B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4073/2017
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Matthias Wäckerle,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (…).
E-4073/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
A.a Am 29. Juli 2015 wurde die Befragung zu seiner Person (BzP; Akten
SEM A3/12) durchgeführt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, im Bezirk
Jaffna geboren worden zu sein und der tamilischen Volksgemeinschaft so-
wie der römisch-katholischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Als er
noch klein gewesen sei, habe er die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Ealam) über die Anwesenheit des Militärs informiert. Auch habe er Essen
von anderen Leuten gesammelt und den LTTE vorbeigebracht. Ende des
Jahres (…) habe er den Schulbesuch abgeschlossen und in der Folge als
(…), (…) und als letzte Tätigkeit vor seiner Ausreise aus dem Heimatland
als (…) bei einer (…) in Jaffna-Town gearbeitet. Im Jahre 2013 habe er an
den Geburtstagsfeierlichkeiten des Anführers der LTTE teilgenommen.
Deshalb habe ihn die Polizei zusammen mit seinen Eltern verhaftet und
einen Tag eingesperrt. Er und seine Eltern seien auf dem Polizeiposten
festgehalten worden. Bei der Freilassung habe es keine Auflagen gegeben,
sie seien einzig verwarnt worden. Insgesamt sei er nur dieses eine Mal
festgenommen worden. Am 27. November 2014 sei er bei der Begehung
des Märtyrertages im Tempel und beim anschliessenden Lesezirkel sowie
beim Anzünden von Kerzen dabei gewesen. Er vermute, verraten worden
zu sein, jedenfalls habe eine Woche später die Polizei eine Vorladung des
CID (Criminal Investigation Departement) nach Hause gebracht, wobei er
am 15. Dezember 2014 im „4th Floor“ in Colombo zu einer Befragung hätte
erscheinen müssen. In der Vorladung habe gestanden, dass sie ihn ver-
dächtigen würden. Er sei der Vorladung nicht gefolgt, weil er wisse, was
mit Leuten passiere, die dorthin gingen. Deshalb habe er seine Ausreise
organisiert, wobei in dieser Zeit nichts mehr vorgefallen sei. Ausser der
Teilnahme an den erwähnten Feierlichkeiten sei er nicht politisch aktiv ge-
wesen.
Vor diesem Hintergrund habe kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka sein
Schlepper für ihn einen Reisepass legal ausstellen lassen. Am 20. Dezem-
ber 2014 sei er nach Dubai (Transit) und weiter nach Uganda geflogen. Die
Weiterreise sei vom Schlepper immer wieder verschoben worden. Am
11. Juli 2015 sei er dann mit einem gefälschten indischen Pass in die Türkei
gelangt, um am nächsten Tag die Reise mit diversen Transportmitteln
(Schiff, Zug und Auto) fortzusetzen. Am 20. Juli 2015 sei er in der Schweiz
E-4073/2017
Seite 3
zu einer hier lebenden Tante gebracht worden. Zurzeit würden sie sich bei
ihm (in Sri Lanka) zu Hause erkundigen.
Auf ausdrückliche Nachfrage versicherte der Beschwerdeführer, er habe
alle Gründe für sein Asylgesuch nennen können. Im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gab er an,
er sei gesund.
A.b Am 29. März 2017 fand die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinem Asylgesuch statt. Dabei machte er vorerst auf konkrete Nach-
fragen im Wesentlichen geltend, nebst zwei Onkeln seien auch seine Eltern
früher den LTTE beigetreten. Aufgrund von Problemen mit ihrer Familie
habe sich seine Mutter den LTTE angeschlossen, eine Waffenausbildung
absolviert und auch an Kampfhandlungen teilgenommen. Sein Vater sei
den LTTE beigetreten, damit er den Kontakt zu seiner Mutter habe auf-
rechterhalten können. Aus Gründen verminderter Intelligenz habe er (der
Vater) nicht aktiv an Kämpfen mitwirken können, sondern sei als Koch für
die LTTE tätig gewesen. Die Heirat seiner Eltern habe seine Mutter als Ge-
legenheit genutzt, aus den LTTE austreten zu dürfen. In den Jahren 2008
und 2009 hätten seine Eltern LTTE-Leute zu Hause verpflegt, bei Bedarf
im Dachstock versteckt und Verwundete gepflegt. Die srilankischen Behör-
den hätten von den Tätigkeiten seiner Eltern zu Gunsten der LTTE nie
Kenntnis erlangt. Aktuell gehe es seinen Eltern gut und sie hätten auch
keine Probleme seitens der srilankischen Behörden. Nur er selber (der Be-
schwerdeführer) sei seit seiner Ausreise aus Sri Lanka mehrmals behörd-
licherseits zu Hause gesucht worden, seiner Familie hätten sie jedoch
keine Probleme gemacht.
In freier Schilderung brachte der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
zur Hauptsache vor, er sei am 28. November 2013 unter dem Verdacht der
LTTE-Anhängerschaft festgenommen und beschuldigt worden, am Hel-
dengedenktag und an der Geburtstagsfeier des LTTE-Anführers teilge-
nommen zu haben. Am Tag darauf sei er freigelassen worden. Im Jahre
2014 habe er erneut Probleme bekommen. Er habe zusammen mit einem
Kollegen den Heldengedenktag organisiert und sie seien beide am 30. No-
vember 2014 von Leuten des CID festgenommen worden. Weil er jünger
als sein Freund gewesen sei, sei er im Gegensatz zu diesem nicht geschla-
gen, aber auf verschiedene Art gefoltert worden. Man habe ihn gefragt, wer
sein Vorgesetzter sei. Vier Tage lang sei er gefoltert worden, indem er mit
Nadeln auf die Fingerspitzen gestochen worden sei. Er habe ihnen beteu-
ert, kein Anhänger der LTTE zu sein, aus Angst habe er aber zugegeben,
E-4073/2017
Seite 4
am Heldentag Reifen verbrannt zu haben. Mit Hilfe eines Mitarbeiters, der
sich ihnen gegenüber freundlich verhalten habe, seien sie nach Bezahlung
von Geld ihrer Familien freigekommen. Während der Haft sei er meistens
sexuell belästigt worden. Auf entsprechende Nachfrage äusserte der Be-
schwerdeführer den Wunsch, dazu in ausschliesslich von Männern besetz-
ter Anhörung befragt zu werden. Anlässlich der BzP sei er aufgeregt gewe-
sen und habe vergessen, dies zu sagen.
Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge-
hör zu den unterschiedlichen Angaben zu seinem Asylgesuch insbeson-
dere im Vergleich zwischen der BzP und der vertieften Anhörung gewährt.
Zum Vorhalt, er habe bei der BzP angegeben, nur ein einziges Mal im Jahre
2013 verhaftet worden zu sein, brachte er vor, anlässlich der BzP sei er
nach der Erwähnung der Verhaftung vom Jahre 2013 gestoppt und es sei
ihm gesagt worden, er dürfe im zweiten Interview alles ausführlich erzäh-
len. Ausserdem habe er den Vorfall aus dem Jahr 2014 nicht erwähnen
wollen, weil er da sexuell belästigt worden sei. Zudem seien die Leute an
der BzP unter Stress gewesen und er habe nicht "schnell-schnell" antwor-
ten können. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam
gemacht, dass er anlässlich der BzP vorgebracht habe, vom CID eine Vor-
ladung erhalten zu haben und daraufhin ausgereist zu sein. Der Beschwer-
deführer bestätigte diesen Umstand und erklärte, er habe einen Brief vom
CID erhalten und sei darauf aus Angst ausgereist.
Auf Nachfrage zu seiner gesundheitlichen Verfassung gab der Beschwer-
deführer an, er könne nicht gut einschlafen, kriege manchmal keine Luft
mehr, träume immer schlecht und rede oder schreie manchmal im Schlaf.
Er sei zweimal in ärztlicher Kontrolle gewesen und habe Medikamente be-
kommen, habe diese Probleme aber weiterhin. Gemäss Arztaussagen sei
er nicht krank und normal und auch die Lungen seien in Ordnung.
Anlässlich dieser Anhörung reichte der Beschwerdeführer nebst anderen
Dokumenten (insbesondere Kopien von Personalpapieren der Eltern) die
Kopie einer Haftbestätigung (receipt on arrest) zu den Akten.
A.c Am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer in einer ergänzenden
Anhörung in ausschliesslicher Anwesenheit von Männern erneut befragt.
Dabei gab er auf entsprechende Nachfragen zu den geleisteten Tätigkeiten
für die LTTE im Wesentlichen zu Protokoll, im Kindesalter habe er mit ei-
nem Kollegen für die LTTE-Leute Essen gesammelt und diesen verteilt.
Zudem hätten sie auch Ausschau nach Militärpatrouillen gehalten und dies
E-4073/2017
Seite 5
den LTTE mitgeteilt. Im Weiteren schilderte er erneut die Umstände, wie es
zur Festnahme vom 28. November 2013 gekommen und dass er nach ei-
nem Tag wieder freigelassen worden sei, da die Polizei keine Beweise ge-
gen ihn gehabt hätte.
Zur Hauptsache wurde ihm Gelegenheit geboten, sich zur zweiten Inhaf-
tierung im Anschluss des Märtyrertages im Jahre 2014 zu äussern, die er
anlässlich der Anhörung vom 29. März 2017 erstmals geltend gemacht
hatte. Dabei erklärte er im Wesentlichen, er sei, während sie ausserhalb
des Dorfes Fussball gespielt hätten, zusammen mit einem Kollegen Ende
Dezember 2014 vermutlich von Angehörigen des CID angehalten, in einen
Van gebracht und mit verbundenen Augen und Händen an einen ihm un-
bekannten Ort gefahren worden. Dort seien sie zu ihrer Tätigkeit zugunsten
des LTTE-Märtyrertages und dazu, welche Personen hinter der Organisa-
tion stehen würden, verhört worden. Da sie ausser dem Läuten der Glocke
und dem Entzünden von Laternen nichts zugegeben und niemanden ver-
raten hätten, sei sein Kollege stark geschlagen worden. Ihn (den Be-
schwerdeführer) hätten sie nicht geschlagen, da er noch jung ausgesehen
habe. Danach seien er und sein Freund in separierte Zimmer gebracht wor-
den. Während der Haft sei er einmal mit einem spitzen Bambusstück ge-
foltert worden, indem ihm dieses zwischen den Nagel und das Fingerfleisch
gesteckt worden sei. Zudem sei er während zwei Tagen auf verschiedene
Weise von insgesamt drei Männern sexuell missbraucht und vergewaltigt
worden. Nach vier Tagen Haft seien er und sein Kollege am fünften Tag
gegen Abend mit Hilfe von Geldleistungen an einen ihnen gut gesinnten
Mitarbeiter des CID freigelassen worden. Mit verbundenen Augen seien sie
nicht nach Hause, sondern nach Vavuniya zu Verwandten transportiert
worden, wo er, der Beschwerdeführer, sich zwei Wochen lang bei einer
Tante versteckt gehalten habe. In dieser Zeit sei er zu Hause von Unbe-
kannten in Zivil gesucht worden, wobei seine Mutter ihnen zur Auskunft
gegeben habe, er sei noch immer in Haft und von jemandem entführt wor-
den. Nach der Organisation seiner Ausreise habe er sein Heimatland Ende
Januar 2015 verlassen. Mitte Februar 2015 habe seine Familie in Sri Lanka
einen Brief erhalten, in dem gestanden habe, dass er sich im vierten Stock
(in Colombo) zu einer Befragung einzufinden habe.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der ergänzenden Anhörung Ge-
legenheit gegeben, zu nach Ansicht der befragenden Person unstimmigen
Angaben Stellung zu nehmen. So habe der Beschwerdeführer anlässlich
der BzP klar und unmissverständlich geschildert, vor seiner Ausreise aus
Sri Lanka eine Vorladung des CID erhalten zu haben, während er an der
E-4073/2017
Seite 6
aktuellen Anhörung nun aussage, er habe die Vorladung nach seiner Aus-
reise aus Sri Lanka erhalten. Im Anschluss an verschiedentliches Nachfra-
gen zu diesem Aspekt wurden ihm die protokollierten Angaben aus der BzP
entgegengehalten, wonach er die Vorladung des CID am 8. Dezember
2014 erhalten habe und am 15. Dezember 2014 im 4th Floor (in Colombo)
zu einem Befragungstermin hätte erscheinen müssen. Der Beschwerde-
führer erklärte dazu, was er heute erzählt habe, entspreche der Wahrheit.
In seiner ersten Befragung sei er völlig durcheinander gewesen. Das sei
sein Fehler.
Im Übrigen verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage, sich in der
Schweiz auf irgendeine Weise politisch engagiert zu haben, habe jedoch
an Demonstrationen in Genf und an Märtyrertagen teilgenommen.
B.
Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
das Original seiner srilankischen Identitätskarte sowie das Original der
Haftbestätigung nach.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die fluchtbe-
gründenden Kernvorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
standzuhalten. Deren Asylrelevanz sei daher nicht zu prüfen. Zudem wür-
den keine weiteren Faktoren vorliegen, welche eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG begründen könnten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, in der BzP habe der
Beschwerdeführer – klar und unmissverständlich – zu Protokoll gegeben,
er habe einzig einen Tag Ende November 2013 auf einem Polizeiposten in
Haft verbracht und habe sein Heimatland ein Jahr später nach Erhalt einer
CID-Vorladung Hals über Kopf verlassen (vgl. Akten A3, 7.01). In der ver-
tieften Anhörung habe er eine damit nur mit Vorbehalt zu vereinbarende
Variante zu Protokoll gegeben, wenn er geltend gemacht habe, Ende 2014
hätten ihn CID-Angehörige festgehalten und vier Tage lang unter anderem
E-4073/2017
Seite 7
mit "Nadeln gestochen" und "sexuell belästigt" (vgl. A 13, F75). Auch sei er
erst auf Nachfrage auf die in der BzP angesprochene kurz vor seiner Aus-
reise zugestellte CID-Vorladung zu sprechen gekommen (vgl. A13, F81).
In der ergänzenden Anhörung habe er jedoch beteuert, die Vorladung zum
CID-Verhör habe man ihm erst nach seiner Ausreise zugestellt (vgl. A15,
F58).
Der Beschwerdeführer habe weder in der vertieften noch in der ergänzen-
den Anhörung eine halbwegs überzeugende Erklärung für sein selektives
Erinnerungsvermögen zu artikulieren vermocht. Namentlich bezüglich der
Verhaftung aus dem Jahre 2014, bei welcher es sich um die mit Abstand
einschneidendste Episode seiner Verfolgungsvorbringen handle, könne
davon ausgegangen werden, dass er einen selbst erlittenen Übergriff die-
ses Ausmasses bei der ersten Gelegenheit dargelegt – oder zumindest
nicht gänzlich ausgespart hätte. Sein inkonsistentes Aussageverhalten
lasse nur die Schlussfolgerung zu, dass es sich bei seinen Asylvorbringen
mit Ausnahme der eintägigen Haft im November 2013 um ein Sachver-
haltskonstrukt handle, in welches er Selbsterlebtes und frei Erfundenes
eingebettet habe.
Seine niederschwelligen LTTE-Hilfeleistungen während des Krieges dürf-
ten den heimatlichen Behörden kaum aufgefallen sein. Es bestehe kein
hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu
befürchten hätte, welche über einen sogenannten "background check" (Be-
fragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri
Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis
würden diese Massnahmen nicht ausreichen, um von Verfolgungsmass-
nahmen bei seiner Rückkehr (ins Heimatland) auszugehen.
Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei in Be-
rücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zulässig. Auch würden keine allgemeinen oder
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegwei-
sung sprechen. Der Beschwerdeführer habe vor Ort ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz und dürfte dank seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung
ohne Weiteres in der Lage sein, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage auf-
zubauen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und
praktisch durchführbar.
E-4073/2017
Seite 8
D.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei voll-
umfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver-
haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen und die Vorinstanz namentlich anzuweisen, eine medizinische Un-
tersuchung des Beschwerdeführers nach dem Istanbul-Protokoll anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht wurde die Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi als amtlicher
Rechtsbeistand beantragt.
In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen eingewendet, aufgrund
der Aktenlage bestehe prima facie der begründete Verdacht einer schwer-
wiegenden psychischen Störung des Beschwerdeführers, namentlich einer
posttraumatischen Belastungsstörung sowie allenfalls einer Angststörung
beziehungsweise einer Depression. Die in der Beschwerde benannte Zu-
ordnung psychologischer und psychiatrisch-fachmedizinischer Krankheits-
bilder stützte sich darauf, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhö-
rungen wiederholt über Flashbacks, Schlafstörungen (nicht Einschlafen-
Können, Alpträume) und Konzentrationsstörungen geklagt und in der Pro-
tokollnotiz der HWV (Hilfswerkvertretung) sei namentlich auf sichtbaren
Stress, das Schamgefühl und das Unwohlsein des Beschwerdeführers hin-
gewiesen worden.
Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerde wurde eine (wirtschaftliche) Unterstützungsbestätigung
der zuständigen kantonalen Behörde vom 19. Juli 2017 betreffend den Be-
schwerdeführer beigelegt.
E.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August
E-4073/2017
Seite 9
2017 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem Auf-
enthalt in der Schweiz ab dem 20. Juli 2015 zumindest bis zum Zeitpunkt
der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2017 offenbar in
keiner fachärztlichen psychologischen oder psychiatrischen Behandlung
befunden habe und er aufgrund des in der Schweiz angebotenen engma-
schigen Betreuungsangebots eine entsprechende Behandlung bei sich
aufdrängendem Bedarf ohne Weiteres hätte beanspruchen können, auch
wenn er anlässlich eines Arztbesuches offenbar lediglich auf allfällige kör-
perliche gesundheitliche Aspekte untersucht worden sei. Das Gericht hielt
weiter fest, dass aufgrund dieser Umstände und der gesamten Aktenlage
auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hinweise auf gewisse psychische
Defizite) und der Protokollnotizen der HWV anlässlich der ergänzenden
Anhörung keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sein dürften, nach
denen sich der Schluss aufgedrängt hätte, der Beschwerdeführer leide ge-
radezu an einer schwerwiegenden Belastungsstörung aufgrund physischer
und/oder psychischer Verletzungen (Traumata). Der Beschwerdeführer
habe anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 16. Mai 2017 auf aus-
drückliche Nachfrage nach seinem Gemütszustand bekundet, es gehe ihm
jetzt besser, da er sich gegen Abend mit Kollegen treffen und sich mit die-
sen unterhalten könne (vgl. Akten SEM A15/14, F69). Aufgrund dieser
Sachlage habe sich das SEM nicht mit der hinreichenden Dringlichkeit ver-
anlasst sehen müssen, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, wie
in der Beschwerde sinngemäss gerügt werde, von sich aus den Beschwer-
deführer in entsprechende medizinische Abklärungsprozedere einbinden
zu lassen. Zudem werde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Be-
schwerdeführer habe auf Veranlassung seines Rechtsvertreters einen er-
neuten Arzttermin vereinbart und es werde in absehbarer Zeit ein aktueller
Arztbericht nachgereicht werden können.
Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist eine Erklärung zur
Entbindung der behandelnden ärztlichen Fachpersonen von der ärztlichen
Schweigepflicht und den in Aussicht gestellten aktuellen Arztbericht einzu-
reichen.
Weiter wurde verfügt, auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie die
weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werde zum aktuellen Zeitpunkt
verzichtet.
E-4073/2017
Seite 10
G.
Mit Eingabe vom 21. August 2017 liess der Beschwerdeführer eine Entbin-
dung der ärztlichen Schweigepflicht seines ihn aktuell behandelnden Arz-
tes (Facharzt Innere Medizin FMH) einreichen. Dieser Arzt habe dem
Rechtsvertreter gegenüber telefonisch bestätigt, dass der Beschwerdefüh-
rer bei ihm wiederholt mit schweren psychischen Problemen in Behandlung
gewesen sei. Es wurde mitgeteilt, dass dieser Arzt den Beschwerdeführer
an einen Spezialisten für Psychiatrie und Psychotherapie überwiesen
habe. Gemäss Auskunft des Spezialisten werde eine Terminvereinbarung
für eine Erstbehandlung noch einige Wochen dauern. Da eine psychiatri-
sche Diagnose praxisgemäss mehrere Sitzungen voraussetze, werde ein
detaillierter Arztbericht voraussichtlich nicht vor Ende Oktober eingereicht
werden können. Es wurde demnach um Fristverlängerung zur Einreichung
des Arztberichtes bis Ende Oktober 2017 ersucht. Sämtliche Unterlagen
würden bei Erhalt umgehend dem Gericht weitergeleitet.
H.
Mit Eingabe 23. August 2017 wurde ein ärztlicher Bericht des den Be-
schwerdeführer aktuell behandelnden Arztes vom 21. August 2017 zu den
Akten gereicht. Darin wird die Diagnose "PTBS (Posttraumatische Belas-
tungsstörung) mit Schlaflosigkeit und Angstattaken" gestellt. Es wird aus-
geführt, der Beschwerdeführer sei seit Erhalt des negativen Asylentschei-
des in der Sprechstunde vorstellig geworden. Seine Gedanken würden
stets um das Thema der Folterung in seinem Heimatland kreisen, meist
nachts, er könne nicht schlafen und habe häufig Erstickungsängste. Der
Arzt denke, es handle sich hier um eine posttraumatische Belastungsstö-
rung, die durch den Stress des negativen Asylentscheides dekompensiert
habe. Da ihm der Beschwerdeführer aktuell stark leidend scheine, habe er
ihn an einen Psychiater verwiesen.
I.
Mit Eingabe vom 26. September 2017 wurde ein Arztbericht des Spezial-
arztes (FMH für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 24. September 2017
(Erstkonsultation am 18. September 2017) sowie seine Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht durch den Beschwerdeführer zu den Akten ge-
reicht. Unter der Anamnese wurde nebst sexuellen Misshandlungen in der
Haft vom Jahre 2014 im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer
sei auch Zeuge von Kriegshandlungen geworden und habe Bombardierun-
gen und verstümmelte Leichen ansehen müssen. Der Arzt führte unter psy-
chiatrischen Befunden aus, der Beschwerdeführer sei "bedrückt, hoff-
E-4073/2017
Seite 11
nungslos, aber emotional durchaus noch schwingungsfähig, zu einem em-
pathischen Kontakt bereit", und stellte die Diagnose einer posttraumati-
schen Belastungsstörung wahrscheinlich ICD F 43.1. Unter "Beurteilung
und Vorschlag zum Prozedere" führte der Arzt im Wesentlichen an, der Be-
schwerdeführer schildere nachvollziehbar ein Gefangensein in den Erinne-
rungen und in den schwierigen Lebensbedingungen in der Schweiz im un-
sicheren Status als Asylbewerber. Nach dem Gespräch scheine er über
beträchtliche Ressourcen zu verfügen, Probleme zu bewältigen, und er
wünsche weitere Therapiesitzungen. Der Arzt gehe davon aus, dass er
nach einer Stabilisierung der sozialen und rechtlichen Situation gute Fort-
schritte machen könne. Auf den Einsatz von Psychopharmaka habe er im
Moment noch verzichtet. Angedacht sei, Aktivitäten tagsüber aufzubauen
und zu versuchen, mit psychotherapeutischen, schlafhygienischen Mass-
nahmen die Nachtruhe zu verbessern.
K.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 teilte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, gemäss Rücksprache mit dem Spezialarzt sei es bis-
lang noch nicht möglich gewesen, einen detaillierten Arztbericht fertigzu-
stellen. Der betreffende Bericht müsse infolgedessen weiterhin in Aussicht
gestellt werden. Weitere medizinische Unterlagen zum Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers würden selbstverständlich so rasch als mög-
lich an das Gericht weitergeleitet.
L.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Ho-
norarnote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-4073/2017
Seite 12
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und a108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Sache sei zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und diese namentlich anzuweisen, eine medizinische Un-
tersuchung des Beschwerdeführers nach dem Istanbul-Protokoll anzuord-
nen. Es ist der in der Zwischenverfügung des Gerichts vom 3. August 2017
erhobenen Einschätzung zu folgen, wonach aufgrund der damaligen Ak-
tenlage auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hinweise auf gewisse psy-
E-4073/2017
Seite 13
chische Defizite) und der Protokollnotizen der HWV anlässlich der ergän-
zenden Anhörung keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben waren,
nach denen sich der Schluss aufgedrängt hätte, der Beschwerdeführer
leide geradezu an einer schwerwiegenden Belastungsstörung aufgrund
physischer und/oder psychischer Verletzungen (Traumata). Aufgrund die-
ser Sachlage hatte sich das SEM nicht mit der hinreichenden Dringlichkeit
veranlasst sehen müssen, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
von sich aus den Beschwerdeführer in entsprechende medizinische Abklä-
rungsprozedere einbinden zu lassen. Zudem hat der Beschwerdeführer,
wie es ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht obliegt, auf Beschwerde-
ebene einen Bericht eines auf Psychiatrie und Psychotherapie spezialisier-
ten Facharztes eingereicht, der eine hinreichende Grundlage bietet, den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einzuschätzen. Der entspre-
chende Antrag ist demnach abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie das SEM zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe glaubhaft machen noch
Nachfluchtgründe dartun konnte.
E-4073/2017
Seite 14
6.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt und hinreichend begründet wurde,
zeichnet sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu zentralen
und somit entscheidwesentlichen Aspekten seiner Vorbringen durch ver-
schiedene gravierende Widersprüchlichkeiten aus. Die Entgegnungen in
der Rechtsmitteleingabe sind im Hinblick auf die für den Entscheid relevan-
ten Gesichtspunkte mangels Stichhaltigkeit offenkundig nicht geeignet, am
Ergebnis der vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern.
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der BzP einleitend ausdrücklich
und eindringlich sowie wiederholt auf seine Mitwirkungs- und Wahrheits-
pflicht hingewiesen. So wurde ihm namentlich erklärt, lückenhafte, wider-
sprüchliche oder falsche Angaben würden sich negativ auf einen Entscheid
auswirken. Er trage somit eine grosse Verantwortung für seine Aussagen,
auf welche das SEM seinen Entscheid stütze – also für das, was er sage
und auch für das, was er dem SEM verheimliche. Er sei verpflichtet, alle
für sein Asylgesuch relevanten Geschehnisse zu nennen. Es sei in seinem
Interesse, zur lückenlosen Erstellung des Sachverhaltes beizutragen. Auch
wurde ihm versichert, dass alle seine Aussagen vertraulich behandelt wür-
den. Nach der Rückübersetzung des Protokolls der BzP bestätigte der Be-
schwerdeführer unterschriftlich, seine Aussagen würden der Wahrheit ent-
sprechen.
Unter dem Eindruck dieser rechtlichen und sachlichen Aufklärungen und
der zu erwartenden Eigeninteressen ist begründeterweise damit zu rech-
nen, dass die zentralen und einschneidendsten und somit wesentlichen
Gründe für das Verlassen des Heimatlandes auch an der BzP in den
Grundzügen geschildert oder zumindest in deren Ansätzen genannt wer-
den.
Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die erst in der vertief-
ten Anhörung erwähnte und der ergänzenden Anhörung geschilderte vier-
tägige Haft vom Jahre 2014 in der BzP nicht nur nicht ansatzweise von sich
aus genannt, sondern auf konkrete Frage gänzlich ausgeschlossen hat. So
versicherte er nach der Schilderung der eintägigen Haft vom Jahre 2013
unmissverständlich, nur "dieses eine Mal" festgenommen worden zu sein
(Akten SEM A3/12, Pt. 7.01, S. 8). Die späteren Schilderungen anlässlich
der vertieften und ergänzenden Anhörung weichen somit diametral von den
Angaben in der BzP ab und hätten derart intensive persönliche Eingriffe
zum Inhalt, dass erwartet werden müsste, diese wären auch unter psychi-
schen Beeinträchtigungen in der BzP zumindest ansatzweise geltend ge-
E-4073/2017
Seite 15
macht und nicht wie vorliegend geradezu gegenseitig ausgeschlossen wor-
den, wenn sie tatsächlich in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Form stattgefunden hätten. In der Beschwerde wird zwar richtigerweise da-
rauf hingewiesen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung zu Ver-
meidungsverhalten führen kann. Auch wird aus der deutschen Überset-
zung des Istanbuler Protokolls zitiert, dass sehr häufig Opfer sexueller
Übergriffe anlässlich einer Erstbefragung schweigen oder einen solchen
Übergriff sogar leugnen (zitiert nach Andreas Frewer, Holger Furtmayr,
Kerstin Krása, Thomas Wenzel (Hg.), Istanbul-Protokoll - Untersuchung
und Dokumentation von Folter und Menschenrechtsverletzungen
2., erweiterte und überarbeitete Auflage, S. 101 f.). Vorliegend ergeben
sich aus den Akten aber gewichtige Anhaltspunkte, die die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Haft im Jahre 2014 als unglaubhaft erscheinen
lassen muss.
So hat er anlässlich der BzP als ausschlagenden Ausreisegrund eine Vor-
ladung des CID auf den 15. Dezember 2014 im 4th Floor in Colombo an-
gegeben. Diese Vorladung habe er am 8. Dezember 2014 bei sich zu
Hause erhalten (A3/12, Pt. 7.01, S. 8) und sei am 20. Dezember 2014 nach
Dubai geflogen (A3/12, Pt. 5.02). Anlässlich der vertieften Anhörung gab er
zu Protokoll, er sei am 30. November 2014 von Leuten des CID festgenom-
men worden und vier Tage in Haft gewesen (A13/17, F75). Nach der Frei-
lassung sei er bis zu seiner Ausreise zwei Wochen bei Verwandten unter-
getaucht (A13/17, F89/90). Er bestätigte anlässlich dieser Anhörung auch,
nach der Freilassung den Brief vom CID erhalten zu haben und dann aus
Angst ausgereist zu sein (A13/17, F81). Diese Angaben sind insofern wi-
dersprüchlich, als er in der BzP angab, die Vorladung des CID am 8. De-
zember 2014 zu Hause erhalten zu haben. Damit ist wiederum nicht ver-
einbar, dass er sich direkt nach der Freilassung aus der Haft zwei Wochen
bei Verwandten aufgehalten habe, was die erlittene Haft an sich unmittel-
bar in Frage stellt. Anlässlich der ergänzenden Anhörung brachte er dem-
gegenüber vor, er habe die Vorladung nach seiner Ausreise aus Sri Lanka
erhalten. Die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen des gewährten
rechtlichen Gehörs, was er heute erzählt habe, entspreche der Wahrheit,
an seiner ersten Befragung sei er völlig durcheinander gewesen und dies
sei sein Fehler (A15/14, F74), vermag selbstredend die widersprüchlichen
Angaben nicht aufzulösen. In der Beschwerde wird denn auch eingeräumt,
dass SEM habe darin zu Recht einen Widerspruch erkannt. Hingegen wird
vorgebracht, er habe sich zu dieser Falschaussage als Substitut gezwun-
gen gesehen, da er aus Scham und aus nachvollziehbaren psychischen
Gründen anlässlich der BzP nicht in der Lage gewesen sei, die sexuellen
E-4073/2017
Seite 16
Misshandlungen anzusprechen. Dieser Erklärungsversuch vermag schon
deshalb nicht durchzudringen, weil der Beschwerdeführer anlässlich der
vertieften Anhörung sowohl die äusseren Umstände der zweiten Haft sehr
wohl ausführlich umschrieb und die sexuellen Übergriffe zumindest
antönte, als auch gleichzeitig noch immer den Erhalt der Vorladung des
CID als entscheidend mitbestimmendes Motiv der Ausreise bezeichnete.
Aus der Sicht des Gerichts muss im Weiteren bei der Einschätzung der
Glaubhaftigkeit dem Umstand erhebliches Gewicht beigemessen werden,
wenn der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung die gel-
tend gemachte zweite Haft zeitlich nun auf Ende Dezember 2014 anbe-
raumt (A15/14, F25) und in zusätzlichem Widerspruch zu unmissverständ-
lichen früheren Angaben seine Ausreise aus dem Heimatland auf Ende Ja-
nuar 2015 ansetzt (A15/17, F60). Diesbezüglich diametral widersprüchli-
che Aussagen können vorliegend nach Ansicht des Gerichts nicht den be-
schriebenen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers
zugeschrieben werden.
In einer Gesamtbetrachtung lässt sich der Schluss nicht von der Hand wei-
sen, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfah-
rens gezielt Sachverhalte nachgeschoben, um seinem Asylgesuch mehr
Gewicht zu verleihen.
Das Gericht hat keinen Anlass, an den fachärztlichen Erhebungen und der
Beurteilung des medizinischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers
Zweifel anzubringen. Hingegen muss aufgrund des Aussageverhaltens des
Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die psychisch pa-
thologischen Beeinträchtigungen auf anderen Gründen basieren, als von
ihm geltend gemacht. Diese Gründe können vielfältigen Ursprungs sein.
Das Gericht hat sich diesbezüglicher Spekulationen zu enthalten.
Die geltend gemachte eintägige Haft aus dem Jahre 2013 vermag offen-
kundig keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten, die vor der Aus-
reise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland begründet worden
wäre, da aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar ist, dass sich daraus wei-
terfolgende Konsequenzen der srilankischen Behörden ergeben hätten.
Dies wird in der Beschwerde so zu Recht denn auch nicht vorgebracht,
hingegen als Aspekt angeführt, der bei einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka und somit im Rahmen von allfälligen Nachflucht-
gründen zu berücksichtigen sei. Darauf ist nachfolgend unter dem Titel der
Prüfung von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einzugehen.
E-4073/2017
Seite 17
Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und in Berück-
sichtigung der gesamten Aktenlage entsteht nicht der Eindruck, der Be-
schwerdeführer habe die im Heimatland allenfalls flüchtlingsrechtlich prü-
fungswerten Sachverhalte im vorgebrachten Rahmen selbst erlebt. Die
Einwände in der Beschwerde und in den nachfolgenden Eingaben erschei-
nen weder stichhaltig noch tauglich, die Einschätzungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung als nicht rechtskonform zu erkennen, soweit sie
sich auf die entscheidwesentliche Beurteilung der geltend gemachten Tat-
umstände vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimat-
land beziehen.
Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft machen können, aus
Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.
6.3 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse
zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri
Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr
von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können. Neben
Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer
(E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe
(nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rück-
kehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der
einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 darge-
stellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka
erwogen, welche der Rückkehrenden – die diese weitreichenden Risiko-
faktoren erfüllen – zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören
(vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten haben.
6.4 Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus Gründen, die nach der Ausreise aus
dem Heimatland entstanden wären, flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem Verweis in der Be-
schwerde auf diverse Berichte zu ausgewählten Einzelschicksalen und zur
allgemeinen Situation in Sri Lanka sowie der Lage der tamilischen Bevöl-
kerung, auch insbesondere im Norden des Landes nach dem Ende des
Bürgerkriegs, vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen.
E-4073/2017
Seite 18
Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Referenzurteil fest-
gestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamili-
sche Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von
Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht
orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer
ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an ver-
schiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche
oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
frühere Verhaftungen durch die srilankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt wer-
den oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach
Sri Lanka zurückkehren sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog.
schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das
Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehren-
den eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der srilankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
In der Rechtsmitteleingabe wird angeführt, der Beschwerdeführer habe
glaubhaft machen können, dass mehrere Familienangehörige Mitglieder
der LTTE gewesen seien (namentlich seine Eltern). Sodann habe er glaub-
haft machen können, dass er selbst zweimal wegen des Vorwurfs der Un-
terstützung der LTTE verhaftet und beim zweiten Mal schwerwiegend miss-
handelt worden sei. Zudem sei er mit einem gefälschten Pass aus Sri
Lanka geflüchtet und würde bei einer Rückkehr über keine ordentlichen
Identitätspapiere verfügen. Auch sei er heute bereits seit zweieinhalb Jah-
ren ausser Landes. Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise, der Be-
schwerdeführer erfülle damit mehrere vom Bundesverwaltungsgericht als
besonderen Risikofaktor identifizierte Merkmale, weshalb er zweifelsohne
begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung habe, kann vom
Gericht nicht geteilt werden. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer
E-4073/2017
Seite 19
nicht glaubhaft machen, dass er zweimal wegen des Vorwurfs der Unter-
stützung der LTTE verhaftet und beim zweiten Mal schwerwiegend miss-
handelt worden wäre.
Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers hätten die srilanki-
schen Behörden der Familie keine Probleme gemacht (A13/17, F17) und
seine Eltern hätten nach dem letzten Krieg keine direkten Probleme ge-
habt, da die Behörden nichts über die Tätigkeit seiner Eltern gewusst hät-
ten (A13/17, F59). Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, inwie-
fern die srilankischen Behörden den Beschwerdeführer mit anderen Ver-
wandten in vorliegend relevanter Weise in Verbindung gebracht haben soll-
ten. Der Beschwerdeführer war auch nie Mitglied der LTTE. Zudem ist frag-
lich, ob der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Pass aus dem Hei-
matland ausgereist ist, zumal er an der BzP kurz nach seiner Einreise in
die Schweiz noch unbeeinflusst von anderweitigen Ratschlägen zu Proto-
koll gab, sein Schlepper habe für ihn legal einen Pass ausstellen lassen
(A3/12, Pt. 4.02, S. 5/6). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer
seine Identitätskarte im Original zu den vorliegenden vorinstanzlichen Ak-
ten gereicht, wodurch sichergestellt werden kann, dass er mit gültigen Pa-
pieren in sein Heimatland zurückkehren kann. Die blosse mehrjährige Lan-
desabwesenheit stellt im Übrigen kein bedeutendes Merkmal eines Ge-
fährdungsrisikos dar.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
bloss eintägigen Haft im Jahre 2013, aus der er ohne nennenswerte Fol-
gemassnahmen entlassen wurde, auf einer sogenannten „Stop-List“ ver-
merkt wurde oder andere stark Risiko begründende Faktoren auf ihm las-
ten würden. Den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdefüh-
rers kann somit nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen
werden, als davon ausgegangen werden müsste, er würde aus Sicht der
srilankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt, er sei
bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu
lassen.
Im Resultat hat das SEM zu Recht darauf erkannt, dass die niederschwel-
ligen LTTE-Hilfeleistungen des Beschwerdeführers während des Krieges
den heimatlichen Behörden kaum aufgefallen sein dürften. Das Gericht
geht vorliegend denn auch mit der Einschätzung des SEM einig, dass kein
hinreichend begründeter Anlass zur Annahme besteht, er hätte Massnah-
men zu befürchten, welche über einen sogenannten "background check"
(Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri
E-4073/2017
Seite 20
Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis
reichen diese Massnahmen in der Tat nicht aus, um von Verfolgungsmass-
nahmen bei seiner Rückkehr (ins Heimatland) auszugehen.
6.5 Der Beschwerdeführer verneinte, sich in der Schweiz auf irgendeine
Weise politisch engagiert zu haben. Jedoch habe er an Demonstrationen
und an Märtyrertagen teilgenommen. Die blosse Teilnahme an Kundge-
bungen der tamilischen Diaspora, ohne dabei besondere Aufgaben über-
nommen zu haben, ist nicht geeignet, ein Risikoprofil des Beschwerdefüh-
rers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu das genannte Referenz-
urteil E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss
Art. 3 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG offenkundig nicht.
6.6 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen
so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tä-
tigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
im flüchtlingsrechtlichem Sinne gefährdet wäre.
Der Beschwerdeführer erfüllt in einer Gesamtbetrachtung keine risikobe-
gründenden Faktoren, die ihn in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass
ins Visier der srilankischen Behörden rücken würden. Alleine aus der tami-
lischen Ethnie, seiner Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Glaubens-
gemeinschaft und seiner Landesabwesenheit kann keine Gefährdung sei-
tens der srilankischen Behörden abgeleitet werden.
6.7 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
E-4073/2017
Seite 21
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
E-4073/2017
Seite 22
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im
Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die
aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wie-
derholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritan-
nien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritan-
nien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr
müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche
im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter
den geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien,
a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand
gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte,
auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk»
darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der srilankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat für sich al-
leine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
E-4073/2017
Seite 23
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in
den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz)
und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle La-
gebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen
und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie
auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen kön-
nen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.
8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz),
wo er geboren worden ist und gelebt und gearbeitet hat. Er verfügt im Hei-
matland mit seinen Eltern und Geschwistern entgegen der Vorbehalte in
der Beschwerde über ein breites und tragfähiges verwandtschaftliches Be-
ziehungsnetz, auch wenn seine Eltern wirtschaftlich nicht gut gestellt sein
sollten. Es darf dennoch davon ausgegangen werden, dass er bei einer
Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird. Es muss auch
nicht ausgeschlossen werden, dass er sich selbst in wirtschaftlicher Hin-
sicht wieder wird integrieren können (vgl. nachstehend E. 8.3.5), nachdem
er über Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen sammeln
konnte. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwer-
deführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Not-
lage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.
8.3.4 An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch die sich am Oster-
sonntag 2019 in Sri Lanka ereigneten gewalttägigen Angriffe auf Kirchen
E-4073/2017
Seite 24
und Hotels und der gleichentags von der srilankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu
ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer der römisch-katholischen Glau-
bensgemeinschaft angehört, ist nicht begründeterweise mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, gerade er könnte Opfer eines allfäl-
ligen künftigen weiteren ähnlichen Terroraktes werden.
8.3.5 Der Beschwerdeführer macht medizinische Hindernisse für den Voll-
zug der Wegweisung in sein Heimatland geltend.
Das Gericht hat keinen Anlass, an der fachärztlichen Beurteilung des me-
dizinischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen.
Hingegen ist in Berücksichtigung der Aktenlage davon auszugehen, dass
die Ursachen des psychischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers
nicht auf vermeintliche foltermässige Einwirkungen auf den Beschwerde-
führer durch srilankische Sicherheitskräfte und daraus abgeleitete angeb-
liche politisch motivierte traumatische Erinnerungen an Sri Lanka beruhen.
Gestützt auf die diesbezügliche gefestigte Rechtsprechung ist der Vollzug
der Wegweisung nach Sri Lanka auch in Berücksichtigung des Krankheits-
bildes des Beschwerdeführers zumutbar. Praxisgemäss ist bei einer Rück-
weisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer
medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenü-
gende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbe-
drohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge.
Diese Schwelle ist beim Beschwerdeführer offenkundig nicht erreicht. In
antizipierter Sachwürdigung ist nicht zu erwarten, dass sich aus einem ak-
tuelleren Arztzeugnis eine andere Beurteilung ergeben könnte. Der Be-
schwerdeführer hat denn im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch kei-
nen weiteren Arztbericht, wie in der Eingabe vom 31. Oktober 2017 in Aus-
sicht gestellt (vgl. oben K.), aktenkundig gemacht. Ein weiterer Arztbericht
braucht weder abgewartet, noch seitens des Gerichts nachgefordert zu
werden. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den
Beschwerdeführer gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and
Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in
2016,
les/publictions /AHB/AHB2014.pdf >, abgerufen am 07.05.2019). Sri Lanka
verfügt über spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der
E-4073/2017
Seite 25
psychiatrischen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in
Sri Lanka wird für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung
angeboten. Es liegt in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdefüh-
rers, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu
nehmen. Selbst eine allfällige Suizidalität vermöchte nach gefestigter
Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar er-
scheinen zu lassen. Zudem wäre einer allfälligen Suizidalität bei einem
zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten
Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer D-3574/2016
vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2).
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist der
mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da die Rechtsbe-
gehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu
bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskos-
ten zu tragen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E-4073/2017
Seite 26
10.2 Zudem ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung gemäss
aArt. 110a AsylG gutzuheissen. Die amtliche Rechtsvertretung ist unbese-
hen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen und ein entsprechen-
des Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Par-
teientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE). In der eingereichten
Kostennote vom 18. Dezember 2017 wird ein Aufwand für die Beschwerde
von Fr. 2284.– (11.20 Stunden à Fr. 200.–, 0.20 Stunden à Fr. 220.–) und
Auslagen von Fr. 25.20 geltend gemacht. Insgesamt belaufen sich die gel-
tend gemachten Aufwendungen inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 2493.95.
Der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeistän-
den im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE in der Regel zu begrenzen und bei amtlicher Vertretung von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter auszugehen. Aus den Rechtsmitteleingaben geht hervor, dass die
wesentliche Arbeit durch Substituten – unter anderem die Ausarbeitung der
Beschwerde durch einen im Anwaltsbüro des rubrizierten Rechtsvertreters
tätigen Praktikanten – geleistet wurde. Deshalb wird der Entschädigung ein
Stundenansatz von Fr. 100.– zugrunde gelegt (vgl. auch Urteil des BVGer
D-3738/2015 vom 14. August 2017). Der zeitliche Aufwand von 11.40 Stun-
den erscheint vorliegend angemessen. Die Auslagen sind nicht spezifiziert
und nicht zu entschädigen. Demnach ist zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar inklusive Mehrwertsteuerzuschlag von insgesamt
Fr. 1232.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4073/2017
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1232.– entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: