B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4074/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis,
richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juni 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 5. Juni 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ zur Person befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör
zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegweisung nach Bulgarien, Un-
garn oder Österreich gewährt, welche Länder gestützt auf ihre Aussagen
für die Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
sein könnten. Sie gab an, sich nicht vorstellen zu können, als alleinste-
hende Frau in einem dieser Länder zu leben; ihr Reiseziel sei die Schweiz
gewesen.
A.b. Am 8. Juni 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese teilten am 11. Juni 2015
mit, die Beschwerdeführerin habe in Ungarn am 21. Mai 2015 um Asyl er-
sucht und sei kurz darauf verschwunden, und stimmten der Rücküber-
nahme zu.
A.c. Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (eröffnet am 26. Juni 2015) trat das
SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach
Ungarn weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine
allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Juni
2015 (Poststempel: 29. Juni 2015) beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte die Neubeurteilung ihres Asylgesuchs unter Berücksichtigung
der aktuellen Situation in Ungarn und Syrien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a
Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein
anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt
das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder
Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
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zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewen-
det, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwend-
bar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt
werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch
gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO). Erweist sich die Über-
weisung eines Antragstellers in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat
als unmöglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das
dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta])
mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer
Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO). Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende
Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-
III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Art. 23–25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herr-
schaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens
drei Monaten verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-
VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der so-
genannten Eurodac-Datenbank ergab, dass sie am 21. Mai 2015 in Ungarn
registriert worden war. Das SEM ersuchte die ungarischen Behörden am
8. Juni 2015 um ihre Wiederaufnahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 11. Juni 2015 gut.
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Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Ungarn ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates blieb unbestritten. Demnach ist Ungarn zur Wiederaufnahme der
Beschwerdeführerin verpflichtet und für die Durchführung des vorliegen-
den Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren oder die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
5.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 (E. 9 ff.) eingehend mit der Lage für Asylsuchende in Un-
garn auseinandergesetzt. Es hat bezüglich der möglichen Haft und der
Haftbedingungen (in der Vergangenheit war von mangelnder Hygiene, sys-
tematischer Verabreichung von Beruhigungsmitteln und Gewaltübergriffen
berichtet worden) festgestellt, die Vermutung, Ungarn garantiere die in der
EMRK aufgeführten Rechte und komme seinen staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nach, könne nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden. Bei
besonders verwundbaren Personen sei eine sorgfältige Überprüfung einer
allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots im
Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, alleinstehende
Frau. Sie beruft sich in der Beschwerdeschrift auf einen Bericht des deut-
schen Fördervereins PRO ASYL e.V. vom Oktober 2013, und zitiert daraus
diverse Passagen, in welchen die Inhaftierung von Flüchtlingen sowie die
Haftbedingungen in Ungarn kritisiert wurden, ohne allerdings auch nur die
geringsten individualisierten und auf ihre konkrete Situation bezogenen An-
gaben zu machen.
5.2.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weisen
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Un-
garn grundsätzlich keine systemischen Schwachstellen auf, die eine Ge-
fahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von
Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Im vorliegenden
Fall kann davon ausgegangen werden, Ungarn als Signatarstaat EMRK,
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der FK und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) werde seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiter ist anzunehmen, dieser
Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus
den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU
vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) so-
wie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.2.3. In der Beschwerde wird – mit dem blossen Zitieren aus einem Be-
richt – kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die ungarischen
Behörden würden sich weigern, die Beschwerdeführerin wieder aufzuneh-
men und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe
für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in ihrem Fall den Non-Re-
foulement-Grundsatz missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwin-
gen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Beschwerde-
führerin hat ausserdem nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung er-
wartenden Bedingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, und aufgrund
der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, es bestehe für die Beschwer-
deführerin konkret die Gefahr einer Inhaftierung. Sodann wurde auch nicht
konkret dargelegt, inwiefern Ungarn der Beschwerdeführerin dauerhaft die
ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun-
gen vorenthalten würde, und bei einer vorübergehenden Einschränkung
könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wen-
den und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg
einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
Der Kommissar für Menschenrechte des Europarates hat in seinem Bericht
zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Muižnieks, Commissi-
oner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to
Hungary from 1 to 4 July 2014) festgestellt, dass sich die Verhältnisse in
Ungarn seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert hätten; namentlich
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werden Familien mit Kindern und alleinstehende Frauen nicht mehr in Asyl-
haftzentren festgehalten (vgl. a.a.O. Rz. 160). Auch der am 9. Juni 2015
publizierte Bericht der European Commission against Racism and Intoler-
ance (ECRI Report on Hungary, 5th monitoring cycle, angenommen am 19.
März 2015), welcher die Situation in Ungarn bis Mitte Dezember 2014 ab-
deckt, stellt im Bereich der Unterbringung und Behandlung von Asylsu-
chenden Verbesserungen seit 2013 fest, indem Inhaftierungen nur noch
ausnahmsweise – aber gemäss diesem Bericht immer noch bei 22 Prozent
aller Asylsuchender – praktiziert wird und namentlich syrische Staatsange-
hörige selten betroffen sind (vgl. Ziff. 114 ff.).
Insgesamt erscheint es als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführe-
rin nach einer Rücküberstellung nach Ungarn in Haft gesetzt wird, zumal
so genannte Dublin-Rückkehrer von Inhaftierungen kaum betroffen sind.
Darüber hinaus sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass sie als junge und, soweit aktenkundig, gesunde Frau im Falle einer
Rückkehr nach Ungarn wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in
eine existenzielle Notlage geraten würde.
5.2.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsange-
hörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.
5.3.1. Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht di-
rekt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5, damals
noch in Anwendung der Dublin-II-VO und unter Bezug auf die sog. Souve-
ränitätsklausel gem. deren Art. 3 Abs. 2 Satz 1). Die einschlägige national-
rechtliche Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311; Stand 1. Juli 2015]) sieht vor, dass
das SEM aus humanitären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch
wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig
wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und 2011/9
E. 8.1 f.). Mit der Aufhebung von aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor
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dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht
kommt daher im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 betreffend den diesbezüglichen Ermessensentscheid des
SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des BVGer E-
641/2014 vom 13. März 2015 E. 5 ff. [zur Publikation vorgesehen]), und es
greift nur dann ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über-
beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht
verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.3.2. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
sind die in der Schweiz wohnhaften Verwandten der volljährigen Beschwer-
deführerin, eine Tante und ein Cousin, keine Familienangehörigen im Sinne
von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Von einem Anspruch auf Behandlung ihres
Asylgesuchs im gleichen Mitgliedstaat in Anwendung Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 9–11 Dublin-III-VO kann mithin keine Rede sein. Dass die Vorinstanz
diesen Umstand auch nicht zugunsten eines Selbsteintritts aus humanitä-
ren Gründen gewürdigt hat, entfaltet für das Gericht keine Bedeutung, da
dessen Nichtberücksichtigung weder durch Missbrauch noch durch Über-
oder Unterschreitung des dem SEM zustehenden Ermessens erfolgt ist.
5.3.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Auch
ihre Überstellung nach Ungarn in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu
Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung ei-
nes Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
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8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub