B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4075/2010
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, Eritrea,
alias B._______, Eritrea,
vertreten durch lic.iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (…).
E-4075/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 1. Juli 2008 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl
ersuchte. Nach der Kurzbefragung vom 18. Juli 2008 wurde er für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 15. Sep-
tember 2009 fand eine Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM
statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor,
er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie. Seine Eltern hät-
ten Eritrea in den 1970er Jahren verlassen und er sei im Sudan geboren
worden und habe bis zu seiner Flucht stets dort gelebt. Er besitze weder
eritreische noch sudanesische Identitätsdokumente. Sein Vater, ein akti-
ves Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF), sei im Jahre 1993 von
der Volksfront verhaftet worden und sei immer noch in Haft. Auch seine
Brüder (…) und (…) seien seit 1996 respektive 2001 Mitglieder der ELF.
(…) sei Instruktor in einem Trainingslager dieser Partei und (…) sei Par-
teiaktivist gewesen. Er selber habe sich ab 2003 für die ELF engagiert. Er
sei als Chauffeur seines Bruders (…) und als "Animateur" für Jugendliche
tätig gewesen. Im Jahre 2000 hätten die sudanesischen Behörden einmal
eine Hausdurchsuchung durchgeführt, weil sie seinen Bruder (…) ge-
sucht hätten. Im Jahre 2001 hätten, als er zusammen mit seiner Mutter
und einem Bruder im Auto unterwegs gewesen sei, zwei bewaffnete Per-
sonen auf sie geschossen. Dadurch habe sein Bruder die Herrschaft über
das Auto verloren und dieses habe sich überschlagen. Seine Mutter sei
an den Folgen des Unfalls verstorben und sein Bruder und er seien ver-
letzt worden. (…) sei im Februar 2007 von unbekannten Personen ver-
schleppt worden, und er habe seither nichts mehr von ihm gehört. Der
Geheimdienst sei im Sudan sehr aktiv und er habe befürchtet, aufgrund
seines oppositionellen Engagements ebenfalls entführt zu werden. Daher
sei er im März 2007 nach Libyen ausgereist, von wo aus er im Juni 2008
über Italien illegal in die Schweiz gereist sei. Zur Stützung seiner Vorbrin-
gen reichte der Beschwerdeführer einen Parteiausweis der "Eritrean
Liprtion Front" im Original und in Kopie sowie ein Identitätsdokument sei-
ner Mutter in Kopie zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2010 – eröffnet am 5. Mai 2010 − stellte das
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BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 zeigte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers unter Beilage einer Vollmacht die Übernahme des Ver-
tretungsmandats an und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 – 3 der vo-
rinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und es sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren. In formeller
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be-
gründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen einge-
gangen
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2010 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Nachreichung der in
Aussicht gestellten Beweismittel innert Frist auf.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Juli 2010 reichte der Be-
schwerdeführer zwei Bestätigungen der "Eritrean Liberation Front, Office
of Port Sudan" vom 1. Juni 2010, jeweils inklusive Übersetzung, sowie
das entsprechende Zustellcouvert zu den Akten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2010 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom
28. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Oktober 2011 wies der Be-
schwerdeführer darauf hin, dass er exilpolitisch tätig sei und reichte eine
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Mitgliederkarte der EPDP (Eritrean Peoples Democratic Party), eine Pub-
likation dieser Partei mit teilweiser Übersetzung sowie einen von ihm ver-
fassten, auf einer Website publizierten Artikel inklusive Übersetzung zu
den Akten.
I.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hinsichtlich der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten hielt die Vorin-
stanz mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2011 weiterhin an ihrer
Verfügung fest unter Hinweis darauf, dass die Identität des Beschwerde-
führers nicht erstellt sei und die von ihm eingereichten Unterlagen nicht
auf ein besonders exponiertes Profil schliessen lassen würden.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2011 wurde dem Beschwer-
deführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM
eingeräumt.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2012 reichte der
Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der EPDP vom 8. Januar
2012 sowie eine Fotoaufnahme einer Versammlung dieser Partei zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
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Seite 5
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, die
Aussagen des Beschwerdeführers zum oppositionellen Engagement von
ihm und seiner Familie seien widersprüchlich, realitätsfremd und un-
substanziiert. So habe er sich divergierend zum Anschlag im Jahre 2001
sowie der Verhaftung seines Vaters geäussert. Seine Ausführungen seien
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generell sehr vage und stereotyp ausgefallen und liessen eine subjektiv
geprägte Wahrnehmung vermissen. Zudem könne er keines der von ihm
geschilderten Ereignisse dokumentieren. Er sei nicht in der Lage, konkre-
te Angaben zu seinem Vater und seinen Brüdern zu machen und seine
Ausführungen zu seinen eigenen politischen Aktivitäten erschienen nicht
authentisch. Der eingereichte Mitgliederausweis der ELF sei nicht geeig-
net, das angebliche politische Engagement des Beschwerdeführers und
seiner Familienangehörigen zu belegen. Derartige Dokumente könnten
ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden, weshalb ihr Beweiswert
äusserst gering sei. Zudem falle auf, dass der Name der Partei auf dem
Ausweis fehlerhaft geschrieben sei. Demnach seien die Vorbringen des
Gesuchstellers als unglaubhaft zu bewerten. Es gebe keine Hinweise
darauf, dass er sich in einem Masse politisch oder militärisch exponiert
habe, welches geeignet wäre, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu
begründen und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass einschnei-
dende staatliche Massnahmen gegen ihn ergriffen worden wären. Die
blosse Tatsache, dass er sich als Regimegegner bezeichne, sei demnach
nicht asylbeachtlich. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer nach seinen
Aussagen nie in Eritrea wohnhaft gewesen und sei nicht zum Militärdienst
aufgeboten worden. Deshalb habe er keine asylrelevante Verfolgung
durch die eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Deser-
tion zu befürchten. Es gebe schliesslich keine Hinweise darauf, dass aus
dem Ausland nach Eritrea zurückkehrende Personen wegen ihres Aus-
landsaufenthalts systematisch verfolgt würden.
4.2. Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerdeein-
gabe zunächst darauf hin, dass das eritreische Regime jegliche Kritik bru-
tal bekämpfe und die Aktivitäten der Exilopposition überwacht würden.
Mitglieder der oppositionellen Exilgruppierungen und -parteien seien ei-
nem besonders hohen Risiko ausgesetzt, Opfer von systematischer Ver-
folgung zu werden und müssten im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit
schweren Verfolgungsmassnahmen rechnen. Dabei sei für die Verfolgung
einzig die regimekritische Einstellung massgeblich, nicht aber die Stellung
oder Funktion der betroffenen Person in der jeweiligen Organisation. Vor
diesem Hintergrund und in Anbetracht des Engagements von ihm sowie
seinem Vater und seinen Brüdern für die ELF erscheine durchaus glaub-
haft, dass er in der Vergangenheit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ge-
wesen sei und begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung habe. Zu
beachten sei, dass durch bilaterale Abkommen zwischen Eritrea und Su-
dan sowie Libyen die Abschiebung eritreischer Flüchtlinge in ihren Hei-
matstaat vereinbart worden sei.
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Seite 7
5.
5.1. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.). An die Glaub-
haftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden und
die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehaup-
tungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des redu-
zierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Ge-
suchstellers sprechen überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E 5
S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK
1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2. Nach Durchsicht der Akten und in Anwendung des genannten Mass-
stabs gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vor-
instanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit zu-
treffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet hat. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seinen politischen Aktivitäten für die ELF, zu
den Tätigkeiten und der Funktion seines Vaters und seiner Brüder, sowie
zu den angeblich auf seine Familie in den Jahren 2001 und 2007 erfolg-
ten Übergriffen sind überaus detailarm und ausweichend ausgefallen und
vermitteln nicht den Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse. Diese
Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er es ohne triftige Begründung
unterlassen hat, Dokumente zum Beleg seiner Identität einzureichen.
Seine Darstellung, er habe illegal im Sudan gelebt und nie über ein Identi-
tätsdokument verfügt, erscheint nicht plausibel. Nachdem er nach eige-
nen Angaben in einem Flüchtlingslager bei New Halfa lebte, ist vielmehr
davon auszugehen, dass er von den sudanesischen Behörden als Flücht-
ling registriert wurde und einen Identitätsausweis für Flüchtlinge erhielt.
Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden. Es liegen demnach keine glaub-
haften Hinweise für das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Sudan vor.
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Seite 8
5.3. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe in welcher im Wesentli-
chen auf die Gefährdung von Personen mit exiloppositionellen Aktivitäten
hingewiesen wird, ohne dass auf die Argumente der Vorinstanz im Ein-
zelnen eingegangen wird, vermögen diese Einschätzung nicht umzustos-
sen, zumal in Anbetracht der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers die Frage deren asylrechtlicher Relevanz of-
fen gelassen werden kann. Ebenso sind die eingereichten Dokumente
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen: Die Echtheit der
Mitgliederkarte der ELF muss bezweifelt werden, da sie sehr unprofessi-
onell hergestellt wirkt: So wird die Organisation orthographisch falsch als
"ERITREAN LIPRTION FRONT" bezeichnet und es finden sich auf der
Vorderseite an zwei Stellen offensichtliche Spuren einer nachträglichen
Korrektur der handschriftlichen Angaben. Die beiden Bestätigungsschrei-
ben des "Office in Port Sudan" der Eritrean Liberation Front enthalten
keine detaillierten Angaben zum Beschwerdeführer und seinen Angehöri-
gen, welche über seine Aussagen anlässlich der Befragungen hinausge-
hen und müssen deshalb als Gefälligkeitsschreiben bewertet werden.
5.4. Sodann hat der Beschwerdeführer, der niemals konkreten Kontakt zu
den eritreischen Militärbehörden hatte, praxisgemäss keine begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung durch die eritreischen Behörden we-
gen des von ihm nicht geleisteten Militärdienstes.
5.5. Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung aus
Gründen gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
vermag. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen.
5.6. Im Weiteren liegen auch keine konkreten Hinweise für das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe vor.
5.6.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines
Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Be-
hörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling
wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines
Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der po-
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litischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen;
D-3892/2008 E.5.3.3).
5.6.2. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die langjährige
Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bei
den eritreischen Behörden grundsätzlich ein Verdacht geschöpft werden
kann, regimefeindliche Aktivitäten auszuüben. Im vorliegenden Fall hat
der Beschwerdeführer indessen seit seiner Geburt im Sudan gelebt, wes-
halb es sich allein daraus ergibt, dass er zeitlebens landesabwesend war.
5.6.3. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten exilpoliti-
schen Engagements ist Folgendes festzustellen: Den von ihm eingereich-
ten Dokumenten ist zu entnehmen, dass er im Jahre (…) Mitglied der
EPDP wurde und zusammen mit zwei anderen Personen zum Zuständi-
gen für (…) ernannt wurde. In dem Bestätigungsschreiben der EPDP vom
8. Januar 2012 wird die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser
Organisation und seine Teilnahme an deren Aktivitäten bestätigt, ohne
dass aber konkrete Angaben zu seiner Funktion oder zu spezifischen Tä-
tigkeiten gemacht werden. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer öffentlich massgeblich als Aktivist der EPDP in Er-
scheinung getreten ist. Aufgrund der geschilderten Aktenlage lässt sich
nicht darauf schliessen, dass er sich in stark exponierter Stellung exilpoli-
tisch engagiert, welche geeignet wäre, das Missfallen der eritreischen
Behörden zu erregen. Auch der angeblich von ihm verfasste, auf einer
Website im Internet publizierte Artikel lässt ihn kaum als engagierten Exil-
aktivisten erscheinen, da es sich um eine einmalige Publikation handelt,
die keine prononciert regimekritischen Ausführungen enthält, die von den
eritreischen Behörden als staatsgefährdend empfunden werden könnten.
Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Schweiz keine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung seitens der Behörden seines Heimatstaats zu begründen
vermögen.
5.6.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das
BFM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
zu Recht verneint.
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6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Da ihm mit Verfügung des
BFM vom 3. Mai 2010 die vorläufige Aufnahme gewährt wurde, erübrigen
sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2010
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und kei-
ne Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither
entscheidrelevant verändert hätte, wird auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: