soweit sie zur Begründung des Antrages auf Beibehaltung der vorläufi-
gen Aufnahme – somit innerhalb des zulässigen Streitgegenstandes –
geltend machen, dass sie aufgrund von Vor- und Nachfluchtgründen ver-
folgt seien und die gesetzlichen Kriterien der Flüchtlingseigenschaft erfüll-
ten, kann dies im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grundsätzlich berücksichtigt werden.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen
für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG).
Wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hebt das BFM die
vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an
(Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung
zulässig ist und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen. Auch gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
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("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie im Folgenden auf-
zuzeigen ist, als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden
andern Voraussetzungen eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs zu
verzichten.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6
S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) (vgl. dazu Entscheide und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände
einzubeziehen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug we-
sentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e/aa). Der Persönlich-
keit des Kindes und seinen Lebensumständen ist umfassend Rechnung
zu tragen.
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Seite 10
4.3.1 Vorab ist deshalb die Situation des Beschwerdeführers zu prüfen,
welcher zum Zeitpunkt seiner Einreise im Sommer 2007 (…)jährig war
und gemäss Akten in der Schweiz gut integriert ist.
Während Kindern in einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr
Heimatland selbst nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland ge-
meinhin zugemutet werden kann, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines
langjährig anwesenden Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Ab-
zuwägen sind dabei vor allem die besonderen Bindungen, welche eine
Person im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre
Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und ih-
re eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer
hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu tra-
gen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen eine Rückkehr dorthin
als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 sowie die
vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2006 Nr. 24
E. 6.2.3 S. 259 f., EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hin-
weisen).
Der (…)-jährige, adoleszente Beschwerdeführer hat die letzten sechs,
prägenden Jahre in der Schweiz verbracht und ebenso lang die Schule,
zuletzt die Sekundarschule besucht. Der Schulabschluss und die Berufs-
wahl stehen gemäss Rechtsmitteleingabe kurz bevor. Das Vorbringen, er
beherrsche Deutsch besser als Tamilisch, und er habe Probleme, letzte-
res zu schreiben, ist nachvollziehbar. Es kann festgestellt werden, dass
er den für die Persönlichkeit wesentlichen Teil der Sozialisierung in der
hiesigen Kultur erlebt hat. Aus den Akten geht überdies nicht hervor, dass
er während seines Aufenthaltes in der Schweiz eine mit den hiesigen
Bindungen vergleichbare Beziehung zu Bezugspersonen im Heimatland
unterhalten hätte, zumal sich sein Vater ebenfalls seit Ende 2008 hier
aufhält. In der Schweiz leben zudem weitere Verwandte, darunter ein On-
kel und eine Tante mütterlicherseits. Bei einem Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass dieser eine Entwurzelung
zur Folge hätte, welche aufgrund der sich abzeichnenden Problematik ei-
ner Reintegration in eine fremd gewordene Kultur und Umgebung als ge-
gen das Kindswohl sprechend qualifiziert werden müsste. Nach dem Ge-
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sagten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug
des Beschwerdeführers somit als nicht zumutbar.
4.3.2 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist, sind
seine Mutter und die Schwester in Beachtung des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1995 Nr. 24) praxisgemäss
in die vorläufige Aufnahme des Sohnes einzubeziehen.
4.4 Zusammenfassend qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht die
Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka als nach wie vor un-
zumutbar. Nachdem (weiterhin) keine Ausschlussgründe im Sinn von
Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen, ist ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz
zu bestätigen.
5. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die vorinstanzliche
Verfügung vom 28. Februar 2012 aufzuheben. Die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführenden ist zu belassen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von den Beschwerde-
führenden am 28. August 2012 überwiesene Kostenvorschuss von
Fr. 600.– ist ihnen vom Gericht zurückzuerstatten.
6.2 Den obsiegenden und rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.0]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu
den Akten gereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand von
Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung
der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorin-
stanz auszurichtende Parteientschädigung demnach auf insgesamt
Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden ist nicht aufzuheben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden vom Gericht
zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von gesamthaft Fr. 1000.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: