Abtei lung V
E-4074/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Dezember 2007
Mitwirkung: Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli
A._______, Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Kernstrasse 8, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 24. Januar 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am 20. März
2001 und gelangte am 20. April 2001 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asyl-
gesuch stellte. Am 8. Mai 2001 wurde er in der Empfangsstelle Chiasso und am
20. Juni 2001 von der B._______ zu seinen Asylgründen befragt. Dabei machte er
im Wesentlichen geltend, er gehöre der Ethnie der Kurden an und stamme aus
C._______, Provinz D._______ (Nordirak). Seine Eltern und sein Bruder seien seit
der "Anfal-Operation" im Jahre 1987 verschwunden. Seine vier Schwestern und er
hätten deshalb bei einem Onkel in C._______ gelebt. Dieser habe ein Stück Land
bewirtschaftet, welches seit Jahren im Besitz seiner Familie sei. Im Frühling 2001
habe eine Familie aus dem Dorf Anspruch auf dieses Stück Land erhoben. Am 5.
März 2001 sei es auf diesem Grundstück zu einer Auseinandersetzung zwischen
dem Onkel und drei Söhnen der anderen Familie gekommen. Dabei habe der
Onkel einen der Söhne erschossen und sei anschliessend geflüchtet. Zu diesem
Zeitpunkt habe er - der Beschwerdeführer - sich bei seiner Arbeit befunden. Dort
sei er von einer Tochter des Onkels über den Vorfall orientiert und aufgefordert
worden, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, da er - anstelle seines Onkels -
von der anderen Familie gesucht werde. Er habe sich daher zu einem anderen
Onkel unweit seines Zuhauses begeben und sich dort versteckt. Aus Angst vor der
Rache der anderen Familie sowie einer Festnahme durch die PUK habe er sich
zur Ausreise entschlossen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl des Polizeidepar-
tements der Stadt C._______ vom 15. März 2001 zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Den als Fäl-
schung erkannten Haftbefehl zog es ein.
C. Am 22. Februar 2005 (Poststempel) richtete der Beschwerdeführer ein fremdspra-
chiges Schreiben an die damals als Rekursinstanz zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK). Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2005 setzte der
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der Ein-
gabe vom 22. Februar sowie zur allfälligen Beschwerdeverbesserung. Sodann
setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.--.
D. Mit Fax-Eingabe vom 9. März 2005 gelangte der neu mandatierte Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers an die ARK und ersuchte um Akteneinsicht sowie um An-
setzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Das Original
dieser Eingabe wurde per Post nachgereicht.
E. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2005 lehnte der Instruktionsrichter die Gesu-
che um Akteneinsicht sowie um Fristverlängerung ab.
F. Am 11. März 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu
den Akten. Darin beantragte er durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu
gewähren. Eventaliter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
3zustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der einverlangte Kostenvor-
schuss sei vom Sicherheitskonto zu beziehen. Sodann sei ihm vollständige Akten-
einsicht zu gewähren und eine angemessene Nachfrist zur Stellungnahme anzu-
setzen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2005 stellte der Instruktionsrichter der ARK
dem Beschwerdeführer die BFM-Akten gegen Gebühr zu und setzte ihm Frist zur
Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. Das Gesuch um wiedererwägungs-
weisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess er gut.
H. Am 31. März 2005 zahlte der Beschwerdeführer die einverlangten Gebühren und
reichte eine ergänzende Stellungnahme zu den Akten.
I. Mit Eingabe vom 27. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweis-
mittel (Foto und Polizeiausweis von E._______) zu den Akten.
J. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM mit Verfügung vom 15.
November 2005 seinen Entscheid vom 24. Januar 2005 teilweise in Wiedererwä-
gung, hob die Dispositivziffern 4 und 5 desselben auf und nahm den Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf.
K. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2005 stellte der Instruktionsrichter der
ARK fest, dass die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2005 gegenstandslos ge-
worden sei, soweit sie die Ziffern 4 und 5 betreffe. Sodann setzte er dem Be-
schwerdeführer Frist zum allfälligen Beschwerderückzug aufgrund der veränderten
Sachlage.
L. Am 23. November 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seinen
Rechtsbegehren fest.
M. Das BFM schloss im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels am 7. August
2006 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 1. September
2006 unterbreitete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung zur Stellungnahme. Am 12. September 2006 reichte der Beschwerdeführer
die Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
41.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da die Vorbringen
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhiel-
ten. Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe sich wegen der angeblichen
Suche nach ihm während der beiden Wochen vor der Ausreise bei einem Onkel
mütterlicherseits, unweit von seinem Zuhause, aufgehalten. Das Schutzsuchen an
diesem Ort lasse sich indes nicht mit dem Verhalten einer tatsächlich gesuchten
Person vereinbaren. Es widerspreche dem gesunden Menschenverstand, dass
eine gesuchte Person bei einem Verwandten Schutz suche, der in unmittelbarer
Nähe des bisherigen Wohnortes lebe, zumal die Sicherheitskräfte in der Regel zu-
erst bei den Verwandten nach der gesuchten Person suchen würden. Nicht ein-
sichtig sei sodann, weshalb im März 2001 eine andere Familie aus demselben
Dorf unvermittelt Besitzansprüche für ein Stück Land angemeldet habe, das sich
offenbar seit Generationen im Besitze der Familie des Beschwerdeführers befinde.
Hätte es diesen Streit tatsächlich gegeben, hätte vom Beschwerdeführer zumin-
dest erwartet werden können, dass er darüber näher Auskunft hätte geben kön-
nen. Gemäss seinen Angaben wolle er jedoch nicht wissen, wann der Streit ange-
fangen habe, obwohl er seit 1987 bei seinem Onkel väterlicherseits lebe. Sodann
handle es sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Blankofälschung. Nach gesi-
cherten Erkenntnissen des BFM würden betroffene Personen im Nordirak in aller
Regel keine Abschrift eines Haftbefehls und schon gar nicht ein Original erhalten,
wie es der vorliegende Haftbefehl darstellen solle. Allenfalls könne der Rechtsver-
5treter einer zur Verhaftung ausgeschriebenen Person auf Verlangen eine Kopie er-
halten. Aus diesem Grund sei nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in
den Besitz eines Originalhaftbefehls, der zudem den Vermerk "geheim" trage, ge-
kommen sei. In Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG sei daher der eingereichte
Haftbefehl einzuziehen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen fest. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien logisch
nachvollziehbar und detailreich ausgefallen. Ausserdem seien sie mit den lokalen
und regionalen Verhältnissen im Nordirak vereinbar. Kurdische Landhäuser seien
ummauerte Gevierte, welche sich über ein grösseres Areal erstrecken und auch
den Garten einschliessen würden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe
das Haus bis zur Ausreise nicht verlassen. Hinzu komme, dass der fragliche Onkel
in keiner Weise in die Auseinandersetzung um das Landstück verwickelt gewesen
und deshalb auch nicht ohne weiteres als potenzieller Unterstützer seines Neffen
in Frage gekommen sei. Wäre diese Unterstützung durchgesickert, hätte auch die-
ser Onkel mit Rache der Familienangehörigen des Getöteten rechnen müssen.
Nach Angaben des Beschwerdeführers sei dieser Onkel aber bis heute unbehelligt
geblieben, was zeige, dass kein Aussenstehender von dessen Hilfe erfahren habe.
Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, sein Onkel väterlicherseits sei Mitglied
der Baath-Partei gewesen und habe unter F._______, einem Mustashar ("Berater")
Saddam Husseins gedient. Diese Mustashar seien von Saddam Husseins Regime
finanziert und mit Ausrüstung, Waffen, Munition und grosszügigen Geldbeträgen
unterstützt woden, weil sie sich bereit erklärt hätten, an dessen "Anfal"-Offensive
auf der Seite des Zentralstaates teilzunehmen. Nach der kurdischen Intifada von
1991 sei es zu einer ersten Reihe von Abrechnungen zwischen rivalisierenden
Kurdenfraktionen gekommen. PUK und KDP hätten manche dieser etwa rund 300
Mustashars, die sich während der Intifada mit ihren jeweils zwischen 100 und 500
Bewaffneten auf ihre Seite geschlagen hätten, unbehelligt gelassen, andere hätten
sie wegen Gräueltaten ermordet oder gewaltsam ins zentralstaatlich kontrollierte
Gebiet vertrieben. Der fragliche Onkel habe deshalb den kurdischen Patrioten und
damit auch der verfeindeten Familie gegenüber als Verräter und damit als vogelfrei
gegolten und sein Land sei zum umkämpften Spielball geworden. Da sein Onkel
diesen Konflikt vorausgesehen habe, habe er jeweils bei der Feldarbeit eine Waffe
mitgeführt. Als einziger männlicher Verwandter seines Onkels habe deshalb auch
der Beschwerdeführer eine Suche der PUK beziehungsweise deren Sicherheits-
kräfte befürchten müssen. Schliesslich sei der eingereichte Haftbefehl echt. Die
Sippe des Beschwerdeführers habe auch Angehörige, welche mit der Polizei der
PUK enge Beziehungen haben würden und deshalb in der Lage seien, ein entspre-
chendes Originaldokument zu beschaffen. Konkret arbeite ein Familienmitglied na-
mens E._______, ein wichtiges Mitglied der PUK, bei der Polizei.
4.3 Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, der Wohnort des Beschwerdeführers
habe bereits Anfang der 90iger Jahre unter der Kontrolle der Kurdenparteien ge-
standen. Wenn der Onkel tatsächlich als Verräter gegolten hätte, wären diese Par-
teien schon lange vor dem Jahre 2001 gegen ihn vorgegangen. Weiter sei vom
Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeschrift
geltend gemacht worden, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um das
Originaldokument. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer in seinem
6Schreiben vom 31. März 2005 ausgeführt, es handle sich um ein Duplikat des
echten Dokuments. Ferner habe der Beschwerdeführer in den Schreiben vom 11.
März 2005 und 23. November 2005 geltend gemacht, er befürchte unter anderem
von Seiten der PUK eine asylrelevante Verfolgung. Im erstgenannten Schreiben
werde aber ausgeführt, ein Familienmitglied sei ein wichtiges Mitglied der PUK,
das bei deren Polizei arbeite. Indes sei kaum glaubhaft, dass die PUK ein
Familienmitglied eines einflussreichen PUK-Mitglieds verfolge. Weiter seien die
beiden ARTIS-Auszüge weder geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers
glaubhaft erscheinen zu lassen, noch eine asylrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers zu dokumentieren. Der erste Auszug gebe zwar Hinweise auf
Landstreitigkeiten zwischen zwei Stämmen im Umkreis des Herkunftortes des
Beschwerdeführers. Diese hätten aber im Wesentlichen bereits im Jahre 1992
stattgefunden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers soll der Landstreit
jedoch erst 2001 begonnen haben. Der zweite Auszug enthalte einen
geschichtlichen Abriss der Entwicklung in G._______. Für das BFM sei indes nicht
ersichtlich, inwieweit dieser in Zusammenhang mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers, welcher nicht aus dieser Stadt stamme, stehen soll.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, es treffe nicht ohne weiteres zu, dass die Kurden-
parteien nach 1991 mit aller Härte gegen die Saddam-treuen Stämme vorgegan-
gen seien. Zum einen habe es sich dabei um zu zahlreiche Klientelen gehandelt,
zum anderen seien beide Parteien auf die Kriegserfahrung der kurdischen Trup-
penführer angewiesen gewesen. Daher sei es seitens der beiden Parteien zu teil-
weisen Amnestien gekommen. Andere der früheren Truppenführer Saddams seien
von den Kurdenparteien verfolgt worden und seien geflüchtet. Ihre Ländereien sei-
en von anderen Stämmen beschlagnahmt worden. Die Probleme des Beschwerde-
führers würden nicht nur im Zusammenhang mit den allgemeinen Stammeskonflik-
ten stehen, sondern verschärften sich durch die geltend gemachte Blutrache.
5.
5.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in va-
gen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemei-
nen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich
glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum
strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewis-
se Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5
sowie 1996 Nrn. 27 und 28).
5.2 Auf Beschwerdeebene wird zunächst geltend gemacht, das BFM habe weder die
lokalen Verhältnisse noch die Überlegungen des Beschwerdeführers im Rahmen
seiner Würdigung mitberücksichtigt. Dazu ist festzustellen, dass nicht nachvoll-
ziehbar ist, inwieweit die damaligen lokalen Verhältnisse vorliegend eine wesentli-
che Rolle spielen sollen. Entsprechende konkretisierende Ausführungen, welche
7den erhobenen Vorwurf substanziieren würden, sind denn auch den Eingaben
nicht zu entnehmen. Der erhobene Einwand ist somit nicht geeignet, die
zutreffende Feststellung der Vorinstanz, wonach es notorisch sei, dass nach
gesuchten Personen zunächst bei Verwandten gesucht werde, zu entkräften.
Sodann legt der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwieweit das Einbeziehen
seiner Überlegungen zu einem anderen Schluss geführt hätte. Er vermag somit
aus den beiden erhobenen Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Weiter wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, der Onkel des Beschwerdeführers
habe - als Mitglied der Baath-Partei - als Verräter gegolten, was denn auch Ursa-
che der Landstreitigkeiten gewesen sei. Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen nie entsprechende Aussagen
machte, obwohl es sich hierbei um einen zentralen Aspekt der Streitigkeit mit der
anderen Familie aus dem Dorf gehandelt habe. Vielmehr gab er anlässlich der
kantonalen Anhörung zu Protokoll, die andere Familie habe geltend gemacht, das
Grundstück würde ihr gehören (vgl. A2, S. 4, A7, S. 6). Das auf Beschwerdeebene
erstmals geltend gemachte Vorbringen ist daher als nachträgliche Sachverhaltsan-
passung zu werten und somit nicht glaubhaft. Sodann ist mit dem BFM festzustel-
len, dass der Wohnort des Beschwerdeführers bereits Anfang der 90iger Jahre un-
ter der Kontrolle der Kurdenparteien stand. Hätte der Onkel tatsächlich als Verrä-
ter gegolten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb erstmals im Jahre 2001 und nicht
bereits viel früher gegen ihn vorgegangen wurde. Insoweit entbehren die entspre-
chenden Ausführungen auf Beschwerdeebene ihrer Grundlage und sind nicht ge-
eignet, die diesbezüglich vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten zu entkräften.
An dieser Feststellung vermag auch der eingereichte Grundbuchauszug nichts zu
ändern. Aus dem im September 1993 ausgestellten Auszug ist nicht ersichtlich,
dass es sich dabei um das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grundstück
handelt. Namentlich hat es der Beschwerdeführer auch unterlassen, in seinen Ein-
gaben erklärende Ausführungen zum eingereichten Grundbuchauszug zu machen.
Dies wäre gerade deshalb erforderlich gewesen, da im Dokument unter der Rubrik
Grundbesitzer Finanzministerium, gehört zu Sharif Muhammad Amin aufgeführt
ist, ein Umstand, der offensichtlich näherer Erläuterung seitens des Beschwerde-
führers bedürft hätte. Im Übrigen ist angesichts dieses Vermerks mehr als fraglich,
wie die andere Familie plötzlich Anspruch auf das Grundstück erheben können
sollte.
Der Beschwerdeführer hält auf Beschwerdestufe an der Echtheit des eingereichten
Haftbefehls fest. Indes ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Rah-
men seiner Eingaben auf Beschwerdestufe unvereinbar zu diesem Dokument ge-
äussert hat. In der ergänzenden Beschwerde bezeichnete er den Haftbefehl als
Originaldokument (vgl. S. 8). Demgegenüber sprach er in der Replik von einem ge-
stempelten und unterzeichneten Duplikat (vgl. Eingabe vom 31. März 2005). Eine
entsprechende Bezeichung des Dokumentes müsste indes angebracht sein, fehlt
vorliegend jedoch offensichtlich. Weiter ist festzustellen, dass das Dokument als
geheim klassifiziert ist. Es ist kaum vorstellbar, dass ein als geheim bezeichnetes
Originaldokument der betroffenen Person im Original ausgehändigt wird; ebenso
wenig wird es - wie vorliegend auf Beschwerdestufe erstmals geltend gemacht -
durch einen Verwandten erhältlich gemacht werden können. Als Beleg für letztere
Aussage hat der Beschwerdeführer die Kopie des Polizeiausweises von
8E._______ sowie ein Foto desselben in Dienstuniform eingereicht. Die beiden
Beweismittel sind indes weder geeignet, die Verwandschaft des
Beschwerdeführers zu E._______, noch die Aussagen zur Erhältlichkeit des
eingereichten Dokuments zu belegen. Darüber hinaus lautet der eingereichte
Dienstausweis nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, auf den Namen
E._______, sondern auf H._______, womit es sich nicht um den von ihm
behaupteten Verwandten handeln dürfte. Schliesslich ist anzumerken, dass aus
dem Haftbefehl nicht hervorgeht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer
gesucht wird. Selbst wenn es sich beim eingereichten Haftbefehl um ein au-
thentisches Dokument handeln würde, könnten damit die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Vorbringen nicht schlüssig belegt werden. Dem Beschwerde-
führer ist es somit nicht gelungen, die Qualifikation des eingereichten Haftbefehls
als Fälschung in Frage zu stellen. Damit bestehen erhebliche Zweifel an der Echt-
heit des eingereichten Dokuments sowie an der persönlichen Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers.
Weiter äussert der Beschwerdeführer die Befürchtung, von der PUK verfolgt zu
werden. Dazu ist festzustellen, dass gemäss der Beschwerdeergänzung vom 11.
März 2005 die Sippe des Beschwerdeführers enge Beziehungen zu einflussrei-
chen Mitgliedern der PUK hat. Indes ist kaum glaubhaft, dass unter diesen Um-
ständen die PUK ein Familienmitglied eines einflussreichen PUK-Mitgliedes verfol-
gen würde. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem Festhalten an
der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern die
Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
Schliesslich besteht keine Veranlassung, auf die Ausführungen in der ergänzen-
den Beschwerdeschrift zur Binnenfluchtalternative einzugehen. Vorliegend wurden
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 AsylG als nicht
glaubhaft bewertet. Die Prüfung der Möglichkeit einer innerstaatlichen Ausweich-
möglichkeit ist indes nur dann angezeigt, wenn die Vorbringen als glaubhaft erach-
tet werden und deren Asylrelevanz zu prüfen ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Unstimmig-
keiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie des als Fälschung qualifi-
zierten Haftbefehls ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie dessen persönlicher Glaubwürdigkeit bestehen. Damit
erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft nicht und es ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht ge-
währt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG, Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
9willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Das BFM hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. November 2005 we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufge-
nommen. Bei dieser Sachlage ist im jetzigen Zeitpunkt nicht über das Vorliegen
weiterer Vollzugshindernisse zu befinden.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich
der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung des Asyls und der
angeordneten Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden ist.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen des Be-
schwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Verfahrens sind daher auf Fr. 300.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) festzusetzen (Art. 63 Abs.1 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Par-
teientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 16 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote vom 29. Juni
2007 in der Höhe von Fr. 2'466.80 zu den Akten gereicht. Er weist in seiner Rech-
nung einen zeitlichen Aufwand von 9.42 Stunden und Barauslagen in der Höhe
von Fr. 126.- aus. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, die Barauslagen
hingegen erscheinen als hoch und sind lediglich als Pauschale angeführt. Es
rechtfertigt sich daher, sie auf Fr. 50.- zu kürzen. In Anwendung von Art. 8, 9 und
11 VGKE sowie unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 230.- ist die
vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung daher auf Fr. 2'385.10 festzusetzen
und ausgehend von einem hälftigen Obsiegen auf Fr. 1'192.55 zu reduzieren.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'192.55 auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters, (einge-
schrieben; Beilagen: Einzahlungsschein; Grundbuchauszug inkl. Übersetzung,
1 Foto, Kopie Polizeiausweis inkl. Übersetzung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr.
N_______)
- B._______ (Beilagen im Original: Führerausweis, Identitätskarte,
Personalausweis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand am: